Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.10.2019, Az. 29 W (pat) 513/18

29. Senat | REWIS RS 2019, 2097

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 016 238.3

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 29. Oktober 2019 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterinnen [X.] und [X.] beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.]finder

3

ist am 3. Juli 2017 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

4

Mobile [X.]; 3D-Brillen; Analysegeräte, nicht für medizinische Zwecke; angepasste Schutzfolien für Smartphones; Apparate und Instrumente für die Astronomie; Audio-Mischpulte; audiovisuelle Unterrichtsapparate; Beobachtungsinstrumente; Bilddateien zum Herunterladen; Brillen; Brillenetuis; CD-Player; Chips [integrierte Schaltkreise]; Codierer [Datenverarbeitung]; [X.] [ROM, Festspeicher]; [X.] [Ton, Bild]; Computer; Computerhardware; Computerspielsoftware; Datenbrillen; Digital Signage; digitale Fotorahmen; DNA-Chips; DNS-Chips; DVD-Spieler; [X.]; [X.]; elektronische interaktive Whiteboards; elektronische Stifte für Bildschirmgeräte; elektronische Terminkalender; Filmkameras; Fitness-Armbänder [Messinstrumente]; gespeicherte Computerbetriebsprogramme; gespeicherte Computerprogramme; gespeicherte Computersoftware; GPS-Geräte; Handgelenkauflagen zur Verwendung mit Computern; herunterladbare Computerprogramme; herunterladbare elektronische Notenblätter; herunterladbare elektronische Publikationen; herunterladbare Software-Anwendungen für Computer; Hologramme; Hüllen für PDA-Computer [Personal Digital Assistant]; Hüllen für Smartphones; Hüllen für [X.]; humanoide Roboter mit künstlicher Intelligenz; integrierte Schaltkreise; interaktive [X.]; Interfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für Computer]; Joysticks für Computer, ausgenommen für Videospiele; Karten mit integrierten Schaltkreisen [Smartcards]; Klingeltöne zum Herunterladen für Mobiltelefone; Ladegeräte für Akkumulatoren; Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren; Laptophüllen; Laptops; Laptoptaschen; Leuchtdioden [LEDs]; Magnetbandgeräte [Datenverarbeitung]; magnetische Identifikationskarten; Mäuse [Computerzubehör]; [X.] [[X.]]; Mobiltelefone; Musikdateien zum Herunterladen; Nahrungsmittelanalysegeräte; Navigationsgeräte für Fahrzeuge [Bordcomputer]; Notebooks [Computer]; Radios; Riemen für Mobiltelefone; Schalen für Smartphones; schnurlose Telefone; Schutzfolien für Computerbildschirme; Security-Tokens [Verschlüsselungsgeräte]; Selfie-Sticks [Handstative]; Smartphones; [X.]; Smartwatches; Software; Software zur Suche und Abfrage von Informationen in einem Computernetz; Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen; Speicherkarten für Videospielautomaten; Spezialetuis für fotografische Apparate und Instrumente; [X.]; tragbare Activity Tracker; Unterrichtsapparate; USB-Sticks; [X.]; [X.]; [X.] [für die Datenverarbeitung]; Wissenschaftliche, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Mess-, Kontroll-, und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Schallplatten; [X.]; DVDs; digitale Aufzeichnungsträger; Rechenmaschinen; Hardware für die Datenverarbeitung; Computersoftware; Aufgezeichnete Daten; informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und fotografische Geräte; optische Geräte und Ausrüstung, Verstärkungsgeräte und Korrektoren; Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräte sowie -ausrüstung; Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler; Apparate für wissenschaftliche Forschung und Labor, Unterrichtsapparate und Simulatoren; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;

