Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2011, Az. AnwZ (B) 50/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 8930

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[X.][X.] ([X.]) 50/10 vom 2. März 2011 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja [X.]GHZ: nein [X.]GHR: ja[X.]RAO § 112a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2; [X.] § 17a Abs. 4 Satz 4 a) § 112a Abs. 1 [X.]RAO eröffnet in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen den Rechtsweg zum [X.]. Von dieser weit gespannten Zuständigkeit sind alle Streitigkeiten umfasst, die aus der Anwendung der [X.]undesrechtsan-waltsordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen resultieren und die nicht ausdrücklich dem Anwaltsgericht oder einem anderen Gericht zugewiesen sind. b) Die Zuständigkeit des Anwaltsgerichts ist beschränkt auf die Verhängung anwalts-gerichtlicher Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt (§§ 113, 114, 119 [X.]RAO) und - in den Fällen geringfügiger Pflichtverletzungen - auf eine gerichtliche Ent-scheidung gegen eine von der Anwaltskammer erteilte Rüge (§§ 74, 74a [X.]RAO). Für rechtliche Streitigkeiten, die aus Anlass eines solchen Verfahrens entstehen, ist grundsätzlich keine Annexzuständigkeit des Anwaltsgerichts begründet. c) Verneint der [X.] seine Zuständigkeit mit der [X.]egründung, das [X.] sei zur Entscheidung ü[X.] den gestellten Antrag [X.]ufen, ist dessen Entscheidung unter den Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.] mit der [X.]eschwerde zum [X.]undesgerichtshof (§ 112a Abs. 2 Nr. 2 [X.]RAO) anfechtbar. [X.]GH, [X.]eschluss vom 2. März 2011 - [X.] ([X.]) 50/10 - [X.] wegen einstweilige Anordnung (vorläufige Unterlassung)
hier: [X.]eschwerde gegen [X.] - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], den Rechtsanwalt [X.] und die Rechtsanwältin [X.] am 2. März 2011 beschlossen: Auf die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers wird der [X.]e-schluss des [X.] Senats des [X.]s in der [X.] vom 8. Juni 2010 aufgehoben. Der Rechtsweg zum [X.] wird für zulässig erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im [X.]eschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist im [X.]ezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zu-gelassen. Im August 2009 ging der Antragsgegnerin ein Schreiben einer ehe-maligen Auszubildenden des Antragstellers zu, in dem diese [X.]eanstandungen gegen die Art und Weise der Ausbildung erhob. Mit Schreiben vom 21. Sep-tem[X.] 2009 wies der Antragsteller die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurück. Diese Stellungnahme ü[X.]mittelte die Antragsgegnerin der ehemaligen Auszu-bildenden des Antragstellers. Mit Schreiben vom 29. Okto[X.] 2009 [X.] der Antragsteller diese Vorgehensweise und forderte die Antragsgegnerin bis zum 9. Novem[X.] 2009 auf, verbindlich zu erklären, dass sie weitere [X.]estand-teile seiner Personalakte (einschließlich der [X.]eschwerdeakte) unbeteiligten [X.], insbesondere seiner ehemaligen Auszubildenden, nicht zugänglich machen werde. Die Antragsgegnerin gab die vom Antragsteller geforderte Unterlas-sungserklärung nicht ab. Mit am 13. Novem[X.] 2009 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen, unbeteiligten [X.], darunter auch seiner ehemaligen Auszubildenden, weitere [X.]estandteile seiner Personalakte und [X.]e-standteile der bei der Antragsgegnerin geführten [X.]eschwerdeakte zugänglich zu machen, soweit kein gesetzlicher Auskunftsanspruch bestehe. