Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2017, Az. 4 StR 566/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 8602

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:040717B4STR566.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 566/16

vom
4. Juli 2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer
am 4.
Juli 2017 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten D.

, T.

und
M.

wird das Urteil des [X.]
vom 22.
April 2016 im Schuldspruch wie folgt geändert:
a)
Der Angeklagte
D.

ist des schweren Banden-
diebstahls in sechs vollendeten und sechs versuchten Fällen, des [X.] in neun voll-endeten und elf versuchten Fällen sowie des Diebstahls in einem Fall schuldig.
b)
Der Angeklagte T.

ist des
schweren Bandendieb-
stahls in fünf vollendeten und zwei versuchten Fällen, des versuchten [X.] in acht Fällen sowie des Diebstahls in einem Fall schuldig.
c)
Der Angeklagte M.

ist des schweren Banden-
diebstahls in vier vollendeten und zwei versuchten Fällen schuldig.
Die gegen den Angeklagten D.

in den Fällen
II.9,
[X.] und [X.] und die gegen die Angeklagten T.

und
M.

in den Fällen
[X.] und [X.] der Urteilsgründe
verhängten Einzelstrafen entfallen.
2.
Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
-
3
-
3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten D.

wegen schweren Ban-
dendiebstahls in sechs vollendeten und acht versuchten Fällen, Wohnungsein-bruchsdiebstahls in neun vollendeten und zwölf versuchten Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten T.

hat es wegen schweren Bandendiebstahls in fünf
vollendeten und vier versuchten Fällen, versuchten [X.] in acht Fällen sowie wegen Diebstahls eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten und gegen den Angeklagten M.

we-
gen schweren Bandendiebstahls in vier vollendeten und vier versuchten Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Die auf die Sachrüge, beim Angeklagten D.

auch auf Verfahrensrügen ge-
stützten Revisionen der Angeklagten führen zu der
aus dem [X.] er-sichtlichen Änderung des Schuldspruchs und dem Wegfall von drei (Angeklag-ter D.

) bzw. zwei (Angeklagte T.

und M.

) Einzelstrafen;
im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Annahme real konkurrierender Taten in den Fällen
II.9 und [X.] sowie [X.] bis [X.] der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1
2
-
4
-
a)
Nach den Feststellungen fuhren der Angeklagte D.

und der
Mitangeklagte
G.

am 2.
Januar 2015 nach R.

, um dort Woh-
nungseinbrüche zu begehen
(Fälle
II.9 und [X.] der Urteilsgründe). In der Folge drang G.

durch eine mittels Herausdrehens des Schließzylinders ge-
öffnete Tür in eine Wohnung im 8.
Stock eines Mehrfamilienhauses
ein, wäh-rend der Angeklagte D.

in seinem Pkw in Sichtweite zum [X.] wartete
und die Umgebung beobachtete, um seinen Mittäter gegebenenfalls per Mobil-funk zu warnen. Nachdem G.

in der Wohnung keine stehlenswerten
Gegenstände gefunden hatte, drang er wiederum nach Herausdrehen des Schließzylinders in die gegenüberliegende Wohnung ein und entwendete dort verschiedene Gegenstände, während der Angeklagte D.

weiterhin aus
seinem Fahrzeug die Umgebung absicherte. Am 13.
Februar 2015 fuhren die Angeklagten D.

, T.

und M.

nach [X.]

, um entspre-
chend einer vorherigen Übereinkunft (weitere) [X.] zu begehen (Fälle
[X.] bis [X.] der Urteilsgründe). Zumindest einer der Ange-klagten versuchte in Umsetzung des gemeinsamen Tatplans nacheinander die Hauseingangstüren der Mehrfamilienhäuser S.

straße
9, 11 und 13 auf-
zuhebeln, was in allen Fällen misslang. Nähere Feststellungen dazu, wer aus der Tätergruppe versuchte, in die Häuser einzudringen und wer die Umgebung absicherte, hat
das [X.] nicht zu treffen
vermocht.
b)
Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammen-treffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. [X.] ist dabei der Umfang des erbrachten [X.]. Leistet ein Mittäter für alle oder einige [X.] einen individuellen, nur diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten

soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt

als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es an einer solchen individuellen 3
4
-
5
-
Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der [X.], durch die alle oder mehrere [X.] seiner Tatge-nossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten [X.] Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Per-son durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des §
52 Abs.
1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Ur-teil vom 17.
Juni 2004

