Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.01.2010, Az. 8 B 43/09

8. Senat | REWIS RS 2010, 10070

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Gegenstand

Vorliegen tatsächlicher Voraussetzungen für einen redlichen Erwerb


Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 2 und 3 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladenen zu 2 und 3 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 220 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die [X.]eschwerde hat keinen Erfolg. Die von den [X.]eigeladenen zu 2 und 3 geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO liegen nicht vor.

2

1. Die [X.] gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO greift nicht durch. Die [X.]eschwerde hat nicht dargelegt, mit welchem das angefochtene Urteil unmittelbar tragenden abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht von eben einem solchen Rechtssatz in den genannten Entscheidungen des [X.] abgewichen sein soll. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht keinen Rechtssatz aufgestellt, der den im Urteil des [X.] vom 28. Februar 2001 - [X.]VerwG 8 [X.] 10.00 - niedergelegten Rechtssätzen widerspricht. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht den Entscheidungsgründen einen mit diesem Urteil konformen Rechtssatz vorangestellt. Er lautet: „Hierbei gilt der Grundsatz, dass dann, wenn sich nicht abschließend aufklären lässt, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für einen redlichen Erwerb gegeben sind, ein anspruchsausschließender Erwerb nicht angenommen werden kann. Dies gilt allerdings nur dann, wenn überhaupt greifbare Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit des Erwerbers bestehen, die aber für sich allein genommen zur Überzeugungsbildung noch nicht ausreichen.“ ([X.] oben). Diese Formulierung entspricht nahezu wörtlich dem Urteil des [X.] vom 27. Januar 2000 - [X.]VerwG 7 [X.] 39.98 - und den vorausgegangenen [X.]eschlüssen vom 16. Oktober 1995 - [X.]VerwG 7 [X.] 163.95 - ([X.]uchholz 428 § 4 [X.] Nr. 22) und vom 2. November 1998 - [X.]VerwG 8 [X.] 211.98 - ([X.]uchholz 428 § 4 [X.] Nr. 59). Mit ihren Ausführungen versucht die [X.]eschwerde, nach Art einer [X.]erufungsbegründung, die Rechtsausführungen des [X.] anzugreifen, was aber zur [X.]egründung einer [X.] nicht ausreicht.

3

2. Erfolglos bleibt auch die erhobene Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

4

Soweit die [X.]eschwerdeführer geltend machen, das Verwaltungsgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass in der [X.] nach § 8 Abs. 2 der Wohnraumlenkungsverordnung vom 14. September 1967 die Mitwirkung der [X.] unter anderem „bei der Prüfung der [X.] und für die Unterbreitung eines [X.]“ obligatorisch gewesen sei, rügen sie keine Verletzung einer Verfahrensvorschrift im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, also einer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren maßgeblichen Regelung des Prozessrechts.

5

Soweit die [X.]eschwerde mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO keine hinreichenden Aufklärungen für seine Feststellungen getroffen, dass die [X.]eschwerdeführer mit ihrer vor dem Wohnungstausch zusammen mit einem Kind bewohnten [X.] - Plattenbau - bereits "überversorgt" gewesen seien und dass eine Wohnraumzuweisung für das Einfamilienhaus vom 27. März 1979 nicht vorliege, ist die Verfahrensrüge unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO entspricht. [X.]ei einem behaupteten Verstoß gegen das [X.] (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.], insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. [X.]eschluss vom 6. März 1995 - [X.]VerwG 6 [X.] 81.94 - [X.]uchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265).

6

Diesen Anforderungen wird das [X.]eschwerdevorbringen nicht gerecht.

7

Hinsichtlich der behaupteten [X.] der für die [X.] in [X.] maßgeblichen besonderen Vergabekriterien ("[X.]elegungsnormative") wird in der [X.]eschwerde jedenfalls nicht dargelegt, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Ebenso wird weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.

