Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.10.2022, Az. 7 B 19/21

7. Senat | REWIS RS 2022, 9065

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung eines Schweinezuchtbetriebs


Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 7. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Kläger wenden sich gegen eine der [X.]eigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Erweiterung ihres Schweinezuchtbetriebs.

2

Sie sind Eigentümer mehrerer Grundstücke, die südlich und östlich des [X.]etriebs der [X.]eigeladenen liegen. Eines dieser Grundstücke ist mit Wald bewachsen. Mit [X.]escheid vom 2. August 2016 erteilte der [X.]eklagte der [X.]eigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Der [X.]hof hat die von ihm wegen Verfahrensmängeln zugelassene [X.]erufung zurückgewiesen. Anhaltspunkte für erhebliche Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme im Sinne der [X.] Abs. 7 [X.] Luft auf dem Waldgrundstück der Kläger lägen nicht vor. Einer weitergehenden Einzelfallprüfung gemäß [X.] Abs. 7 [X.] Luft habe es daher nicht bedurft. [X.]ei ihrer ergänzenden Prüfung nach [X.] Abs. 6 [X.] Luft hätten [X.]eklagter und [X.]eigeladene auf den "Leitfaden zur Ermittlung und [X.]ewertung von Stickstoffeinträgen" der [X.] für Immissionsschutz, Stand 1. März 2012 ([X.] 2012) zurückgegriffen. Danach sei der [X.] maßgeblich, der aus der Multiplikation des ökosystemspezifischen [X.]ritical Load-Werts und einem sich nach Schutzkategorie und Gefährdungsstufe ergebenden Zuschlagsfaktor gebildet werde und vorliegend nicht überschritten sei. Die vom Gutachter der [X.]eigeladenen gewählte Spanne des [X.]ritical Load-Werts zwischen 10 bis 20 kg N/(ha*a) sowie der Ansatz eines Mittelwerts dieser Spanne seien nicht zu beanstanden. Die Lage des klägerischen Waldgrundstücks im [X.] führe nicht zu einer Einstufung in eine höhere Schutzkategorie des [X.]s.

3

Der [X.]hof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde der Kläger.

II

4

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

5

1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von den Klägern beigemessene grundsätzliche [X.]edeutung.

6

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 15. Juli 2022 - 7 [X.] 16.21 - juris Rn. 7).

7

a) Die Frage,

ob im Rahmen der Prüfung erheblicher Nachteile sowie der [X.]ewertung der Schutzwürdigkeit die Regelung in [X.] [X.] Luft 2002, hier konkret die Vorgabe in Satz 5, 2. Spiegelstrich, dass zur [X.]eurteilung landes- oder fachplanerische Ausweisungen zu berücksichtigen sind, unter Verweis auf die Verwaltungsvorschrift des sogenannten [X.]s 2012 außer [X.] gelassen werden kann,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung, weil sie sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde. Ausführungen des Inhalts, wonach [X.] Satz 5 (gemeint ist Abs. 4), 2. Spiegelstrich [X.] Luft vom 24. Juli 2002 unter Verweis auf den [X.] 2012 außer [X.] gelassen werden könne, sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Der [X.]hof hat im Gegenteil im Rahmen der Prüfung erheblicher Nachteile sowie der [X.]ewertung der Schutzwürdigkeit die Lage des Grundstücks der Kläger im [X.] eingehend berücksichtigt. Er hat insoweit nicht nur darauf abgestellt, dass in Abschnitt 6.2 des [X.]s 2012 Naturpark- und Landschaftsschutzgebiete nicht genannt werden, sondern unabhängig davon den Vortrag der Kläger gewürdigt, die Lage im [X.] müsse zu einer höheren Einstufung innerhalb der Schutzkategorie und Gefährdungsstufe des [X.]s 2012 führen. Der [X.]hof führt insoweit aus, aus der eher allgemein gehaltenen Naturparkverordnung ergäben sich keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass jedes von ihr erfasste Grundstück der höchsten Schutzgutfunktion des [X.]s 2012 zugeordnet werden müsse. Das [X.]erufungsgericht hat damit die landesplanerische Ausweisung durch die Naturparkverordnung zum Anlass einer Prüfung genommen, ob sich hieraus Folgerungen für die [X.]ewertung der Schutzwürdigkeit im Sinne der [X.] [X.] Luft 2002 ergeben und diese im Ergebnis verneint.

