Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2002, Az. NotZ 30/01

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2002, 2434

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[X.] 30/01Verkündet am:8. Juli 2002F r e i t a [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem Verfahrenwegen Bestellung zum Notar- 2 -Der [X.], [X.], hat auf die mündliche [X.] vom 8. Juli 2002 durch [X.] [X.], [X.] Tropf und [X.] sowie die Notare [X.] und [X.]:Es wird festgestellt, daß der Bescheid der Antragsgegnerin vom30. Oktober 1997 rechtswidrig war.Die Antragsgegnerin hat die dem Antragsteller entstandenen not-wendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird [X.] DM (51.129,19 •) festgesetzt.[X.] hat sein juristisches Studium an der H.-Universität zuB. 1984 mit dem akademischen Grad eines [X.] abgeschlossen. [X.] seit 1991 als zuerst bei dem [X.] und seit 1996 auch bei [X.] zugelassener Rechtsanwalt tätig. Seine Bewerbung um eineder von der Antragsgegnerin im [X.] vom 25. Oktober 1996ausgeschriebenen Notarstellen hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom- 3 -30. Oktober 1997 abgelehnt und dies mit der fehlenden Befigung des [X.]stellers zur Auss Richteramtes nach dem [X.] (§ 5 BNotO i.V.m. § 5 Abs. 1 DRiG) [X.]. Hiergegen hat der Antrag-steller mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm eine der ausge-schriebenen Notarstellen zrtragen, hilfsweise ihn neu zu bescheiden, [X.] auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das [X.] hat den [X.]. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antrag-stellers ist vom Senat mit Beschluß vom 20. Juli 1998 ebenfalls zurckgewie-sen worden.Auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesver-fassungsgericht den Beschluß des Senats aufgehoben und das Verfahren anden [X.] zurckverwiesen. Es hat [X.], die angegriffeneEntscheidung bercksichtige die Fiktionen des Einigungsvertrages und dernachfolgenden Gesetze nicht; ihre Auslegung, die [X.] das Anwaltsnotariat inBerlin [X.] solche [X.], die im Zeitpunkt des Beitritts noch nicht [X.] bestellt gewesen seien, die Befigung zum Richteramt zwar [X.]den Anwaltsberuf nicht voraussetze (oder als fingiert ansehe), wohl aber [X.] fordere, verkenne damit die Reichweite des Art. 3 Abs. 1 i.V.m.Art. 12 Abs. 1 GG in Ansehung der Gesamtregelung, die der Gesetzgeber zurIntegration der [X.] getroffen habe.Im weiteren Verfahren hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, sie habe,nachdem der Beschluß des [X.]s vom 30. November 1998rechtskrftig geworden sei, die [X.] den Antragsteller zchst [X.]eigehalteneNotarstelle anderweitig besetzt. Daraufhin hat der Antragsteller nur noch [X.] festzustellen, daß die Ablehnung seiner Bewerbung um eine der im- 4 -Amtsblatt [X.] Berlin vom 25. Oktober 1996 ausgeschriebenen Notarstellenrechtswidrig gewesen sei.[X.] Rechtsmittel hat Erfolg.Der in der Beschwerdeinstanz allein noch gestellte Fortsetzungsfest-stellungsantrag ist zulssig und [X.].1.Nach der stigen Rechtsprechung des Senats ist allerdings im [X.] nach § 111 BNotO ein Fortsetzungsfeststellungsantrag grundstzlich un-zulssig ([X.], 66, 68; [X.] vom 20. Juli 1998 - [X.] 36/97 - [X.] § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 7). Im vorliegenden Fall erscheint esjedoch angezeigt, [X.] der [X.], nachdem das Bundesverfas-sungsgericht den [X.] vom 30. November 1998 aufgehoben unddie Sache zurckverwiesen hat, die verfassungsgerichtliche Entscheidung inder Sache nachvollzieht. Solange der Antragsteller nicht zum Notar bestellt ist,besteht sein Interesse an einer solchen Feststellung fort.2.Das [X.] hat entschieden, [X.] der Bescheid [X.] vom 30. Oktober 1997 den Antragsteller in seinen Grundrech-ten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Daran ist der Senat ge-bunden. Daraus folgt, [X.] die Antragsgegnerin die Bestellung des [X.] zum Notar nicht mit der [X.] durfte, dem [X.] die Befigung zum Richteramt nach dem [X.].Ob sonstige Gesichtspunkte der Bestellung des Antragstellers zum No-tar entgegenstehen, hat der Senat in diesem Verfahren nicht zu prfen. Maû-- 5 -gebend [X.] die Beurteilung ist allein der Inhalt des Bescheides der [X.] vom 30. Oktober 1997, dessen Rechtswidrigkeit der Antragsteller [X.] wissen will. Allerdings mag es nicht von vornherein ausgeschlossen sein,bei der [X.] einen Fortsetzungsfeststellungsantrag auch solcheTatsachen zu bercksichtigen, auf die zwar der angefochtene Bescheid nichteingeht, die aber im Zeitpunkt seines Erlasses oder auch im Zeitpunkt der Er-ledigung vorgelegen haben (vgl. [X.]/[X.], VwGO 12. Aufl. § 113 [X.]). Nachdem jedoch das [X.] entschieden hat, [X.] vom 30. Oktober 1997 verletze den Antragsteller in seinen Grund-rechten, ist es dem Senat verwehrt, die Rechtswidrigkeit des Bescheides [X.] zu stellen. Dies versteht sich von selbst, soweit die Antragsgegneringeltend macht, die Note des Hochschulabschluûzeugnisses eines [X.] könne der entsprechenden Notenstufe in der [X.] nicht gleichgestellt werden; damit hat sich bereits das Bundes-verfassungsgericht in seinem [X.] vom 23. September 2001 auseinander-gesetzt. Es gilt aber auch, soweit die Antragsgegnerin die persönliche [X.] Antragstellers [X.] das Notaramt in Zweifel zieht; dieser Gesichtspunkt kannin einem kftigen Bewerbungsverfahren geprft werden.[X.]TropfKurzwellyLintzEbner

Meta

NotZ 30/01

08.07.2002

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2002, Az. NotZ 30/01 (REWIS RS 2002, 2434)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2434

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