Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.07.2020, Az. 25 W (pat) 536/18

25. Senat | REWIS RS 2020, 247

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – „Team Business IT“ – keine Unterscheidungskraft – zur Verfahrensaussetzung bei Vorgreiflichkeit


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 015 907.2

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2020 unter Mitwirkung der Richterin [X.], des Richters [X.] und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

1. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens vom 7. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.]

3

ist am 29. Juni 2017 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

4

[X.]: Datenverarbeitungsgeräte, Computer, Computerprogramme und Software, soweit in [X.] enthalten;

5

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Zusammenstellung und Systematisierung von Daten in [X.]; Verwaltung [Büroarbeiten]; Aktualisierung und Pflege von [X.]; Beratung bei der Abwicklung von Handelsgeschäften; Planungen [Hilfe] bei der Geschäftsführung; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Datenverarbeitung [Büroarbeiten]; Erstellen von Statistiken über Zugriffe auf Daten in [X.] sowie deren Auswertung durch Systematisierung von Informationen in [X.]; Abrechnung von Lohn und Gehalt; Zusammenstellung, Speicherung, Analyse und Abfrage von Daten und Informationen; Unternehmensberatungsdienste; Beratung und Unterstützung in Bezug auf die Führung von Unternehmen; Bereitstellung von Geschäftsinformationen, Handelsinformationen, Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten und statistischen Informationen; Bereitstellung von Werbeflächen, einschließlich Online-Bereitstellung von Werbeflächen; Beratung auf den Gebieten Vernetzung, Speicherung, Sicherheit, Telefonie, drahtlose Kommunikation und elektronischer Handel; Informationen und Beratung, alles in Bezug auf die vorstehend genannten Dienstleistungen einschließlich Online-Bereitstellung solcher Leistungen über ein Computernetz oder über das [X.] oder Extranets; Vermarktung [Marketing] von Druckerzeugnissen auch in elektronischer Form, für Dritte; Einzelhandels-, Großhandels- und/oder Versandhandelsdienstleistungen, auch über das [X.] und/oder Teleshoppingsendungen in den Bereichen Lebensmittel, Genussartikel, alkoholische Getränke, alkoholfreie Getränke, Dekorationsartikel, Jahreszeitartikel, Festtagsartikel, Partyartikel, Dekorationswaren; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentationszwecken; Präsentation von Waren in Kommunikationsmedien für den Einzelhandel; Organisation von Messen und/oder Ausstellungen für wirtschaftliche und/oder Werbezwecke; Vorbereitung und Durchführung von Messen und/oder Ausstellungen für Geschäfts- und/oder Werbezwecke; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Planung von Werbemaßnahmen; Präsentation von Firmen im [X.] und/oder in anderen Medien; Publikation von Druckerzeugnissen [auch in elektronischer Form] für Werbezwecke; Direktmarketing; Direktwerbung; Erstellen von Anzeigen; Erstellung von Anzeigen für Dritte; Rundfunk- und/oder Fernsehwerbung; Herausgabe von Werbetexten; Layoutgestaltung für Werbezwecke; Marketing; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; [X.] in einem Computernetzwerk; Plakatanschlagwerbung; Platzierung von Anzeigen für Dritte; Verbreitung von Werbematerial; Verbreitung von Werbung für Dritte über das [X.]; Verfassen von Werbetexten; Verkaufsförderung [sales promotion] für Dritte; Veröffentlichung von Werbetexten; Versandwerbung; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Werbe- und Marketingdienstleistungen; Marktforschung; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Sponsorensuche; Sponsoring in Form von Werbung; Vermittlung von Kontaktdaten zu Werbezwecken; Werbung im [X.] für Dritte; Vermietung von Werbeflächen, auch im [X.]; Aktualisierung von Werbematerial; Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Marketing auch in digitalen Netzen; Meinungsforschung; Merchandising; Öffentlichkeitsarbeit; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Personal-, Stellenvermittlung; Personalanwerbung; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Präsentationen von Firmen im [X.] und anderen Medien; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Telemarketing; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verkaufsförderung [sales promotion] [für Dritte]; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbeflächen, auch im [X.] [Bannerexchange]; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in [X.]; Vermittlung von Adressen; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das [X.]; Vermittlung von Werbe- und Förderverträgen für Dritte; Versenden von Werbesendungen; Verteilen von Werbemitteln; Verteilung von [X.] zu Werbezwecken; Werbung durch Werbeschriften; Betriebsführung; betriebswirtschaftliche Beratung; Unternehmens- und Managementberatung; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; organisatorische Beratung; Planung und/oder Überwachung von Unternehmensentwicklungen in organisatorischer Hinsicht; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht [Facility-Management]; Personalvermittlung; Stellenvermittlung; Personalberatung; Personalverwaltung; Personalmanagementberatung; Durchführung psychologischer Tests für die Personalauswahl; Betreuung von Mitarbeitern in betrieblicher Hinsicht; [X.] für Dritte [Erwerb von Waren und/oder Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Durchführung von Auktionen und/oder Versteigerungen, auch im [X.]; Vermittlung und/oder Abschluss von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren und/oder die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere Vermittlung von Telekommunikationsverträgen, von Verträgen über die Lieferung von Klingeltönen für Telefone, von Verträgen über die Erbringung von Reparatur- und/oder Wartungsarbeiten, von Verträgen über die Lieferung von Blumen und/oder Pflanzen, von Verträgen über die Versorgung mit Strom; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Inanspruchnahme von Ausbildungsangeboten; Vermittlung von Abonnements für Publikationen Dritter, insbesondere Zeitungsabonnements; Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste für Dritte; Vermittlung von Handels- und/oder Wirtschaftskontakten, auch im [X.]; Vermittlung von Geschäftskontakten; Aufstellung von [X.]; [X.]; Zusammenstellen, Systematisieren, Pflegen und/oder Aktualisieren von Daten in [X.]; Datenbankverwaltung; Datenverarbeitungsdienste; Datenverwaltung; Erteilung von Auskünften [Information] und/oder Beratung für Verbraucher in Handels- und/oder Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; Erteilung von Auskünften in Handels- und/oder Geschäftsangelegenheiten; Systematisierung von Daten in [X.]; Verwaltung und/oder Zusammenstellung von [X.]; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Zusammenstellen und Bereitstellung von Preis- und Statistikinformationen von Handel und Gewerbe; Information und Auskunftserteilung über organisatorische und/oder betriebswirtschaftliche Fragen im Zusammenhang mit dem Einzelhandel; Information und Auskunftserteilung über Anzeigenmärkte; Verbraucherberatung; Fotokopierdienste; Schaufensterdekoration; Vermietung von Büromaschinen und/oder -geräten; Vermietung von Fotokopiermaschinen; Vermietung von Verkaufsautomaten; Vermietung von Verkaufsständen; Konzeption, Organisation und/oder Durchführung von Kundenfindungs- und Kundenbindungsmaßnahmen, insbesondere von Mailing-, Rabatt-, Gutschein- und/oder Prämienprogrammen; Durchführung von Gewinnspielen und/oder Preisausschreiben als Werbemaßnahmen; Durchführung von Bonus- und/ oder Treueprogrammen als Kundenbindungsprogramme für Marketingzwecke; Kundengewinnung und/oder -pflege durch Versandwerbung; Dienstleistungen eines Callcenters, nämlich Servicebetreuung über [X.] im Rahmen verwaltungstechnischer Bearbeitung von Bestellungen, telefonischer Entgegennahme von Kundenanfragen und/oder -beschwerden; organisatorische Beratung via Callcenter; Betreiben eines Callcenters, nämlich verwaltungstechnische Verarbeitung von Aufträgen, Bestellungen, Buchungen, Reklamationen, Stornierungen und Informationsanfragen, Bereitstellung von Informationen zu Unternehmen, Waren- und Dienstleistungsangeboten, Preisvergleichsleistungen; Datenverarbeitung und/oder -verwaltung für andere, nämlich elektronische Datenspeicherung; Vermietung und Verpachtung von Ladeneinrichtungen soweit in Klasse 35 enthalten, nämlich Büromaschinen und -geräten, Fotokopiermaschinen, Verkaufsautomaten, Kassensystemen, Kassentischen, Verkaufsständen, Werbeflächen; Dienstleistungen, die mittels Telekommunikationsnetz zu erbringen sind, nämlich Sekretariatsdienste;