5

Aktualisierung und Pflege von Daten in [X.]; Aktualisierung und Pflege von Informationen in Registern; Aktualisierung von Werbematerial; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Beratung im Bereich Kommunikationsstrategien in der Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Beratung im Bereich Kommunikationsstrategien in der Werbung; Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Bereitstellung von Geschäftsinformationen über eine Web-Site; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Dateienverwaltung mittels Computer; Datenrecherchen für Dritte in [X.]; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Entwurf von Werbemitteln; Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellen von Statistiken; Erstellung von Geschäftsgutachten; Erstellung von Rechnungsauszügen; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Erteilung von Auskünften [Information] und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Fernsehwerbung; Geschäftsführung für darstellende Künstler; Geschäftsführung für freiberufliche Dienstleister; Geschäftsführung für Sportler; Herausgabe von Werbetexten; Indexierung von Webseiten für Geschäfts- und Werbezwecke; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; kommerzielle Vermittlungsdienste, die potentielle private Investoren mit kapitalsuchenden Unternehmern zusammenbringen; Layoutgestaltung für Werbezwecke; Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Marketing; Marktforschung; Marktstudien; Meinungsforschung; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; [X.] in einem Computernetzwerk; Optimierung des Web-Site-Traffics; Optimierung von Suchmaschinen zur Verkaufsförderung; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Organisation von Modenschauen zu Werbezwecken; Pay-per-Click-Werbung; Personal-, Stellenvermittlung; Personalanwerbung; Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests; Plakatanschlagwerbung; Planungen [Hilfe] bei der Geschäftsführung; Präsentation von Waren in [X.] für den Einzelhandel; Preisvergleichsdienste; Produktion von [X.]; Produktion von Werbefilmen; Registrierung von schriftlichen Mitteilungen und Daten; Rundfunkwerbung; Sekretariatsdienstleistungen; Sponsorensuche; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Telefonantwortdienst für abwesende Teilnehmer; Telemarketing; Terminerinnerungsdienste [Büroarbeiten]; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Drehbüchern für Werbezwecke; Verfassen von Werbetexten; Verkaufsförderung [Sales promotion] für Dritte; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in [X.]; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für Dritte; Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste für Dritte; Vermittlung von Kontaktinformationen in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Vermittlungsdienste in Geschäftsangelegenheiten; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Verwaltung von [X.]; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Werbung; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von [X.] für Geschäfts- und Werbezwecke; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Marketing und Verkaufsförderung; Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Auktions- und Versteigerungsdienste, [X.], Organisieren von Geschäftskontakten, Sammeleinkaufsdienste, kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Agenturgeschäfte, Import- und Exportdienste, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, [X.], Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte, [X.]; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;

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Bereitstellung von [X.]; Bereitstellung von Online-Foren; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Streaming von Daten; Übermittlung digitaler Dateien; Übermittlung von elektronischer Post; Übermittlung von Grußkarten über das [X.]; Übermittlung von Nachrichten; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Videokonferenzdienstleistungen; Videoon-demand-Übermittlung; Telekommunikation; Telekommunikationsdienste; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;

7

Klasse 41: Aufzeichnung von Videoaufnahmen; Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Ausbildung an Simulatoren; Auskünfte über Freizeitaktivitäten; Bereitstellung von nicht herunterladbaren Fernsehsendungen über [X.]; Bereitstellung von nicht herunterladbaren Filmen über [X.]; Bereitstellung von nicht herunterladbaren [X.]; Bereitstellung von nicht herunterladbarer Online-Musik; Betrieb einer Diskothek; Betrieb eines Klubs [Unterhaltung oder Unterricht]; Coaching [Ausbildung]; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Dienste von Unterhaltungskünstlern; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen von Nachtklubs [Unterhaltung]; Durchführung von Fitnesskursen; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Erziehung und Unterricht; Fernkurse; Fernsehunterhaltung; Fernunterricht; Filmproduktion, ausgenommen [X.]; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Informationen über Unterhaltungsveranstaltungen; Layoutgestaltung, ausgenommen für Werbezwecke; Musikproduktion; online Bereitstellung von nicht herunterladbaren elektronischen Publikationen; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von [X.] Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Organisation und Veranstaltung von Symposien; Organisation von Modenschauen zu Unterhaltungszwecken; Party-Planung [Unterhaltung]; Präsentation von Varietévorstellungen; Produktion von Shows; Rundfunkunterhaltung; über ein Computernetzwerk online angebotene Spieldienstleistungen; [X.]; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung]; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Veranstaltung von [X.]; Veranstaltung von Unterhaltungsshows [Künstleragenturen]; Veranstaltung von Wettbewerben [Erziehung und Unterhaltung]; Verfassen von Drehbüchern, ausgenommen für Werbezwecke; Veröffentlichung von Büchern; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Verlags- und Berichtswesen; Bildung und Sport; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;

