Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2008, Az. IX ZR 98/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4811

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 27. März 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) Eine bereits vor der angefochtenen Rechtshandlung gegebene Kenntnis des [X.]s von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners entfällt, wenn er aufgrund neuer, objektiv geeigneter Tatsachen zu der Ansicht ge-langt, nun sei der Schuldner möglicherweise wieder zahlungsfähig. b) Den Wegfall der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat der [X.] zu beweisen; der Beweis ist erbracht, wenn feststeht, dass der [X.] infolge der neuen Tatsachen ernsthafte Zweifel am Fortbestand der Zahlungsunfähigkeit hatte. [X.], [X.]eil vom 27. März 2008 - [X.]/07 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2008 durch [X.] [X.], die Rich-ter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin [X.] und [X.] [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 27. April 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 11. September 1998 beantragte der Geschäftsführer der [X.] (nachfolgend: Schuldnerin) die Eröffnung des [X.]. Mit Schreiben vom 23. Oktober 1998 unter-richtete die Schuldnerin ihre Gläubiger hiervon und von ihrer Absicht, eine Sa-nierung des überschuldeten Unternehmens zu versuchen. Sie bat alle [X.], auf 80 % der jeweiligen Forderungen zu verzichten, und fügte eine ent-sprechende formularmäßige Verzichtserklärung ihrem Schreiben bei. Die [X.], die seinerzeit 11.735,41 DM von der Schuldnerin zu fordern hatte, ver-langte Zahlung von 5.000 DM, auf die restliche Forderung wollte sie verzichten. 1 - 3 - Am 12. November 1998 nahm die Schuldnerin den Antrag auf Eröffnung des [X.] zurück. Dies wurde der [X.] am 16. Dezember 1998 mitgeteilt. Am 25. Januar 1999 überwies die Schuldnerin den Betrag von 5.000 DM an die Beklagte. 2 Am 14. April 1999 stellte die Schuldnerin erneut einen Antrag auf Eröff-nung des Insolvenzverfahrens, der am 14. Juli 1999 mangels Masse abgewie-sen wurde. Ein weiterer Antrag, nunmehr von einem Gläubiger gestellt, vom 6. Mai 2002 führte schließlich am 1. Oktober 2003 zur Verfahrenseröffnung. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. 3 Der Kläger hat, gestützt auf die Vorschriften der Insolvenzanfechtung, Klage auf Rückzahlung des Betrages von 5.000 DM (= 2.556,46 •) erhoben. Amtsgericht und [X.] haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Be-rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 4 Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. 5 - 4 - [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine zunächst gegebene Kenntnis des [X.]s von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners könne später wegfallen. Erfahre ein Gläubiger nachträglich Umstände, die plausibel eine Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners nahe legten, [X.] er diese Kenntnis nicht mehr, wenn er auf jene Umstände vertraue. Im [X.] habe die Beklagte am 25. Januar 1999 nicht mehr zwingend vom [X.] der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausgehen müssen. Ihr habe sich vielmehr der Anschein aufdrängen können, dass die Schuldnerin vorläufig "aus dem Gröbsten heraus" sei. 6 I[X.] Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem we-sentlichen Punkt nicht stand. Auf der Grundlage der Feststellungen lässt sich ein Anfechtungsanspruch aus § 130 [X.] nicht ausschließen. 7 1. Für die Prüfung der Anfechtbarkeit ist gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf den mangels Masse abgewiesenen Eröffnungsantrag vom 14. April 1999 abzustellen (vgl. [X.], [X.]. v. 15. November 2007 - [X.] ZR 212/06, [X.], 235, 236). Die angefochtene Überweisung erfolgte innerhalb des dritten Monats vor Stellung dieses Antrags. 