6

Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Vermittlung von Versicherungen; Finanzdienstleistungen; Beratung in Bezug auf Versicherungen, Finanzen und Pensionen; Bereitstellung von Finanzberatung und -informationen; Vermittlung von Bankdienstleistungen, insbesondere von Giro-, Spar- und Finanzierungs- und Versicherungsverträgen; Kreditvermittlung und Finanzierung von Krediten für den Groß- und Einzelhandel; Immobilienverwaltung, Immobilienvermittlung, Vermietung von Immobilien, insbesondere Ladenflächen; Verpachtung von Immobilien, insbesondere Ladenflächen; Flächen- und Landverpachtung; Leasing; Leasingvermittlung; Leasing von Räumen in Einkaufsflächen; Vermietung von Büros; Vermietung von Wohnungen; Gebäudeverwaltung; Grundstücksverwaltung; Kauffinanzierungen; Ausgabe von Telefonkarten; Abwicklung von Bonus- und/oder Prämienprogrammen zur Kundenbindung durch Ausgabe von Gutscheinen, Rabattmarken, Wertmarken und/oder Kundenkarten mit [X.]; Ausgabe von Datenträgern, die zur Verbuchung von Bonus- und Prämiengeschäften geeignet sind [soweit in Klasse 36 enthalten]; Ausgabe von Kreditkarten, Service- oder Bonuskarten mit [X.]; Sammeln von Spenden für andere oder für Wohltätigkeitszwecke;

7

Klasse 38: Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im [X.]; Bereitstellung von Plattformen und Portalen im [X.]; Verschaffen des Zugriffs auf Datenbanken; Telekommunikationsdienste; Bereitstellung von Online-Informationen auf den Gebieten Telekommunikation und Telefoniesysteme; [X.] auf dem Gebiet der Telekommunikation; Sicherheit von Telefoniesystemen; Kommunikation über elektronische Plattformen; internetbasierte Telekommunikationsdienste; Computerkommunikationsdienste; elektronische Datenaustauschdienste; Telekommunikationsdienstleistungen in Bezug auf die Erstellung und Pflege von Dateien sowie den Austausch von Dokumenten und Daten; Kommunikationsdienste über das Intranet, Extranet, [X.] und sonstige elektronische Medien; Bereitstellung von Zugangsmöglichkeiten zu Datenbanken und zum [X.] mittels Telekommunikation; Information und Beratung in Bezug auf alle vorstehend genannten Dienste einschließlich jene Dienste, die online oder über das [X.] oder Extranets bereitgestellt werden; Aufstellung, Wartung und Reparatur von Computerhardware; Installation und Reparatur von Telefonen; Netzwerkmanagement, nämlich Installation und Wartung von Netzwerksystemen, Reparatur und Wartung von datentechnischen Anlagen, Reparatur und Wartung von Filmvorführgeräten; Telekommunikation; Telekommunikationsberatung; Auskünfte über Telekommunikation; Bereitstellung einer [X.] im [X.]; Bereitstellung einer Hotline; Bereitstellung von [X.]portalen für Dritte; Betrieb einer Servicehotline für [X.]nutzer; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Betrieb von [X.] und Foren; Betrieb von [X.]; Dienstleistungen eines Call-Centers, nämlich Auskunftserteilung; Dienstleistungen eines [X.]providers, nämlich Bereitstellen von Informationen im [X.]; Dienstleistungen eines [X.]providers, nämlich Bereitstellen von [X.]zugängen; Dienstleistungen eines Onlineanbieters, nämlich Einrichtung von Diskussionsforen; Dienstleistungen von Presseagenturen; Durchführung von [X.]; elektronische Nachrichtenübermittlung; E-Mail-Datendienste; Fernschreibdienst; Fernsprechdienst; Funkdienst; [X.]dienstleistungen, nämlich Bereitstellen von Informationen und Unterhaltungsprogrammen im [X.]; [X.]dienstleistungen, nämlich Sammeln und Liefern von Nachrichten im [X.]; Mehrwertdienste, nämlich Anrufweiterschaltung, [X.]; Mehrwertdienste, nämlich [X.]; [X.]; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Onlinedienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten und Informationen aller Art; Pagingdienste; Personenrufdienste; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Sammeln und Liefern von Pressemeldungen; Satellitenübertragung; Telegrammdienst [Depeschen]; Telegrammübermittlung; Telegraphendienst; Telegraphieren; Telekommunikation über faseroptische Netzwerke; Telekommunikationsdienstleistungen, nämlich Anrufweiterleitung; Telekommunikationsdienstleistungen, nämlich Auskunftsdienste; Telekommunikationsdienstleistungen, nämlich [X.]; Telekommunikationsdienstleistungen, nämlich Verkehrsinformationsdienste, Telekopierdienst, [X.], Teletextservice, Übermittlung von Nachrichten, Vermietung von Faxgeräten, Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung, Vermietung von Modems, Vermietung von Telefonen, Vermietung von Telekommunikationsgeräten; [X.], nämlich Weiterleiten von Nachrichten aller Art an [X.]adressen;

