Bundessozialgericht, EuGH-Vorlage vom 12.12.2013, Az. B 4 AS 9/13 R

4. Senat | REWIS RS 2013, 299

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - Europarechtskonformität - EuFürsAbk - Wirksamkeit der Vorbehaltserklärung der Bundesregierung


Tenor

I. Dem [X.] werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Gilt das Gleichbehandlungsgebot des Art 4 VO ([X.]) 883/2004 - mit Ausnahme des Exportausschlusses des Art 70 Abs 4 VO ([X.]) 883/2004 - auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen im Sinne von Art 70 Abs 1, 2 VO ([X.]) 883/2004?

2. Falls 1) bejaht wird: Sind - gegebenenfalls in welchem Umfang - Einschränkungen des Gleichbehandlungsgebots des Art 4 VO ([X.]) 883/2004 durch Bestimmungen in nationalen Rechtsvorschriften in Umsetzung des Art 24 Abs 2 [X.] 2004/38/[X.] möglich, nach denen der Zugang zu diesen Leistungen ausnahmslos nicht besteht, wenn sich ein Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers in dem anderen Mitgliedstaat allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt?

3. Steht Art 45 Abs 2 AEUV in Verbindung mit Art 18 AEUV einer nationalen Bestimmung entgegen, die Unionsbürgern, die sich als Arbeitsuchende auf die Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts berufen können, eine Sozialleistung, die der Existenzsicherung dient und gleichzeitig auch den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert, ausnahmslos für die Zeit eines Aufenthaltsrechts nur zur Arbeitsuche und unabhängig von der Verbindung mit dem [X.] verweigert?

[X.] Der Rechtsstreit wird ausgesetzt.

Gründe

1

A. Gegenstand und Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

2

I. Streitgegenstand
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ([X.]) für den Monat Mai 2012.

3

II. Sachverhalt
Die Kläger sind [X.] Staatsangehörige. Die 1966 in [X.] geborene Klägerin zu 1) reiste im Juni 2010 erneut mit ihren Kindern, der im Mai 1994 geborenen Klägerin zu 2) und den in den Jahren 1998 und 1999 geborenen Klägern zu 3) und 4), in die [X.] ein. Die Kinder sind in [X.] geboren. Den Klägern wurde am [X.] eine Bescheinigung nach § 5 [X.]/[X.] erteilt. Nach ihrer Einreise bezog die Klägerin zu 1) Kindergeld für die Kläger zu 2) bis 4). Die erwerbsfähigen [X.] zu 1) und 2) waren seit Juni 2010 in kürzeren Beschäftigungen bzw Arbeitsgelegenheiten von weniger als einem Jahr tätig, jedoch nicht mehr in der [X.] ab Mai 2011. Im Übrigen bezogen sämtliche Kläger [X.]-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die zuletzt für die [X.] vom 1.12.2011 bis 31.5.2012 bewilligt wurden (Bescheid vom [X.], [X.] vom 26.11.2011 und 9.12.2011). Die [X.] zu 1) und 2) erhielten [X.]; die Kläger zu 3) und 4) Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Bei der Leistungsbewilligung ging das beklagte [X.] ([X.]-Leistungsträger) davon aus, dass die [X.] (§ 7 Abs 1 S 2 [X.] 2 [X.]) nicht anwendbar gewesen sei, weil sie bei den Klägern als [X.] Staatsangehörige durch das Gleichbehandlungsgebot des Art 1 des [X.] ([X.]) verdrängt worden sei.

4

Unter Hinweis auf den von der [X.] im November 2011 erklärten Vorbehalt zum [X.] hob der Beklagte die Bewilligung für den Monat Mai 2012 für die Klägerin zu 1) und ihre minderjährigen Kinder in vollem Umfang auf (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Das [X.] hat diesen Aufhebungsbescheid aufgehoben (Urteil vom 19.12.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Kläger könnten auch im Mai 2012 weiterhin [X.]-Leistungen beanspruchen. Eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen sei nicht eingetreten. Zwar könnten sich die [X.] zu 1) und 2) nach Beendigung der Beschäftigungen Mitte 2011 in dem streitigen [X.] ausschließlich auf ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche berufen. Der [X.] Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 [X.] 2 [X.] greife jedoch nicht, weil Art 4 [X.] ([X.]) 883/2004 jede Ungleichbehandlung von Unionsbürgern gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bei den hier vorliegenden besonderen [X.] Geldleistungen untersage. Ein Wertungswiderspruch zu dem nur eingeschränkt möglichen Bezug von "Sozialhilfeleistungen" nach der [X.]/[X.] (insbesondere deren Art 24 Abs 2) bestehe nicht. Zudem verdränge das speziellere Gleichbehandlungsgebot nach Art 1 [X.] weiterhin die Ausschlussregelung, weil der von der Bundesregierung erklärte Vorbehalt nicht durch ein Gesetz nach Art 59 Abs 2 S 1 GG in innerstaatliches Recht transformiert bzw wirksam gemacht worden sei.

5

Mit seiner Sprungrevision macht das beklagte [X.] geltend, der Leistungsausschluss des § 7 Abs 1 S 2 [X.] 2 [X.] verstoße nicht gegen [X.]-Recht, weil es sich bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] um "Sozialhilfeleistungen" im Sinne des Art 24 Abs 2 [X.] 2004/38/[X.] handele und ein Leistungsausschluss für Arbeitsuchende hiernach möglich sei. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hätten nicht den Zweck, den [X.] zu erleichtern, sondern dienten der Existenzsicherung. Zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt sehe das [X.] für Arbeitsuchende in den §§ 16 ff [X.] weitere Leistungen vor, die gesondert erbracht würden. § 7 Abs 1 S 2 [X.] 2 [X.] verstoße nicht gegen die [X.] ([X.]) [X.]/2004. Der Leistungsausschluss verstoße auch nicht gegen das [X.], weil der von der Bundesregierung erklärte Vorbehalt wirksam sei. Wegen der fehlenden Beteiligung mehrerer Völkerrechtssubjekte könne der einseitige Vorbehalt der Bundesregierung nicht als Vertrag im Sinne des Art 59 Abs 2 S 1 GG angesehen werden und sei verfassungsgemäß.

