Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2011, Az. 3 StR 82/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 6714

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 82/11 vom 12. Mai 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. [X.]wegen zu 1.: schweren Bandendiebstahls zu 2. und 3.: schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Mai 2011 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. August 2010 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten M. und [X.]. im Fall II. 4. und 10. und der Angeklagte [X.]

im Fall II. 10. der Urteilsgründe wegen schweren Ban-dendiebstahls verurteilt worden sind; im Umfang der [X.] fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen der Angeklagten der St[X.]tskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass [X.]) der Angeklagte M. des schweren Bandendieb-stahls in sechs Fällen sowie des versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, [X.]) der Angeklagte [X.]. des schweren Bandendieb-stahls in sieben Fällen, des versuchten schweren Ban-dendiebstahls in sechs Fällen, des Diebstahls in drei Fällen sowie des versuchten Diebstahls, cc) der Angeklagte [X.] des schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, des versuchten schweren [X.] 3 - stahls in zwei Fällen, des Diebstahls in zwei Fällen und des [X.] schuldig sind. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die verbleibenden Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten M. "wegen schweren Ban-dendiebstahls in elf Fällen, davon drei Fälle des Versuchs", unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des [X.] vom 22. Juli 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. [X.] den Angeklagten [X.]. hat es "wegen schweren Bandendiebstahls in 15 Fällen, davon sechs Fälle des Versuchs, und wegen Diebstahls in vier Fällen, davon ein Fall des Versuchs", eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt. Gegen den Angeklagten [X.] hat es "wegen schweren [X.] in sieben Fällen, davon in zwei Fällen des Versuchs, wegen Dieb-stahls in zwei Fällen und wegen [X.]" auf eine Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren erkannt. Mit ihren Revisionen rügen die [X.] die Verletzung materiellen, der Angeklagte M. daneben - ohne dies zu begründen - auch des formellen Rechts. 1 - 4 - Der Senat hat auf Antrag des [X.] das Verfahren in Bezug auf die Angeklagten [X.]und [X.]. in den Fällen II. 4. und 10. sowie hinsichtlich des Angeklagten [X.]

im Fall II. 10. der [X.] § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Dies bedingt die aus der [X.] ersichtliche Änderung der Schuldsprüche. Im danach verbleibenden Umfang des Urteils hat dessen Überprüfung aufgrund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 2 Allerdings hat die [X.] bei der Bemessung der Einzelfreiheits-strafen rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten M. die gemeinschaftli-che Tatbegehung mit mindestens einem Mittäter und unter Mitführen von [X.] gewertet. Dies verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB; denn sowohl die Diebstahlsbegehung unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen als auch die Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds sind Tatbestandsmerkmale des schweren [X.] gemäß § 244a Abs. 1 StGB. Bedenken im Hinblick auf das [X.] bestehen auch insoweit, als die [X.] zu Lasten der Angeklagten [X.]. und [X.] straferschwerend eine starke Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Eigentum berücksichtigt hat (vgl. [X.], Urteil vom 26. No-vember 1998 - 4 StR 406/98). Des Weiteren lässt die bei dem Angeklagten M. dargelegte Zumessungserwägung, es habe sich nicht um Spontantaten gehandelt, besorgen, dass das [X.] rechtsfehlerhaft das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat ([X.], Beschluss vom 15. März 2011 - 3 [X.] mwN). 3 Gleichwohl sieht der Senat von der Aufhebung der jeweils verbleibenden [X.] ab, weil diese angesichts der übrigen [X.] - 5 - erwägungen und der sonstigen Feststellungen des [X.]s angemessen sind (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Auch die Gesamtstrafenaussprüche haben Bestand. Im Hinblick auf die Vielzahl und die Höhe der übrigen Einzelstrafen kann der Senat ausschließen, dass das [X.] auf geringere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte, wenn es die durch die Verfahrensbeschränkung in Wegfall geratenen Einzelstrafen bei der Bildung der Gesamtstrafen nicht miteinbezogen hätte. 5 [X.] Pfister von [X.]Ri[X.] Hubert befindet sich [X.] im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. [X.]

Meta

3 StR 82/11

12.05.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2011, Az. 3 StR 82/11 (REWIS RS 2011, 6714)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6714

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