8

Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen; Lagerwesen; Verpackung von Waren; Zustellung von Paketen; Logistikdienstleistungen [soweit in Klasse 39 enthalten], insbesondere Auftragserfassung, Lagerlogistik, Beschaffungslogistik, Distributionslogistik oder Retourenlogistik; Dienstleistungen einer Spedition; Sendungsverfolgung des Standortes von Waren für logistische Zwecke; Auskünfte über [X.]; Erteilung von Auskünften über Lagerhaltung; Vermittlung der Lagerung und/oder Verpackung von Gütern; Vermittlung von Beförderungsdienstleistungen für Personen und/oder Güter mit Land-, Wasser- und/oder Luftfahrzeugen; Erbringung und/oder Vermittlung von Beförderungsdienstleistungen; Kurierdienste; Organisation der Beförderung von Waren, Passagieren und/oder Reisenden auf dem Landwege und/oder zu Wasser; Organisation und/oder Durchführung der Auslieferung von Versandhandelswaren; Beförderung und Auslieferung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen, Schiffen und/oder Flugzeugen; Blumenauslieferung; Dienstleistungen eines Reisebüros [soweit in Klasse 39 enthalten]; Betrieb eines Reisebüros; Dienstleistungen eines Reiseveranstalters; Informationen und Beratung in Bezug auf Reisen und/oder Beförderung; Auskünfte auf dem Gebiet des Tourismus, in Transport- und/oder Reiseangelegenheiten; Verkehrsinformationsdienste; Reiseinformationsdienste; Bereitstellung von Flugankunfts- und Abfluginformationen; Verkauf von Tickets für Flugbeförderung; Reiseveranstaltung und/oder -organisation; Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen, Schiffen und/oder Flugzeugen; Organisation, Veranstaltung, Buchung und/ oder Vermittlung von Reisen, Ferienreisen, Rundreisen, Kreuzfahrten, Exkursionen, Tagestouren, Ausflugsfahrten und/oder Stadtbesichtigungen; Begleitung von Reisenden und/oder deren Gepäck; Gepäckträgerdienste; Bereitstellung von Parkeinrichtungen und/oder Parkplatzdiensten; Vermietung, Buchung und/oder Vermittlung von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Fahrrädern; Vermietung von Parkplätzen und/oder Lagern; Reservierungsdienste [soweit in Klasse 39 enthalten]; Reservierung von Flugtickets, Tickets für Kreuzfahrten und/oder Bahnfahrkarten; Vermietung, Leasing und/oder Chartern von Landfahrzeugen, Flugzeugen oder Schiffen; Vermittlung von Verkehrsleistungen; Vermietung von Kühlschränken; Vermietung von Lagercontainern; Vermietung von Lagern; Vermietung von Parkplätzen; Vermietung von Garagen; Vermietung und Verpachtung von Ladeneinrichtungen soweit in Klasse 39 enthalten, nämlich Kühlschränken, Kühlanlagen, Kühlmaschinen und Kühlapparaten, Lagercontainern, Transport- und Lagerpaletten, Transport- und Lagerbehältern, Wagen [Fahrzeuge], Schubwagen [Einkaufswagen], [X.], Regalen zur Lagerung und Präsentation von Waren; Dienstleistungen, die mittels Telekommunikationsnetz zu erbringen sind, nämlich Reisebürodienste;

9

Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften, Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Publikation von Druckerzeugnissen, auch in elektronischer Form und im [X.], ausgenommen für Werbezwecke; Unterhaltungs- und Erziehungsdienste; Ausbildung, Unterricht und Schulung; Erziehung und Bildung in Form von Unterricht, Workshops, Konferenzen, Seminaren über Computervernetzung, Breitbandnetze, Computersysteme, Telekommunikationssysteme, [X.]telefonie; [X.] in Form von Sendungen über Breitbandnetze; Organisation und Durchführung von Erziehungs- und Ausbildungskonferenzen und -seminaren; Produktion von Ton- und Videoaufzeichnungen für Bildungszwecke; Leasen, Mieten und Vermieten von Unterrichts- und Lehrmaterialien; Online-Bereitstellung von Bildung aus einer Computerdatenbank oder über das [X.] oder Extranets; Durchführung von Kursen, Seminaren und Workshops; Verwaltung von Qualifikations- und Zertifizierungsprogrammen; Entwurf, Vorbereitung, Verwaltung und Benotung von Prüfungen; Prüfen von Personen; Stellen- und Karriereberatung; Schulung im Bereich Unterhaltungselektronik, im Bereich Multimedia, im Bereich Telekommunikation, im Bereich Computer und Software; Multimediadienstleistungen, nämlich Produktion von Multimediapräsentationen; Information und Beratung in Bezug auf alle vorstehend genannten Dienste einschließlich jene Dienste, die online oder über das [X.] oder Extranets bereitgestellt werden;

Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Bereitstellung von Suchmaschinen für Datenbanken im [X.]; Konvertieren von Daten, ausgenommen physische Veränderung; Zurverfügungstellung von elektronischen Speicherplätzen [Webspace] im [X.]; Softwaredesign; Softwareerstellung und -entwicklung; Beratung bei der Gestaltung von Homepage und [X.]seiten; Design von Homepages und Webseiten; Dienstleistungen eines Grafikdesigners; digitale Bildbearbeitung; digitale Datenverarbeitung; Durchführungen wissenschaftlicher Untersuchungen; Entwicklungsdienst und Recherchedienst bezüglich neuer Produkte [für Dritte]; Erstellen von Webseiten; Erstellen von Computeranimationen; Gestaltung und Unterhalt von Webseiten für Dritte; Installieren von Computerprogrammen; Konzeptionierung von Webseiten; redaktionelle Betreuung von [X.]auftritten; Styling [industrielles Design]; technische Beratung; Computerberatung und -unterstützung; Kundensupport in Verbindung mit Computerhardware, Computersoftware, Computernetzausrüstungen und -dienste, Telekommunikationseinrichtungen, [X.], Senden über Breitbandnetze; Telekommunikationssysteme; Entwurf von [X.], Entwurf von Speichern, Sicherheitsnetzen, Sprach- und drahtlose Kommunikation; Leasing und Vermietung von Computerhardware und/oder -software; Computer-Dienstleistungen; Beratung, Design, Prüfung, Ingenieurtechnik, Forschung und Beratung, alles in Bezug auf Computer, Computernetze, Computersoftware und die Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung; Design von Websites; Dienstleistungen eines Programmierers; Analyse von Computersystemen; Computer-Timesharing; Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet von Computerhardware und -software; technologische Dienstleistungen in Bezug auf Computer; Vermietung und Leasing von Computern; Pflege und Aktualisierung von Computersoftware; Design von Computer-Software; Vermietung von [X.]; Ermöglichung des Zugangs zu elektronischen Kommunikationsnetzen und elektronischen Datenbanken; Übertragung und Verbreitung von Informationen und Daten über Computernetze; Hosting von Websites; Dienstleistungen in Bezug auf Computernetze; Bereitstellung des Zugangs zum [X.]; Bereitstellung des Zugangs und Leasing von Zugangszeiten zu [X.] und Netzen; Zusammenstellung, Speicherung, Analyse und Abfrage von Daten und Informationen; Online-Computerhilfsdienste; technischer Support in Bezug auf Computerhardware, Computersoftware, Computernetze und das [X.]; Durchführung von Tests zur Ermittlung der fachlichen Fähigkeiten im Bereich Vernetzung, Computersysteme, Telekommunikationssysteme, [X.]; Online-Dienste in Form der Bereitstellung von Informationen über Online-Handel, Computernetze, Breitbandnetze, Tests, Computersysteme, Telekommunikationssysteme, [X.]systeme; Lagerung, Sicherheit, Voicemail-Dienste und drahtlose Kommunikation; Online-Dienste für Recherche, Abruf, Indexierung und Organisation von Daten auf elektronischen Kommunikationsnetzen sowie zur Verbesserung der Leistung und Funktion solcher Netze; Information und Beratung in Bezug auf alle vorstehend genannten Dienste, einschließlich jener Dienste, die online oder über das [X.] oder Extranets bereitgestellt werden.

