Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.09.2018, Az. 30 W (pat) 534/17

30. Senat | REWIS RS 2018, 3346

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Karnaval" – Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 050 634.6

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 27. September 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie [X.] Meiser und Dr. von Hartz

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des [X.] vom 21. März 2017 insoweit aufgehoben, als darin die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen

„Klasse 9: Ton-, Bild- und Datenträger aller Art, insbesondere Tonbänder, Musik- und Videokassetten, [X.], Schallplatten, [X.], Videobänder, Disketten, CD-ROMs, sämtliche vorstehenden Waren in unbespielter Form soweit in Klasse 09 enthalten; Computerprogramme zur Konfiguration und Steuerung von Computern für den Zugriff auf [X.] im [X.]; Computerspielausrüstungen bestehend aus Speicherdisketten und [X.]; Joysticks für Computerspiele; Computerprogramme zur Erzeugung von Computerspielen; Steuergeräte für [X.] oder Videospielautomaten;

Klasse 35: Marketing [Absatzforschung]; Marktforschung; Marktanalyse; Vermittlung von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Anschaffung und Veräußerung von Waren; Meinungsforschung; [X.]; Werbefilmvermietung; Vermittlung von Verträgen über den zeitlich begrenzten Zugriff zu Datenbanken [für Dritte]; Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste für den zeitlich begrenzten Zugriff zu Datenbanken [für Dritte]; Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste für Dritte; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien;

Klasse 38: Bereitstellen des Zugriffs auf in Datenbanken gespeicherten Informationen, auch im [X.] und insbesondere auch mittels interaktiv kommunizierender [[X.]; Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; technische Bereitstellung des Zugriffs auf Computerspiele zum Abruf und Übertragung im [X.], anderen Onlinediensten und in vergleichbaren Medien; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke;

Klasse 41: Vorführung und Vermietung von Kinofilmen“

zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortmarke

2

[X.]

3

ist am 24. August 2015 zur Eintragung in das beim [X.] ([X.]) geführte Register unter der Nummer 30 2015 050 634.6 für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

4

Ton-, Bild- und Datenträger aller Art, insbesondere Tonbänder, Musik- und Videokassetten, [X.], Schallplatten, DAT-Bänder, Videobänder, Disketten, CD-ROMs, sämtliche vorstehenden Waren in bespielter und unbespielter Form soweit in Klasse 09 enthalten; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; optische Geräte und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere Brillen; Brillengläser; Brillenfassungen; Computer-Software [soweit in Klasse 9 enthalten]; Mobiltelekommunikationsgeräte; Spiele für den Zugriff auf das [X.] und dessen Verwendung [Software]; Computer-Software; Computerprogramme zur Konfiguration und Steuerung von Computern für den Zugriff auf [X.] im [X.]; Computer-Hardware; über eine [X.]-Computerdatenbank bereitgestellte herunterladbare digitale Musik; Karten für elektronische Spiele; [X.]; Computer- und Videospielprogramme; [X.]; Computerspielausrüstungen bestehend aus Speicherdisketten und [X.]; Platten und Kassetten mit Computerspielen und Videospielen; Computerspielkassetten; Computerspielplatten; Joysticks für Computerspiele; Computerspiele zur Verwendung mit Fernsehgeräten [Software]; Computerprogramme für interaktives Fernsehen und für interaktive Spiele und/oder Quizprogramme; Computerprogramme für Video- und Computerspiele; Computerprogramme für Spiele; Computerprogramme zur Erzeugung von Computerspielen; Computersoftware und -programme für Spiele; Computersoftware zur Durchführung von Spielen; Steuergeräte für [X.] oder Videospielautomaten; herunterladbare Computerspielprogramme; herunterladbare Programme für elektronische Spiele; herunterladbare Videospielprogramme; interaktive Multimedia-Computerspielprogramme; Videospielkassetten; Computerspielprogramme; Mobile Telekommunikationsgeräte; [X.] [Apps] [herunterladbar] für den mobilen Sektor; Computer- und Spielprogramme; Software; Anwendungssoftware [Apps] [gespeichert und herunterladbar] für Computer, Notebooks, Laptops, Tablets, Smartphones und mobile Geräte; Computer-Software [herunterladbar], insbesondere Smartphone- und [X.] [Apps] für den mobilen Sektor; Mobiltelefone; Taschen und Riemen für Mobiltelefone; Klingeltöne zum Herunterladen für Mobiltelefone; Laptops;