6

Der Beklagte beantragt,
das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

8

[X.]. Nationaler Rechtsrahmen

9

1. Anspruchsvoraussetzungen für [X.]-Leistungen
Die Verwaltungsakte, mit denen das beklagte [X.] den Klägern die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] für den [X.]raum vom 1.12.2011 bis 31.5.2012 bewilligte, waren bei ihrem Erlass rechtmäßig. Die [X.] zu 1) und 2) erfüllten im Bewilligungszeitraum sämtliche Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 S 1 [X.]; hieraus leiteten sich die Ansprüche der minderjährigen Kläger zu 3) und 4) ab. Der Anspruchsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 [X.] 2 [X.] stand ihrem Anspruch zunächst nicht entgegen, weil dieser durch Art 1 des [X.] verdrängt wurde.

Nach der innerstaatlichen Regelung des § 19 Abs 1 [X.] erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte [X.] (Satz 1). [X.] minderjährige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld (Satz 2). § 7 [X.] (idF der Bekanntmachung der Neufassung des [X.] vom 13.5.2011, [X.] ff) bestimmt die Leistungsberechtigten wie folgt:

§ 7 Leistungsberechtigte
 (1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
 2. erwerbsfähig sind,
 3. hilfebedürftig sind und
 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] [X.] haben
 (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Ausgenommen sind
 1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der [X.] [X.] Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/[X.] freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
 2. Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen, …
 (2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. ..
 (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
 1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
 2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, …

Da die minderjährigen Kläger zu 3) und 4) die Altersgrenze des § 7 Abs 1 S 1 [X.] [X.] noch nicht erreicht hatten, ergibt sich bei ihnen eine abgeleitete Anspruchsberechtigung auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] in Gestalt des Sozialgeldes 7 Abs 2 und 3 [X.]). Bei den [X.] zu 1) und 2) lagen im gesamten Bewilligungszeitraum vom 1.12.2011 bis 31.5.2012 die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 S 1 [X.] vor. Sie waren hilfebedürftig und erwerbsfähig. Nach § 7 Abs 1 S 1 [X.] 2 [X.] iVm § 8 Abs 1 [X.] ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf (nicht) absehbare [X.] außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Zur Erwerbsfähigkeit von Ausländerinnen und Ausländern bestimmt § 8 Abs 2 [X.], dass diese im Sinne von § 8 Abs 1 [X.] nur erwerbstätig sein können, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte (Satz 1). Insofern ist auf die abstrakt-rechtliche Möglichkeit der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung abzustellen (§ 8 Abs 2 S 2 [X.]; vgl B[X.] Urteil vom [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] Rd[X.]5). Als [X.] Staatsangehörige benötigten die [X.] wegen der ihnen zustehenden uneingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit zur Beschäftigungsaufnahme keine Arbeitsgenehmigung.

Sämtliche Kläger hatten auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] [X.]. Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist das Vorliegen eines "gewöhnlichen Aufenthalts" in erster Linie nach den objektiv gegebenen tatsächlichen ("faktischen") Verhältnissen im streitigen [X.]raum zu beurteilen. Ein in anderen innerstaatlichen Sozialgesetzen zu dem gewöhnlichen Aufenthalt hinzutretendes Anspruchsmerkmal des Innehabens einer bestimmten Freizügigkeitsberechtigung nach dem [X.]/[X.] bzw - für nicht [X.]-Bürger - eines bestimmten Aufenthaltstitels nach dem [X.] enthält § 7 Abs 1 S 1 [X.] 4 [X.] ausdrücklich nicht (vgl im Einzelnen: B[X.] Urteil vom [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] Rd[X.]7 ff mwN). Den am [X.] erteilten Freizügigkeitsbescheinigungen (§ 5 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern <[X.]/[X.]> vom 30.7.2004 , zuletzt geändert durch Gesetz vom [X.] ; entfallen durch Art 1 des Gesetzes zur Änderung des [X.]/[X.] und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom [X.] ) kommt nach innerstaatlicher Rechtsprechung eine nur deklaratorische Bedeutung für das sich unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht ergebende Freizügigkeitsrecht zu (BT-Drucks 15/420 S 101; B[X.] Urteil vom [X.] [X.]/11 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] Rd[X.]7; BVerwG Urteil vom 10.11.1999 - 6 C 30/98 - BVerwGE 110, 40, 53).

2. Leistungsausschluss bei [X.] Unionsbürgern und Europäisches Fürsorgeabkommen

Der Anspruch der [X.] zu 1 und 2 auf [X.] und damit auch der Kläger zu 3 und 4 auf Sozialgeld war - allein nach Maßgabe der Regelungen des [X.] - in der [X.] vom 1.12.2011 bis 31.5.2012 nach § 7 Abs 1 S 2 [X.] 2 [X.] ausgeschlossen, weil sich ihr Aufenthaltsrecht im streitigen [X.]raum allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergab. Die Anwendbarkeit dieser Ausschlussregelung erfordert eine "fiktive Prüfung" des Grundes bzw der Gründe der Aufenthaltsberechtigung nach dem [X.]/[X.]. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts aus einem anderen Grund als dem Zweck der Arbeitsuche hindert die positive Feststellung eines Aufenthaltsrechts "allein aus dem Zweck der Arbeitsuche" iS von § 7 Abs 1 S 2 [X.] 2 [X.] (B[X.] Urteil vom [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] Rd[X.] 22 ff). Aus der Entstehungsgeschichte der Regelung ergibt sich, dass der [X.] Gesetzgeber zeitgleich mit der Erweiterung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern zu einer allgemeinen Freizügigkeit für alle Unionsbürger mit der Ausschlussregelung des § 7 Abs 1 S 2 [X.] von der "Option" des Art 24 Abs 2 iVm Art 14 Abs 4 der [X.] 2004/38/[X.] Gebrauch machen wollte (BT-Drucks 16/5065 [X.]; siehe auch BT-Drucks 16/688 S 13).

