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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
An etwa der beabsichtigten Entscheidung des 1. Strafsenats entgegenstehender Rechtsprechung hält der [X.] nicht fest und schließt sich im Ergebnis der Rechtsauffassung des anfragenden [X.]s an.
Die besondere Struktur der in Rede stehenden Tatbestände als „Fälligkeitsdelikte“ rechtfertigt eine Abweichung von dem – vom [X.] weiterhin als zutreffend erachteten – Grundsatz, dass die Verjährung bei echten [X.] regelmäßig erst mit dem Wegfall der Handlungspflicht beginnt (vgl. [X.]/[X.], 13. Aufl., § 78 Rn. 12, LK-StGB/Möhrenschlager, 12. Aufl., § 266a Rn. 112 ff.).
[X.] |
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[X.] |
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König |
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Berger |
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Meta
06.02.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
vorgehend BGH, 13. November 2019, Az: 1 StR 58/19, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2020, Az. 5 ARs 1/20 (REWIS RS 2020, 1353)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 1353
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, 3 ARs 1/20, 04.02.2020.
Bundesgerichtshof, 5 ARs 1/20, 06.02.2020.
Bundesgerichtshof, 1 StR 58/19, 01.09.2020.
Bundesgerichtshof, 1 StR 58/19, 13.11.2019.
Bundesgerichtshof, 4 ARs 1/20, 02.07.2020.
Bundesgerichtshof, 2 ARs 9/20, 15.07.2020.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 ARs 14/19 (Bundesgerichtshof)
Täuschung im Rechtsverkehr durch Vorlage einer Kopie oder elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises
1 StR 58/19 (Bundesgerichtshof)
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