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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Prüfung der Kammerbesetzung auf eine Besetzungsrüge hin
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Auf die Besetzungsrüge der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die 2. Kammer des Zweiten Senats ordnungsgemäß besetzt ist.
Die Kammer hat ihre ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen zu prüfen, soweit Anlass hierzu besteht (vgl. BVerfGE 65, 152 <154>; 131, 230 <233>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 3).
Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihrem Vortrag nicht ansatzweise ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Kammerbesetzung auf. Hinsichtlich des Präsidenten Harbarth vermag die Besetzungsrüge schon deshalb offensichtlich nicht durchzugreifen, weil er vorliegend nicht zur Entscheidung berufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 5; vgl. auch BVerfGE 144, 20 <157 Rn. 399>).
Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
12.03.2021
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
vorgehend OLG Hamm, 27. Oktober 2020, Az: III - 2 Ws 95/20, Beschluss
Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 15a BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
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(1) 1Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. 2Sie ist unanfechtbar. 3Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(2) 1Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. 2Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. 3Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.
(3) 1Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. 2Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.