8

b) Die sinngemäß von den Klägern aufgeworfene Frage,

ob es bei der [X.]eurteilung der Schutzwürdigkeit bzw. der Schutzkategorie eines Waldgrundstücks gemäß dem [X.] 2012, insbesondere bei der Frage, ob einem Waldgrundstück die weniger schutzwürdige Produktionsfunktion oder die schutzwürdigere [X.] zuzuweisen ist, auf Vorschriften des [X.] Waldgesetzes, der [X.] und eventuell vorliegender Naturparkverordnungen ankommt, oder ob dem entgegensteht, dass es sich um nicht drittschützende Vorschriften handelt und deren [X.]erücksichtigung zu einer unzulässigen "Aufladung" des Eigentumsrechts führt,

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache.

9

Der den Prüfungen der Stickstoffauswirkungen durch die Erweiterung der Schweinemastanlage ergänzend zur [X.] Luft 2002 zugrunde gelegte [X.] 2012 ist keine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 21. Januar 2021 - 7 [X.] 9.19 - [X.]VerwGE 171, 140 Rn. 21 f.). Der [X.] 2012 ist ein technisches Regelwerk zur Ermittlung und [X.]ewertung von Stickstoffeinträgen. Seine Auslegung ist nicht Rechtsanwendung, sondern auf der Grundlage zusammengefassten technischen Wissens Tatsachenfeststellung und daher nicht revisibel (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 4. Dezember 2018 - 4 [X.] 3.18 - juris Rn. 8 zur Geruchsimmissions-Richtlinie).

Davon abgesehen ist in der Rechtsprechung des [X.] geklärt, dass es das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 GG nicht gebietet, allein im öffentlichen Interesse erlassene Schutzvorschriften für Natur und Landschaft als individualschützend auszulegen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 17. Februar 2021 - 7 [X.] 3.20 - [X.]VerwGE 171, 292 Rn. 9 f.), so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine für die Kläger günstigere Einordnung ihres Waldgrundstücks nicht in [X.]etracht kommt.

Schließlich kann die Revision auch deshalb nicht zugelassen werden, weil es nach der angegriffenen Entscheidung auf die Frage nicht entscheidungserheblich ankäme. Ist die [X.]erufungsentscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende [X.]egründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser [X.]egründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 22. Juni 2015 - 4 [X.] 59.14 - juris Rn. 26). Der [X.]hof hat sich - trotz der von den Klägern beanstandeten Ausführungen - mit den nicht revisiblen Vorschriften des Art. 1 Abs. 1 [X.]ayWaldG und der Verordnung über den "[X.] (Südliche [X.])" vom 14. September 1995 ([X.]ayGV[X.]l. S. 692) auseinandergesetzt. Er hat zu Art. 1 Abs. 1 [X.]ayWaldG tragend darauf abgestellt, dass dieser Norm hinsichtlich der Frage der Genehmigungsfähigkeit nichts entnommen werden könne. Die Frage, ob die Lage des klägerischen Waldgrundstücks im "[X.]" zu einer Einstufung in eine höhere Schutzkategorie des [X.]s 2012 führt, hat er auch in der Sache verneint und sein Ergebnis, dass der unter [X.]erücksichtigung von Schutzkategorie und Gefährdungsstufe zu bestimmende Zuschlagsfaktor von 2,5 nicht zu beanstanden sei, auf mehrere Gründe gestützt. Die Kläger haben aber nicht zu sämtlichen tragenden Erwägungen des [X.]erufungsgerichts Zulassungsgründe dargelegt.