Mit Beschluss vom 16. März 2018 hat die Markenstelle für Klasse 42 des [X.]s die unter dem Aktenzeichen 30 2017 015 907.2 geführte Anmeldung durch einen Beamten des gehobenen Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich das angemeldete Zeichen aus dem Wort „Team“ und der [X.] „Business IT“ zusammensetze. Das [X.] Wort „Team“ bezeichne eine Gruppe von Personen, die gemeinsam an einer Aufgabe arbeiteten, wobei das Wort in dieser Bedeutung bereits in den [X.] Sprachgebrauch eingegangen sei. Die gleichfalls aus der [X.]n Sprache stammende [X.] „Business IT“ (Abkürzung für: „[X.]“) sei ein Fachbegriff aus dem Bereich der Informationstechnologie. Das Ziel der Business IT sei es, Prozesse innerhalb eines Unternehmens durch die Bereitstellung einer IT-Infrastruktur zu unterstützen. Diese IT-Infrastruktur müsse an die jeweiligen Besonderheiten, Anforderungen und Ziele des entsprechenden Unternehmens angepasst werden. Der Fachbegriff „Business IT“ werde in diesem Sinne auch im Inland benutzt. Er bezeichne beispielsweise ein eigenes Studienfach, das auch an der [X.] angeboten werde. Der angesprochene inländische Verkehr werde daher das angemeldete Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen in seiner Gesamtheit naheliegend als beschreibenden Hinweis dahingehend verstehen, dass es (irgend)ein Team bezeichne, das Leistungen im Bereich der „Business IT“ anbiete. Da die Einrichtung einer „Business IT“ in einem bestimmten Unternehmen zunächst eine genaue Analyse der Struktur, der Abläufe und der Produkte des betreffenden Unternehmens erfordere, betreffe der Anwendungsbereich der „Business IT“ alle Branchen, einschließlich des Banken-, Immobilien-, Versicherungs- und Steuerwesens, des Handels, der Werbung, der Geschäftsführung und Unternehmensberatung, der Telekommunikation, des Transportwesens, der Logistik, der Reiseveranstaltung, des Verlagswesen, der Aus- und Fortbildung sowie der EDV. Insoweit sei im Zusammenhang mit allen beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein enger beschreibender Bezug gegeben. Soweit sich die Anmelderin auf eine Vielzahl bereits im Markenregister eingetragener Marken berufe, die den Bestandteil „Business“ enthielten, rechtfertige dies keine andere Beurteilung. Auch Voreintragungen ähnlicher Zeichen entfalteten keine bindende Wirkung.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Dem angemeldeten Zeichen könne schon wegen seines besonders stimmigen Klangs die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Es beginne nämlich mit dem Laut „[X.]“ und ende mit dem Laut „IT“. Zudem werde der angesprochene Verkehr durch die fehlende Verbindung der einzelnen Bestandteile des zusammengesetzten Zeichens verwirrt, so dass er diesem keinen konkreten Sinngehalt entnehmen könne. Da die Buchstabenkombination „it“ in der [X.]n Sprache auch „es“ bedeuten könne, sei die angemeldete Bezeichnung mehrdeutig und interpretationsbedürftig. Entgegen der Auffassung der Markenstelle seien die beiden Begriffe „Business“ und „IT“ weder komplementär noch stimmig, sondern vielmehr konträr und widersprüchlich. Die Begriffe seien auf jeweils völlig unterschiedliche Geschäftsfelder bezogen, die nicht auf natürliche Weise miteinander kombinierbar seien. Die Verbindung wirtschaftlicher Aspekte mit Aspekten der IT werde daher in der Fachsprache nicht als „Business IT“, sondern als „Business Service Management“ bezeichnet. In dem [X.] „[X.]“ sei nur unter diesem Stichwort ein Fachartikel aufrufbar, nicht aber unter dem Stichwort „Business IT“. Der Begriff „Business IT“ werde in [X.] nicht verwendet. Dementsprechend weise auch der [X.]dienst „Twitter“ unter dem Hashtag „#businessit“ keine Beschreibung irgendwelcher Waren und Dienstleistungen auf, obwohl [X.] bekanntermaßen dazu geeignet seien, die Relevanz bestimmter Themen abzubilden. Eine Vorbenutzung der angemeldeten Bezeichnung „[X.]“ in ihrer Gesamtheit sei nicht nachzuweisen. Hiervon ausgehend sei zum Verständnis der angemeldeten Bezeichnung ein gewisser Denkprozess erforderlich. Der angesprochene Verkehr könne deren unklaren Sinngehalt nicht ohne weiteres erfassen. Auch die Rechercheunterlagen der Markenstelle könnten nichts Gegenteiliges belegen. Der Studiengang der [X.] werde korrekt als „[X.]“ bezeichnet und mit „[X.]“ abgekürzt. Unabhängig von der Frage der Bedeutung der einzelnen Bestandteile des beschwerdegegenständlichen Kombinationszeichens komme es für die Beurteilung der Unterscheidungskraft entscheidend auf den Gesamteindruck an. Ein zusammengesetztes Zeichen könne in seiner Gesamtheit auch dann schutzfähig sein, wenn seine einzelnen Bestandteile beschreibend seien ([X.] GRUR 2001, 1145 – Baby-dry). Zudem sei der Begriff „Team“ ein Substantiv und kein Adjektiv, weshalb er von vorneherein nicht zur Beschreibung geeignet sei. Im Übrigen habe die Markenstelle in der angegriffenen Entscheidung nicht ausreichend zwischen den im Einzelnen beanspruchten Waren und Dienstleistungen differenziert. Der Umstand, dass das Anbieten bestimmter Dienstleistungen wie „Begleitung von Reisenden und/oder deren Gepäck“ oder „Ausgabe von Telefonkarten“ ein gewisses Maß an Organisation und damit auch den Aufbau einer entsprechenden IT-Struktur erfordere, begründe keinen engen beschreibenden Bezug zwischen diesen Dienstleistungen und der angemeldeten Bezeichnung. Pauschale Feststellungen seien insoweit unzureichend, zumal im Zeitalter der Digitalisierung und der „Teamarbeit“ jede Dienstleistung mit den Bereichen „Team“ und „IT“ in Verbindung gebracht werden könne. Um das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft zu bejahen sei es erforderlich, für jede einzelne beanspruchte Ware oder Dienstleistung einen engen beschreibenden Bezug nachzuweisen. Weiterhin sei vorliegend zu Gunsten der Anmelderin zu berücksichtigen, dass bereits zahlreiche Marken im Markenregister eingetragen worden seien, die mit dem hier angemeldeten Zeichen vergleichbar seien und insbesondere die Begriffe „Team“ und/oder „Business“ enthielten. Dies begründe zugunsten der Anmelderin einen Anspruch auf Gleichbehandlung.

