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Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Besetzungsrüge offensichtlich unbegründet
Die [X.] des Zweiten Senats des [X.] ist ordnungsgemäß besetzt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Auf die Besetzungsrüge der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die [X.] des [X.] ordnungsgemäß besetzt ist.
Die Kammer hat ihre ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen zu prüfen, soweit Anlass hierzu besteht (vgl. [X.] 65, 152 <154>; 131, 230 <233>; [X.], Beschluss des [X.] vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 3).
Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihrem Vortrag nicht ansatzweise ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Kammerbesetzung auf (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. März 2021 - 2 BvR 3/21 -, Rn. 3).
Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
14.09.2021
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Hamm, 30. März 2021, Az: III - 2 Ws 215/20, Beschluss
Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 15a Abs 2 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.09.2021, Az. 2 BvR 966/21 (REWIS RS 2021, 2662)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 2662
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 966/21, 14.09.2021.
Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 215/20, 30.03.2021.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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