Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 11.08.2020, Az. 2 BvR 385/20

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2020, 2949

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Teilweise Parallelentscheidung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] folgenden Anforderungen an ihre Begründung genügt (vgl. [X.] 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>). Der Beschwerdeführer hat es insbesondere versäumt, seine fachgerichtlichen Schriftsätze, die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt sowie die angegriffenen Beschlüsse des [X.] vom 8. Februar 2019 und vom 18. März 2019 vorzulegen oder inhaltlich wiederzugeben. Ohne Kenntnis des Inhalts dieser Unterlagen ist eine verantwortbare verfassungsrechtliche Überprüfung nicht möglich.

2

2. a) Deshalb konnte eine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, obwohl die Dauer der mit Beschlüssen des [X.] vom 8. Februar 2019 und vom 13. Februar 2020 abgeschlossenen Eilrechtsschutzverfahren erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem [X.] Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. [X.] 35, 382 <401 f.>; 37, 150 <153>; 101, 397 <407>; stRspr). Wirksam ist nur ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener [X.] gewährt wird. Insbesondere der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist (vgl. [X.] 37, 150 <153>; 65, 1 <70>). Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. [X.] 49, 220 <226>; 77, 275 <284>; 93, 1 <13 f.>; stRspr). Wo die Dringlichkeit eines Eilantrages es erfordert, muss das angerufene Gericht, wenn es eine Stellungnahme der Gegenseite einholt, die für eine rechtzeitige Entscheidung erforderliche Zügigkeit der Kommunikation sicherstellen, indem es etwa für Übermittlungen per Fax sorgt, kurze Fristen setzt und benötigte Akten zeitnah beizieht (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. August 2011 - 2 BvR 1739/10 -, Rn. 28 f.; Beschluss der [X.] des [X.] vom 5. September 2013 - 1 BvR 2447/11 -, Rn. 10).

3

b) Das [X.] hat diesen Anforderungen nicht genügt, indem es die vom Beschwerdeführer am 8. Februar 2015 und am 10. April 2017 gestellten [X.] zunächst nicht beschieden hat, sondern die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug im November 2018 abgewartet und schließlich erst am 8. Februar 2019 beziehungsweise am 13. Februar 2020 - nachdem der jeweilige Eilrechtsschutzantrag des Beschwerdeführers bereits vier Jahre beziehungsweise zwei Jahre und zehn Monate anhängig war - eine Entscheidung über diese Anträge zusammen mit der jeweiligen Hauptsacheentscheidung getroffen hat.

4

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 385/20

11.08.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Karlsruhe, 21. Februar 2020, Az: 2 Ws 475/19, Beschluss

Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 11.08.2020, Az. 2 BvR 385/20 (REWIS RS 2020, 2949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2949

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2 BvR 1739/10

1 BvR 2447/11

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