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen An-ordnung entgegen getreten und hat die fehlende Zuständigkeit des [X.] gerügt. Auf Anfrage des [X.]s hat sie jedoch zugesi-chert, persönliche Daten des Antragstellers bis zur Entscheidung des Anwalts-gerichtshofs ü[X.] die Sache nicht an Dritte weiterzugeben. Mit [X.]eschluss vom 8. Juni 2010 hat der [X.] den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Anwaltsgericht [X.]. Zugleich hat er die [X.]eschwerde zum [X.]undesgerichtshof zugelassen. Gegen den ihm am 16. Septem[X.] 2010 zugestellten [X.]eschluss hat der [X.] sowohl beim [X.] als auch beim [X.]undesgerichtshof mit jeweils am 23. Septem[X.] 2010 eingegangenen Schriftsätzen [X.]eschwerde eingelegt. Die Antragsgegnerin ist diesem Rechtsmittel mit am 20. Dezem[X.] 2010 beim [X.]undesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz entgegen getreten. 2 - 4 - I[X.] 3 1. Die vom [X.] zugelassene [X.]eschwerde ist gemäß § 215 Abs. 2, § 112a Abs. 2 Nr. 2 [X.]RAO, § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.] statthaft. Die in § 112a Abs. 1 [X.]RAO geregelte erstinstanzliche Zuständigkeit des [X.]shofs trifft - wie [X.]eits die amtliche Ü[X.]schrift zeigt - auch eine [X.]estimmung ü[X.] den bei verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen zu [X.] Rechtsweg. § 112a Abs. 1 [X.]RAO grenzt dabei die Zuständigkeit des [X.]s sowohl von der Zuständigkeit der [X.] (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) als auch des Anwaltsgerichts ab (vgl. [X.]/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, § 112a [X.]RAO Rn. 2, 4; [X.] in [X.]Prütting, [X.]RAO, 3. Aufl., § 112a Rn. 1). Damit [X.] § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.] auch dann unmittelbar Anwendung, wenn der an-gerufene [X.] seine Zuständigkeit mit der [X.]egründung verneint, das Anwaltsgericht sei zur Entscheidung ü[X.] einen gestellten Antrag [X.]ufen. Der Anwendung des § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.] steht weiter nicht entgegen, dass die [X.] in einem Verfahren des einstweiligen [X.] getroffen worden ist (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 19. Dezem[X.] 2002 - I Z[X.] 24/02, NJW 2003, 1194; [X.]/Lückemann, ZPO, 28. Aufl., vor §§ 17 - 17b [X.] Rn. 12; jeweils mwN). Die [X.]eschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller hat das Rechtsmittel schriftlich innerhalb der zweiwöchigen [X.]eschwerdefrist sowohl beim [X.] als auch beim [X.]undesgerichtshof eingelegt (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO, § 147 Abs. 1, 2 VwGO). 4 2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. 5 a) Nach § 112a Abs. 1 [X.]RAO entscheidet der [X.] im ersten Rechtszug ü[X.] alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, die ihre [X.] - 5 - lage in der [X.]undesrechtsanwaltsordnung, einer aus ihr abgeleiteten [X.] oder einer Satzung der Rechtsanwaltskammern haben (so genannte verwaltungsrechtliche Anwaltssachen), es sei denn, es handelt sich um eine Streitigkeit anwaltsgerichtlicher Art oder um eine Streitigkeit, die einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Diese Rechtswegzuständigkeit gilt nicht nur für Verfahren in der Hauptsache, sondern auch für einstweilige Anordnun-gen, weil für diese nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO, § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO ebenfalls das Gericht der Hauptsache zuständig ist (vgl. [X.] in [X.]Prütting, [X.]O, § 112a Rn. 2, § 112c Rn. 55). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend der Rechtsweg zum [X.] eröffnet. Eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichts-barkeit nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht zu erkennen, weil die [X.]eteiligten ü[X.] die Reichweite der der Antragsgegnerin nach den [X.]estimmungen der [X.]undesrechtsanwaltsordnung eingeräumten rechtlichen [X.]efugnisse (vgl. §§ 58, 73 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO) streiten. Entgegen der von der Antragsgegnerin geteil-ten Auffassung des [X.]s ist auch eine Zuständigkeit des [X.]s nicht begründet. Denn Gegenstand des [X.] ist weder die gerichtliche Ahndung einer anwaltlichen Pflicht-verletzung (§ 113 [X.]RAO), für die nach § 119 Abs. 1 [X.]RAO im ersten Rechtszug das Anwaltsgericht zuständig wäre, noch ein Antrag auf gerichtliche Entschei-dung gegen die Zurückweisung eines Einspruchs im Rügeverfahren, für den ebenfalls die erstinstanzliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichts eröffnet wäre (§ 74a Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO). 7 [X.]) Der [X.] hat in der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend [X.]ücksichtigt, dass das Rechtsschutzziel des Antragstellers nicht darauf gerichtet ist, die im Rahmen eines gegen ihn geführten aufsichtsrechtli-chen Verfahrens erfolgte Ü[X.]mittlung seiner Stellungnahme vom 21. [X.] - 6 - [X.] 2009 an seine ehemalige Auszubildende mit rechtlichen Mitteln anzugrei-fen. Vielmehr geht sein erklärtes [X.] dahin, zukünftig eine Ü[X.]sendung von Schriftstücken, die [X.]estandteil seiner Personalakte (ein-schließlich der [X.]eschwerdeakte) geworden sind, an nicht auskunfts[X.]echtigte Außenstehende, zu denen er auch seine ehemalige Auszubildende zählt, vor-läufig zu unterbinden. Der [X.] hat außer [X.] gelassen, dass das gegen den Antragsteller angestrengte [X.]eschwerdeverfahren und die dabei getroffene Maßnahme nur den Anlass seines Unterlassungsbegehrens bilden. Der Antragsteller hat mehrfach - zuletzt mit Schriftsätzen vom 20. Januar 2010 (Seite 2, 6) und vom 22. Septem[X.] 2010 (Seite 15 f.) - zum Ausdruck ge-bracht, dass es ihm nicht um die Anfechtung einer Maßnahme im laufenden [X.]eschwerdeverfahren geht, sondern um die zukünftige Verhinderung der [X.] vertraulicher Aktenbestandteile an nicht auskunfts[X.]echtigte Dritte. Den sachlichen Gehalt dieser Ausführungen hat der [X.] nicht hinreichend zur Kenntnis genommen. Weiter hat sich der [X.] durch die eingenommene [X.] den [X.]lick darauf verstellt, dass das [X.] eines [X.]eteilig-ten so auszulegen ist, wie dies nach den Maßstäben der Rechtsordnung ver-nünftig ist und seiner recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 10. Novem[X.] 2009 - XI Z[X.] 15/09, NJW-RR 2010, 275 Rn. 9 mwN). Die Annahme des [X.]s, der Antragsteller wende sich gegen eine Maßnahme, gegen die - so der [X.] in dem [X.] [X.]eschluss - kein Rechtsschutz besteht, ist mit diesen [X.] nicht in Einklang zu bringen. Denn abgesehen davon, dass der Antragsteller sogar ausdrücklich erklärt hat, er wolle nicht die getroffene Maß-nahme angreifen, sondern die Antragsgegnerin verpflichtet sehen, die Vertrau-lichkeit des Inhalts seiner Personal- und [X.]eschwerdeakten zu wahren, ist im 9 - 7 - Zweifel ein [X.] so auszulegen, dass es nicht von vornherein einer sachlichen Ü[X.]prüfung durch die Gerichte entzogen ist. 10 [X.]) Gemessen an diesen Maßstäben ist für das [X.] des Antragstellers nach § 112a Abs. 1 [X.]RAO der Rechtsweg zum [X.] eröffnet. 