8 2. Da das Berufungsgericht für den [X.]punkt, in dem die angefochtene Rechtshandlung erfolgt ist, die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin unterstellt hat, ist im Revisionsverfahren hiervon auszugehen. 9 - 5 - 3. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine [X.] gegebene Kenntnis des [X.]s von der Zahlungsunfähig-keit des Schuldners später wegfallen kann. 10 Im Anwendungsbereich der Konkursordnung hatte das [X.] entschieden, die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wirke grundsätzlich bis zur Eröffnung des Konkurses fort. Der Zweck der [X.] würde erheblich gefährdet, wenn dem Gläubiger zugestanden werden müsste, die Folgen der einmal begründeten Anfechtbarkeit dadurch wieder zu beseitigen, dass er sich ohne genügende sachliche Unterlage, wenn auch gutgläubig, einbilde, die Zahlungen seien [X.] aufgenommen worden ([X.] 1916, 1118 Nr. 8; ihm folgend [X.]/[X.], [X.]. § 30 Rn. 32 und 50 m.w.N.; [X.]/[X.], KO 11. Aufl. § 30 Rn. 28). 11 Ob dies ohne weiteres auf § 139 Abs. 2 [X.] übertragen werden kann, hat der [X.] bisher nicht ausdrücklich entschieden (vgl. [X.] 149, 100, 111; 149, 178, 189). Er hat jedoch zu § 133 [X.] ausgesprochen, dem Gläubiger, der von der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gewusst habe, obliege es darzulegen und zu beweisen, warum er später davon ausgegangen sei, der Schuldner habe seine Zahlungen allgemein wieder aufgenommen ([X.], [X.]. v. 8. Dezember 2005 - [X.] ZR 182/01, [X.], 190, 194; v. 20. Dezember 2007 - [X.] ZR 93/06, [X.], 452, 455 Rn. 36). Dies setzt voraus, dass die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit nachträglich wegfallen kann. Im Schrifttum wird die Frage teilweise restriktiv beantwortet (FK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 130 Rn. 45). Von anderen wird jedoch - insofern dem [X.] folgend - eine Ausnahme für den Fall [X.] - kannt, dass die irrige Annahme, die Zahlungsunfähigkeit sei nachträglich beho-ben worden, auf wesentlichen neuen Tatsachen beruht (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 2. Aufl. § 130 Rn. 31). Die zuletzt genannte Ansicht ist im Ansatz zutreffend. Der Gläubiger muss, wie sich aus § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] ergibt, die erforderliche Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit im [X.]punkt der Rechtshandlung, das heißt grundsätzlich bei Eintritt ihrer Rechtswirkungen (§ 140 [X.]), gehabt [X.]n. Eine der Rechtshandlung nachfolgende Kenntnis schadet nicht (Münch-Komm-[X.]/Kirchhof, aaO § 130 Rn. 32; [X.]/[X.], aaO § 130 Rn. 53; HK-[X.]/[X.], aaO). Dann kann auch eine frühere Kenntnis nicht schaden, falls der Gläubiger im [X.]punkt der Rechtshandlung nicht "bösgläubig" war. 13 Es ist nicht erforderlich, dass der [X.] im [X.]punkt der Rechtshandlung überzeugt war, die Zahlungsunfähigkeit sei behoben. Es ge-nügt, dass er von dieser Möglichkeit ausging. Kenntnis, wie sie § 130 Abs. 1 [X.] verlangt, bedeutet positive Kenntnis, das heißt für sicher gehaltenes Wis-sen (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO § 130 Rn. 33; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 130 Rn. 51; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 130 Rn. 22). 14 Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass eine anfechtbare Rechts-handlung nicht allein aufgrund eines "Gesinnungswandels" auf Seiten des [X.] zu einer unanfechtbaren werden darf. Wie bereits das [X.] erkannt hat, muss die Auffassung des [X.]s, der Schuldner sei nunmehr (möglicherweise) nicht mehr zahlungsunfähig, an eine ihm nachträglich bekannt gewordenen Veränderung der Tatsachengrundlage anknüpfen. 