Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2017, Az. 4 StR 147/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 7882

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[X.]:[X.]:BGH:2017:180717B4STR147.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 147/17

vom
18. Juli
2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.], zu Nr.
1
a auf dessen Antrag, und der Beschwerdeführer am 18.
Juli 2017 gemäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 analog StPO beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14.
Juli 2016 wird
a)
das Verfahren im Fall
II.
4 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten;
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Fall
II.
4 der Urteilsgründe bei beiden Angeklagten entfällt und dass sich der Angeklag-te K.

des versuchten schweren Bandendieb-
stahls in acht Fällen statt in drei Fällen schuldig gemacht hat;
c)
beim Angeklagten P.

die Einzelstrafe im Fall
II.
16
der Urteilsgründe auf einen Monat Freiheitsstrafe herab-gesetzt;
d)
der Strafausspruch dahin berichtigt, dass im Fall
II.
65 der Urteilsgründe bei dem Angeklagten P.

eine
Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und bei dem Angeklagten K.

eine solche von zwei Jah-
ren entfällt.
-
3
-
2.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
3.
Jeder Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten P.

wegen schweren Ban-
dendiebstahls in 61
Fällen, wobei es in acht Fällen beim Versuch blieb, wegen Diebstahls in elf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, und wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Es hat seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und den [X.] von zwei Jahren und sechs Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Den Angeklagten K.

hat das Land-
gericht wegen schweren Bandendiebstahls in 61
Fällen, wobei es in drei Fäl-len

beim Versuch blieb, wegen Diebstahls in fünf Fällen und wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich die mit der Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel haben nach einer Teileinstellung des Verfahrens lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Der [X.] stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] im Fall
II.
4 der Urteilsgründe aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß §
154 Abs.
2 StPO ein, weil die Feststellungen der [X.] weder eine Täuschung noch eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Tankstellen-personals belegen.
1
2
-
4
-
2.
Das [X.] hat den Angeklagten K.

wegen drei Fällen
des versuchten schweren Bandendiebstahls verurteilt, obwohl sich aus den Feststellungen und der rechtlichen Würdigung (UA
38) ergibt, dass es

ebenso wie beim Angeklagten P.

in acht Fällen beim Versuch geblieben ist
(Fälle
II.
27, 34, 36, 49, 50, 51, 52 und 57 der Urteilsgründe). Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend korrigiert. Einer Aufhebung von Einzelstrafen [X.] es nicht, weil das [X.] in allen acht Fällen von dem gemäß §
23 Abs.
2, §
49 Abs.
1 StGB gemilderten Strafrahmen des §
244a Abs.
1 StGB ausgegangen ist (UA
46).
3.
Im Fall
II.
16 der Urteilsgründe hat das [X.] bei der Strafzu-messung ersichtlich nicht bedacht, dass die Tat nicht vollendet worden ist. Der [X.] hat die Einzelstrafe in diesem Fall auf das gesetzliche Mindestmaß her-abgesetzt, das sich aus dem gemäß §
23 Abs.
2, §
49 Abs.
1 StGB gemilderten Strafrahmen des §
243 Abs.
1 StGB ergibt. Dass der
Tatrichter in diesem Fall wegen des Versuchs von der Regelwirkung abgesehen und auf eine noch mil-dere Strafe erkannt hätte, kann der [X.] aufgrund der Tatserie und der sonsti-gen Strafzumessungsgründe ausschließen.
4.
Im Fall
II.
65 der Urteilsgründe hat der Tatrichter bei beiden Angeklag-ten jeweils zwei Einzelstrafen verhängt, beim Angeklagten P.

in Höhe
von zwei Jahren und drei Monaten und von drei Jahren (UA
43) und beim An-geklagten K.

in Höhe von zwei Jahren und von zwei Jahren und sechs
Monaten (UA
46). Da das [X.] im Fall
II.
65 bei der Strafzumessung ausdrücklich den besonders hohen durch den [X.] und die Entwen-dung entstandenen Schaden von deutlich über 10.000
Euro gewürdigt hat, hat der [X.] in entsprechender
Anwendung von §
354 Abs.
1 StPO dahin ent-3
4
5
-
5
-
schieden, dass jeweils die niedrigere Strafe, deren Höhe derjenigen der Fälle mit geringerem Schaden entspricht, entfällt.
5.
Die Teileinstellung des Verfahrens und die Schuldspruchänderung füh-ren zum Wegfall der
im Fall
II.
4 der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen
von 120
Tagessätzen (Angeklagter P.

) bzw. 90
Tagessätzen (Angeklag-
ter K.

). Die Gesamtfreiheitsstrafen von neun bzw. sieben Jahren blei-
ben hiervon und von der Herabsetzung
der Einzelstrafe im Fall
II.
16 der
Urteilsgründe sowie dem Entfallen von je einer Einzelstrafe im Fall
II.
65 der Urteilsgründe unberührt. Der [X.] kann angesichts der verbleibenden Einzel-strafen ausschließen, dass die [X.] ohne die entfallenen Einzelstrafen und unter Berücksichtigung des Versuchs im Fall
II.
16 der Urteilsgründe auf niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte.
6.
Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Ange-klagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§
473 Abs.
4 StPO).
Franke
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Quentin
6
7

Meta

4 StR 147/17

18.07.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2017, Az. 4 StR 147/17 (REWIS RS 2017, 7882)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7882

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