Die Anmelderin ist weiterhin der Auffassung, dass es angezeigt sei, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des [X.] über die dort anhängige, gleichlautende Markenanmeldung „[X.]“ ([X.]. 017660663) auszusetzen. Das [X.] habe über den Eintragungsantrag noch nicht abschließend entschieden. Nachdem sich auf Antrag der Anmelderin gegebenenfalls auch das [X.] und der [X.] mit der [X.] Anmeldung befassen müssten, die zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht berufen seien, sei eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens erforderlich. Die bereits mit Schriftsatz vom 31. Januar 2020 angeregte Aussetzung des Verfahrens werde nunmehr ausdrücklich beantragt, nachdem der [X.] auf die Anregung „keine Rückmeldung“ gegeben habe.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

1. Das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im [X.]-Verfahren über die Markenanmeldung 017660663 auszusetzen und über den Aussetzungsantrag gesondert zu entscheiden.

2. Den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des [X.]s vom 16. März 2018 aufzuheben.

Der [X.] hat der Anmelderin mit schriftlichem Hinweis vom 2. Juli 2019 (einschließlich 53 Seiten Rechercheunterlagen) mitgeteilt, dass die Beschwerde nach seiner vorläufigen Auffassung keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Anmelderin hat auf den schriftlichen Hinweis des [X.]s mit Schriftsatz vom 16. August 2019 erstmals die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt. Auf die [X.] hat die Anmelderin jeweils mit Schriftsätzen vom 28. August 2019 und vom 6. November 2019 beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen. Nachdem der Anmelderin auf den schriftlichen Hinweis des [X.]s vom 2. Juli 2019 die Gelegenheit eingeräumt worden war, weiter schriftlich vorzutragen (wobei die Schriftsatzfrist auf die Fristverlängerungsanträge vom 14. November 2019, 27. Dezember 2019 und 17. Januar 2020 jeweils antragsgemäß verlängert wurde), hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 21. Februar 2020 erneut beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen. Aufgrund der [X.] erfolgten weitere Verlegungen, zuletzt auf den 9. Juli 2020. Nachdem die Anmelderin auf die Terminsladung zum 9. Juli 2020 kein Empfangsbekenntnis übersandt hatte, wurde die Anmelderin mit [X.] zum Termin geladen, zugestellt am 25. Mai 2020. Mit Telefax vom 7. Juli 2020, eingegangen bei Gericht um 18.15 Uhr, hat die Anmelderin beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Anmeldeverfahren vor dem [X.], [X.]. 017660663, auszusetzen und über den Aussetzungsantrag gesondert zu entscheiden. Die Anmelderin ist zu der von ihr beantragten mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „[X.]“ als Marke steht in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36, 38, 39, 41 und 42 das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke die Eintragung zu Recht versagt (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.], [X.], 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]; [X.], 270 Rn. 8 – Link economy; [X.], 1100 Rn. 10 – [X.]!; [X.], 825 Rn. 13 – [X.]; [X.], 850, 854 Rn. 18 – [X.]; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – [X.]). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. [X.], [X.], 604 Rn. 60 – [X.]; [X.], [X.], 565 Rn. 17 – [X.]). Bei der Beurteilung von [X.] ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. [X.], [X.], 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944 Rn. 24 – [X.] 2; [X.], 428 Rn. 30 f. – [X.]; [X.], [X.], 850 – [X.]) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. [X.], [X.], 1143, 1144 Rn. 15 – [X.] werden Fakten; [X.], 872 Rn. 10 – [X.]; [X.], 482 Rn. 22 – test; [X.], [X.] 2010, 439 Rn. 41 - 57 – Flugbörse). Hiervon ausgehend besitzen Bezeichnungen keine Unterscheidungskraft, denen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.], 850 Rn. 19 – [X.]; [X.] [X.], 674 Rn. 86 – Postkantoor). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist ferner dann auszugehen, wenn die Wortfolge für sich genommen oder im Zusammenhang mit produktbeschreibenden Angaben lediglich Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthält ([X.] [X.], 522 Rn. 9 – [X.]s schönste Seiten). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird ([X.] a. a. O. – [X.]; [X.], 1100 Rn. 23 – [X.]!).

Zumindest unter dem letztgenannten Gesichtspunkt fehlt der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang mit allen beanspruchten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft.

