Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2013, Az. VIII ZR 324/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6385

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
VIII ZR 324/12

vom

23. April 2013

in dem Rechtsstreit

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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 23. April 2013
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin Dr.
Milger, die
Richter Dr.
Achilles und Dr.
Schneider sowie die Richterin Dr.
Fetzer

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt,
das Verfahren gemäß § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] in dem dort anhängigen Verfahren [X.]/11 auszusetzen.

Gründe:
I.
Die Klägerin -
ein regionales Energieversorgungsunternehmen -
beliefer-te zwei Anwesen
der Beklagten
in D.

seit 1986 bis zum
Vertragsende am 28. Februar 2010 als [X.] mit leitungsgebundenem Erdgas.
Erstmals mit Schreiben vom 12. September 2009
beanstandeten die [X.] gegenüber der Klägerin die Unbilligkeit von Gaspreiserhöhungen. Den für die versorgten Objekte aufgelaufenen Zahlungsrückstand aus zwei Rech-nungen der Klägerin vom 24. März 2010 in Höhe von 1.607,82

Aus diesen beiden Rechnungen nimmt die Klägerin die Beklagten
auf Teilzahlungen von

((Haus Nr. 17a) in Anspruch. Die Klägerin hat diesen
klageweise geltend gemachten Forderungen
jeweils den bis zum 30. September 2007 geltenden Arbeitspreis von 4,47 [X.]ent/kWh zugrunde gelegt und die Auffassung vertreten, jedenfalls dieser Preis 1
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sei der zuletzt vereinbarte und damit der gerichtlichen Billigkeitskontrolle entzo-gene Preis, da die Beklagten diesem Preis nicht zeitnah,
sondern erstmals mit Schreiben vom 12. September 2009 wegen angeblicher Unbilligkeit widerspro-chen hätten.
In der Zeit danach
erhöhte die Klägerin ihren Arbeitspreis in drei Schritten um 0,59 [X.]ent/kWh weiter auf zuletzt 5,06 [X.]ent/kWh.
Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolgreich. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabwei-sungsbegehren weiter.
II.
1. Der Senat hat durch Beschluss vom 18. Mai 2011 in dem Verfahren [X.] ([X.], 1620) dem Gerichtshof der [X.] fol-gende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art.
267 Abs. 3 AEUV vorgelegt:
"Ist Art.
3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/55/[X.] und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnen-markt und zur Aufhebung der [X.]/[X.] dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung über Preisänderungen in [X.] mit Haushalts-Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht beliefert werden ([X.]), den Anforderungen an das erforderliche
Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar
nicht wieder-gegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunter-nehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch [X.] zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten [X.] nicht akzeptieren wollen?"
Ob die Auffassung des Berufungsgerichts
zutrifft, im Falle einer Vernei-nung der Vorlagefrage sei der zwischen den Parteien bestehende [X.] ergänzend dahin auszulegen, dass die Parteien ein der Klägerin zustehendes wirksames Preisänderungsrecht vereinbart hätten, bedarf derzeit keiner Entscheidung.
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Steht damit aufgrund der bisher nicht beantworteten Vorlagefrage die Wirksamkeit eines auf § 4 [X.] beziehungsweise § 5 Abs. 2 [X.] ge-stützten Preisanpassungsrechts der Klägerin in Frage, kann entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts dem Umstand, dass den
Beklagten
der den streitgegenständlichen Forderungen zugrundeliegenden Preisbemessung nicht zeitnah widersprochen haben, nicht entnommen werden, dass der in Rechnung gestellte (gegenüber dem [X.] geltenden Anfangspreis) mehrfach er-höhte Preis zum vereinbarten Preis geworden
und deshalb der gerichtlichen Billigkeitskontrolle entzogen wäre (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 2010 -
VIII ZR 246/08, [X.] 186,
180 Rn. 57 ff.; vom 22. Februar 2012 -
VIII ZR 34/11, NJW-RR 2012, 690 Rn. 26; vom 14. März 2012 -

VIII ZR 113/11,
[X.] 192, 372 Rn.16 f.).
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2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

[X.]
Dr. Milger
Dr. Achilles

Dr. Schneider

Dr. Fetzer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.01.2012 -
46 [X.] 6089/11 (XI) -

LG Oldenburg, Entscheidung vom 13.09.2012 -
9 [X.]/12 -

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Meta

VIII ZR 324/12

23.04.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2013, Az. VIII ZR 324/12 (REWIS RS 2013, 6385)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6385

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