8

Aktualisieren von Computersoftware; Beratung auf dem Gebiet der Computertechnologie; Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie [IT]; Beratung auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnologie; Beratung zur Gestaltung von Webseiten; Bereitstellung von Suchmaschinen für das [X.]; Cloud-Computing; Computersoftwareberatung; [X.]; Design von Computersoftware; Design von Computersystemen; Digitalisieren von Dokumenten [Scannen]; elektronische Datenspeicherung; elektronische Überwachung von personenbezogenen Daten zur Erkennung von Identitätsdiebstahl über das [X.]; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellung und Entwurf von Website-gestützten [X.] für Dritte [Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie]; externe Datensicherung; Fernüberwachung von Computersystemen; Forschungen auf dem Gebiet der Kosmetik; Forschungs- und Entwicklungsdienste bezüglich neuer Produkte für Dritte; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; Grafikerdienstleistungen; [X.] [Graphologie]; Hosting; Innendesign; Installieren von Computerprogrammen; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten, ausgenommen physische Konvertierung; Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Kopieren von Computerprogrammen; outgesourcte Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie; Qualitätsprüfung; Server-Hosting; Software as a Service [SaaS]; Überwachung von Computersystemen zur Erkennung von Ausfällen; Überwachung von Computersystemen zur Erkennung von unberechtigten Zugriffen und Datenschutzverletzungen; Verfassen technischer Texte; Vermietung von Computersoftware; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Vermietung von Webservern; Wartung von Computersoftware; Wiederherstellung von Computerdaten; wissenschaftliche Forschung; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software;

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Klasse 45: Adoptionsvermittlung; Ahnenforschung; astrologische Beratung; Begleitung von Personen als Gesellschafter; Beratung zum persönlichen Kleidungsstil; Dienstleistungen auf dem Gebiet der nicht-juristischen Streitregelung; Ehevermittlung; Erstellung von Horoskopen; [X.]basierte Dienstleistungen für die Vermittlung von Bekanntschaften; Dienstleistungen im Bereich emotionale Unterstützung für Familien; Dienstleistungen zur Partnervermittlung sowie zur ersten persönlichen Kontaktaufnahme; Kartenlegen; Lizenzierung von Computersoftware [Juristische Dienstleistungen]; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten; Nachforschungen nach vermissten Personen; Nachforschungen über Personen; Online-Dienstleistungen zum Knüpfen [X.] Kontakte; Organisation von religiösen Veranstaltungen; Planung und Vorbereitung von Hochzeitsfeiern; Registrierung von Domainnamen [Juristische Dienstleistung]; spirituelle Beratung; Tauben aufsteigen lassen zu besonderen Anlässen; Verfassen persönlicher Korrespondenz; Vermietung von Bekleidungsstücken; Vermietung von [X.]-Domainnamen; Vermietung von Kleidung und Kostümen; Vermittlung von Bekanntschaften; Verwaltung von Urheberrechten; persönliche und [X.] Dienstleistungen, nämlich astrologische und spirituelle Dienstleistungen, Dienstleistungen eines Detektivs, Partner- und Bekanntschaftsvermittlungsdienste, religiöse Dienstleistungen, persönliche Analyse- und Nachforschungsdienste, persönliche Einkaufsdienste, Dienstleistungen von Fundbüros, Networking-Dienste, Schreiben von privaten Briefen, Erinnerungsdienste, Begleitung von Personen als Gesellschafter, Dienstleistungen in Bezug auf Hochzeiten; juristische Dienstleistungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.

