Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2020, Az. 5 ARs 1/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1353

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Tenor

An etwa der beabsichtigten Entscheidung des 1. Strafsenats entgegenstehender Rechtsprechung hält der [X.] nicht fest und schließt sich im Ergebnis der Rechtsauffassung des anfragenden [X.]s an.

Die besondere Struktur der in Rede stehenden Tatbestände als „Fälligkeitsdelikte“ rechtfertigt eine Abweichung von dem – vom [X.] weiterhin als zutreffend erachteten – Grundsatz, dass die Verjährung bei echten [X.] regelmäßig erst mit dem Wegfall der Handlungspflicht beginnt (vgl. [X.]/[X.], 13. Aufl., § 78 Rn. 12, LK-StGB/Möhrenschlager, 12. Aufl., § 266a Rn. 112 ff.).

[X.]     

      

[X.]     

      

König 

      

Berger     

      

[X.]     

      

Meta

5 ARs 1/20

06.02.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

vorgehend BGH, 13. November 2019, Az: 1 StR 58/19, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2020, Az. 5 ARs 1/20 (REWIS RS 2020, 1353)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1353


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 ARs 1/20

Bundesgerichtshof, 3 ARs 1/20, 04.02.2020.


Az. 5 ARs 1/20

Bundesgerichtshof, 5 ARs 1/20, 06.02.2020.


Az. 1 StR 58/19

Bundesgerichtshof, 1 StR 58/19, 01.09.2020.

Bundesgerichtshof, 1 StR 58/19, 13.11.2019.


Az. 4 ARs 1/20

Bundesgerichtshof, 4 ARs 1/20, 02.07.2020.


Az. 2 ARs 9/20

Bundesgerichtshof, 2 ARs 9/20, 15.07.2020.


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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 595/19

5 StR 595/19

5 StR 161/20

1 StR 58/19

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