1.1 Die angemeldete Wortfolge ist aus den aus der [X.]n Sprache stammenden Wörtern „Team“ und „Business“ und der Buchstabenkombination „IT“ zusammengesetzt. Dabei bedeutet „Team“ in der [X.] Sprache „Gruppe“ oder „Mannschaft“ und ist in diesem Sinne seit langem in die [X.] eingegangen. Beispielsweise wurde [X.] seit 1984 allgemein als „Teamchef“ und nicht als „Trainer“ der [X.] Fußballnationalmannschaft bezeichnet. Weiterhin werden organisatorische Einheiten in Unternehmen und Behörden (die früher als Abteilungen bezeichnet worden wären) häufig als „Teams“ bezeichnet. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Bezeichnung „[X.]“ (statt „IT-Abteilung“) gebräuchlich (auf das [X.] 1, das der Anmelderin mit dem schriftlichen Hinweis vom 2. Juli 2019 übersandt worden ist, wird insoweit Bezug genommen). Darüber hinaus wird der Begriff „Team“ auch als Synonym für den Begriff „Unternehmen“ benutzt und verstanden. So bezeichnen sich Unternehmen der unterschiedlichsten Branchen nicht mehr als „[X.]“, sondern als „Bau-Team“ bzw. nicht mehr als „Friseursalon“, sondern als „Friseur-Team“ (auf das [X.] 2, das der Anmelderin mit dem schriftlichen Hinweis vom 2. Juli 2019 übersandt worden ist, wird insoweit Bezug genommen). Die Benennung eines Unternehmens als „Team“ findet sich besonders häufig in der IT-Branche (auf das [X.] 3, das zahlreiche entsprechende Firmierungen nachweist und das der Anmelderin mit dem schriftlichen Hinweis vom 2. Juli 2019 übersandt worden ist, wird insoweit Bezug genommen). Entsprechende Markenanmeldungen, die den Begriff „Team“ im Sinne von „Unternehmen“ enthielten, sind vom [X.] bereits rechtskräftig als nicht unterscheidungskräftig zurückgewiesen worden ([X.] (pat) 439/98 – [X.]; 27 W (pat) 119/08 – [X.]; 30 W (pat) 90/10 – Das [X.]; 26 W (pat) 88/12 – [X.]; 25 W (pat) 553/12 – [X.] TEAM; 27 W (pat) 525/18 – [X.]; 29 W (pat) 562/19 – Team der Lösungsfinder; die sieben letztgenannten Entscheidungen sind über die Homepage des [X.]s öffentlich zugänglich). Das [X.] Wort „Business“ bedeutet in der [X.] Sprache „Geschäft“ oder „Unternehmen“ und wird als Anglizismus im inländischen Sprachgebrauch häufig benutzt und allgemein verstanden. Die Buchstabenkombination „IT“ ist eine in der [X.] und in der [X.]n Sprache gängige Abkürzung für den Begriff „Informationstechnologie“. Die Benutzung und die Verständlichkeit des Begriffs „Business“ und des Akronyms „IT“ im inländischen Sprachgebrauch sind offenkundige Tatsachen, die keines Beweises bzw. Nachweises bedürfen, § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 291 ZPO.

Darüber hinaus hat die Markenstelle zutreffend darauf hingewiesen, dass die in der angemeldeten Bezeichnung enthaltene [X.] „Business IT“ für sich genommen ein eigenständiger Fachbegriff ist. Die [X.] beschreibt die für Unternehmen bestimmte bzw. notwendige Informationstechnologie. Dabei ist nach Auffassung des [X.]s davon auszugehen, dass der inländische Fachverkehr mit dem Begriff „Business IT“ ausreichend vertraut ist. Ergänzend zu den Recherchen der Markenstelle wird insoweit auf das [X.] 4 Bezug genommen, das der Anmelderin mit dem schriftlichen Hinweis vom 2. Juli 2019 übersandt worden ist. Soweit die Anmelderin auf die Rechercheunterlagen der Markenstelle eingewandt hat, dass der Studiengang an der [X.] korrekt als „[X.]“ bezeichnet und mit „[X.]“ abgekürzt werde, gibt auch dies zu keiner anderen Entscheidung Anlass. Der Umstand, dass der so bezeichnete Studiengang angeboten wird, ist vielmehr ein deutlicher Beleg dafür, dass die Wortkombination „[X.]“ dem inländischen Fachverkehr keine Verständnisschwierigkeit bereitet. Die Abkürzung der Wortkombination „Information Technology“ mit dem Akronym „IT“ gehört zum allgemeinen Sprachgebrauch, was in gleicher Weise für die [X.] „Business IT“ gilt. Der Umstand, dass sich in dem [X.]-Lexikon „[X.]“ unter dem Stichwort „Business IT“ kein Artikel auffinden lässt, kann vor dem Hintergrund der vielfältigen Benutzung dieses Fachbegriffs im Inland nicht den Schluss rechtfertigen, dass dieser nicht gebräuchlich oder unverständlich sei. Der lexikalische Nachweis einer bestimmten Bezeichnung ist grundsätzlich keine Voraussetzung für die Bejahung eines sachbeschreibenden Verkehrsverständnisses. Dies gilt auch für Hashtags der [X.]plattform „Twitter“.

Im Übrigen weist die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit weder in semantischer noch in syntaktischer Hinsicht relevante Besonderheiten auf. Auch das Klangbild der [X.] „[X.]“ ist nicht weiter auffällig, so dass auch insoweit kein für sich genommen schutzbegründender Umstand festzustellen ist. Da der Verkehr die ihm gegenübertretenden Zeichen stets in ihrer Gesamtheit wahrnimmt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen, erscheint es nach Auffassung des [X.]s ausgeschlossen, dass der angesprochene Verkehr den [X.] „IT“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen als Wort der [X.]n Sprache im Sinne von „es“ verstehen könnte, zumal „Business IT“ ein geläufiger Fachbegriff ist.

Hiervon ausgehend bereitet die angemeldete Wort-/Buchstabenfolge dem inländischen Verkehr in ihrer Gesamtheit keine Verständnisschwierigkeiten. Zumindest der auch angesprochene und bereits für sich genommen ausreichend relevante Fachverkehr wird die angemeldete Bezeichnung unmittelbar und ohne Nachdenken sachbeschreibend dahingehend verstehen, dass die [X.] „[X.]“ (irgend)ein Unternehmen bezeichnet, das sich in irgendeiner Art und Weise mit unternehmensbezogener Informationstechnologie befasst. Der [X.] vermag angesichts der eindeutigen Rechercheergebnisse der dahingehenden Auffassung der Anmelderin nicht zu folgen, dass die angemeldete [X.] in sich widersprüchlich sei oder zum Nachdenken anrege. Soweit die Anmelderin darauf hinweist, dass die angemeldete [X.] aktuell nicht zur Produktbeschreibung benutzt werde, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, weil ein entsprechender Verwendungsnachweis nach allgemeiner Auffassung keine Voraussetzung für die Bejahung eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist. Vielmehr ist der Verkehr daran gewöhnt, ständig mit neuen Begriffen und Wortkombinationen (auch aus unterschiedlichen Sprachen, insbesondere auch mit Wortkombinationen aus [X.]n Begriffen) konfrontiert zu werden, durch die ihm lediglich sachbezogene Informationen in einprägsamer Form übermittelt werden sollen (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 8 Rn. 159 m.w.N.).

