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Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an die Gewährung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes in angemessener Zeit - hier: Dauer eines strafvollzugsrechtlichen Eilverfahrens von 10 Monaten genügt Anforderungen des Art 19 Abs 4 GG nicht
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] folgenden Anforderungen an ihre Begründung genügt (vgl. [X.] 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>). Der Beschwerdeführer hat es versäumt, seine im fachgerichtlichen Verfahren von der Justizvollzugsanstalt bestrittenen Anträge auf Durchführung einer augenärztlichen Untersuchung vorzulegen oder inhaltlich wiederzugeben. Ohne Kenntnis des Inhalts der Anträge des Beschwerdeführers bei der Justizvollzugsanstalt ist eine verantwortliche verfassungsrechtliche Überprüfung nicht möglich.
Vor diesem Hintergrund muss dahinstehen, dass die Dauer des mit Beschluss des [X.] vom 15. Januar 2020 abgeschlossenen Verfahrens verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem [X.] Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. [X.] 35, 382 <401 f.>; 37, 150 <153>; 101, 397 <407>; stRspr). Wirksam ist nur ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener [X.] gewährt wird. Namentlich der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist (vgl. [X.] 37, 150 <153>; 65, 1 <70>). Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. [X.] 49, 220 <226>; 77, 275 <284>; 93, 1 <13 f.>; stRspr). Wo die Dringlichkeit eines Eilantrages es erfordert, muss das angerufene Gericht, wenn es eine Stellungnahme der Gegenseite einholt, die für eine rechtzeitige Entscheidung erforderliche Zügigkeit der Kommunikation sicherstellen, indem es etwa für Übermittlungen per Fax sorgt, kurze Fristen setzt und benötigte Akten zeitnah beizieht (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. August 2011 - 2 BvR 1739/10 -, juris, Rn. 28 f.; Beschluss der [X.] des [X.] vom 5. September 2013 - 1 BvR 2447/11 -, juris, Rn. 10).
Das [X.] hat diesen Anforderungen nicht genügt, indem es zunächst den vom Beschwerdeführer begehrten und von der Justizvollzugsanstalt nach Rechtshängigkeit im März 2019 angekündigten Termin für eine augenärztliche Untersuchung im Juli 2019 abgewartet und schließlich erst am 15. Januar 2020 - nachdem der Eilrechtsschutzantrag des Beschwerdeführers über 10 Monate anhängig war - eine Entscheidung über diesen getroffen hat.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
20.04.2020
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend LG Rostock, 15. Januar 2020, Az: 11 StVK 323/19 (1), Beschluss
Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, §§ 108ff StVollzG, § 108 StVollzG, § 114 Abs 2 StVollzG, §§ 62ff StVollzG MV, § 62 Abs 1 StVollzG MV, § 90 Abs 5 StVollzG MV
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 20.04.2020, Az. 2 BvR 162/20 (REWIS RS 2020, 2779)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2779
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