Für die Prüfung der Frage, welches Aufenthaltsrecht bei den [X.] zu 1 und 2 in der [X.] vom 1.12.2011 bis 31.5.2012 vorlag, ist § 2 [X.]/[X.] von Bedeutung:

§ 2 [X.]/[X.] (Recht auf Einreise und Aufenthalt)
 (1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.
 (2) Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:
 1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,…….
 (3) Das Recht nach Absatz 1 bleibt für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige unberührt bei
 1. vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall,
 2. unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit,
 3. Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwischen der Ausbildung und der früheren Erwerbstätigkeit ein Zusammenhang besteht; der Zusammenhang ist nicht erforderlich, wenn der Unionsbürger seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat.
 Bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt das Recht aus Absatz 1 während der Dauer von sechs Monaten unberührt.

Dem Gesamtzusammenhang der für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) ist zu entnehmen, dass sich die [X.] zu 1 und 2 nicht mehr auf ein (fortwirkendes) Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerinnen nach § 2 [X.]/[X.] berufen konnten. Sie waren seit Juni 2010 nur in kürzeren Beschäftigungen bzw in Arbeitsgelegenheiten von weniger als einem Jahr tätig und seit Mai 2011 nicht mehr abhängig oder selbständig tätig. Der [X.] geht daher davon aus, dass die Erwerbstätigeneigenschaft der [X.] nach § 2 Abs 3 S 2 [X.] [X.]) [X.] 2004/38/[X.] - zumindest im streitigen Aufhebungszeitraum Mai 2012, aber auch schon seit Beginn der [X.]-Bewilligung ab Dezember 2011 - nicht aufrechterhalten geblieben ist (vgl auch [X.] Urteil vom [X.], [X.]/08/[X.]/08 - [X.], [X.] = [X.] 4-6035 Art 39 [X.] Rd[X.] 31).

Nach den gleichfalls für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] waren die [X.] aber weiterhin als Arbeitsuchende iS von § 2 Abs 2 [X.] [X.]/[X.] anzusehen. Sie haben im Inland kurzzeitige Beschäftigungen ausgeübt bzw an Arbeitsgelegenheiten teilgenommen, weshalb eine Aussichtslosigkeit ihrer Bemühungen um Erwerbstätigkeiten trotz [X.]ablaufs von sechs Monaten nicht anzunehmen war ([X.] Urteil vom 26.2.1991, [X.] , Slg 1991, [X.]-780; [X.] Urteil vom 23.3.2004, [X.]/02 - Slg 2004, [X.]; so auch Dienelt in [X.], Ausländerrecht, 10. Aufl 2013, § 2 [X.]/[X.] Rd[X.] 61 mwN; [X.] Beschluss vom [X.], 144).

Der innerstaatliche Anspruchsausschluss des § 7 Abs 1 S 2 [X.] 2 [X.] fand daher auf die [X.] [X.] zu 1 und 2 grundsätzlich Anwendung. Sie hatten in dem Bewilligungszeitraum ab 1.12.2011 dennoch zunächst einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.], weil der Anspruchsausschluss durch Art 1 des [X.] ([X.] <[X.]> vom 11.12.1953 vom 15.5.1956, [X.] 563) verdrängt wurde. Dies beruhte auf der Umsetzung des Urteils des B[X.] vom 19.10.2010 ([X.] AS 23/10 R - B[X.]E 107, 66 ff = [X.] 4-4200 § 7 [X.]) durch die [X.]. Das B[X.] hatte entschieden, dass die Verpflichtung aus Art 1 [X.], Staatsangehörigen anderer vertragsschließender [X.], die sich im Staatsgebiet erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie Bundesbürgern "Fürsorgeleistungen" zu leisten, auch die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung nach den §§ 19 ff [X.] beinhalte.

3. Aufhebung der Leistungsbewilligung

Im Hinblick auf diese Leistungsbewilligung unter Zugrundelegung von Art 1 [X.] ist im Mai 2012 eine Änderung eingetreten, die das beklagte [X.] nach § 40 Abs 1 [X.] iVm § 48 Abs 1 S 1 des [X.] - ([X.] X) berechtigte, die anfänglich rechtmäßige laufende Bewilligung der [X.]-Leistungen aufzuheben. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eintritt, ist der Verwaltungsakt nach § 48 Abs 1 S 1 [X.] X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

Eine solche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen liegt hier darin, dass die Bundesregierung am 19.12.2011 gegen die Anwendung des [X.] im Rahmen des [X.] einen Vorbehalt nach Art 16 Abs b [X.] angebracht hat. Der Vorbehalt (idF der Bekanntmachung vom 31.1.2012 in [X.] 144, berichtigt durch Bekanntmachung zum [X.] Fürsorgeabkommen vom 3.4.2012 in [X.] 470) hat folgenden Inhalt: "Die Regierung der [X.] [X.] übernimmt keine Verpflichtung, die im [X.] Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Leistungen an Staatsangehörige der übrigen Vertragsstaaten in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie den eigenen Staatsangehörigen zuzuwenden." Auf der Grundlage von Art 16 Abs c [X.] ist dieser Vorbehalt den Mitgliedern des [X.] durch [X.] auf den aktuellen Seiten des [X.] mitgeteilt worden. Der [X.] geht nach seiner Vorprüfung im Rahmen des Vorlageverfahrens davon aus, dass der Vorbehalt wirksam ist. Die Erbringung von Sozialhilfeleistungen nach dem [X.] XII als Fürsorge im Sinne von Art 1 [X.] ist nicht ausgeschlossen. Das innerstaatliche Recht dürfte entsprechend auszulegen sein.