8

Soweit die [X.]eschwerdeführer rügen, der Notar sei zu Unrecht nicht als Zeuge dazu vernommen worden, ob die Wohnraumzuweisung vom 27. März 1979 beim Kaufvertragsabschluss tatsächlich vorgelegen habe, ist nicht ersichtlich, dass sie einen entsprechenden [X.]eweisantrag in der ersten Instanz gestellt haben, obwohl das Verwaltungsgericht ausdrücklich auf die fehlende Auffindbarkeit der Wohnraumzuweisung vom 27. März 1979 hingewiesen hatte. Die anwaltlich vertretenen [X.]eschwerdeführer haben auch keine Umstände dafür dargetan, dass sich eine Vernehmung des Notars - ohne [X.]eweisantrag - dem Verwaltungsgericht aufdrängen musste. Dagegen spricht im Übrigen, dass das Verwaltungsgericht auf Grund der bei den Akten befindlichen Wohnraumzuweisung vom 1. November 1979 auf Grund der von ihm gewürdigten Gesamtumstände offenbar zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass für dasselbe Wohnobjekt keine weitere Zuweisung bestanden habe und dass der Hinweis in dem notariellen Kaufvertrag vom 20. September 1979 auf eine am 27. März 1979 erfolgte Zuweisung angesichts der Gesamtumstände nicht der Wahrheit entsprach, zumal im Schreiben der VE[X.] Gebäudewirtschaft an den Rat des [X.] vom 19. März 1979 u.a. mitgeteilt worden war, dass den [X.]eschwerdeführern vom Stadtbezirk Süd die Wohnraumzuweisung bereits zu diesem Zeitpunkt erteilt gewesen sei, was wiederum - in einer weiteren Version - von den Angaben im notariellen Kaufvertrag abwich.

9

Auch soweit die [X.]eigeladenen im Hinblick auf die Umstände des [X.] vom 12. Februar 1979 die unterbliebene Vernehmung der Zeugen [X.] und Sch. als Aufklärungsmangel rügen, wird in der [X.]eschwerde jedenfalls nicht dargelegt, dass sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen diesbezüglichen [X.]eweisantrag gestellt haben oder aus welchem Grund sich dem Gericht die Notwendigkeit der Zeugenvernehmung von sich aus hätte aufdrängen müssen.

Soweit die [X.]eschwerdeführer das Unterbleiben weiterer gerichtlicher Feststellungen zu den Umständen und Hintergründen der am 22. Oktober 1979 erfolgten grundbuchrechtlichen Eintragung des Nutzungsrechts rügen, legen sie mit ihrer [X.]eschwerde weder dar, welche weiteren gerichtlichen Aufklärungsmaßnahmen in [X.]etracht gekommen wären noch welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Auch ist wiederum nicht ersichtlich, dass sie bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme einer diesbezüglichen Sachverhaltsaufklärung hingewirkt haben oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.

Gleiches gilt hinsichtlich des Vortrages der [X.]eschwerdeführer, das Verwaltungsgericht habe keine hinreichenden Feststellungen zum Einbau der Warmwasserheizung  und den daraus von ihm gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen getroffen. Soweit die [X.]eschwerdeführer sich sinngemäß gegen die Annahme des [X.] wenden, dass ein bereits vor der Grundstücksverkehrsgenehmigung und der Verleihung des dinglichen Nutzungsrechts vorgenommener Einbau einer Warmwasserheizung (Rechnung vom 25. September 1979)  gegen die Redlichkeit des Erwerbs spreche, legen sie insbesondere nicht dar, welche [X.]eweismittel das Verwaltungsgericht zur Feststellung der von ihnen angeführten Verwaltungspraxis hätte nutzen müssen sowie welche entscheidungsrelevanten tatsächlichen Feststellungen bei Vernehmung der von ihnen angeführten [X.]. und [X.] voraussichtlich getroffen worden wären. Die [X.]. und [X.] sind von den [X.]eschwerdeführern lediglich als Zeugen dafür benannt worden, dass die letzte Mieterin des Hauses Ende Juni 1979 ausgezogen sei.

Soweit die [X.]eschwerdeführer sinngemäß einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO rügen, hat ihre [X.]eschwerde ebenfalls keinen Erfolg.

