Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2008, Az. 4 StR 144/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2552

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 [X.] vom 31. Juli 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen schweren [X.]s u.a.- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 31. Juli 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], [X.], [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] [X.]

als beisitzende [X.], Staatsanwalt

als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt für den Angeklagten [X.] , Rechtsanwalt für den Angeklagten S. , Rechtsanwalt für den Angeklagten [X.]. [X.] B. , Rechtsanwalt für den Angeklagten [X.][X.] , als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - [X.] Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2007 1. in den [X.] dahin abgeändert, dass a) der Angeklagte [X.] des [X.], des Diebstahls in drei Fällen, des schweren [X.]s in neun Fällen, des [X.] in zwei Fällen und des versuchten [X.], b) der Angeklagte S. des Wohnungsein-bruchsdiebstahls, des Diebstahls in drei Fällen und des schweren [X.]s in drei Fällen, c) der Angeklagte [X.]. B. des schweren [X.]s in sieben Fällen, des Dieb-stahls in drei Fällen, der Sachbeschädigung, der Brandstiftung und der schweren Brandstif-tung in Tateinheit mit Wohnungseinbruchs-diebstahl, d) der Angeklagte [X.][X.]des schweren [X.]s in fünf Fällen, des [X.] in zwei Fällen und des versuchten [X.] schuldig sind, - 4 - 2. in den Aussprüchen über die gegen die Angeklag-ten [X.] und S. in den Fällen des schweren [X.]s ([X.] : Fälle [X.], [X.], [X.]I, V[X.], [X.], X[X.], [X.], XV und X[X.]I; [X.]: Fälle [X.], [X.] und [X.]I) verhängten Einzelstrafen und die Gesamtfrei-heitsstrafen aufgehoben. I[X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der die Angeklagten [X.] und [X.]betreffenden [X.] der Staatsanwaltschaft, an eine allgemeine Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen. II[X.] Die Angeklagten [X.]. [X.] und [X.] [X.] tra-gen die Kosten der sie betreffenden Revisionen der Staatsanwaltschaft. [X.] Die Revisionen der Angeklagten [X.] und [X.]. [X.] gegen das vorbezeichnete Urteil werden verwor-fen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: 1 - 5 - Den Angeklagten [X.] wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, wegen Diebstahls in drei Fällen, wegen [X.]s in neun Fällen, wegen [X.] in zwei Fällen und wegen versuchten [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, 2 den Angeklagten S. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen [X.]s in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, 3 den Angeklagten [X.]. [X.] wegen [X.]s in sieben Fällen, wegen Diebstahls in drei Fällen, wegen Brandstiftung, wegen schwerer Brand-stiftung in Tateinheit mit Wohnungseinbruchsdiebstahl und wegen Sachbeschä-digung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und neun Monaten und 4 den Angeklagten [X.][X.]wegen [X.]s in fünf Fällen, wegen [X.] in zwei Fällen und wegen versuchten [X.] unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts [X.] vom 14. Februar 2007 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. 5 Im Übrigen hat es die Angeklagten [X.] und [X.]. [X.] freige-sprochen. 6 Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten [X.] und [X.]. [X.] mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und materiel-len Rechts rügen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihren zu Ungunsten 7 - 6 - der Angeklagten eingelegten Revisionen, dass die Angeklagten in den Fällen der Verurteilung wegen [X.]s nicht wegen schweren [X.] gemäß § 244 a StGB verurteilt worden sind. Sie erstrebt hinsichtlich der Angeklagten [X.]. und [X.][X.] jeweils eine entsprechende [X.] unter Aufrechterhaltung der erkannten Jugendstrafen; bezüg-lich der Angeklagten [X.] und [X.]begehrt sie neben der Verschärfung der Schuldsprüche die Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafen. [X.] Revisionen der Staatsanwaltschaft 8 Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin, dass das [X.] die vier Angeklagten jeweils nur we-gen [X.]s und nicht wegen schweren [X.]s verurteilt hat. 9 1. Nach den Feststellungen fassten die Angeklagten [X.] und S. sowie die gesondert verfolgte [X.] im Juni 2005 den Entschluss, ihre de-solate finanzielle Situation künftig durch [X.] zu verbessern und sich so eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, wobei [X.]nur [X.] leistete. Im Juli 2005 schlossen sich ihnen die Angeklagten [X.]. und [X.] [X.] , die Brüder der gesondert verfolgten