B. Vorlagefragen und Entscheidungserheblichkeit

I. Unionsrechtlicher Rechtsrahmen

Es finden die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] Union (A[X.]V) in der Fassung des [X.] vom 13.12.2007 ([X.] 2008, 1038) Anwendung. Weiter gilt für den vorliegenden Sachverhalt die [X.] ([X.]) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der [X.] Sicherheit, die mit Wirkung zum [X.], dem [X.]punkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung [X.] ([X.]) 987/2009, die [X.] ([X.]) [X.]408/71 abgelöst hat (Art 91 [X.]<[X.]> 883/2004, Art 97 [X.]<[X.]> 987/2009). Schließlich ist die Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/[X.] über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, von Bedeutung.

Der [X.] setzt das Verfahren nach Art 267 Abs 1 und [X.] über die Arbeitsweise der [X.] Union (A[X.]V) aus, um eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] Union ([X.]) zu den eingangs formulierten Vorlagefragen einzuholen. Der [X.] hat Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts (Art 267 Abs 2 A[X.]V).

II. Entscheidungserheblichkeit für das Ausgangsverfahren

Die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen sind zur Überzeugung des [X.]s für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidungserheblich. Würde die vorgelegte Frage 1 bejaht und die Frage 2 verneint, hätte die Revision des beklagten [X.]s voraussichtlich keinen Erfolg und die positive Entscheidung des [X.] würde bestätigt. Würde die Frage 1 verneint, aber die Frage 3 bejaht, wäre die Revision aus anderen Gründen zurückzuweisen. Dagegen wäre die Revision des beklagten [X.]s voraussichtlich erfolgreich, wenn die Fragen 1 und 3 verneint würden.

Der Ausgang des Rechtsstreits hängt davon aus, ob die Ausschlussregelung des Art 7 Abs 1 S 2 [X.] 2 [X.] mit [X.] Primär- und Sekundärrecht vereinbar ist. Nachfolgend werden die Zweifel des [X.] an der Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts (Art 267 Abs 2 A[X.]V), die für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich sind, anhand der Vorlagefragen erläutert. In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht darauf hinweisen, dass die Auslegungsfragen Gegenstand zahlreicher und in der Auslegung [X.] Rechts unterschiedlicher sozialgerichtlicher Entscheidungen, zumeist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind, die nachfolgend nur exemplarisch wiedergegeben werden können.

Ein Anspruch der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] könnte (weiterhin) bestanden haben, wenn die Ausschlussregelung des § 7 Abs 1 S 2 [X.] 2 [X.] auf die [X.] zu 1 und 2 schon wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art 4 [X.] ([X.]) 883/2004 unanwendbar war. Als Rechtsfolge des Gleichbehandlungsgebots des Art 4 [X.] ([X.]) 883/2004 in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens kommt in Betracht, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe, also hier den [X.] zu 1) und 2) als Unionsbürgerinnen anderer Mitgliedstaaten, die [X.]-Leistungen unter denselben Bedingungen wie [X.]n Staatsangehörigen, also unter vollständigem Wegfall der Ausschlussregelung des § 7 Abs 1 S 2 [X.] 2 [X.], zu erbringen sind, solange keine geeignete und nicht diskriminierende Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind (vgl [X.] Urteil vom 22.6.2011 - [X.]/09 , [X.], [X.] ff).

Die Klägerin zu 1) - und damit auch die Kläger zu 2) bis 4) als deren Familienangehörige - unterfallen dem persönlichen Geltungsbereich der [X.] ([X.]) 883/2004. Nach Art 2 Abs 1 [X.] ([X.]) 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten sowie für ihre Familienangehörigen. Unter "Rechtsvorschriften" sind nach Art 1 Buchst I [X.]([X.]) 883/2004 für jeden Mitgliedstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Art 3 Abs 1 [X.] ([X.]) 883/2004 genannten Zweige der [X.] Sicherheit zu verstehen. Damit wird ein Bezug des Betreffenden zu einem Sozialversicherungs- oder Familienleistungssystem in einem der Mitgliedstaaten gefordert. Wie das [X.] festgestellt hat, ist der persönliche Anwendungsbereich bereits deshalb eröffnet, weil die Klägerin zu 1) für die weiteren Kläger Kindergeld, also eine Familienleistung im Sinne von Art 3 Abs 1 Buchst j [X.] ([X.]) 883/2004 iVm Art 1 Buchst z [X.]([X.]) 883/2004, bezogen hat.

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] sind besondere beitragsunabhängige Geldleistungen im Sinne von Art 70 [X.] ([X.]) 883/2004. Durch das Erfordernis der Erwerbsfähigkeit (§ 7 Abs 1 S 1 [X.] 2 [X.]) als Voraussetzung für die Leistungsberechtigung eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft besteht ein Bezug zu den Leistungen bei Arbeitslosigkeit iS des Art 3 Abs 1 Buchst h [X.] ([X.]) 883/2004. Anders als die beitragsbezogene Versicherungsleistung des [X.] nach dem [X.] - ([X.]I) werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.], aber unabhängig von Beschäftigungs-, Mitglieds- oder Beitragszeiten gewährt und haben keine an den bisherigen Verdienst anknüpfende Entgeltersatzfunktion. Die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hängt allein vom Vorliegen von Bedürftigkeit ab. Es erfolgt eine beitragsunabhängige Finanzierung durch Steuermittel (vgl hierzu ausführlich: B[X.] Urteil vom 18.1.2011 - B 4 [X.]/10 R - B[X.]E 107, 206 ff = [X.] 4-4200 § 7 [X.] 22, Rd[X.]7 ff mwN; B[X.] Urteil vom 19.10.2010 - [X.] AS 23/10 R - B[X.]E 107, 66 ff = [X.] 4-4200 § 7 [X.], Rd[X.] 29).

