Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2009, Az. IX ZR 159/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2129

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 13. August 2009 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 133 Abs. 1 1. Eine Vorsatzanfechtung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Schuldner zum [X.]punkt der angefochtenen Rechtshandlung noch keine Gläubiger hatte. 2. Tatsachen, aus denen die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Vorsatz-anfechtung gefolgert werden können, begründen keine Vermutung, sondern stel-len nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen dar. [X.], [X.]eil vom 13. August 2009 - [X.] - [X.] LG München I - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2009 durch [X.] Ganter, [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 22. Juni 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 15. Januar 2003 am 1. März 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der S.

GmbH (künftig: Schuldnerin). Diese war Mitglied der [X.] Berufsgenossenschaft. Laut Beitragsbescheid der Beklagten vom 23. April 2002 für das Kalenderjahr 2001 belief sich die Beitragsschuld der Schuldnerin am 31. März 2002 auf 82.147,17 •. In diesem Betrag waren Säumniszuschläge für 2001 in Höhe von 2.640,31 • enthalten. Die Beklagte setzte drei [X.] in Höhe von jeweils 28.850 • fest. Der erste Vorschuss war im Betrag von 82.147,17 • enthalten, der zweite war am 15. August 2002 fällig, 1 - 3 - der dritte am 15. November 2002. Die Schuldnerin zahlte am 29. April 12.000 •, am 6. Mai, am 3. Juni und am 1. Juli 2002 jeweils 6.000 •. Am 30. Juli 2002 ließ die Beklagte den Beitragsbescheid vom 23. April mit dem aktuellen Rückstand von 52.147,17 • zur Zwangsvollstreckung ausfertigen. Am 10. September 2002 wurde der Vertreter der Schuldnerin von der zwischenzeitlich beauftragten Ge-richtsvollzieherin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 25. September 2002 geladen. Daraufhin zahlte die Schuldnerin an die Gerichts-vollzieherin 12.500 •. Von diesem Betrag wurden 10.000 • an die [X.]. Am 9. Oktober zahlte die Schuldnerin weitere Beträge in Höhe von 12.488,90 • und 12.463,40 •, insgesamt somit 64.952,30 •. Diesen Betrag for-dert der Kläger von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfech-tung (§ 133 Abs. 1 [X.]) zurück. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewie-sen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein [X.] weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 2 [X.] Das Berufungsgericht, dessen [X.]eil in Z[X.] 2007, 219 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Es könne nicht geprüft werden, ob die Schuldnerin mit dem Vorsatz gehandelt habe, ihre Gläubiger zu benachteiligen, weil der Kläger keine konkreten Tatsachen dazu vorgetragen habe, dass zum [X.]punkt jeder ange-3 - 4 - fochtenen Rechtshandlung andere Gläubiger vorhanden gewesen seien, deren Forderungen durch die Zahlungen an die Beklagte nicht mehr hätten vollständig befriedigt werden können. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die [X.] zur [X.] der Zahlungen einen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gekannt habe. Die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 2 [X.], wonach diese Kenntnis vermutet wird, wenn der andere Teil wusste, dass die [X.] drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte, lägen nicht vor. Das Bestehen der Beitragsrückstände und die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen reichten nicht aus, um eine Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nachzuweisen. Es kön-ne unterschiedliche Gründe dafür geben, dass Zahlungen erst nach Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen erfolgten, zumal die Nichtabführung der [X.] an die Beklagte nicht strafbewehrt sei. Die schleppende Zahlung an die [X.] könne darauf beruht haben, dass andere Gläubiger bevorzugt befriedigt worden seien. Auch eine Kenntnis der Beklagten von der Benachteiligung ande-rer Gläubiger sei nicht dargetan oder gar erwiesen. I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 4 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts setzt weder die Feststel-lung der für einen Anspruch nach § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 [X.] erforderli-chen objektiven Gläubigerbenachteiligung noch des darauf gerichteten Vorsat-zes des Schuldners voraus, dass zum [X.]punkt jeder angefochtenen Rechts-handlung andere Gläubiger vorhanden waren, deren Forderungen durch die Zahlungen an die Beklagte nicht mehr vollständig befriedigt werden konnten. Im 5 - 5 - Falle der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 [X.] genügt eine mittelbare, erst künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung. Für den auf eine solche Be-nachteiligung gerichteten Vorsatz des Schuldners ist es daher unerheblich, ob er sich gegen alle oder nur einzelne, gegen bestimmte oder unbestimmte, ge-gen schon vorhandene oder nur mögliche künftige Gläubiger richtet. Eine An-fechtung nach § 133 Abs. 1 [X.] ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Schuldner zum [X.]punkt der angefochtenen Rechtshandlung noch gar [X.] Gläubiger hatte (zu § 3 [X.]: [X.], 11, 13; [X.], [X.]. v. 28. September 1964 - [X.], [X.], 1166, 1167; [X.]. v. 7. Mai 1987 - [X.] ZR 51/86, [X.], 881, 882; zu § 37 KO: [X.], [X.]. v. 11. November 1954 - [X.], [X.], 407, 412; zu § 133 [X.]: [X.] Z[X.] 2007, 497, 499; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 2. Aufl. § 133 Rn. 16; [X.]/[X.], [X.] § 133 Rn. 45; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 133 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 133 Rn. 24; HmbKomm-[X.]/Rogge, 3. Aufl. § 133 Rn. 14; FK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 133 Rn. 10). Mit der vom Berufungsgericht gege-benen [X.] können die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 [X.] daher nicht verneint werden. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird auch nicht von der Hilfsbegründung getragen, es sei weder nachgewiesen noch gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu vermuten, dass die Beklagte einen Vorsatz der Schuld-nerin zur Benachteiligung ihrer Gläubiger gekannt habe. 6 a) Eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung der Gläubiger nach § 133 Abs. 1 [X.] setzt voraus, dass der [X.] zur [X.] der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu be-nachteiligen, kannte. Diese Kenntnis wird nach § 133 Abs. 1 Satz 2 [X.] ver-mutet, wenn der [X.] wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des 7 - 6 - Schuldners drohte und dass die jeweilige Handlung die Gläubiger benachteilig-te. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. So-weit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss de-ren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen er-schlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 [X.] die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen ([X.], [X.]. v. 24. Mai 2007 - [X.] ZR 97/06, [X.], 1511, 1513 Rn. 25; [X.]. v. 20. November 2008 - [X.] ZR 188/07, [X.], 189, 190 Rn. 10 m.w.[X.]). Es genügt daher, dass der [X.] die tatsächlichen Um-stände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt ([X.], [X.]. v. 19. Februar 2009 - [X.] ZR 62/08, [X.], 526, 527 Rn. 13 m.w.[X.], z.[X.]. in [X.]). Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger ge-wichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehr-lich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu [X.] Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzun-gen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdi-gung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des [X.] und einer etwaigen Beweisaufnahme zu [X.] ([X.], [X.]. v. 12. Juli 2007 - [X.] ZR 235/03, [X.], 2084, 2087 Rn. 21; vgl. Fischer [X.], 588, 593; [X.], [X.], 600, 605; [X.], 1441, 1443). Soweit frühere Entscheidungen des Senats anders verstan-den werden könnten, wird daran nicht festgehalten. 8 - 7 - b) Das Berufungsgericht hat eine Kenntnis der Beklagten von einer [X.] Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin trotz des Bestehens der Beitrags-rückstände und der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im [X.] auf die Umstände des Einzelfalles als nicht nachgewiesen erachtet. Diese Würdigung lässt wesentliche Gesichtspunkte außer [X.]. 9 aa) Zahlungsunfähig im Sinne von § 17 [X.] ist regelmäßig, wer nicht innerhalb von drei Wochen mehr als 90 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkei-ten erfüllen kann ([X.] 163, 134 ff). Zahlungsunfähigkeit droht, wenn eine [X.] unter Berücksichtigung der bestehenden, aber erst künftig fällig werdenden Verbindlichkeiten und der im entsprechenden [X.]raum verfüg-baren Zahlungsmittel voraussichtlich eintreten wird. Ein einzelner Gläubiger, der von seinem Schuldner Leistungen erhält, wird die zur Beurteilung dieser Vor-aussetzungen notwendigen Tatsachen meist nicht kennen, weil es ihm an dem erforderlichen Gesamtüberblick fehlt. Er kennt in der Regel nur seine eigenen Forderungen und das auf diese Forderungen bezogene Zahlungsverhalten des Schuldners. Zahlungsunfähigkeit ist jedoch in der Regel auch dann anzuneh-men, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 2 [X.]), das heißt wenn ein Verhalten des Schuldners nach außen hervorgetre-ten ist, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, sei-ne fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist eine Kenntnis des Gläubigers von drohender Zahlungsunfä-higkeit des Schuldners und von einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 2 [X.] in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren [X.] über einen längeren [X.]-raum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit 10 - 8 - ungedeckten Ansprüchen gibt ([X.], [X.]