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der behaupteten Abweichungen des angegriffenen Urteils von einer Entscheidung des [X.] zuzulassen.

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung (unter anderem) des [X.] aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 4. Dezember 2018 - 4 [X.] 3.18 - juris Rn. 10). Daran fehlt es hier.

Die [X.]eschwerde rügt, der [X.]hof weiche vom Urteil des erkennenden Senats vom 21. Januar 2021 - 7 [X.] 9.19 - ab, wonach der [X.] 2012 im gerichtlichen Verfahren keine [X.]indungswirkung entfalte ([X.]VerwGE 171, 140 Rn. 21), indem er sich bei der [X.]ewertung der Schutzwürdigkeit des klägerischen Waldgrundstücks strikt an der Regelung dieses Leitfadens orientiere. Eine Divergenz ist damit nicht dargetan. Denn das [X.]erufungsgericht führt unter [X.]ezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats ebenfalls aus, dass der [X.] 2012 keine [X.]indungswirkung im gerichtlichen Verfahren entfalte und eine solche auch nicht unterstellt werde. Anschließend stellt der [X.]hof fest, dass sich eine Nichtverwertbarkeit des Leitfadens für die Prüfung nach [X.] Abs. 6 [X.] Luft 2002 der Rechtsprechung des [X.] nicht entnehmen lasse.

Ist das [X.]erufungsgericht - wie hier hinsichtlich der Frage der [X.]indungswirkung - derselben Rechtsauffassung wie ein in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genanntes Gericht und wendet es, nach Auffassung des [X.]eschwerdeführers, den Rechtssatz nur fehlerhaft an oder zieht es nicht die gebotenen Schlussfolgerungen daraus, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 30. Juni 2014 - 2 [X.] 99.13 - [X.]uchholz 310 § 121 VwGO Nr. 106 Rn. 6 m. w. N.). Indem die Kläger rügen, der [X.]hof habe dem [X.] 2012 verbindliche Wirkung beigemessen, machen sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils geltend, auf die eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit Erfolg gestützt werden kann.

3. Aus dem [X.]eschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht das Vorliegen eines [X.] im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann.

Die Kläger rügen, der [X.]hof habe den in der mündlichen Verhandlung gestellten [X.]eweisantrag zur bereits nachhaltigen Schädigung ihres Waldes durch die [X.] der streitigen Anlage zu Unrecht abgelehnt, die notwendigen Ermittlungen zur sachgerechten Einstufung ihres Waldgrundstücks in die maßgebliche Schutzgutkategorie unterlassen sowie die Erläuterungen des Sachverständigen [X.] nicht berücksichtigt. Damit machen die Kläger eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und einen Verstoß gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO) durch das [X.]erufungsgericht geltend. Diese [X.] greifen nicht durch.

a) Der [X.]hof hat ausgehend von den bereits vorliegenden Gutachten und Äußerungen der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Fachbeistände festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für die Schädigung des klägerischen Waldes durch die genehmigte Anlage im Sinne der [X.] Abs. 7 [X.] Luft 2002 vorlägen, die eine weitergehende Einzelprüfung erfordern würden. Es fehle an jeglichem substantiierten Vortrag der Kläger dazu, dass etwaige Schäden gerade auf die Anlage der [X.]eigeladenen zurückzuführen sein könnten. Das [X.]erufungsgericht hat den Antrag der Kläger, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens [X.]eweis zu erheben zu der Tatsache, dass der Wald der Kläger, wie vom Sachverständigen [X.] in seiner Stellungnahme vom 12. April 2021 beschrieben, durch die Immissionen aus der Anlage der [X.]eigeladenen geschädigt wird, als unzulässigen [X.] abgelehnt. Diese Ablehnung des [X.]eweisantrags findet eine Stütze im Prozessrecht.