Soweit die Anmelderin auf die in einem sehr frühen Stadium der markenrechtlichen Rechtsprechung des [X.] getroffene Entscheidung GRUR 2001, 1145 – Baby-dry, verweist, ist diese Entscheidung nach allgemeiner Auffassung durch die spätere Spruchpraxis des [X.] als überholt anzusehen. Die Entscheidung war von Teilen der Literatur zunächst dahingehend verstanden worden, dass nur sprachübliche Zusammensetzungen beschreibender Angaben schutzunfähig seien. Daran hat der [X.] in der nachfolgenden Rechtsprechung nicht mehr festgehalten. Denn auch sprachunübliche Verbindungen [X.] Wort- bzw. [X.] werden in der Regel als nicht schutzfähig angesehen, sofern nicht besondere Voraussetzungen gegeben sind (siehe dazu nur beispielhaft die die Schutzfähigkeit verneinenden [X.]-Entscheidungen [X.], 146 Rn. 33-35 – [X.]; [X.], 680 Rn. 37-41 – [X.]; [X.], 229 Rn. 70 – [X.]; siehe zum Problem der Wortneubildungen bzw. [X.] auch [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 8 Rn. 198 f und insbesondere zur [X.]-Rechtsprechung Rn. 203 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Auch soweit glatt produktbeschreibende [X.]e beziehungslos nebeneinanderstehen, kann dies in der Regel die Bejahung der Schutzfähigkeit nicht rechtfertigen.

1.2 Nach Auffassung des [X.]s ist die Markenstelle zutreffend davon ausgegangen, dass die im allgemeinen Sprachgebrauch als „Business IT“ bezeichneten unternehmensbezogenen IT-Lösungen auf alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen bezogen sein können, so dass die angemeldeten [X.] insoweit einen engen beschreibenden Bezug zu allen diesen Waren und Dienstleistungen herstellt. Soweit die Waren der [X.] betroffen sind, kann die angemeldete Wortfolge als allgemeine Angabe in Bezug auf die Vertriebs- oder Verkaufsstätte bzw. das Verkaufsteam (in Bezug auf diese Waren) verstanden werden, nämlich dahingehend, dass die Waren von einem „Team“ angeboten werden, das sich auf „Business IT“, also auf „Informationstechnik im Geschäftsbereich“ spezialisiert hat. Solche allgemeinen ([X.] sind regelmäßig nicht geeignet auf die Herkunft der Waren aus einem konkreten bzw. speziellen Betrieb hinzuweisen. Da die Digitalisierung inzwischen praktisch in allen Bereichen des Geschäftslebens eine überragend wichtige Rolle spielt, wird der Hinweis auf ein „Team, das sich auf Business IT“ spezialisiert hat, auch im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen als Sachangabe und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden. Dies gilt beispielsweise auch für die von der Anmelderin angeführte Dienstleistung der Ausgabe von Telefonkarten, die nur mit Hilfe einer umfangreichen Softwarearchitektur erbracht werden kann. Die von der Anmelderin angesprochene Dienstleistung „Begleitung von Reisenden und/oder deren Gepäck“ kann nicht nur durch einen persönlichen Service angeboten werden (wie etwa durch einen am Bahngleis wartenden Kofferträger), sondern gleichfalls komplexe elektronische Systeme erfordern, wie beispielsweise die Beförderung von Gepäck an Flughäfen oder die Betreuung von minderjährigen Flugreisenden. Insoweit stimmt der [X.] der Auffassung der Anmelderin zu, dass im Zeitalter der Digitalisierung und der „Teamarbeit“ jede Dienstleistung mit den Bereichen „Team“ und „IT“ in Verbindung gebracht werden kann. Dies hat jedoch zur Folge, dass ihrem gedanklichen Inhalt nach weit gefasste und in fast allen Bereichen der IT als Sachhinweis zu verstehende Wortfolgen im Zusammenhang mit einer Vielzahl von Waren und Dienstleistungen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.

1.3 Auch der Verweis der Anmelderin auf die Eintragung vermeintlich vergleichbarer Voreintragungen von Marken, insbesondere mit den Wortbestandteilen „Team“ oder „Business“, führt zu keiner anderen Beurteilung. Abgesehen davon, dass die Anmelderin sich insoweit auf zahlreiche Markeneintragungen beruft, die nach Auffassung des [X.]s mit der vorliegenden Zeichenbildung in keiner Weise vergleichbar sind, ist zu den Voreintragungen auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], 667 – Bild.[X.] u. [X.] unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen [X.] [X.], 229 Rn. 47-51 – [X.]; [X.], 674 Rn. 42-44 – Postkantoor), des [X.] (vgl. [X.], 1093 Rn. 18 – [X.]) und des [X.] (vgl. z.B. [X.], 1175 – [X.]; [X.] 2010, 139 – [X.] und die [X.]sentscheidung [X.] 2010, 145 – Linuxwerkstatt) zu verweisen, wonach aus solchen Voreintragungen sich weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung ergibt (vgl. auch [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 8 Rn. 72 ff und Rn. 78 ff mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Insofern gibt es auch im Rahmen von unbestimmten Rechtbegriffen keine Selbstbindung der Markenstellen des [X.]s und erst recht keine irgendwie geartete Bindung für das Gericht. Das Gericht und auch das Patentamt haben in jedem Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass zahlreiche Anmeldungen von Wort- bzw. Zeichenkombinationen mit den Begriffen „Business“, „IT“ und „Team“ vom [X.] zurückgewiesen worden sind (vgl. die unter Ziffer 1.1 genannten Entscheidungen zu dem Begriff „Team“ sowie [X.] 25 W (pat) 253/01 – [X.]; 30 W (pat) 205/02 – [X.]; 25 W (pat) 4/06 – IT Consult; 24 W (pat) 26/06 – [X.]; 26 W (pat) 32/09 – business date; 24 W (pat) 97/10 – [X.]; 26 W (pat) 181/09 – Business Workplace; 26 W (pat) 28/11 – [X.]; die genannten Entscheidungen können über das Aktenzeichen auf der Homepage des [X.]s im Volltext aufgerufen werden).

Zur Auffassung der Anmelderin, dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft zur Überwindung des Schutzhindernisses ausreiche, ist ergänzend unter Bezugnahme auf die insoweit maßgebliche Rechtsprechung des [X.] Gerichtshofs anzumerken, dass auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen ist, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren. Die Prüfung der Markenanmeldung muss daher streng und vollständig sein, um ungerechtfertigte Eintragungen zu vermeiden (vgl. [X.], [X.]/18 Rn. 28 – #darferdas; [X.], 604 Rn. 57, 60 – [X.]; [X.], [X.], 565 Rn. 17 – smartbook; [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 8 Rn. 178, 179).

2. Der Antrag der Anmelderin auf Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das Verfahren vor dem [X.], [X.]. 017660663 auszusetzen, war zurückzuweisen. Es besteht insbesondere keine Vorgreiflichkeit im Sinne von § 148 ZPO, die nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts eine Aussetzung des Verfahrens rechtfertigen könnte.