fett gedruckten Waren und Dienstleistungen, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das Anmeldezeichen nicht über die bloße Zusammenfügung der beschreibenden Einzelelemente hinausgehe, sondern sich vielmehr in deren Summenwirkung erschöpfe. Die aus einfachen und allgemein verständlichen [X.] Wörtern sprachüblich gebildete Begriffskombination werde sowohl von den [X.] wie auch dem allgemeinen inländischen Publikum ohne weiteres im Sinne von „[X.] bzw. -finder“ verstanden. Der Begriff „[X.]“ werde bereits häufig im [X.] in Zusammenhang mit [X.] wie z.B. „IHK- [X.]“, „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“ usw. verwendet und sei auch im hier maßgeblichen EDV- und IT-Bereich ein gebräuchlicher Begriff zur Bezeichnung von [X.]-Seiten bzw. Portalen, welche der Durchführung von Suchvorgängen zu bestimmten Bereichen oder Themen dienten. Ein [X.]finder könne Zwillinge, seien es echte Zwillinge, Doppelgänger oder Seelenverwandte, finden. Die Suche und das Auffinden von Zwillingen im Netz sei auch nicht ungewöhnlich, so suchten beispielsweise [X.] Zwillinge für Werbe- und Filmaufnahmen, Zwillinge suchten Zwillinge und Menschen suchten andere Menschen, die so aussehen würden wie sie selbst. Die maßgeblichen Verkehrskreise, Computerspezialisten und interessierte Laien, werteten daher das Anmeldezeichen lediglich als beschreibenden Hinweis darauf, dass die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen für die Suche nach Zwillingen bestimmt seien, diese zum Gegenstand hätten oder sonst in einem engen Zusammenhang damit stünden. So könne es sich bei der beanspruchten (Computerspiel)Software, den herunterladbaren Softwareanwendungen und Bilddateien sowie den mobilen [X.] um [X.] handeln, die nach Zwillingen suchen, entsprechende Daten abfragen und auswerten und Bilder zur Verfügung stellen könnten. Eine solche Software könne Gegenstand von Entwurf, Entwicklung und Aktualisierung von Computersoftware sein. Mit einer entsprechenden App auf einem Smartphone könnten Daten und Bilder hochgeladen werden, mit denen man eine Auswahl mehr oder weniger identisch aussehender Menschen erhalte. Die Bereitstellung von Suchmaschinen könnte sich auf eine entsprechende [X.]-Suchhilfe beziehen. [X.] und Online-Foren könnten dem Austausch von Informationen dienen, um Zwillinge zu finden. Zudem müssten für die [X.] Daten in Datenbanken zusammengestellt, recherchiert, gepflegt und aktualisiert werden. Zur schnelleren und besseren Suche könnten Daten gestreamt und die Attraktivität der Suchmaschine bzw. der für die [X.] eingerichteten Webseite erhöht werden, nämlich durch eine Optimierung des Web-Site-Traffics. Der angesprochene Verkehr werde daher in der angemeldeten Bezeichnung nicht eine die Herkunft der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen individualisierende Marke erkennen, sondern vielmehr ausschließlich eine [X.] zu Art, Bestimmung und Gegenstand der Waren und Dienstleistungen selbst. Der angemeldeten Bezeichnung „[X.]finder“ fehle daher die Eignung, diese Waren und Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens zu individualisieren. Im Übrigen bestünden wesentliche Anhaltspunkte dafür, dass das Anmeldezeichen diesbezüglich auch eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] darstelle.