Ob das Gleichbehandlungsgebot nach Art 4 [X.] ([X.]) 883/2004 nach seinem sachlichen Anwendungsbereich - mit Ausnahme des Exportausschlusses des Art 70 Abs 4 [X.] ([X.]) 883/2004 - auch auf besondere beitragsunabhängige Geldleistungen anwendbar ist, hängt davon ab, wie der Begriff der "Rechtsvorschriften" in Art 4 [X.] ([X.]) 883/2004 auszulegen ist. Es sind verschiedene Auslegungen denkbar. Insofern wird dieser Begriff in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung dahin verstanden, dass nur die Rechtsvorschriften iS der Legaldefinition des Art 1 lit I [X.] ([X.]) 883/2004 erfasst sind und sich das Gleichbehandlungsgebot nur auf die im Einzelnen aufgeführten Zweige der [X.] Sicherheit nach Art 3 Abs 1 [X.] ([X.]) 883/2004 bezieht (vgl zB L[X.] Rheinland-Pfalz Beschluss vom [X.] AS 250/12 [X.] - NZS 2013, 34 ff, juris Rd[X.] ff). Für diese Ansicht spricht, dass sich der Begriff der Rechtsvorschriften in Art 1 Buchst j [X.] ([X.]) 1408/71 nach der abweichenden Systematik der Regelungen zu den [X.] Sonderleistungen nach der früheren [X.] ([X.]) 1408/71 - neben den in Art 4 Abs 1 und 2 dieser Verordnung genannten Zweige und Systeme der [X.] Sicherheit - ausdrücklich auf die in Art 4 Abs 2a der [X.] ([X.]) 1408/71 näher definierten [X.] Sonderleistungen bezog. Die nunmehr in Art 3 Abs 3 [X.] ([X.]) 883/2004 enthaltene Bezugnahme auf Art 70 [X.] ([X.]) 883/2004 beinhaltet nach dieser Ansicht, dass eine Sozialrechtskoordinierung bei den besonderen [X.] Geldleistungen ausschließlich nach den Bestimmungen des Art 70 [X.] ([X.]) 883/2004 nur eingeschränkt und ohne Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgebots des Art 4 [X.] ([X.]) 883/2004 stattfindet.

Nach anderer Auffassung unterfallen auch nach der [X.] ([X.]) 883/2004 - wie zuvor nach der ([X.]) 1408/71 - sämtliche [X.] besonderen Geldleistungen mit Ausnahme der in Art 70 Abs 3 [X.] ([X.]) 883/2004 direkt genannten Ausschlüsse uneingeschränkt dem sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung, also auch dessen Art 4 [X.] ([X.]) 883/2004 (vgl zB Bayrisches L[X.] Urteil vom [X.] AS 847/12 - juris Rd[X.] 60 ff, anhängig B[X.] [X.] [X.]/13 R). Zu dieser Ansicht neigt auch das vorlegende Gericht. Hierfür spricht, dass mit der Einbeziehung sämtlicher Unionsbürger durch die Neuformulierung des persönlichen Anwendungsbereichs der Verordnung nicht gleichzeitig hinter den Stand der Koordinierung besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen nach der [X.] ([X.]) 1408/71 zurückgegangen werden sollte. Hierfür spricht auch, dass Art 70 Abs 3 [X.] ([X.]) 883/2004 den Ausschluss nur der "Rechtsvorschriften” des Titels [X.] beinhaltet. Der [X.] hat - in anderem Zusammenhang - in einer aktuellen Entscheidung zudem ausgeführt, dass der in der [X.] ([X.]) 1408/71 an verschiedenen Stellen verwendete Begriff der "Rechtsvorschriften" nicht nur nach seinem Wortlaut, sondern auch nach seinem Kontext und den jeweiligen Zielen auszulegen sei ([X.] Urteil vom 10.10.2013 - [X.] , ABl [X.] 2013, [X.] [X.], 33 f).

[X.]. zur Frage 2

Wenn eine Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgebots des Art 4 [X.] ([X.]) 883/2004 auch auf beitragsunabhängige besondere Geldleistungen zu bejahen ist, ist die nationale Regelung des § 7 Abs 1 S 2 [X.] 2 [X.] unmittelbar diskriminierend. Nach Art 4 [X.] ([X.]) haben Personen, wie die [X.], die in den Anwendungsbereich der [X.] fallen, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates vorbehaltlich abweichender Regelungen der [X.]. § 7 Abs 1 S 2 [X.] 2 [X.] knüpft für den Anspruchsausschluss arbeitsuchender Unionsbürger unmittelbar an die Staatsangehörigkeit an. Während [X.] Arbeitsuchende regelmäßig einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] haben, ist ein solcher Anspruch für andere Unionsbürger für die Dauer ihres Aufenthaltsrechts zur Arbeitsuche ausgeschlossen.Das [X.] Recht lässt keine Auslegung dergestalt zu, dass [X.] Unionsbürgern, etwa im vorliegenden Fall einer weitgehenden [X.] Integration der gesamten Familie in [X.], dennoch [X.]-Leistungen erbracht werden könnten. Vor diesem Hintergrund bezieht sich die zweite Vorlagefrage auf die Tragweite des Gleichbehandlungsgebots des Art 4 [X.] ([X.]) 883/2004, aber auch des Diskriminierungsverbots des Art 18 A[X.]V, bei [X.] besonderen Geldleistungen.