Ein [X.]eweisantrag ist unter anderem dann unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- oder [X.]eweisermittlungsantrag handelt, wenn er also lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Auch [X.]eweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die [X.]eweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und [X.]ehauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden. So liegt es, wenn für den Wahrheitsgehalt der [X.]eweistatsachen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, das heißt, wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "ins [X.]laue hinein", also "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" behauptet worden sind. Welche Anforderungen vom [X.] an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des [X.]eteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 31. Januar 2002 - 7 [X.] 92.01 - [X.]uchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 318 S. 29 und vom 21. Januar 2020 - 1 [X.] 65.19 - [X.]uchholz 310 § 86 VwGO Nr. 382 Rn. 18 m. w. N.).

Der [X.]hof hat die [X.]eweisanträge verfahrensfehlerfrei aufgrund bereits vorliegender hinreichend aussagekräftiger Unterlagen der Fachbeistände abgelehnt. Da bereits Gutachten zur entscheidungserheblichen Tatsache vorlagen, stand es nach § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des [X.]hofs, zusätzliche Sachverständigengutachten einzuholen. [X.] ist, dass nicht der [X.]eklagte, sondern die [X.]eigeladene als [X.] die gutachterlichen Stellungnahmen eingeholt hat, da diese in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren einem behördlich veranlassten Gutachten gleichzustellen sind (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 22. Mai 2008 - 9 [X.] 34.07 - [X.]uchholz 442.09 § 18 [X.] Nr. 65 und vom 28. Juli 2022 - 7 [X.] 15.21 - juris Rn. 25; Rudisile, in: [X.]/[X.], VwGO, Stand Februar 2022, § 98 Rn. 182). Die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte sich dem [X.]hof nicht aufdrängen müssen. Die [X.]eschwerde zeigt nicht auf, dass die vorgelegten, aufgrund von Einwänden der Kläger später ergänzten gutachterlichen Stellungnahmen offen erkennbare Mängel (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 29. Februar 2012 - 7 [X.] 8.11 - [X.]uchholz 419.01 § 26 [X.] Rn. 37 und [X.]eschluss vom 26. Juni 2020 - 7 [X.] 3.19 - [X.]uchholz 310 § 98 VwGO Nr. 122 Rn. 6) aufweisen.

b) Zur Zuweisung der Produktionsfunktion hat der [X.]hof u. a. darauf abgestellt, dass die Kläger ihr Waldgrundstück eigenen Angaben zufolge forstwirtschaftlich nutzen. Die nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO bestehende Aufklärungspflicht hat er damit nicht verletzt.

Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher konkreter Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Zudem muss bereits im Verfahren vor dem [X.], insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt werden, oder dargelegt werden, dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 18. Juni 2018 - 4 [X.] 63.17 - juris Rn. 7 f. m. w. N.)

Die Kläger haben nicht substantiiert dargelegt, zu welcher konkreten Tatsache und mit welchen Aufklärungsmaßnahmen der [X.]hof den Sachverhalt weiter hätte aufklären müssen. Da nach den aus Sicht des [X.]erufungsgerichts maßgeblichen Abschnitten 6 und 7 des [X.]s 2012 hinsichtlich der Zuordnung der Ökosysteme zu den Schutzgutkategorien eine Vielzahl an Umständen relevant sein kann, genügt die pauschale Rüge, der [X.]hof habe den Sachverhalt nicht genügend ermittelt, nicht den [X.] aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung lediglich auf eine [X.]eweiserhebung zur Frage der Schädigung ihres Waldgrundstücks hingewirkt. Sie zeigen in der [X.]eschwerde nicht auf, weshalb sich aus Sicht des [X.]erufungsgerichts eine weitere Sachverhaltsaufklärung zur Schutzgutkategorie hätte aufdrängen müssen, nachdem sie in der mündlichen Verhandlung von der forstwirtschaftlichen Nutzung ihres Waldgrundstücks berichteten und ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung am 5. Mai 2021 die [X.]edeutung dieser Zuordnung für die [X.]ewertung der Stickstoffdepositionen mit ihnen erörtert wurde.

