Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2023, Az. VI ZR 476/18

6. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 7105

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Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tenors des Urteils des Senats vom 23. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Die hilfsweise erhobene Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 23. Mai 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gegenstandswert [X.]: 20.000 €

Gründe

I.

1

Die [X.] beantragt, den Tenor des Urteils des [X.]s vom 23. Mai 2023 zur Unterlassungsverpflichtung nach § 319 ZPO wie folgt zu berichtigen (begehrte Ergänzung unterstrichen):

Die [X.] wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, bei einer anhand des Namens der jeweiligen Kläger durchgeführten Suche die unter Klagantrag Ziff. 3 aufgeführten Bilder der Kläger mit den folgenden URL (…) über die Bildersuche der unter [X.] erreichbaren Suchmaschine auf dem Gebiet der [X.] auffindbar zu machen und dort als Vorschaubilder anzuzeigen, wenn dies geschieht wie durch die Anzeige der Bilder in den Suchergebnissen der Bildersuche unter [X.] am 27. November 2015 (Anlage [X.]) geschehen.

2

Der [X.] sei unrichtig, weil er nicht auf eine Anzeige der streitgegenständlichen Thumbnails bei einer Namenssuche beschränkt sei, der [X.] aber in den Urteilsgründen ausschließlich über eine namensbezogene Suche befunden habe.

3

Für den Fall, dass der [X.] keine entsprechende Berichtigung vornehme, rügt die [X.] hilfsweise die Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 321a ZPO). Das Urteil vom 23. Mai 2023 lasse eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag der [X.]n vermissen, wonach die von den Klägern geltend gemachten [X.] zu weitgehend und insbesondere auf eine Suche nach ihren Namen zu begrenzen seien.

II.

4

Das Begehren der [X.]n ist in Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.

5

1. Der Antrag der [X.]n auf Berichtigung der in der Entscheidungsformel des Urteils vom 23. Mai 2023 ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtung ist nicht begründet. Eine offenbare Unrichtigkeit des [X.]s liegt nicht vor. Der [X.] hat eine Beschränkung der Unterlassungsverpflichtung auf eine anhand des Namens der jeweiligen Kläger durchgeführte Suche nicht beabsichtigt. Er hat die Unterlassungsverpflichtung vielmehr hinsichtlich der beanstandeten Verletzungsform durch Bezugnahme auf "die Anzeige der Bilder in den Suchergebnissen der Bildersuche unter [X.] am 27. November 2015 (Anlage [X.])" konkretisiert. Die Anlage [X.] enthält jedoch nicht lediglich die Ergebnisse namensbezogener Suchen, sondern auch solche anhand bestimmter Unternehmensnamen (P-Direkt, P-Emission, [X.], [X.], [X.], I-AG, I-SA).

6

2. Auch die hilfsweise erhobene Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des [X.]s vom 23. Mai 2023 verletzt den Anspruch der [X.]n auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

7

Der [X.] hat die Unterlassungsverpflichtung der [X.]n hinsichtlich der Vorschaubilder damit begründet, dass die [X.] in der von den Klägern beanstandeten Verletzungsform darauf verzichtet habe, den ursprünglichen Kontext der Bilder anzuzeigen (Urteil vom 23. Mai 2023, Rn. 49 ff.). Dem Informationswert der Fotos der Kläger war daher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] unabhängig vom ursprünglichen Kontext ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite, der sie entnommen sind, aber unter Berücksichtigung jedes Textelements, das mit der Anzeige dieser Fotos in den Suchergebnissen unmittelbar einhergeht und Aufschluss über den Informationswert dieser Fotos geben kann, Rechnung zu tragen (aaO Rn. 52). Nach diesem Maßstab war das Auslistungsbegehren der Kläger hinsichtlich der beanstandeten Vorschaubilder berechtigt, da der streitgegenständlichen kontextlosen Anzeige der - für sich genommen nicht aussagekräftigen - Vorschaubilder unter den Umständen des [X.] keine entscheidende, das Recht der Kläger am eigenen Bild überwiegende Informationsfunktion zukam (aaO Rn. 53).

8

Dies gilt, anders als die [X.] meint, nicht nur hinsichtlich der in Tatbestand und Entscheidungsgründen der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich erwähnten (aaO Rn. 10 f., 49, 51) Suche anhand des Namens der betroffenen Person, sondern auch für die Listung anhand nicht personenbezogener Suchbegriffe wie im Streitfall anhand bestimmter Unternehmensnamen. Auch ohne namensbezogene Suche handelt es sich dabei um eine Verarbeitung personenbezogener Daten, ist der Informationswert der kontextlos angezeigten Vorschaubilder gleichermaßen gering und überwiegt das Informationsinteresse der Nutzer der Suchmaschine das Recht der Kläger am eigenen Bild nicht; das Vorwissen des Nutzers der Suchmaschine über die betroffene Person ist möglicherweise sogar noch geringer. Einer ausdrücklichen Erörterung in den Entscheidungsgründen bedurfte es insoweit auch nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl. [X.] 96, 205, 216 f., juris Rn. 42 ff.; [X.], Beschluss vom 24. Februar 2005 - [X.], NJW 2005, 1432, 1433, juris Rn. 10).

9

Dem zentralen Anliegen der [X.]n auf eine Beschränkung des [X.] auf konkret beanstandete Ergebnisanzeigen (vgl. Schriftsatz der [X.]n vom 13. April 2023, [X.] ff.) hat der [X.] durch Aufnahme der streitgegenständlichen URL in den Unterlassungstenor Rechnung getragen.

[X.]     

      

von [X.]     

      

[X.]

      

Klein     

      

Allgayer     

      

Meta

VI ZR 476/18

10.10.2023

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 23. Mai 2023, Az: VI ZR 476/18, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2023, Az. VI ZR 476/18 (REWIS RS 2023, 7105)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7105


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VI ZR 476/18

Bundesgerichtshof, VI ZR 476/18, 10.10.2023.

Bundesgerichtshof, VI ZR 476/18, 23.05.2023.

Bundesgerichtshof, VI ZR 476/18, 27.07.2020.


Az. 15 U 178/17

Oberlandesgericht Köln, 15 U 178/17, 08.11.2018.


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