15 - 7 - Kann sich der [X.] auf eine solche Veränderung berufen, wird er - entgegen der Ansicht der Revision - nicht schon deshalb privilegiert, weil er besonders gutgläubig oder naiv ist. Die Gutgläubigkeit des Empfängers einer kongruenten Deckung schließt allgemein die Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 [X.] aus. Allerdings hat der Gesetzgeber gerade in subjektiver Hinsicht mit der Verabschiedung der Insolvenzordnung eine Verschärfung des [X.] gegenüber den Regelungen der Konkursordnung beabsich-tigt (vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO vor §§ 129 bis 147 Rn. 8, § 130 Rn. 37; HK-[X.]/[X.], aaO § 129 Rn. 2, § 130 Rn. 25, 30). Nach § 130 Abs. 2 [X.] reicht für die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit aus, dass der Gläubiger Umstände kennt, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. In § 130 Abs. 3 [X.] ist nunmehr sogar eine gesetzliche Vermutung der Kenntnis enthalten, wenn der [X.] dem Schuldner zur [X.] der Handlung nahe stand (§ 138 [X.]). Damit ist es gleichwohl vereinbar, die Berufung des [X.]s auf veränderte Umstände, die im [X.]punkt der [X.] der Zahlungsunfähigkeit entgegenstanden, für erheblich zu erachten. 16 Haben zunächst Umstände vorgelegen, die zwingend auf die [X.] schließen ließen, weshalb deren Kenntnis der Kenntnis der [X.] gleich stand (§ 130 Abs. 2 [X.]), ist der Wegfall der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit in zwei Schritten zu prüfen. Als erstes dürfen diese Umstände nicht mehr gegeben sein; andernfalls kommt ein Wegfall der Kennt-nis der Zahlungsunfähigkeit von vornherein nicht in Betracht. Der Fortfall der die unwiderlegliche Vermutung nach § 130 Abs. 2 [X.] begründenden Umstände allein bewirkt nicht zwingend den Verlust der Kenntnis. Vielmehr hat der [X.] dann aufgrund aller von den Parteien vorgetragenen Umstände des [X.] - 8 - zelfalls zu würdigen, ob eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme der Rechtshandlung nicht mehr bestanden hat. Das Berufungsurteil lässt nicht eindeutig erkennen, worauf die Annahme des Berufungsgerichts beruht, die Beklagte habe ursprünglich die [X.] der Schuldnerin gekannt. Die Vorschrift des § 130 Abs. 2 [X.] ist nicht genannt. Es liegt nahe, dass es davon ausgegangen ist, der Anwendung dieser gesetzlichen Beweisregel habe es nicht bedurft. Gegebenenfalls lässt dies kei-nen Rechtsfehler erkennen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, hatte der Geschäftsführer der Schuldnerin im Oktober 1998 allen Gläubigern "die Beantragung der Eröffnung des [X.] wegen Zahlungsunfähigkeit" angezeigt. 18 Jedenfalls sind die Anknüpfungsmerkmale des § 130 Abs. 2 [X.] nach-träglich entfallen. Bevor die Beklagte die streitgegenständliche Zahlung erhielt, ist ihr mitgeteilt worden, der [X.] auf Verfahrenseröffnung sei zurückge-nommen worden. Ein Umstand, der zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen ließ, lag damit nicht mehr vor. Wäre die Schuldnerin weiterhin zah-lungsunfähig gewesen, hätte der Antrag nicht zurückgenommen werden dürfen (vgl. § 64 GmbHG). 19 Die Sachlage hatte sich auch noch in anderer Hinsicht verändert. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 dankte der Geschäftsführer der Schuldnerin der [X.] für "Ihre Unterstützung", ohne die "die Eröffnung des [X.] unabwendbar gewesen" wäre. Zwar räumte der [X.] zugleich ein, man sei "noch längst nicht über [X.]", jedoch versicherte er der [X.], "dass die Sicherstellung Ihrer aktuellen und künf-tigen Forderungen bei einer hoffentlich weiteren Zusammenarbeit ... 