Die Fragestellung bezieht sich zunächst auf die Auslegung der in Art 4 [X.] ([X.]) 883/2004 enthaltenen Formulierung "sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist". Mit Hinweis auf deren Wortlaut wird diese Einschränkung in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zT so verstanden, dass sich Abweichungen vom Gleichbehandlungsgebot ausschließlich aus der Verordnung selbst ergeben können, etwaige Rechtfertigungsgründe für eine Ungleichbehandlung also ausdrücklich in der [X.] ([X.]) 883/2004 selbst festgelegt sein müssen (vgl zB Hessisches L[X.] Beschluss vom [X.] AS 433/13 [X.] - juris Rd[X.] 33 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Nach dieser Ansicht ist eine Ungleichbehandlung in Anwendung des Art 70 Abs 4 [X.] ([X.]) 883/2004 nur insofern möglich, als die besonderen [X.] Geldleistungen nicht exportierbar sind.

Es wird jedoch auch die Auffassung vertreten, dass bei [X.] besonderen Geldleistungen Einschränkungen des Gleichbehandlungsgebots des Art 4 [X.] ([X.]) 883/2004 in Umsetzung der Regelung des Art 24 Abs 2 [X.] 2004/38/[X.] möglich sind (L[X.] Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 23.5.2012 - L 9 AS 347/12 [X.] - juris Rd[X.] 35 ff). Insofern wird die gleichfalls dem [X.] Sekundärrecht zuzuordnende Regelung des Art 24 Abs 2 [X.] 2004/38/[X.] von anderen Gerichten der [X.]barkeit als "anderweitige Bestimmung" iS des Art 4 [X.] ([X.]) 883/2004 angesehen. Alternativ wird davon ausgegangen, dass die in Art 70 Abs 4 [X.] ([X.]) 883/2004 enthaltene Formulierung, nach welcher der Mitgliedstaat die [X.] besonderen Geldleistungen "nach dessen Rechtsvorschriften gewährt", eine "anderweitige Bestimmung" iS des Art 4 [X.] ([X.]) 883/2004 und Abweichung vom strikten Gleichbehandlungsgebot ermöglicht. Insofern hält der [X.] für klärungsbedürftig, ob der in Art 70 Abs 4 [X.] ([X.]) 883/2004 enthaltene Begriff "nach dessen Rechtsvorschriften" ausschließlich regelt, dass auch dann nur die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Anwendung finden, wenn die betreffende Person nach den Regelungen der Art 11 ff [X.] ([X.]) 883/2004 eigentlich den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterliegt (vgl Otting in [X.]/[X.], [X.]-Sozialrecht, Art 70 [X.] <[X.]> 883/2004 Rd[X.] 26, Stand 4/2012). Nach anderer Auslegung beinhaltet die Formulierung des Art 70 Abs 4 [X.] ([X.]) 883/2004, wonach die besonderen [X.] Leistungen "nach dessen Rechtsvorschriften gewährt werden", gleichzeitig eine Abweichungsmöglichkeit vom Gleichbehandlungsgebot des Art 4 [X.] ([X.]) 883/2004, also eine "Öffnungsklausel" für eine Leistungsgewährung besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen nach nationalen Rechtsvorschriften.

Geht man davon aus, dass Art 70 Abs 4 [X.] ([X.]) 883/2004 bei [X.] besonderen Geldleistungen eine Abweichung vom Gleichbehandlungsgebot ermöglicht, soweit die Einschränkung selbst im Einklang mit Gemeinschaftsrecht steht (so wohl [X.] Urteil vom 19.9.2013, [X.]/12 <[X.]>, Abl [X.] 2013, [X.], 26), ist nach Auffassung des [X.]s weiter klärungsbedürftig, ob eine nationale Regelung wie die des § 7 Abs 1 S 2 [X.] 2 [X.] als zulässige Umsetzung des Art 24 Abs 2 [X.] 2004/38/[X.] angesehen werden kann.

Nach Art 24 Abs 2 [X.] 2004/38/[X.] ist der jeweilige [X.] abweichend von dem Gleichbehandlungsgebot des Art 24 Abs 1 [X.] 2004/38/[X.] nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren [X.]raums nach Art 14 Abs 4 Buchst b) [X.] 2004/38/[X.] einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu gewähren. Insofern geht der [X.] unter Berücksichtigung der Entscheidung des [X.] in der Rechtssache [X.] ([X.] Urteil vom 19.9.2013 - [X.]/12 <[X.]> - ABl [X.] 2013, [X.], 26), die einen wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürger betraf, davon aus, dass - wegen der unterschiedlichen Zielsetzungen der [X.] ([X.]) 883/2004 und der [X.] 2004/38/[X.] - die Charakterisierung als besondere beitragsunabhängige Geldleistung nach Art 70 [X.] ([X.]) 883/2004 einer Einordnung als Sozialhilfe im Sinne von Art 24 Abs 2 der [X.] 2004/38/[X.] nicht entgegensteht (vgl bereits BVerwG Urteil vom 31.5.2012 - 10 C 8/12 - juris Rd[X.] 25 mwN; zweifelnd noch Urteil des [X.]s vom [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.]). Weiter sind die hier allein streitigen [X.]-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach ihrer Ausgestaltung auch "Sozialhilfeleistungen" im Sinne der [X.] 2004/38/[X.]. Dieser Begriff bezieht sich nach der Entscheidung des [X.] in Sachen [X.] auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfesysteme, die auf [X.] bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende [X.] zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt und deshalb während seines Aufenthalts möglicherweise die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss, was Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben kann, die dieser Staat gewähren kann. Weitere Erfordernisse hat der [X.] in seiner Entscheidung in Sachen [X.] ([X.] Urteil vom 19.9.2013 - [X.]/12 <[X.]> - ABl [X.] 2013, [X.], 26, Rd[X.] 61) nicht formuliert.