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das [X.] nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Diese Pflicht verletzt es dann, wenn es seiner Entscheidung den ermittelten Sachverhalt unrichtig oder unvollständig zugrunde legt (vgl. dazu Urteile vom 2. Februar 1984 - [X.]VerwG 6 [X.] 134.81 - [X.]VerwGE 68, 338 = [X.]uchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145 und vom 25. März 1987 - [X.]VerwG 6 [X.] 10.84 - [X.]uchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183). § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt zudem, dass im Urteil die Gründe angegeben werden, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Wie umfangreich und detailliert dies zu geschehen hat, lässt sich nicht abstrakt umschreiben. Im Allgemeinen genügt es, wenn der [X.]egründung entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung und [X.]eurteilung vorgenommen hat ([X.]eschluss vom 12. Juli 1999 - [X.]VerwG 9 [X.] 374.99 - [X.]uchholz 310 § 130a VwGO Nr. 43). Das [X.] muss das Ergebnis seiner Würdigung in den Entscheidungsgründen in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise darlegen. Es verstößt gegen § 108 Abs. 1 VwGO, wenn es gewichtige Tatsachen oder [X.] in den Entscheidungsgründen übergeht.

Das Vorbringen der [X.]eschwerdeführer lässt eine Verletzung dieser rechtlichen Vorgaben nicht erkennen.

Soweit die [X.]eschwerdeführer rügen, die Feststellung des [X.], dass bereits vor dem notariellen Kaufvertrag vom 20. September 1979 das Nutzungsrecht an dem Grundstück eingeräumt worden sei (S. 10, letzter Absatz der Urteilsgründe), stehe im Widerspruch zum Akteninhalt und zu den eigenen Feststellungen des [X.], liegt offenbar ein Fehlverständnis vor. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die "[X.]" vom 12. Oktober 1979 datiert und dass die Eintragung des Nutzungsrechts in das Grundbuch am 22. Oktober 1979 vorgenommen wurde, also jeweils nach dem Kaufvertrag vom 20. September 1979. Mit der gerügten Formulierung hat das Verwaltungsgericht ersichtlich zum Ausdruck bringen wollen, dass das Nutzungsrecht rückwirkend zum 1. Juli 1979 und damit auf einen Zeitpunkt vor Abschluss des Kaufvertrages eingeräumt wurde, was auch die [X.]eschwerdeführer nicht in Zweifel ziehen.

Soweit die [X.]eschwerdeführer die Würdigung der Aussage der Zeugin [X.] durch das Verwaltungsgericht angreifen und auch insoweit einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend machen, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. (Vermeintliche) Fehler in der [X.]eweiswürdigung des [X.]s sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können daher einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründen. Eine Ausnahme kommt bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten [X.]eweiswürdigung in [X.]etracht (vgl. u.a. [X.]eschluss vom 22. Mai 2008 - [X.]VerwG 9 [X.] 34.07 - [X.]uchholz 442.09 § 18 [X.] Nr. 65 S. 29 f. m.w.[X.]). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere ist entgegen der Ansicht der [X.]eschwerdeführer keine Aktenwidrigkeit gegeben. Das Verwaltungsgericht hat mit der „bevorzugten [X.]ehandlung“ der Eintragung des Nutzungsrechts in diesem Zusammenhang allein auf den zeitlichen Aspekt („die Eintragung sofort vorzunehmen“) abgestellt, den es der Aussage der Zeugin entnommen hat. Diesen zeitlichen Aspekt räumen auch die [X.]eschwerdeführer ein (S. 9 der [X.]eschwerdebegründung).

Die Darlegungen der [X.]eschwerdeführer, dass die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Indizien keine Hinweise auf die Absicht ergäben, den Erwerbsvorgang gezielt zu beeinflussen, und dass das Verwaltungsgericht sich nicht mit den subjektiven Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 [X.]uchst. a [X.] befasst habe, betreffen keine Verfahrensfehler, sondern gehören zur materiell-rechtlichen [X.]eurteilung des Falles.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 GKG.

Meta

8 B 43/09

26.01.2010

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Chemnitz, 12. Dezember 2008, Az: 4 K 1479/01, Urteil

§ 4 Abs 2 S 1 VermG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.01.2010, Az. 8 B 43/09 (REWIS RS 2010, 10070)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10070

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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