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Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Fristbeginn der Strafverfolgungsverjährung
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 1. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.
Die Anknüpfung des Beginns der gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 [X.] fünfjährigen Frist für die Verjährung der Strafverfolgung von [X.] nach § 266a Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 [X.] an den Zeitpunkt des Erlöschens der Beitragspflicht (Senatsbeschluss vom 27. September 1991 - 2 [X.]) führt in [X.], in denen diese Pflicht erst mit Eintritt der dreißigjährigen Verjährung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV entfällt, zu einer unangemessen langen „[X.]“. Diese Dauer widerspricht dem Zweck der verjährungsrechtlichen Vorschriften.
Jedenfalls die Struktur der Tatbestände als „Fälligkeitsdelikte“ rechtfertigt die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an den Fälligkeitszeitpunkt im Sinne von § 23 SGB IV. Es kann auch zu erwägen sein, ob sich dies aufgrund einer Auslegung des § 78a [X.] ergibt, nach der die Verjährung im Allgemeinen gemäß § 78a Satz 1 [X.] mit Abschluss des tatbestandsmäßigen Verhaltens, bei [X.] aufgrund von § 78a Satz 2 [X.] mit Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges beginnt (vgl. [X.], Verjährung im Strafrecht. Zu den theoretischen, historischen und dogmatischen Grundlagen des Verhältnisses von Bestrafung und Zeit in §§ 78 ff. [X.], 2016, [X.] ff.; [X.], [X.], 370 ff.; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 78a Rn. 2).
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Krehl |
Eschelbach |
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RiBGH Meyberg ist |
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Meta
15.07.2020
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
nachgehend BGH, 1. September 2020, Az: 1 StR 58/19, Beschluss
§ 78 Abs 3 Nr 4 StGB, § 266a Abs 1 StGB, § 266a Abs 2 Nr 2 StGB, § 23 SGB 4, § 25 Abs 1 S 2 SGB 4
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.07.2020, Az. 2 ARs 9/20 (REWIS RS 2020, 1938)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 1938
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, 3 ARs 1/20, 04.02.2020.
Bundesgerichtshof, 5 ARs 1/20, 06.02.2020.
Bundesgerichtshof, 1 StR 58/19, 01.09.2020.
Bundesgerichtshof, 1 StR 58/19, 13.11.2019.
Bundesgerichtshof, 4 ARs 1/20, 02.07.2020.
Bundesgerichtshof, 2 ARs 9/20, 15.07.2020.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 58/19 (Bundesgerichtshof)
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