11 (1) Das [X.]egehren des Antragstellers, die Antragsgegnerin künftig an der Weitergabe vertraulicher Aktenbestandteile an nicht auskunfts[X.]echtigte Dritte zu hindern, ist gegen ein hoheitliches, nicht in Form eines Verwaltungsaktes ergehendes Verwaltungshandeln gerichtet. Der Vorstand einer Rechtsanwalts-kammer führt ü[X.] jedes Mitglied Personalakten, um die ordnungsgemäße Er-füllung seiner statusbezogenen und aufsichtsrechtlichen Aufgaben (vgl. etwa § 14 [X.]RAO, § 73 Abs. 1 Nr. 4 [X.]RAO) zu gewährleisten (vgl. Zuck in [X.]/ Wolf/Göcken, [X.]O § 58 [X.]RAO Rn. 6; [X.] in [X.]Prütting, [X.]O § 58 Rn. 2; [X.]/[X.], [X.]RAO, 7. Aufl., § 58 Rn. 4 f.). Der in § 58 [X.]RAO ver-wendete [X.]egriff der Personalakte ist dabei materiell zu verstehen. Es kommt nicht darauf an, auf welche Weise ein Vorgang geführt und an welcher Stelle er abgelegt wird; entscheidend ist allein, ob der Vorgang in unmittelbarem Zu-sammenhang mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts steht (vgl. Zuck in [X.]/Wolf/Göcken, [X.]O Rn. 3 - 5, 8; [X.]/[X.], [X.]O Rn. 6). [X.]estand-teile der Personalakte sind somit auch Unterlagen aus einem gegen den Rechtsanwalt eingeleiteten Aufsichts- oder [X.]eschwerdeverfahren (vgl. Zuck in [X.]/Wolf/Göcken, [X.]O Rn. 13; [X.] in [X.]Prütting, [X.]O; [X.]/ [X.], [X.]O Rn. 8). Hierzu zählen Stellungnahmen, die ein Rechtsanwalt zu [X.]eschwerden oder ungünstigen Tatsachenbehauptungen abgibt, die gegen ihn gerichtet sind ([X.]/[X.], [X.]O). Die Weitergabe einer solchen Stel-lungnahme kann daher sowohl eine Maßnahme in einem gegen einen Rechts-anwalt eingeleiteten Verfahren darstellen als auch die Frage nach dem Umfang - 8 - der Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder (§ 76 [X.]RAO) und des Einsichtsrechts in die Personalakte des Anwalts aufwerfen. 12 (2) Für die [X.]estimmung des Rechtswegs gegen solche Handlungen ist letztlich entscheidend, welchen der genannten rechtlichen Aspekte der [X.] zum Gegenstand seines [X.]s macht. Dagegen ist - anders als der [X.] meint - nicht die "[X.]" zu einem Auf-sichtsverfahren maßgebend. Eine solche "Annexkompetenz" des Anwaltsgerichts war [X.]eits nach bisheriger Rechtslage nicht gegeben. So war anerkannt, dass einem Rechts-anwalt, dem während eines laufenden Rügeverfahrens eine Einsichtnahme in seine Personalakten verwehrt wurde, nach § 223 [X.]RAO aF die Möglichkeit of-fen stand, beim [X.] (früher [X.]) Antrag auf gericht-liche Entscheidung zu stellen (vgl. [X.], Anw[X.]l. 1973, 53; [X.] in [X.]Prütting, [X.]O § 112a Rn. 9; [X.]/[X.], [X.]O § 223 Rn. 27; [X.], [X.]RAO 1976, § 223 [X.]. II [X.] 7). Die im angefochtenen [X.]eschluss für maßgebend erachtete "[X.]" zu einem Aufsichtsverfahren war somit schon nach altem Recht nicht für die Abgrenzung der Zuständigkeiten von [X.] und [X.] ausschlaggebend. 