Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2001, Az. AnwZ (B) 64/00

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2001, 954

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[X.] ([X.]) 64/00vom22. Oktober 2001in dem Verfahren- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshof Prof. Dr. Hirsch, [X.] [X.], [X.] unddie Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] undDr. [X.] am 22. Oktober 2001 beschlossen:Die [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß [X.] [X.]randenburgischen [X.]es vom18. September 2000 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen unddem Antragsgegner die im [X.]eschwerdeverfahren entstandenennotwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] DM festgesetzt.Gründe:[X.] Antragsteller ist 1954 in [X.] geboren und hat dort Rechtswis-senschaften studiert, die er 1980 mit dem Titel "Magister der Rechte" abschloß.Im Dezember 1981 kam er in die [X.]undesrepublik Deutschland. Er ist deutscherVolkszugehörigkeit und hat als Heimatvertriebener im Sinne des [X.]VFG einenVertriebenenausweis (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 [X.]VFG) erhalten. Ihm ist 1985 die [X.], den [X.] in der [X.]undesrepublik zu führen, 1989 auch [X.] zur [X.]esorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der- 3 -Rechtsberatung auf dem Gebiet des [X.] Rechts erteilt worden. Die [X.] der Magisterprfung als gleichwertig mit der ersten [X.] ist [X.] durch das Verwaltungsgericht rechtskrftig abge-lehnt worden, jedoch 1995 durch das [X.]. Der Antragsteller hat seit 1996 den juristischen Vorbereitungsdienstabsolviert, die zweite juristische Staatsprfung hat er bisher nicht mit [X.]. Seit 1986 war der Antragsteller mehrere Jahre in verschiedenenRechtsanwaltskanzleien ttig.Seinen Antrag, ihn als Rechtsanwalt nach § 4 Abs. 1 Rechtsanwaltsge-setz ([X.]) zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem [X.] und bei dem [X.]zuzulassen, hat [X.] mit [X.]escheid vom 7. Juli 2000 zurckgewiesen. Seinen [X.] gerichtliche Entscheidung hat der [X.] durch den [X.]eschluûvom 18. September 2000 zurckgewiesen. Dagegen wendet sich der [X.] mit der sofortigen [X.]eschwerde.[X.] zulssige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft. Er erfllt nicht die Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 [X.]RAO, da erbisher die zweite juristische Staatsprfung nicht mit Erfolg abgelegt und damitdie [X.]efigung zum Richteramt nicht erlangt (oder die weiteren alternativ dortaufgefrten Zulassungsvoraussetzungen erfllt) hat. Eine Zuerkennung der[X.]efigung zum Richteramt nach § 112 DRiG i. V. m. § 92 Abs. 2, 3 [X.]undes-- 4 -vertriebenengesetz kommt ebenfalls nicht in [X.]etracht, da die in [X.] abge-legte Magisterprfung lediglich dem ersten, nicht aber dem zweiten Staatsex-amen als gleichwertig anerkannt wurde.Der Antragsteller hat die anwaltliche [X.]efigung auch nicht nach Art. [X.]. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des [X.]erufsrechts der Rechtsanwlte undder Patentanwlte vom 2. September 1994 ([X.]G[X.]l. I S. 2278) in Verbindung mit§ 4 Abs. 1 des [X.] ([X.]) der ehemaligen [X.] vom13. September 1990 (G[X.]l. I S. 1504) erworben. Danach kann zur [X.] zugelassen werden, wer [X.] [X.] Änderungsgesetzes vom 2. September 1994 in der [X.] ein umfassendesHochschulstudium mit dem akademischen Grad eines [X.] abge-schlossen hatte und auf mindestens zwei Jahre juristische Praxis in [X.] oder einem rechtsberatenden [X.]eruf verweisen konnte.Der Antragsteller hat weder ein Hochschulstudium in der [X.] noch ei-nen Abschluû als [X.] erlangt. Allerdings hat der Senat dem Sinn [X.] des § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.] entsprechend