Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.07.2020, Az. 4 ARs 1/20

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1866

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Tenor

Der Senat stimmt dem im Tenor des [X.] des 1. Strafsenats vom 13. November 2019 formulierten Rechtssatz unter Aufgabe eigener entgegenstehender Rechtsprechung zu.

Gründe

1

1. Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

2

„Bei Taten gemäß § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunktes zu laufen.“

3

Er hat daher mit Beschluss vom 13. November 2019 bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob an - gegebenenfalls - entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.

4

2. Der beabsichtigten Entscheidung des 1. Strafsenats steht Rechtsprechung des 4. Strafsenats entgegen (tragend: Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 4 StR 374/13 Rn. 17; nicht tragend: Beschluss vom 1. September 2016 - 4 StR 341/16 Rn. 5).

5

An der dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Rechtsansicht zum Beendigungszeitpunkt von Taten nach § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB hält der [X.] nicht mehr fest. Die besondere Struktur der Delikte des Vorenthaltens von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung rechtfertigt es, den Lauf der Verfolgungsverjährung bereits mit dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunkts beginnen zu lassen.

6

Es verbleibt jedoch bei dem Grundsatz, dass es bei echten Unterlassungsdelikten für die Frage nach dem Beginn der Verjährung gemäß § 78a Satz 1 StGB darauf ankommt, ob [X.] an eine bestimmte Zeit gebunden ist oder ob dessen Unterlassen auch über den Eintritt der Verpflichtung zum Handeln hinaus strafbar bleibt (vgl. RG, Urteil vom 4. Juni 1883 ‒ 872/83, [X.], 390, 394; Urteil vom 15. Dezember 1924 - III 844/24, [X.], 6, 7; [X.], Urteil vom 4. April 1979 - 3 [X.], [X.]St 28, 371, 380; [X.], StGB, 67. Aufl., § 78a Rn. 14).

Sost-Scheible     

        

Bender     

        

Quentin

        

Bartel      

        

Rommel      

        

Meta

4 ARs 1/20

02.07.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

vorgehend BGH, 13. November 2019, Az: 1 StR 58/19, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.07.2020, Az. 4 ARs 1/20 (REWIS RS 2020, 1866)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1866


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 ARs 1/20

Bundesgerichtshof, 3 ARs 1/20, 04.02.2020.


Az. 5 ARs 1/20

Bundesgerichtshof, 5 ARs 1/20, 06.02.2020.


Az. 1 StR 58/19

Bundesgerichtshof, 1 StR 58/19, 01.09.2020.

Bundesgerichtshof, 1 StR 58/19, 13.11.2019.


Az. 4 ARs 1/20

Bundesgerichtshof, 4 ARs 1/20, 02.07.2020.


Az. 2 ARs 9/20

Bundesgerichtshof, 2 ARs 9/20, 15.07.2020.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 58/19

Zitiert

4 StR 374/13

Zitieren mit Quelle:
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