13 Hieran hat sich nach neuem Recht nichts geändert. Die [X.]etrachtungs-weise des [X.]s [X.]ücksichtigt nicht, dass § 112a Abs. 1 [X.]RAO für Streitigkeiten, die aus der Anwendung der [X.]undesrechtsanwaltsordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen resul-tieren, eine umfassende Zuständigkeit des [X.]s begründet, die ihre Grenzen nur in den dem Anwaltsgericht oder einem anderen Gericht aus-drücklich zugewiesenen Kompetenzen findet. Nach den vom Gesetzge[X.] ge-troffenen [X.]estimmungen soll nicht das Anwaltsgericht (oder ein sonstiges [X.] - 9 - richt), sondern der [X.] in erster Linie zur Entscheidung ü[X.] anwaltsrechtliche Streitigkeiten [X.]ufen sein. Ausgehend von diesem Rege-lungskonzept ist eine Zuständigkeit des Anwaltsgerichts in der [X.]undesrechts-anwaltsordnung nur für bestimmte Fälle vorgesehen. Die Zuständigkeit des Anwaltsgerichts ist beschränkt auf die Verhängung anwaltsgerichtlicher Maß-nahmen gegen einen Rechtsanwalt (§§ 113, 114, 119 [X.]RAO) und - in den [X.] geringfügiger Pflichtverletzungen - auf
eine gerichtliche Entscheidung ge-gen eine von der Anwaltskammer erteilte Rüge (§§ 74, 74a [X.]RAO). Alle ande-ren Streitigkeiten sind dagegen dem [X.] zugewiesen, sofern nicht ausnahmsweise die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit eröffnet ist. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 112a Abs. 1 [X.]RAO, der die Rechtswegzuständigkeit des [X.]s als Regelfall ("soweit nicht") behandelt. Auch die aus den Gesetzesmaterialien ersichtliche Intention des Gesetzge[X.]s belegt die weit gespannten Kompetenzen des [X.]. Die Zuständigkeitsregelung des § 112a Abs. 1 [X.]RAO beschränkt sich nicht darauf, die bisher in verschiedenen Einzelnormen ausdrücklich [X.] zum [X.] (§§ 37 ff., 90, 91, 163, 191, 223 [X.]RAO aF) in einer Vorschrift zusammenzufassen (vgl. [X.]T-Drucks. 16/11385 [X.]). Vielmehr soll der [X.] nach dem Willen des Gesetzge[X.]s auch zuständig sein für die Gewährung von Rechtsschutz gegen hoheitliches Verwaltungshandeln, das nicht in die Form eines Verwaltungsaktes gekleidet, gleichwohl a[X.] geeignet ist, in die [X.]ufsrechtlich begründeten Rechte und Pflichten der [X.]eteiligten einzugreifen oder sie einzuschränken ([X.]T-Drucks. 16/11385, [X.]O). In diesen Fällen fehlte bislang eine gesetzliche Rege-lung. Die Rechtsprechung hat allerdings die [X.]estimmung des § 223 Abs. 1 [X.]RAO aF, die bei den dort genannten Verwaltungsakten den Zugang zum [X.]shof eröffnete, entsprechend angewendet (vgl. Senatsbeschlüsse 15 - 10 - vom 30. Novem[X.] 2009 - [X.] ([X.]) 11/08, Anw[X.]l. 2010, 439 Rn. 7; vom 13. August 2007 - [X.] ([X.]) 51/06, NJW 2007, 3349 Rn. 4; vom 25. Juli 2005 - [X.] ([X.]) 42/04, [X.], 2692). 16 Nach alledem ist für das vom Antragsteller verfolgte [X.] der Rechtsweg zum [X.] gegeben. 17 Die Kostenentscheidung [X.]uht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der [X.]eschwerde stützt sich auf § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. [X.] [X.] Hauger Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] -

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AnwZ (B) 50/10

02.03.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2011, Az. AnwZ (B) 50/10 (REWIS RS 2011, 8930)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8930

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