5

Marketing [Absatzforschung]; Marktforschung; Marktanalyse; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Vermittlung von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Anschaffung und Veräußerung von Waren; Meinungsforschung; [X.]; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Verkaufsförderung [Sales Promotion] für Dritte; Werbevermittlung; Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Videotext-, Teletext- und [X.]werbung; Werbevermarktung, nämlich Werbung, [X.] [Öffentlichkeitsarbeit] und Marketing mit dem Ziel der Vermarktung in vorbenannten Medien und über vorbenannte Medien; telefonische Bestellannahme für [X.]; Veröffentlichung von Werbeprospekten; Produktion von Werbefilmen; Werbefilmvermietung; Zusammenstellung, Systematisierung und Aktualisierung von Daten in Computerdatenbanken; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Vermittlung von Verträgen über den zeitlich begrenzten Zugriff zu Datenbanken [für Dritte]; Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste für den zeitlich begrenzten Zugriff zu Datenbanken [für Dritte]; Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste für Dritte; Werbung, insbesondere Strategieentwicklung und Kampagnenplanung; Projekt- und Ereignismanagement, nämlich Planung, Ausführungsüberwachung und Durchführung von Kampagnen, Projekten und Events zu Werbezwecken; Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Werbung, insbesondere Bewerbung von Filmen im [X.] und proprietären Onlinediensten; Verteilung von Katalogen und Werbeprospekten; Dateiverwaltung mittels Computer; telefonische und/oder computerisierte Bestellannahme für [X.]shopping- oder Teleshoppingangebote; Durchführung von Versteigerungen und Auktionen, auch im Rahmen von Versteigerungen im [X.]; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Konzeption und Realisierung von Präsentationen und anderen Informationsangeboten zu Werbezwecken, Informationszwecken [Öffentlichkeitsarbeit], Verkaufszwecken und zur Kommunikation mit Kunden und Interessenten und insbesondere zur Veröffentlichung im [X.], in anderen Datennetzen, in Online-Diensten sowie mittels [X.] im Rahmen von [X.] Organisation und Veranstaltung von [X.] für Werbe und/oder gewerbliche Zwecke; Entwicklung von [X.]; Werbung in einem elektronischen [X.]; Entwickeln und Erstellen von Werbekonzepten; Entwicklung, Konzeption und Produktion von audiovisuellen Kommunikationskonzepten im Rahmen von [X.], soweit in Klasse 35 enthalten; Verfassen und Herausgabe von Werbetexten; Planung von Werbemaßnahmen; Publikation von Druckerzeugnissen [auch in elektronischer Form] für Werbezwecke; Vermietung von Werbezeit in [X.]; [X.] in einem Computernetzwerk;

6

Telekommunikation; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, Videotext-, Teletext-Programmen oder -sendungen, insbesondere Werbespots; [X.]; Sammeln und Liefern von Nachrichten [Presseagenturen]; Sammeln und Liefern von allgemeinen Informationen im Rahmen der Dienstleistungen von Presseagenturen; Ton-, Bild- und Datenübertragung durch Kabel, Satellit, Computer [-Netzwerke], Telefon- und [X.] sowie jegliche weitere Übertragungsmedien; Bereitstellen des Zugriffs auf in Datenbanken gespeicherten Informationen, auch im [X.] und insbesondere auch mittels interaktiv kommunizierender [[X.]; Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im [X.]; Bereitstellen eines [X.]; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen für Abonnenten, insbesondere in Form von Pay-TV und Video-On-Demand; technische Bereitstellung des Zugriffs auf Computerspiele zum Abruf und Übertragung im [X.], anderen Onlinediensten und in vergleichbaren Medien; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im [X.]; Mobiltelefondienste; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Kommunikationsdienste mittels Computerterminals; Nachrichten und Bildübermittlung mittels Computer; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Bereitstellung von Online-Foren;