Bezogen auf die zweite Vorlagefrage hält es der [X.] vor diesem Hintergrund für klärungsbedürftig, ob ein ausnahmsloser Ausschluss von Sozialhilfeleistungen möglich ist, wenn sich ein Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Aus der Entstehungsgeschichte des Art 7 Abs 1 S 2 [X.] 2 [X.] ergibt sich, dass der [X.] Gesetzgeber von der Ermächtigung des Art 24 Abs 2 iVm Art 14 Abs 4 der [X.] 2004/38/[X.] auch im Bereich des [X.] für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Gebrauch machen wollte (siehe BT-Drucks 16/688 S 13), um einer unangemessenen Inanspruchnahme der [X.]-Leistungen durch Arbeitsuchende aus anderen Mitgliedstaaten entgegenzuwirken. Dies betrifft Unionsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im [X.] haben und deren Aufenthalt nicht beendet werden kann bzw wird, die als Arbeitsuchende jedoch nicht (mehr) über ausreichende [X.] im Sinne des Art 7 Abs 1 Buchst b [X.] 2004/38/[X.] verfügen. Für die Möglichkeit eines Ausschlusses spricht, dass die existenzsichernden Leistungen nach dem [X.] für einen zeitlich begrenzten [X.]raum nur dieses Aufenthaltsrechts nicht erbracht werden. Auch können Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, ihren Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit für einen [X.]raum von bis zu sechs Monaten in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen (Art 64 [X.] <[X.]> 883/2004).

Die in Art 24 Abs 2 [X.] 2004/38/[X.] enthaltene Formulierung "oder ggf für einen längeren [X.]raum" könnte allerdings auch so auszulegen sein, dass nationale Regelungen bei einem Ausschluss Arbeitsuchender von Sozialhilfeleistungen für mehr als drei Monate eine Einzelfallprüfung zulassen müssen. Insofern erscheint dem [X.] unabhängig von dem Kriterium einer schon bestehenden Verbindung zum [X.]n Arbeitsmarkt (vgl hierzu 3) klärungsbedürftig, ob eine verhältnismäßige Ausgestaltung der [X.] im Sinne des Diskriminierungsverbots des Art 18 A[X.]V erfordert, dass besondere Umstände, etwa - wie im vorliegenden Fall - die gesamte Dauer eines (auch früheren) Aufenthalts im anderen Mitgliedstaat und eine weitgehende Integration auch bei [X.] Unionsbürgern zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall hängt die Entscheidung des Rechtsstreits auch von dieser Fragestellung ab.

3. Unabhängig von einem möglichen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art 4 [X.] ([X.]) 883/2004 könnten - in der hier vorliegenden Fallkonstellation - die spezifischen Freizügigkeitsrechte der [X.] zu 1) und 2) als im Mai 2012 Arbeitsuchende ihrem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 [X.] 2 [X.] entgegenstehen. In seinem Urteil vom [X.] ([X.]/08, [X.]/08 - [X.], [X.] = [X.] 4-6035 Art 39 [X.] Rd[X.] 31) hat der [X.] unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung ausgeführt, dass es angesichts der Einführung der Unionsbürgerschaft und der Auslegung, die das Recht der Unionsbürger auf Gleichbehandlung in der Rechtsprechung erfahren habe, nicht mehr möglich sei, vom Anwendungsbereich des Art 39 Abs 2 [X.] (nunmehr Art 45 Abs 2 A[X.]V) im Lichte des Art 12 [X.] (nunmehr Art 18 A[X.]V; vgl [X.] Urteil vom 25.10.2012 - Rs C-367/11 -ABl [X.] 2012, [X.], 6 - zur [X.] in Slg 2012 vorgesehen, Rd[X.] 23) eine finanzielle Leistung auszunehmen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats erleichtern solle. Es sei jedoch legitim, dass ein Mitgliedstaat eine solche Beihilfe erst leiste, nachdem das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung des [X.] mit dem Arbeitsmarkt dieses Staates festgestellt worden sei (aaO mwN). Insofern hält der [X.] für klärungsbedürftig, ob die nationale Regelung gegen europäisches Primärrecht verstößt, weil sie eine solche Prüfung für die Dauer eines Aufenthaltsrechts als Arbeitsuchende nicht ermöglicht. Dies dürfte davon abhängen, ob bei einem alleinigen Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche generell eine ausreichende Verbindung zum Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats verneint werden kann.

Die dritte Vorlagefrage geht davon aus, dass sich bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] - auch wenn diese "Sozialhilfeleistungen" im Sinne von Art 24 Abs 2 [X.] 2004/38/[X.] sind - nach der vom [X.]n Gesetzgeber festgelegten Ausgestaltung des Systems existenzsichernder Leistungen aus Steuermitteln gleichzeitig auch um Leistungen handelt, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern (vgl Schlussanträge des Berichterstatters [X.] in der [X.]/08 vom [X.], [X.], [X.], Rd[X.]7; anders das vor der Entscheidung [X.] ergangene Urteil des [X.] vom [X.] in der [X.]/08, [X.] , [X.], [X.], Rd[X.] 45; aA Vorlagebeschluss des [X.] Leipzig vom 3.6.2013 - [X.] AS 2198/12 - juris Rd[X.] 64 ff). Dabei versteht der [X.] die bisherige Rechtsprechung des [X.] so, dass diese Leistungen nicht eigens oder ausschließlich auf die Eingliederung des Empfängers in den Arbeitsmarkt gerichtet sein müssen. Ausreichend dürfte sein, dass die Sozialleistung den Zugang zum Arbeitsleben erleichtert (vgl [X.] Urteil vom 23.3.2004 in der [X.]/02 - Slg 2004, [X.], Rd[X.] 68; [X.] Urteil vom 25.10.2012 - Rs C-367/11 ABl [X.] 2012, [X.], 6 - zur [X.] in Slg vorgesehen, Rd[X.] 25 mwN). Dabei ist der nationale Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Sozialleistungen europarechtlich grundsätzlich nicht auf ein bestimmtes sozialpolitisches Konzept festgelegt (vgl [X.] Urteil vom 14.12.1995 - [X.]/93 - Slg 1995, [X.] ff, Rd[X.] 33 = [X.] 3-6083 Art 4 [X.]1; vgl auch den vierten Erwägungsgrund der [X.] <[X.]> 883/2004).

