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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] ZR 61/05 vom 18. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 18. Mai 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 22. Februar 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 155.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin, sie sei am 20. August 2001 während der vom [X.] als erwiesen angesehenen Fehlzeit von 1 Stunde und 40 Minuten wahrscheinlich im [X.] in [X.] gewesen, zu Recht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen. Dies hatte die Klägerin weder während des [X.] noch in erster Instanz vor dem [X.] - auch nicht während der sehr ausführlichen Be-weisaufnahme, bei der sie zugegen war - behauptet. Unter Verstoß gegen 2 - 3 - Art. 103 Abs. 1 GG übergangenen Vortrag zu den tatsächlichen Voraussetzun-gen einer Selbstbindung der früheren Arbeitgeberin der Klägerin bei [X.] zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls nicht auf. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 3 [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.07.2004 - 3 O 13/04 - [X.], Entscheidung vom 22.02.2005 - 12 U 152/04 -
Meta
18.05.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2006, Az. IX ZR 61/05 (REWIS RS 2006, 3451)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3451
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