c) Der [X.]hof hat auch die Erläuterungen des Gutachters des Sachverständigen [X.] nicht unberücksichtigt gelassen, sondern ist ihnen hinsichtlich der Zuordnung zur Schutzgutkategorie lediglich nicht gefolgt. Die [X.]erücksichtigung des Vorbringens ist insbesondere aus der Ablehnung der [X.]eweisanträge ersichtlich, in der auf die vorliegenden Unterlagen der "im Termin anwesenden Fachbeistände" verwiesen wurde. Die vom [X.]hof verneinte [X.] des Waldgrundstücks der Kläger ist Teil seiner rechtlichen Würdigung, die mit Verfahrensrügen nicht begründet angegriffen werden kann.

d) Schließlich liegt ein Verfahrensfehler auch nicht darin, dass mangels Unterschriften der [X.] auf der Urschrift der erstinstanzlichen Urteilsformel kein "wirksames rechtsgültiges Urteil" des [X.] vorliege, wie die Kläger rügen.

Es kann dahinstehen, ob ein solcher Fehler in der ersten Instanz auch im [X.]erufungsverfahren noch [X.] hätte oder durch eine fehlerfreie [X.]erufungsentscheidung geheilt oder "überholt" worden wäre. Denn er liegt jedenfalls nicht vor. Die von den mitwirkenden [X.]n unterschriebene Urschrift der Urteilsformel, die auch das hiesige Verfahren betrifft, befindet sich in den Gerichtsakten des ursprünglich parallel geführten Verfahrens des Herrn [X.] [X.]., des [X.]ruders des [X.] zu 1. [X.] ([X.] 16.01743) und das Verfahren des Herrn [X.] [X.]. ([X.] 16.01742) waren in der mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2017 von dem Verwaltungsgericht gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Das Verwaltungsgericht hat statt der Verkündung des Urteils in den verbundenen Verfahren dessen Zustellung gemäß § 116 Abs. 2 VwGO beschlossen. Im Rahmen des § 116 Abs. 2 VwGO ist § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO entsprechend anwendbar, so dass die Übergabe der von den mitwirkenden [X.]n unterschriebenen Urteilsformel an die Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen ausreichte. Dies ist hier unter dem Datum vom 9. Februar 2017 geschehen ([X.]l. 252 der Gerichtsakte [X.] 16.01742).

e) Soweit die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 2. Juni 2022 darauf hinweisen, dass die [X.]lätter 268 und 269 in den Gerichtsakten [X.] 16.01743 fehlen, legen sie einen Verfahrensfehler des [X.]erufungsgerichts nicht dar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

7 B 19/21

19.10.2022

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 7. Mai 2021, Az: 22 B 18.2189, Urteil

Art 14 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 412 Abs 1 ZPO, § 108 Abs 2 VwGO, § 86 Abs 1 S 1 Halbs 1 VwGO, § 116 Abs 2 VwGO, § 117 Abs 4 S 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.10.2022, Az. 7 B 19/21 (REWIS RS 2022, 9065)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9065

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

M 1 K 14.1707 (VG München)

Kein Drittschutz aus dem Gebot der Rücksichtnahme durch die Blendwirkung einer Photovoltaikanlage


7 C 9/19 (Bundesverwaltungsgericht)

Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Verlängerungsentscheidung


Au 4 K 13.2044 (VG Augsburg)

Baugenehmigung, Lärmbelastung, Immissionen, Nachbarschaft


22 ZB 18.893 (VGH München)

Verschulden bei rechtzeitiger online-Sendungsverfolgung durch den Absender


4 C 3/21 (Bundesverwaltungsgericht)

Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen im Dorfgebiet


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.