2.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem [X.] sind nach § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Vorschriften der §§ 140 ff ZPO grundsätzlich anwendbar (vgl. hierzu [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 82 Rn. 57 ff). Nach § 148 ZPO kann die Aussetzung des Verfahrens angeordnet werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Insoweit kann zwar die Entscheidung der Beschwerdekammer des [X.] über eine identische Markenanmeldung den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bilden (bzw. eine zu treffende Feststellung einer Verwaltungsbehörde sein). Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 148 ZPO kann daher veranlasst sein, wenn in einem Kollisionsverfahren der Widerspruch aus einer Unionsmarke eingelegt worden ist und diese [X.] mit einem Löschungsverfahren vor dem [X.] angegriffen wird (vgl. [X.] 27 W (pat) 98/16 [X.] mit x-förmiger Gestaltung; die Entscheidung ist über die Homepage des [X.]s öffentlich zugänglich). Vorliegend fehlt es jedoch an einer Vorgreiflichkeit der Entscheidung des [X.]. Die Entscheidung über das [X.] Anmeldeverfahren hat keinen Einfluss auf die hier zu treffende Entscheidung über die Zurückweisung der nationalen Markenanmeldung durch das [X.]. Insbesondere würde auch eine entsprechende Eintragung der Marke durch das [X.] keine Bindungswirkung entfalten. Das System der nationalen Markenrechte und des [X.] Markenrechts ist von den Grundsätzen der Autonomie und der Koexistenz geprägt (vgl. BT-Drucksache 19/2898 vom 26. Juni 2018, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie ([X.]) 2015/2436 ([X.]), [X.]). Das Recht der Unionsmarke ist ein autonomes, unionsrechtliches System, das vom jeweiligen nationalen Recht unabhängig ist. Umgekehrt bestehen die nationalen Markenrechtssysteme neben der Unionsmarke weiter. Auch wenn das nationale Markenrecht durch die [X.] weitgehend harmonisiert ist (aktuell: RL [X.] 2015/2436), folgt aus dem Grundsatz der Autonomie der Unionsmarke und dem Grundsatz der Koexistenz der nationalen und des [X.] Markenrechtssysteme zwingend, dass [X.], also die Anmeldung desselben Zeichens unter Beanspruchung von Schutz für dieselben Waren und Dienstleistungen, auf nationaler und auf [X.], jeweils für sich genommen im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsordnung zu prüfen sind. Die voneinander unabhängige Prüfung nationaler und [X.] Anmeldungen ist schon wegen des unterschiedlichen Sprachenregimes notwendig. Ausgehend von dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Unionsmarke ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach Art. 7 Abs. 1 lit. b [X.] nämlich schon dann zu bejahen, wenn die angemeldete Bezeichnung in nur einem Mitgliedsstaat der [X.] als sachbeschreibende Angabe verstanden wird. Dagegen kommt es für die Prüfung der Schutzfähigkeit einer nationalen Marke nur auf das Verständnis der inländischen Verkehrskreise an. Soweit die Entscheidungen der [X.] Behörden und Gerichte von denen der nationalen Behörden und Gerichte im Zusammenhang mit identischen Anmeldungen im Einzelfall abweichen, finden hierin die Grundsätze der Autonomie und der Koexistenz lediglich ihren Niederschlag. Soweit die Anmelderin darauf hingewiesen hat, dass sie beabsichtigt, eine Entscheidung der Beschwerdekammer des [X.] gegebenenfalls auch von [X.] und [X.] überprüfen zu lassen, gilt insoweit dem Grundsatz nach nichts Anderes. Insbesondere wirft das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen auf, die den harmonisierten Teil des Markenrechts betreffen und die höchstrichterlich noch nicht entschieden worden sind. Insofern erscheint weder eine Vorlage des hiesigen Verfahrens an den [X.] noch ein Zuwarten auf eine mögliche Entscheidung des [X.] oder des [X.] in einem parallelen [X.] Anmeldeverfahren angezeigt.

Unabhängig von dem Umstand, dass eine Entscheidung des [X.] im vorliegenden Verfahren nicht vorgreiflich ist, ist im Zusammenhang mit der Frage der Aussetzung des Verfahrens nach § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. §§ 140 ff ZPO im Anmeldebeschwerdeverfahren stets zu berücksichtigen, dass ein bedeutendes Interesse der Allgemeinheit daran besteht, dass keine schutzunfähigen Zeichen in das Markenregister des [X.]s eingetragen werden. Gleichwohl gibt es im Anmeldebeschwerdeverfahren keinen Vertreter des öffentlichen Interesses, der durch eigene Recherchen, Anträge und [X.] dem öffentlichen Anliegen Rechnung tragen könnte, ungerechtfertigte Monopole zu verhindern. Hiervon ausgehend obliegt es dem [X.], bei der Entscheidung über eine Aussetzung des Verfahrens auch den Schutz der Wettbewerbsfreiheit angemessen zu berücksichtigen. Dabei ist davon auszugehen, dass schon die Anmeldung eines schutzunfähigen Zeichens als Marke eine wettbewerbswidrige, weil zu Unrecht abschreckende Wirkung entfalten kann. Insoweit spricht auch das Erfordernis der Rechtssicherheit für eine zeitnahe Entscheidung.

Soweit die Anmelderin im Schriftsatz vom 7. Juli 2020 vorträgt, dass der [X.] ihre Anregung ignoriert habe, das Verfahren auszusetzen, trifft dies nicht zu. Der [X.] hat die Anmelderin im [X.] vom 12. Februar 2020 darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung eine Aussetzung des Verfahrens nicht veranlasst sei und dies sachlich begründet. Auf den [X.] vom 12. Februar 2020 wird insoweit Bezug genommen.

2.2 Eine Vorabentscheidung über den Antrag der Anmelderin, das Verfahren im Hinblick auf das Verfahren vor dem [X.], [X.]. 017660663 auszusetzen, war nicht veranlasst. Auch ein gesonderter Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens kann nur dann mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden, wenn diese zugelassen wird, § 83 Abs. 1 Satz 1 [X.] (vgl. hierzu [X.] ZPO 33. Aufl., § 252 Rn. 1c). Vorliegend war die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die Zurückweisung des Aussetzungsantrages jedoch nicht veranlasst, da insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war, § 83 Abs. 2 Nr. 1 [X.], und die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 83 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Hiervon ausgehend hätte ein gesonderter Beschluss über die Nichtaussetzung des Verfahrens, über die Verzögerung des Verfahrens hinausgehend, keine Wirkung haben können.

Meta

25 W (pat) 536/18

09.07.2020

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 291 ZPO, § 148 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.07.2020, Az. 25 W (pat) 536/18 (REWIS RS 2020, 247)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 247

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