Mit der kompletten Neustrukturierung der existenzsichernden Leistungen seit dem Jahre 2005 hat sich der bundes[X.] Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bei existenzsichernden Leistungen, die aus Steuermitteln finanziert werden, für eine stärkere Aktivierung erwerbsfähiger Personen im Sinne einer Arbeitsmarktintegration entschieden. Für die Anspruchsberechtigung nach dem [X.] wird primär auf die Erwerbsfähigkeit der bedürftigen Personen abgestellt, die das maßgebliche Abgrenzungskriterium für eine Zuordnung zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem [X.] darstellt (BT-Drucks 17/1940 S 20 zu [X.] 8). Da nach § 8 Abs 1 [X.] bereits erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf (nicht) absehbare [X.] außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, ist die weitaus überwiegende Zahl der auf existenzsichernde Leistungen angewiesenen Personen dem [X.] zugeordnet. Leistungen nach dem [X.] - ([X.] XII) erhalten seit 2005 nur noch diejenigen, die nicht nach dem [X.] als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind (§ 21 [X.] XII).

Für die Einordnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] als Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen, spricht daher zunächst die Anspruchsvoraussetzung der Erwerbsfähigkeit (vgl [X.] Urteil vom [X.], [X.]/08, [X.]/08 - [X.] [X.], Rd[X.] 43 f). Die Zuordnung zu dem Leistungssystem des [X.] und die damit verbundene Zuständigkeit der mit der Arbeitsmarkintegration erfahrenen [X.] erleichtert den Zugang zum Arbeitsmarkt. Weiter enthält das [X.] in einem gesonderten Kapitel die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, die spezielle, für die Personengruppe der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem [X.] vorgesehene Leistungen enthalten (zB Einstiegsgeld nach § 16b [X.] "wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist"; Arbeitsgelegenheiten nach § 16d [X.] "zur Erlangung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist"; Förderung von Arbeitsverhältnissen durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt an Arbeitgeber für die Beschäftigung zugewiesener erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach § 16e [X.]).

Vor dem Hintergrund einer Einordnung der [X.]-Leistungen als solche Sozialleistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern, hält der [X.] für klärungsbedürftig, ob die Ausschlussklausel des § 7 Abs 1 S 2 [X.] 2 [X.] mit [X.] Primärrecht konform ist. Gegen die Verhältnismäßigkeit der Regelung könnte insofern sprechen, dass gerade bei guten Aussichten der Arbeitsuche und Vermittlung, also weiterhin - über drei bzw sechs Monate hinaus - bestehendem Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche, der Ausschluss von den [X.]-Leistungen ohne gesetzlich fixierte Endgrenze fortbesteht. Es ist fraglich, ob eine zulässige Typisierung vorliegt, wenn die nationale Regelung davon ausgeht, dass für eine nicht im vorhinein eindeutig festgelegte [X.] regelmäßig keine ausreichende Verbindung zum innerstaatlichen Arbeitsmarkt bestehen kann. Für Unionsbürger mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche lässt die Ausschlussregelung des § 7 Abs 1 S 2 [X.] 2 [X.] keine einzelfallbezogene Berücksichtigung einer dennoch bestehenden Verbindung mit dem zum innerstaatlichen Arbeitsmarkt bzw einer sonstigen tatsächlichen Verbindung zum Aufnahmemitgliedstaat ([X.] Urteil vom 21.7.2011 - [X.]/09 - [X.], [X.], Rd[X.]04) zu. Der Ausgangssachverhalt verdeutlicht dies. Die [X.] waren bereits früher im [X.] wirtschaftlich aktiv, hatten eine langjährige Verbindung zu [X.] und haben unmittelbar nach Ablauf des hier streitigen [X.]raums eine berufliche Tätigkeit aufgenommen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sie trotz ihres aufenthaltsrechtlichen Status als arbeitsuchende Unionsbürger durchgehend bereits eine tatsächliche Verbindung mit dem Arbeitsmarkt in [X.] hatten. Auch die dritte Vorlagefrage ist daher für den Rechtsstreit entscheidungserheblich.

Meta

B 4 AS 9/13 R

12.12.2013

Bundessozialgericht 4. Senat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Berlin, 19. Dezember 2012, Az: S 55 AS 18011/12, Urteil

§ 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2, § 2 Abs 2 Nr 1 FreizügG/EU 2004, Art 267 AEUV, Art 18 AEUV, Art 45 Abs 2 AEUV, Art 1 EGV 883/2004, Art 2 Abs 1 EGV 883/2004, Art 3 Abs 1 EGV 883/2004, Art 3 Abs 3 EGV 883/2004, Art 4 EGV 883/2004, Art 70 Abs 2 EGV 883/2004, Art 70 Abs 3 EGV 883/2004, Art 70 Abs 4 EGV 883/2004, Anh 10 EGV 883/2004, Art 14 Abs 4 EGRL 38/2004, Art 24 Abs 2 EGRL 38/2004, Art 1 EuFürsAbk, Art 16 Buchst b EuFürsAbk

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, EuGH-Vorlage vom 12.12.2013, Az. B 4 AS 9/13 R (REWIS RS 2013, 299)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 299

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