7

Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Rundfunk-, [X.]- und Fernsehunterhaltung; Veröffentlichung und Herausgabe von [X.] [ausgenommen für Werbezwecke], insbesondere Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Produktion von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, Videotext- und Teletextprogrammen und -sendungen [ausgenommen für Werbezwecke]; Filmproduktion, ausgenommen [X.]; [X.]; Aufzeichnung von Videoaufnahmen; Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Vermietung von Musikinstrumenten; Musikproduktion; Musikdarbietungen [Orchester]; Organisation und Durchführung von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen; Durchführung von [X.] und [X.]; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle Zwecke oder Unterrichtszwecke; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Theateraufführungen; Veranstaltung von Unterhaltungsshows [Künstleragenturen]; Informationen über Unterhaltungsveranstaltungen; Dienstleistungen einer Event-Agentur, soweit in Klasse 41 enthalten; Vorführung und Vermietung von Kinofilmen; redaktionelle Betreuung von [X.]auftritten; Durchführung von Spielen im [X.] einschließlich Durchführung von Computerspielen und Videospielen [soweit in Klasse 41 enthalten]; Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im [X.]; Produktion von [X.]; online angebotene Spieldienstleistungen [von einem Computernetzwerk].“

8

Mit Beschluss vom 21. März 2017 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9 des [X.]es die Anmeldung teilweise, nämlich für die vorstehend in fett gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen, zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angemeldete Zeichen sei nicht unterscheidungskräftig. Die angemeldete Wortmarke „[X.]“ komme aus dem [X.] und bedeute „Karneval, [X.]“. Grundsätzlich eigne sich – so die Markenstelle weiter – jede Sprache der Mitglieder der [X.] ([X.]), Waren und Dienstleistungen zu beschreiben. [X.] [X.]e stellten einen beachtlichen Teil des angesprochenen Verkehrs dar; ihnen werde sich der Sinngehalt der angemeldeten Marke ohne weiteres derart erschließen, dass die von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen im Hinblick auf den Karneval angeboten oder erbracht würden oder in engem Sachzusammenhang damit stünden. Aber auch den nicht türkischsprachigen [X.]en erschließe sich der Sinngehalt des [X.] wegen der Nähe zum allgemein verständlichen [X.] Wort „Karneval“ in dieser Bedeutung.

9

unterstrichen gekennzeichnete – Ware der Klasse 9 „

Nach der teilweisen Zurückweisung der Anmeldung hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 18. April 2017 die Anmeldung geteilt, nämlich dahingehend, dass die nachfolgenden – nicht zurückgewiesenen – Waren und Dienstleistungen

„Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, [X.], Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate und -Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten aller Art; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Brillengläser; Computer-Hardware; Mobile Telekommunikationsgeräte; Mobiltelefone; Taschen und Riegen für Mobiltelefone; Laptops;

Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Durchführung von Versteigerungen und Auktionen, auch im Rahmen von Versteigerungen im [X.];

Erziehung; Ausbildung; sportlichen Aktivitäten; Organisation und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen; Veranstaltungen von Ausstellungen für Unterrichtszwecke“

in einem gesonderten Verfahren behandelt werden sollen. Dieses Verfahren wird nunmehr unter der Registernummer 30 2015 064 682.2 geführt.

Bezüglich der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 19. April 2017 Beschwerde eingelegt.

Sie macht im Wesentlichen geltend, dass das angemeldete Zeichen über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge. Dem streitgegenständlichen Zeichen sei allenfalls ein vager Aussagegehalt zu entnehmen und deshalb komme ihm kein ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassbarer beschreibender Begriffsinhalt zu. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Dienstleistungen der Klassen 38 und 41. Verlags- und Redaktionstätigkeiten würden üblicherweise nicht mit der Inhaltsangabe möglicherweise verlegter Produkte beschrieben. Die in Klasse 9 angemeldeten Waren seien ebenfalls nicht karnevalstypisch.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des [X.]s vom 21. März 2017 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 66, 64 Abs. 6 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache auch in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg, da [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] insoweit nicht bestehen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, da die angemeldete Marke hinsichtlich der übrigen zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle hat die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 und 5 [X.]).

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] GRUR 2012, 610 Rn. 42 – [X.]; [X.], 808 Rn. 66 f. – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; [X.], 731 Rn. 11 – [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.], 233 Rn. 45 – Standbeutel; [X.], 229 Rn. 27 – [X.]; [X.] [X.], 710 Rn. 12 – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]; GRUR 2012, 1044 Rn. 9 – Neuschwanstein).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen [X.]e lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor; [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2012, 270, 271 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] [X.], 850, 854 Rn. 19 – [X.]; GRUR 2003, 1050, 1051 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] GRUR 2010, 1100 Rn. 23 – [X.]!; [X.], 850 Rn. 28 f. – [X.]).