Gegen diesen [X.] richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 14. Dezember 2017 aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass das Anmeldezeichen nicht rein beschreibend sei und ihm jedenfalls ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft zukomme, so dass weder das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] noch das nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] eingreife. Bei dem Anmeldezeichen handle es sich um eine Begriffsbildung, die kreativ, einzigartig und vor allem interpretationsbedürftig sei, weil nahezu jedweder menschliche Zwilling seinen Bruder oder seine Schwester schon kennen würde, also gar nicht suchen müsse. Sowohl der Begriff „[X.]“ wie auch das Wort „finder“ seien mehrdeutig. Dies gelte zudem erst Recht für die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit, da die Wortzusammensetzung lexikalisch nicht erfasst und auch ansonsten nicht bekannt sei. Auch verstehe der inländische Verkehr allenfalls [X.] Wörter der Alltagssprache, nicht jedoch komplizierte und/oder zusammengesetzte Begriffe. Die von der Markenstelle selbst aufgezeigten Verständnis- und Deutungsmöglichkeiten belegten die Notwendigkeit einer Analyse und damit die erforderliche Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 17. September 2019 ist die Beschwerdeführerin unter Beifügung von [X.] ([X.]. 26-38 d. A.) darauf hingewiesen worden, dass die angemeldete Bezeichnung nicht für schutzfähig erachtet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 [X.] zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 [X.] steht hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung daher zu Recht insoweit die Eintragung versagt.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.] 2015, 1198 Rn. 59 f. – [X.]/[X.]]; [X.], 932 Rn. 7 – #darferdas?; [X.] 2018, 301 Rn. 11 – [X.]; [X.] 2016, 934 Rn. 9 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.] 2010, 228 Rn. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] – #darferdas?; a. a. [X.] – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.] 2004, 428 Rn. 53 – [X.]; [X.] Rn. 15 – [X.]).

Ob ein Zeichen zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] [X.] 2013, 1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten) Unterscheidungskraft hat, ist anhand der erfassten Waren oder Dienstleistungen und anhand seiner Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die aus dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der Waren oder Dienstleistungen bestehen ([X.], [X.], [X.]/18, juris Rn. 20 - #darferdas?; [X.] 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] [X.] 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft haben Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] [X.] 2014, 1204 Rn. 16 – [X.]; a.a.[X.] Rn. 16 - [X.]; a.a.[X.] Rn. 23 - [X.]!). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.] 2004, 146 Rn. 32 - [X.]; 674 Rn. 97 - Postkantoor; [X.] 2004, 680 Rn. 38 - [X.]; [X.] 2003, 58 Rn. 21 - [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe nur dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 Rn. 77 f. - [X.]; a.a.[X.] Rn. 98 - Postkantoor; a.a.[X.] Rn. 39 f. - [X.]; a.a.[X.] Rn. 28 - SAT 2; [X.], a.a.[X.] – [X.]). Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Marken ist es zudem zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. [X.] [X.] 2004, 943 - SAT.2; [X.] 2006, 229 - BioID).

Schließlich gilt es zu berücksichtigen, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung nicht nur umfassend, sondern auch streng sein muss, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (vgl. zuletzt [X.], [X.], [X.]/18, juris Rn. 28 - #darferdas?).

2. Nach diesen Grundsätzen ist dem angemeldeten Zeichen „[X.]finder“ die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] abzusprechen.Die angesprochenen Verkehrskreise werden das Zeichen ohne weiteres in seiner Gesamtbedeutung im Sinne von „Zwillings-/Doppelgängersuche bzw. -suchhilfe“ erfassen und wegen der darin enthaltenen Sachaussage im verfahrensgegenständlichen Umfang keinen Herkunftshinweis aus einem bestimmten Unternehmen erkennen.

a) Die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 42 richten sich neben den Fachkreisen insbesondere aus der IT und EDV-Branche auch an die Endverbraucher.

b) Das Zeichen „[X.]finder“ setzt sich aus den Begriffen „[X.]“ und „finder“ zusammen. „[X.]“ ist das [X.] Wort für „Gegenstück, Zwilling, Pendant“ (vgl. Online Wörterbücher [X.] unter de.pons.com; [X.] unter dict.leo.org und [X.]), in der Umgangssprache steht es auch für „Doppelgänger“ (vgl. Wörterbuch Englisch-Deutsch – [X.]). Den inländischen Verkehrskreisen ist das Wort nicht zuletzt bekannt aus dem in die [X.] eingegangenen Begriffen „[X.]set“, also einer Kombination aus einem Pullover und einer Jacke aus gleichem Material und in gleicher Farbe (twin = Zwilling und set = Set; vgl. [X.] Online unter www.duden.de) oder den „[X.] Towers“ (= Zwillingstürme des [X.], die 2001 zerstörten [X.] in [X.] York).

Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 17. September 2019, [X.]. 26-30 d. A.).

Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis, [X.]. 31-38 d. A.). Dort finden sich Ausführungen wie „[X.]searcher – die ultimative [X.]“; „Finden Sie meine [X.] Look - Find your [X.], Find your [X.] Around Globe – [X.]“; „Finde Deinen Doppelgänger im Netz – Die [X.]seite ‛[X.] Strangers‛ hilft, seinen unbekannten Doppelgänger zu finden.“; „[X.] bei Doppelgänger [X.]! Unser neues Portal für Doppelgänger suche – Doppelgänger – [X.], hiermit können Sie Ihren Doppelgänger überall auf der Welt finden“.

Die angemeldete Bezeichnung erschöpft sich somit in einer sprach- und werbeüblichen Aneinanderreihung zweier beschreibender Begriffe zu einem verständlichen, schlagwortartigen Sachbegriff, welcher auch im Gesamteindruck nur den Begriffsinhalt einer sachbezogenen Aussage in Bezug auf die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, nicht aber den Eindruck einer individualisierenden betrieblichen Kennzeichnung erweckt. Sie ist, anders als die Beschwerdeführerin meint, weder mehrdeutig noch begrifflich unbestimmt - wobei es in rechtlicher Hinsicht für die Annahme eines Schutzhindernisses ohnehin ausreicht, dass lediglich eine der Bedeutungen für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen beschreibenden Charakter hat ([X.], [X.] 2004, 146 [X.]. 33 - [X.], [X.] 2004, 222 - [X.]; [X.] [X.] 2008, 397- [X.]) -, sondern beschreibt in jeder ihrer Bedeutungsmöglichkeiten den Verwendungs- und [X.] oder den (thematischen) Inhalt der Waren bzw. den Gegenstand oder den Inhalt der Dienstleistungen treffend und verständlich. Auf die Ausführungen der Markenstelle zum beschreibenden Aussagegehalt bezogen auf die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen wird vollumfänglich Bezug genommen. Nicht zuletzt liegt ein rein beschreibendes Verständnis für den Verkehr umso näher, als gerade im IT- und Computerbereich schlagwortartige Begriffsbildungen aus glatt beschreibenden Angaben wie „[X.]“ und der vorangestellten sachlichen Konkretisierung sprachüblich sind (vgl. dazu [X.] (pat) 45/04 - Smart[X.]).

Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass sich selbst zwei [X.]n durch ihre Zusammenstellung zu einer Marke verbinden. Voraussetzung hierfür wäre aber, dass ein merklicher und schutzbegründender Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht (vgl. [X.] [X.] 2004, 680 - [X.]). Die angemeldete Bezeichnung weist jedoch keine solche ungewöhnliche Struktur oder weitere Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Sie trifft vielmehr eine für den Verkehr aus sich heraus verständliche und sofort erfassbare schlagwortartige Sachaussage zu Gegenstand und Inhalt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, ohne dass durch die Zusammenfügung der Wörter der sachbezogene Charakter der Wortkombination verloren geht. Über diese Sachinformationen hinaus enthält die angemeldete Bezeichnung kein Element, das den Eindruck einer betrieblichen Herkunftskennzeichnung, also einer Marke hervorruft.

Nach alledem wird das Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit ohne weiteres Nachdenken und ohne analysierende Betrachtung als Sachaussage und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden, so dass ihm im verfahrensgegenständlichen Umfang die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1. [X.] fehlt.

3. Ob die angemeldete Bezeichnung ferner im beschwerdegegenständlichen Umfang unmittelbar produktbeschreibend im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

Meta

29 W (pat) 513/18

29.10.2019

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.10.2019, Az. 29 W (pat) 513/18 (REWIS RS 2019, 2097)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2097

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