. v. 24. Mai 2007, aaO Rn. 24 m.w.[X.]). Diese Formulierung ist allerdings nicht dahin zu verstehen, dass in einem [X.] Fall eine entsprechende Kenntnis - widerleglich - vermutet wird. Es [X.] sich vielmehr ebenfalls nur um ein Beweisanzeichen im Sinne eines Erfah-rungssatzes. Soweit es um die Kenntnis des Gläubigers von einer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geht, muss deshalb darauf [X.] werden, ob sich die schleppende, möglicherweise erst unter dem Druck einer angedrohten Zwangsvollstreckung erfolgende oder auch ganz ausblei-bende Tilgung der Forderung des Gläubigers bei einer Gesamtbetrachtung der ihm bekannten Umstände, insbesondere der Art der Forderung, der Person des Schuldners und des Zuschnitts seines Geschäftsbetriebs als ausreichendes Indiz für eine solche Kenntnis darstellt ([X.], 1441, 1445). [X.]) Das Berufungsgericht hat die bestehenden Beitragsrückstände und die Tatsache, dass Zahlungen der Schuldnerin zunehmend nur unter dem [X.] der bevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgten, als Gesichtspunkte bewertet, die für eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sprachen. Seine Ausführungen lassen jedoch nicht erkennen, warum dies nicht auch für die Beklagte deutlich gewesen ist. Der Beitragsbescheid vom 23. April 2002 enthielt Säumniszuschläge für das [X.] in Höhe von 2.640,31 •. Demnach muss es bereits im [X.] zu beträchtlichen Rückständen [X.] sein. Nach Erlass des [X.] über 82.147,17 • leistete die Schuldnerin nur kleinere und unregelmäßige Teilzahlungen, ab September 2002 zudem unter dem Druck eingeleiteter Vollstreckungsmaßnahmen. Soweit das Berufungsgericht der Beklagten zugesteht, sie habe die schleppende [X.] darauf zurückführen dürfen, dass die Schuldnerin andere Gläubiger bevorzugt bediente, gab es dafür keinen tatsächlichen Anhaltspunkt. Da die Beklagte - trotz Titulierung ihrer Forderungen und der Entfaltung erheblichen 11 - 9 - Vollstreckungsdrucks - nur schleppend geringe Teilzahlungen auf ihre [X.] erhielt, lag es aus ihrer Sicht fern, dass andere Gläubiger, die [X.]n Titel hatten, pünktlich und vollständig befriedigt wurden. c) Für die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 [X.] wird weiter die Kenntnis der Beklagten von der Benachteiligung der Gläubiger vorausgesetzt. Das Berufungsgericht hat gemeint, diese Kenntnis nicht feststellen zu können, und hierbei auf seine vorangegangenen Ausführungen zum Gläubigerbenach-teiligungsvorsatz und zur Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit Bezug genommen. Wegen der dort unterlaufenen Rechtsfehler erweist sich auch diese Bezugnahme nicht als tragfähig. 12 II[X.] Das angefochtene [X.]eil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Ent-scheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). 13 Das Berufungsgericht wird bei seiner neuen Entscheidung den Sachver-halt zur Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung umfassend zu würdigen haben. Insbesondere wird - bezogen auf die Schuldne-rin - zu prüfen sein, ob der Schluss auf ihre Zahlungsunfähigkeit und sodann von erkannter Zahlungsunfähigkeit auf den [X.] ([X.] 167, 190, 195; [X.], [X.]. v. 18. Dezember 2008 - [X.] ZR 79/07, [X.], 573, 574 Rn. 13; [X.]. v. 5. März 2009 - [X.] ZR 85/07, [X.], 922, 923 Rn. 10, jeweils m.w.[X.]) auch dann möglich ist, wenn - wie bisher im Streitfall - nur zu den Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der Beklagten [X.] - 10 - tragen ist. Zusätzlich wird das Berufungsgericht - bezogen auf die Beklagte - untersuchen müssen, ob unter diesen Umständen der Schluss von der Kenntnis des [X.]s von drohender Zahlungsunfähigkeit (sofern eine sol-che anzunehmen sein sollte) auf seine Kenntnis von einer Gläubigerbenachtei-ligung ([X.], [X.]. v. 20. November 2008 - [X.] ZR 188/07, [X.], 189, 190 Rn. 10) möglich ist. Hierfür ist es zumindest erforderlich, dass der [X.] weiß, es mit einem unternehmerisch tätigen Schuldner zu tun zu haben, bei dem das Entstehen von Verbindlichkeiten, die er nicht im selben Maße [X.] kann (wobei künftige Verbindlichkeiten ebenfalls in Betracht kommen), auch gegenüber anderen Gläubigern unvermeidlich ist (Ganter aaO). Der Klä-ger hat seinen Vortrag bisher auf das Zahlungsverhalten der Schuldnerin ge-genüber der Beklagten beschränkt, möglicherweise weil er dies im Hin- - 11 - blick auf die bisherige Rechtsprechung des Senats für ausreichend hielt. Durch die Zurückverweisung erhält er Gelegenheit, seinen Vortrag unter Berücksichti-gung der vorstehenden Ausführungen zu ergänzen. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.], Entscheidung vom 22.06.2006 - 6 U 5448/05 -

Meta

IX ZR 159/06

13.08.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2009, Az. IX ZR 159/06 (REWIS RS 2009, 2129)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2129

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