[X.] für die weiterhin zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38 und 41 jegliche Unterscheidungskraft.

a) Der Begriff „[X.]“ kommt aus dem [X.] und bedeutet „Karneval, [X.], Karnevalszeit“ (vgl. [X.], [X.], 2006, Stichwort: Karneval).

Beim Karneval handelt es sich um eine regionale Bezeichnung und Ausprägung der [X.] (vgl. [X.], [X.], 21. Aufl., Band 14, Stichwort: Karneval). Die Begriffe „Karneval, [X.]“ und „[X.]“ werden synonym verwendet ([X.], [X.] der Bräuche und Feste, 4. Aufl., Stichwort: Karneval). Der Karneval ist geprägt durch mit Umzügen und [X.] ausgelassen gefeierten Tagen vor Beginn der Fastenzeit (vgl. Etymologisches Wörterbuch des [X.], 4. Aufl., Stichwort: Karneval). Öffentliche Feiern mit Tanz, mit [X.] oder der Funkengarde beim [X.] und mannigfaltige Formen der Verkleidung charakterisieren den Karneval [X.], Feste und Bräuche im Wandel der Zeit, [X.] 2011, Stichwort: [X.]). Beim [X.] werden Süßigkeiten von Beteiligten an die Jecken verteilt. Neben dem Straßenkarneval existiert noch der [X.]. Merkmal des Karnevals sind auch die [X.]. In Hitparaden werden jedes Jahr neue [X.] hinsichtlich Akzeptanz und wirtschaftlichen Erfolg getestet (vgl. Etymologisches Wörterbuch des [X.], 4. Aufl., Stichwort: [X.]).

b) In dieser Bedeutung ergibt sich für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen ein enger beschreibender Bezug des Markenwortes, da diese einen unmittelbaren Zusammenhang zum Karneval aufweisen können.

Nicht beigetreten werden kann allerdings der Auffassung der Markenstelle, wonach jede Sprache der Mitglieder der [X.] ([X.]) im Hinblick auf das TRIPs-Abkommen grundsätzlich geeignet sein soll, Waren und Dienstleistungen zu beschreiben. Bei der Beurteilung fremdsprachiger Marken, die in der jeweiligen Fremdsprache die betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreiben, ist vielmehr maßgeblich, ob die beteiligten [X.]e in dem Land, in dem die Eintragung beantragt wird, im Stande sind, die beschreibende Bedeutung zu erkennen (vgl. [X.] [X.], 411 Rn. 26, 32 – Matratzen [X.]/[X.]). Abzustellen ist hierbei auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Verkehrs ([X.] GRUR 2015, 587 Rn. 22 – [X.]). Dabei kommt die Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung grundsätzlich nicht in Betracht. Eine andere Beurteilung ist lediglich dann gerechtfertigt, wenn sich verschiedene [X.]e objektiv voneinander abgrenzen lassen ([X.] GRUR 2015, 587 Rn. 23 – [X.]).

aa) Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem türkischsprachigen [X.] um einen in diesem Sinne relevanten Teil des angesprochenen Verkehrs handelt, der das angemeldete Wortzeichen in seinem ursprünglichen Bedeutungsgehalt versteht, mag dies auch bei einem Bevölkerungsanteil von 4,3 Millionen [X.] und türkischstämmigen Personen (vgl. Anzahl der Ausländer aus der [X.] in [X.], [X.], Jahr 2015; [X.], Migrationsbericht 2015, [X.]) naheliegend sein (a. [X.], 26 W (pat) 64/11 – Mangal).

[X.] ohne weiteres im Sinne von „Karneval“ verstehen (vgl. [X.], 25 W (pat) 115/06 – [X.]). Zwar ist der weit überwiegende inländische Verkehr der türkischen Sprache nicht mächtig. Gleichwohl wird er das Anmeldezeichen aufgrund der sehr geringen Unterschiede zwischen beiden Begriffen im Sinne von „Karneval“ auffassen. Den Unterschied im fünften Buchstaben wird er nämlich entweder aufgrund des sehr bekannten und weit verbreiteten [X.] Begriffs „Karneval“ überlesen, weil die Wortstruktur, die Gesamtanzahl der Buchstaben und die Buchstabenfolge im Übrigen gleich sind, oder er wird von einer versehentlichen Falschschreibung ausgehen.