[X.] , an, denen es ebenfalls um die Erzielung dauerhafter Einnahmen ging. Im August 2005 kam schließlich noch die gesondert verfolgte P. hin-zu, die ihnen in Kenntnis der geplanten Straftaten Unterschlupf gewährte und sie bei den Tatausführungen unterstützte. In der [X.] vom 24. Juni 2005 bis zum 20. August 2005 begingen die Angeklagten in wechselnder Besetzung neben anderen Straftaten in neun Fällen (Fälle [X.], [X.], [X.]I, V[X.], [X.], X[X.], [X.], XV und 10 - 7 - X[X.]I der Urteilsgründe) Einbrüche in Schulen und Kindergärten, wobei jeweils zumindest zwei der Angeklagten am [X.] agierten. Das [X.] hat in den genannten Fällen das Vorliegen eines Ban-dendiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 bejaht. Es hat auch festgestellt, dass die jeweils beteiligten Angeklagten in allen Fällen die Bandendiebstähle unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen begangen haben. Dennoch hat es die Angeklagten nicht wegen schweren [X.]s ver-urteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar die Anwendbarkeit des § 244 a StGB auf Jugendbanden durch die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannt sei; hier scheide eine Anwendung aber deswegen aus, weil es sich um eine Bande handele, die in einem örtlich begrenzten Bereich tätig gewesen und lediglich in Schulen oder vergleichbaren Einrichtungen eingebrochen sei und die dort nur geringe Beute gemacht habe. Auf solche Banden sei § 244 a StGB nicht anzuwenden, weil die Vorschrift allein der Bekämpfung der Organi-sierten Kriminalität diene, wobei insbesondere die "ins Ausland reichenden [X.] reisender Verbrecherbanden getroffen werden" sollen. 11 2. Die Nichtanwendung des § 244 a StGB durch das [X.] bean-standet die Beschwerdeführerin zu Recht. Die von der [X.] vorge-nommene Auslegung der Vorschrift ist mit deren Wortlaut nicht vereinbar. Wie der [X.] in seinem Beschluss vom 6. Juni 2000 - 4 StR 91/00 (= NStZ-RR 2000, 343, 344) bezüglich der Jugendbande ausgeführt hat, lassen auch weder die Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch ihr Normzweck eine Intention des Gesetzgebers erkennen, nicht dem Bereich der Organisierten Kriminalität zuzurechnende Banden aus dem Anwendungsbereich des § 244 a StGB herauszunehmen. Der Gesetzgeber hat das Problem erkannt, dass die in erster Linie zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität gedachte Vorschrift auch 12 - 8 - auf andere Banden, etwa [X.], anzuwenden sein wird. Er hat u.a. deshalb davon abgesehen, den - ohne erschwerte Umstände begange-nen - [X.] allgemein als Verbrechenstatbestand umzugestalten (BTDrucks. 12/989 S. 25). Der Verbrechenstatbestand des schweren [X.] sollte vielmehr an zusätzliche Kriterien geknüpft werden. Wenn aber diese erfüllt sind und der [X.] etwa unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen begangen wird, findet § 244 a StGB auf alle Diebesbanden Anwendung (vgl. zur Jugendbande auch [X.], Urteil vom 22. März 2006 - 5 StR 38/06 = [X.], 574). Es kommt mithin nicht darauf an, ob es sich um eine Jugendbande, eine im örtlich begrenzten Bereich tätige oder auf bestimmte Objekte spezialisierte Bande handelt. 3. Der [X.] ändert die Schuldsprüche dahingehend ab, dass die Ange-klagten jeweils nicht des [X.]s, sondern des schweren [X.], § 244 a StGB, schuldig sind. 13 Die Änderung der Schuldsprüche führt bezüglich der Angeklagten [X.] und [X.] zur Aufhebung der entsprechenden Einzelstrafen. Der [X.] kann angesichts der höheren Mindeststrafe des § 244 a Abs. 1 StGB nicht aus-schließen, dass das [X.] bei zutreffender rechtlicher Bewertung auf hö-here Einzelstrafen erkannt hätte. Das zieht die Aufhebung der gegen diese [X.] erkannten Gesamtstrafen nach sich. Einer Aufhebung der [X.] bedarf es nicht, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Die gegen die Angeklagten [X.]. und [X.][X.] verhängten Jugendstrafen können be-stehen bleiben, da diese maßgeblich am unverändert bestehenden Erziehungs-bedarf ausgerichtet sind. 14 - 9 - Da sich das Verfahren nunmehr nur noch gegen Erwachsene richtet, verweist der [X.] die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück (vgl. [X.]St 35, 267). 15 I[X.] Revisionen der Angeklagten [X.] und [X.]. B. 16 Die Revisionen der Angeklagten [X.] und [X.]. [X.] erweisen sich im Ergebnis als unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat. 17 Zu dem vom Angeklagten [X.] geltend gemachten Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 [X.] bemerkt der [X.]: Zwar ist durch die um zwei Monate ver-zögerte Fertigstellung des Protokolls eine der Justiz anzulastende Verfahrens-verzögerung eingetreten. Einer über diese Feststellung hinausgehenden Kom-pensation durch den [X.] bedarf es jedoch nicht, zumal das [X.] der 18 - 10 - durch die lange Dauer der Untersuchungshaft entstandenen Belastung des [X.] bereits durch eine Reduzierung der Einzelstrafen um jeweils drei Mo-nate Rechnung getragen hat. Tepperwien [X.] [X.] [X.] Ri[X.] [X.] ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien

Meta

4 StR 144/08

31.07.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2008, Az. 4 StR 144/08 (REWIS RS 2008, 2552)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2552

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