20 - 9 - oberste Priorität genießt". Das konnte möglicherweise so verstanden werden, als sei die Schuldnerin nicht mehr zahlungsunfähig. Wird nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ein Erfolg versprechender Sa-nierungsversuch unternommen, kann dies einen Gläubiger, der davon erfährt, in seiner Annahme, der Schuldner sei zahlungsunfähig, wanken lassen. Die Revision meint, ein Gläubiger, der sich einem Sanierungsvorhaben anschließe, dürfe nicht besser stehen als ein anderer Gläubiger, der die Quote in Kauf nehme. Auch bestehe kein praktisches Bedürfnis für eine Ausnahme. Verlaufe die Sanierung erfolgreich, komme es zu keinem Insolvenzverfahren und somit auch zu keiner Anfechtungsklage; schlage dagegen die Restrukturierung fehl, so sei nicht ersichtlich, weshalb sich der sanierungswillige Gläubiger auf Kosten der Masse solle bereichern können. Der Revision ist zuzugeben, dass nicht je-der nach Stellung eines Insolvenzantrags unternommene Sanierungsversuch Anlass gibt, am Fortbestehen der Zahlungsunfähigkeit zu zweifeln. Von einer Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit kann erst ausgegangen werden, wenn der Schuldner nicht nur einzelne Verbindlichkeiten beglichen, sondern [X.] hat, seine sämtlichen Verbindlichkeiten zu tilgen ([X.] 149, 100, 109; 149, 178, 188; [X.], [X.]. v. 12. Oktober 2006 - [X.] ZR 228/03, [X.], 2222, 2224; v. 21. Juni 2007 - [X.] ZR 231/04, [X.], 1469, 1471). Jedenfalls dann, wenn im Rahmen eines Sanierungsversuchs umfangreiche Forderungsverzich-te der Gläubiger erreicht sind und ein bereits gestellter Insolvenzantrag darauf-hin zurückgenommen wird, kann möglicherweise eine allgemeine Wiederauf-nahme der Zahlungen erwartet werden. [X.] Feststellungen liegen insoweit nicht vor. 21 2. Ob bewiesen ist, der [X.] habe im [X.]punkt der [X.] Rechtshandlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht mehr 22 - 10 - gekannt, richtet sich nach § 286 ZPO. Das Berufungsgericht hat "nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen" können, "dass die Beklagte bei der [X.] am 25. Januar 1999 weiterhin von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausgegangen ist oder ausgehen musste". Es hat also eine Beweislastentschei-dung zum Nachteil des [X.] getroffen. Dabei hat es - wie die Revision mit Recht rügt - die Beweislast verkannt. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Gläubiger, der die [X.] des Schuldners einmal erkannt hatte, aufgrund neuer Tatsa-chen angenommen hat, die Zahlungsunfähigkeit sei beseitigt, liegt bei dem Gläubiger. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass derjenige, der sich auf den nachträglichen Wegfall der objektiven Zahlungsunfähigkeit beruft, dies beweisen muss ([X.] 149, 100, 109; 149, 178, 188; [X.], [X.]. v. 12. Oktober 2006 - [X.] ZR 228/03, aaO; v. 21. Juni 2007 - [X.] ZR 231/04, aaO). Für den nach-träglichen Wegfall der subjektiven Anfechtungsvoraussetzung "Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit" gilt Entsprechendes. Ein Gläubiger, der von der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, hat darzulegen und zu beweisen, warum er später davon ausging, der Schuldner habe später seine Zahlungen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen ([X.], [X.]. v. 8. Dezember 2005 - [X.] ZR 182/01, [X.], 190, 194; v. 20. Dezember 2007 - [X.] ZR 93/06, [X.], 452, 455 Rn. 36). Der Insolvenzverwalter wäre regel-mäßig überfordert, müsste er darlegen und beweisen, dass in der Person des Gläubigers ([X.]s) die objektiv veränderten Umstände keine Än-derung der inneren Einstellung bewirkt haben. Demgegenüber kann der [X.] unschwer darlegen, welche neuen Umstände ihm die Überzeugung vermit-telt haben, nunmehr sei der Schuldner möglicherweise nicht mehr zahlungsun-fähig. 23 - 11 - II[X.] Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 24 Dr. [X.] Dr. Ganter Raebel

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.07.2006 - 3 C 1004/05 - [X.], Entscheidung vom 27.04.2007 - 1 S 94/06 -

Meta

IX ZR 98/07

27.03.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2008, Az. IX ZR 98/07 (REWIS RS 2008, 4811)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4811

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