cc) Im Sinne von „Karneval“ ist das Anmeldezeichen für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen lediglich eine Inhaltsangabe, gebräuchliche Bezeichnung oder Werbeaussage allgemeiner Art (vgl. [X.], 27 W (pat) 124/11 – Zauber der [X.]). Denn diese Waren und Dienstleistungen weisen zumindest einen engen beschreibenden Bezug auf. Dass es sich bei dem Begriff „[X.]/ Karneval“ um eine Angabe mit einem eher allgemeinen Sachbezug handelt, steht dem Schutzhindernis nicht entgegen.

c) Im Einzelnen:

aa) Nicht schutzfähig ist die angemeldete Marke zunächst für nachfolgende Waren der Klasse 9:

Bei den genannten Waren handelt es sich zum einen um Datenträger. Als bespielte Datenträger können diese den Karneval zum Inhalt haben, insbesondere als Thema diverser Darbietungen (vgl. [X.], 25 W (pat) 31/05 – [X.]). Solche bespielten Datenträger werden auch vielfach vertrieben. Einen thematischen Hinweis enthält das Anmeldezeichen ebenfalls für Computerspiele, Software und Anwendungssoftware. Auch diese können den Karneval zum Gegenstand haben. Nichts anderes gilt für herunterladbare Computersoftware.

Zum Feiern des Karnevals gehört, dass sich Personen verkleiden. Teil der Verkleidungen können besondere Brillenfassungen sein, wie [X.] bei Comicfiguren. Schließlich können Klingeltöne spezifische Bezüge zur Karnevalmusik aufweisen.

bb) [X.] besteht auch für folgende Dienstleistungen der Klasse 35:

Zwar wird allgemein die Dienstleistung „

Ähnliches gilt für die beanspruchte Dienstleistung „

cc) In Klasse 38 ist das Anmeldezeichen für nachfolgende Dienstleistungen nicht eintragungsfähig:

Zu diesen Dienstleistungen gehört neben der rein technischen Komponente auch das inhaltliche Bereitstellen und Übermitteln von Informationen. Sämtliche genannten Dienstleistungen können sich inhaltlich mit Themen auseinander setzen, die den Karneval betreffen, und somit Informationen themen- und sachbezogen bereitstellen (vgl. [X.], 29 W (pat) 16/17 – [X.] DAS HANDWERK).

dd) Der beschreibende Bezug steht auch bei folgenden in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund:

Diese Dienstleistungen können teils unmittelbar das Thema Karneval betreffen. So ist der Karneval Gegenstand vielfältiger medialer Berichterstattung (Bücher, Fernsehen, [X.]) über den Straßenkarneval, Prunksitzungen und sonstige besondere Veranstaltungen, zu denen karnevalstypische Musik gespielt wird. Aber auch die Dienstleistungen, die – wie [X.] Veröffentlichung und Herausgabe von [X.] – lediglich der Herstellung medialer Produkte dienen, werden durch die angemeldete Marke ebenso wie diese Produkte selbst beschrieben (vgl. [X.] GRUR 2003, 342, 343 – [X.], m. w. N.).

3. Die Beschwerde hat Erfolg in Bezug auf die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen. Insoweit können keine [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] festgestellt werden.

a) Datenträger in unbespielter Form vermitteln keinen thematischen Bezug zum Karneval und können durch die angemeldete Marke daher auch nicht beschrieben werden. Gleiches gilt für „

[X.] nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

c) Die in Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen „

d) Nichts anderes gilt schließlich für die Dienstleistung der Klasse 41 „

e) Insoweit steht den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen.

4. Die Ware „

Zwar waren die Ware und die Dienstleistung Gegenstand der Anmeldung der Anmelderin und somit Gegenstand der Prüfung gemäß § 37 [X.]. Indes hat die Markenstelle für Klasse 9 insoweit in ihrem Beschluss vom 21. März 2017 keine Entscheidung getroffen. Sie sind auch nicht durch Teilung aus dem Eintragungsverfahren abgetrennt worden, weil sie nicht Gegenstand der Teilungserklärung der Anmelderin gewesen sind, § 35 Abs. 3 [X.] Somit sind sie weiterhin Gegenstand des [X.] vor dem [X.] Patent-und Markenamt.

Meta

30 W (pat) 534/17

27.09.2018

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.09.2018, Az. 30 W (pat) 534/17 (REWIS RS 2018, 3346)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3346

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