diese [X.]estimmung dahin [X.], [X.] diese Voraussetzung von einem in der ehemaligen [X.] [X.] auch durch ein umfassendes juristisches Hochschulstudium im Ausland,das von der [X.] aufgrund einer Äquivalenzvereinbarung anerkannt war, erflltsein kann ([X.] vom 30. Oktober 1995 - [X.] ([X.]) 26/95, [X.]RAK-Mitt. 1996, 84, 85). Eine solche Äquivalenzvereinbarung bestand zwischen derehemaligen [X.] und der Volksrepublik [X.] (Übereinkommen vom21.12.r die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden imHochschulbereich in den [X.] der eurischen Region (G[X.]l. [X.] Nr. [X.] , vgl. auch [X.]T-Drucks. 12/4077, Rats-Slg. [X.], inzwischen durch Gesetz- 5 -vom [X.] ([X.]G[X.]l. II S. 2321) auch in der [X.]undesrepublik ratifiziert). [X.] von einem frren [X.]-[X.]rger im [X.] Ausland erworbenerrechtswissenschaftlicher, von der [X.] als gleichwertig anerkannter Abschluûhatte nach der Gesetzeslage und Rechtspraxis in der [X.] vor Erlaû des [X.]den Zugang zu juristischen [X.]erufen in der [X.] eröffnet. Mit dem Erlaû des[X.] sollte dieser Personenkreis nicht ausgeklammert werden, ihre [X.]elangewurden von allen [X.]eteiligten des Gesetzgebungsverfahrens als gesichert an-gesehen (aaO, S. 84).Eine weitere Ausdehnung der Ausnahmeregelung des § 4 [X.] rdiesen Personenkreis hinaus hat der Senat bereits im Fall eines russischenStaatsangehörigen, der einen Abschluû an einer staatlichen Universitt derehemaligen [X.] erworben hatte und der seit 1987 in der ehemaligen [X.]lebte, abgelehnt ([X.] vom 4. Mai 1998 - [X.] ([X.]) 3/98, [X.]RAK-Mitt. 1999, 90 f.). Sie kommt auch fr den Antragsteller nicht in [X.]etracht. [X.] der Zugangsberechtigung von Personen, die - wie der Antragsteller -zu keinem Zeitpunkt [X.]rger der ehemaligen [X.] oder dort auch nur [X.] waren, lag auûerhalb der Intentionen der [X.] als Gesetzgeber des[X.]. Ersichtlich ist aber auch bei den nderungen des [X.]undesvertriebenen-gesetzes als Folge des [X.] nicht erwogen worden, die [X.] zum Anwaltsberuf fr Vertriebene mit juristischen Abschls-sen etwa in [X.] entsprechend § 4 [X.] zu erleichtern. Eine [X.] dieses Personenkreises ist auch nicht nach Art. 3, 12 [X.] geboten. Mit § 4[X.] sollte der besonderen historischen Situation, des [X.]eitritts der [X.] zur[X.]undesrepublik, Rechnung getragen, der [X.]esitzstand der Rechtsanwaltschaftder [X.] gewahrt und fr eine Übergangszeit der Zugang zur Rechtsanwalt-schaft mit dem Abschluû als [X.] gewrleistet werden (Treffkorn,- 6 -Zum Rechtsanwaltsgesetz der [X.], [X.] 1990, 308). Von dieser besonderenSituation war der Antragsteller ebensowenig betroffen wie Juristen in den alten[X.]undeslrn. Ihm war der Zugang zur Rechtsanwaltschaft durch die Mg-lichkeit des Erwerbs der [X.]efigung zum Richteramt nach § 5 DRiG nach [X.] Übersiedlung in die [X.]undesrepublik erffnet. Soweit sich mlicherweiseHrten dadurch ergeben haben, [X.] der Antragsteller die Anerkennung seinerin [X.] abgelegten Magisterprfung als gleichwertig mit dem ersten juristi-schen Staatsexamen erst 1995 erreicht hat, kann dem jedenfalls nicht durchdie Anwendung des § 4 [X.] mit einem ganz anderen perslichen Geltungs-bereich abgeholfen werden. Der besonderen Situation der Vertreibung istdurch die Regelungen des [X.]undesvertriebenengesetzes Rechnung getragen,eine Vergleichbarkeit dieser Situation mit der der [X.]-Juristen infolge [X.] ist nicht gegeben.Hirsch [X.] Ganter Otten Schott Wllrich [X.]

Meta

AnwZ (B) 64/00

22.10.2001

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2001, Az. AnwZ (B) 64/00 (REWIS RS 2001, 954)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 954

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