3
StR
344/03, [X.]St 49, 177, 182
f.; Beschlüsse vom 22.
Dezember 2011

4
StR
514/11, [X.], 146; vom 30.
Juli 2013

4
StR
29/13, [X.], 641); vom 3.
Juli 2014

4
StR
191/14, [X.], 702; vom 28.
März 2017

4
StR
82/17).
c)
In den Fällen
II.9 und [X.] der Urteilsgründe hat die Strafkammer eine individuelle, nur jeweils diese Taten fördernde Mitwirkung des Angeklagten D.

nicht festgestellt. Sein Tatbeitrag erschöpfte sich nach der Sachver-
haltsdarstellung im angefochtenen Urteil vielmehr darin, seinen Tatgenossen mit dem Pkw zum [X.] zu fahren und
die Umgebung abzusichern. Dass der Angeklagte D.

während beider Wohnungseinbrüche telefonischen Kon-
takt zum Angeklagten G.

hielt und diesem konkrete Sicherheitshin-
weise während beider Einbrüche gab, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu [X.]. Die Fälle
II.9 und [X.] sind daher für den Angeklagten D.

konkurrenzrechtlich zu einer tateinheitlichen Tat des [X.] zusammenzufassen.
d)
Da das [X.] in den Fällen
[X.] bis [X.] der Urteilsgründe die einzelnen Tatbeiträge nicht genauer feststellen konnte, ist nach dem Zweifels-satz zugunsten jedes Angeklagten davon auszugehen, dass er nicht selbst [X.] hat, die Eingangstüren der drei Häuser zu öffnen, sondern an den von 5
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-
6
-
seinen Mittätern ausgeführten Einbruchsversuchen durch das Absichern der Umgebung übergreifend mitgewirkt hat. Damit hat jeder der Angeklagten in [X.] auf diese drei Taten keinen individuellen, sondern nur einen einheitlichen Tatbeitrag erbracht, so dass insoweit (gleichartige)
Tateinheit gemäß §
52 Abs.
1 StGB gegeben ist (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
Juli 2014

4
StR 191/14, [X.], 702).
2.
Der Senat ändert den Schuldspruch unter Verzicht auf eine ausdrück-liche Kennzeichnung der gleichartigen Tateinheit entsprechend ab (vgl. [X.], Urteil vom 27.
Juni 1996

4
StR
166/96, [X.], 493, 494). §
265 StPO steht dem nicht entgegen, da die Angeklagten sich nicht wirksamer als gesche-hen hätten verteidigen können.
Infolge der Schuldspruchänderung entfällt beim Angeklagten D.

die Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe im Fall
II.9 der Urteilsgründe wegen versuchten [X.]. Bei allen drei Angeklagten entfallen in den Fällen
[X.] und [X.] der Urteilsgründe jeweils zwei Frei-heitsstrafen von einem Jahr und fünf Monaten (D.

) bzw. einem Jahr
(T.

und M.

). Einer Aufhebung der Gesamtstrafen bedarf es nicht.
Die bloße Korrektur des [X.] hat keine Verringerung des Tatunrechts und des [X.] in seiner Gesamtheit zur Folge ([X.], Urteil vom 20.
Februar 2014

3
StR
178/13, StraFo 2014, 298, 299; Urteil vom 5.
Juni 2013

2
StR
537/12, Rn.
12; Beschluss vom 30.
Juli 2013

4
StR
29/13, [X.], 641; Beschluss vom 22.
Dezember 2011

4
StR
514/11, [X.], 146, 147; Beschluss vom 7.
Januar 2011

4
StR
409/10, insofern nicht abgedruckt in [X.], 281, 282). Der Senat schließt deshalb aus, dass
7
8
-
7
-
das [X.] vor dem Hintergrund der verbleibenden Einzelstrafen auf nied-rigere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Bender

Meta

4 StR 566/16

04.07.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2017, Az. 4 StR 566/16 (REWIS RS 2017, 8602)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8602

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