Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 11.08.2020, Az. 2 BvR 276/20

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2020, 2948

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] folgenden Anforderungen an ihre Begründung genügt (vgl. [X.] 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>). Der Beschwerdeführer hat es versäumt, seine fachgerichtlichen Schriftsätze, wie beispielsweise seine Anträge auf gerichtliche Entscheidung und die erstinstanzlichen Entscheidungen vorzulegen oder inhaltlich wiederzugeben. Ohne Kenntnis des Inhalts dieser Unterlagen ist eine verantwortbare verfassungsrechtliche Überprüfung nicht möglich.

2

2. a) Deshalb konnte eine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, obwohl die Dauer des mit Beschluss des [X.] vom 15. März 2019 abgeschlossenen Eilrechtsschutzverfahrens erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem [X.] Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. [X.] 35, 382 <401 f.>; 37, 150 <153>; 101, 397 <407>; stRspr). Wirksam ist nur ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener [X.] gewährt wird. Insbesondere der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist (vgl. [X.] 37, 150 <153>; 65, 1 <70>). Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. [X.] 49, 220 <226>; 77, 275 <284>; 93, 1 <13 f.>; stRspr). Wo die Dringlichkeit eines Eilantrages es erfordert, muss das angerufene Gericht, wenn es eine Stellungnahme der Gegenseite einholt, die für eine rechtzeitige Entscheidung erforderliche Zügigkeit der Kommunikation sicherstellen, indem es etwa für Übermittlungen per Fax sorgt, kurze Fristen setzt und benötigte Akten zeitnah beizieht (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. August 2011 - 2 BvR 1739/10 -, Rn. 28 f.; Beschluss der [X.] des [X.] vom 5. September 2013 - 1 BvR 2447/11 -, Rn. 10).

3

b) Das [X.] hat diesen Anforderungen nicht genügt, indem es den vom Beschwerdeführer am 4. Juni 2018 gestellten Eilrechtsschutzantrag betreffend [X.] für vier Gerichtstermine zwischen dem 21. Juni 2018 und dem 9. Juli 2018 nicht beschieden hat und schließlich erst am 15. März 2019 - nachdem der Eilrechtsschutzantrag des Beschwerdeführers über neun Monate anhängig war - eine Entscheidung über diesen zusammen mit der Hauptsacheentscheidung getroffen hat.

4

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 276/20

11.08.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Karlsruhe, 30. Januar 2020, Az: 2 Ws 326/19, Beschluss

Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 11.08.2020, Az. 2 BvR 276/20 (REWIS RS 2020, 2948)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2948

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2 BvR 1739/10

1 BvR 2447/11

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