Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.03.2017, Az. 4 ABR 54/14

4. Senat | REWIS RS 2017, 13580

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Gegenstand

Zustimmungsersetzungsverfahren - Umgruppierung einer Leitenden Redakteurin nach dem Gehaltstarifvertrag dpa vom 7. Dezember 2006


Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des [X.] vom 23. April 2014 - 4 [X.] - aufgehoben.

2. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des [X.] vom 7. März 2013 - 1 BV 16/12 - abgeändert:

Die Zustimmung des Betriebsrats zu der Umgruppierung der Außenbüroleiterin Frau R in die Gehaltsgruppe III gemäß Ziff. 3 Buchst. b des [X.] zwischen der Arbeitgeberin und dem [X.] sowie der [X.] ([X.]) mit [X.] gemäß Ziff. 8 dieses Tarifvertrags wird ersetzt.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung einer Mitarbeiterin.

2

Die Beteiligte zu 1. (Arbeitgeberin), eine Nachrichtenagentur, unterhält in [X.] zahlreiche Büros, unter anderem das Außenbüro für den Landesdienst [X.] in E. Der Beteiligte zu 2. ist der dort bestehende Betriebsrat.

3

Die Vergütung der bei der Arbeitgeberin fest angestellten [X.]edakteure bestimmt sich nach dem zwischen ihr und dem [X.] sowie der [X.] ([X.]) geschlossenen Gehaltstarifvertrag vom 7. Dezember 2006 ([X.]).

4

Die Mitarbeiterin [X.] ist seit dem 1. September 1981 als [X.]edakteurin tätig und seit dem 1. Oktober 1990 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Als Dienstchefin war sie seit Mai 2003 in die Gehaltsgruppe [X.] eingruppiert, für die ein [X.] von den Tarifvertragsparteien nicht festgelegt war.

5

[X.] führte die Arbeitgeberin eine Strukturreform im Inland durch, in deren Folge ua. die Hierarchieebene der Dienstchefs entfiel. Die Mitarbeiterin [X.] ist seither als Außenbüroleiterin für das Büro E tätig.

6

Mit Schreiben vom 24. November 2011 beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zur Versetzung und Eingruppierung der Mitarbeiterin [X.] in die Gehaltsgruppe [X.] mit Außenbüroleiterzulage. Nachdem die Arbeitgeberin vom Betriebsrat erbetene weitere Informationen erteilt hatte, nahm dieser mit E-Mail vom 8. Dezember 2011 die beabsichtigte Versetzung zur Kenntnis, widersprach aber der Eingruppierung in die Gehaltsgruppe [X.] unter Hinweis auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 [X.] mit der Begründung, die Mitarbeiterin sei in die Gehaltsgruppe [X.] umzugruppieren. Sie habe im [X.] ihr 25. Berufsjahr vollendet und weise mehr als 15 Jahre ununterbrochene Zugehörigkeit zur Arbeitgeberin auf. Die Gehaltsgruppe [X.] sei - ebenso wie die übrigen [X.] - eindeutig an die Berufsjahresstaffel gekoppelt. Bei einer Eingruppierung in die Gehaltsgruppe [X.] werde die Mitarbeiterin gegenüber [X.]edakteuren mit der gleichen Anzahl von Berufsjahren benachteiligt, die keine leitende Funktion übernommen hätten und im [X.]ahmen der Strukturreform in die Gehaltsgruppe [X.] umgruppiert worden seien.

7

Mit dem am 24. Mai 2012 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz hat die Arbeitgeberin ihr Zustimmungsersetzungsbegehren weiterverfolgt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Mitarbeiterin sei in die Gehaltsgruppe [X.] einzureihen. Sie falle nicht unter die [X.] des [X.]. Diese Ausnahmevorschrift sei klar und abschließend. Sie erfasse nur die dort genannten Fälle. Mitarbeiter, die zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund eines Verlusts ihrer Leitungsfunktion aus der Gehaltsgruppe [X.] herabgruppiert werden müssten, würden gerade nicht erfasst. Eine unbefristete Fortschreibung der gesamten bisherigen Berufsjahresstaffel sei nicht vereinbart worden. Die [X.]egelung führe auch nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der betreffenden Mitarbeitergruppe. Die Tarifvertragsparteien hätten sich erkennbar für eine strikte Trennung der Gehaltsstruktur für leitende und nicht leitende [X.]edakteure entschieden. Letztere seien ausschließlich anhand der Anzahl der zurückgelegten Berufsjahre bzw. Dienstjahre einzugruppieren, während für leitende [X.]edakteure die Eingruppierung unabhängig von der Anzahl der Berufs- bzw. Dienstjahre allein aufgrund der übertragenen Leitungsfunktion erfolge.

8

Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt,

        

die Zustimmung des Betriebsrats zu der Umgruppierung der Außenbüroleiterin Frau [X.] in die Gehaltsgruppe [X.] mit Außenbüroleiterzulage gem. Ziff. 8 dieses Tarifvertrags zu ersetzen.

9

Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, auch leitende [X.]edakteure nach der Gehaltsgruppe [X.] seien nach dem Wegfall ihrer Leitungsaufgaben in die Gehaltsgruppe [X.] umzugruppieren, wenn sie - wie die Mitarbeiterin [X.] - im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Berufsjahresstaffel die Voraussetzungen für die Gehaltsgruppe [X.] bereits erfüllt hätten. Der [X.] sehe zwar für sie keine ausdrückliche [X.]egelung vor. Die Anwendung der [X.] auch auf die leitenden [X.]edakteure bei einer späteren Herabgruppierung ergebe sich aber aus einer entsprechenden Auslegung des Tarifvertrags. Die [X.]egelung in Ziff. 3 Buchst. c des [X.] erhalte die bisherige Aufgliederung in sieben [X.] aufrecht und führe zur parallelen Anwendbarkeit beider [X.] auf unbestimmte Dauer.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das [X.] hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen [X.]echtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihr Begehren weiter.

II. Die zulässige [X.]echtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Das [X.] hat zu Unrecht angenommen, die Mitarbeiterin [X.] sei in die Gehaltsgruppe [X.] einzugruppieren und hat deshalb die Zustimmung des Betriebsrats zu ihrer Umgruppierung nach § 99 Abs. 4 [X.] rechtsfehlerhaft nicht ersetzt.

1. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig.

a) Bei der Zuordnung der Arbeitnehmer zu den Anforderungsmerkmalen der [X.] des [X.] handelt es sich um eine nach § 99 Abs. 1 [X.] mitbestimmungspflichtige Umgruppierung.

b) Das [X.] ist ohne erkennbare [X.]echtsfehler davon ausgegangen, die Arbeitgeberin habe das Zustimmungsverfahren wirksam eingeleitet und der Betriebsrat habe seine Zustimmung form- und fristgerecht verweigert. Dies wird auch von keinem der Beteiligten in Abrede gestellt.

2. Der Antrag der Arbeitgeberin ist begründet. Die Umgruppierung der Mitarbeiterin [X.] in die Gehaltsgruppe III mit Außenbüroleiterzulage gemäß Ziff. 3 Buchst. b und Ziff. 8 [X.] verstößt weder gegen eine Bestimmung aus einem Tarifvertrag (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) noch wird die betroffene Mitarbeiterin ungerechtfertigt benachteiligt (§ 99 Abs. 2 Nr. 4 [X.]). Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zu der Umgruppierung zu Unrecht verweigert. Sie ist deshalb zu ersetzen.

a) Der für die Ein- und Umgruppierung maßgebende [X.] enthält ua. folgende [X.]egelungen:

        

„…    

        
        

3.    

a)    

Gehaltssätze für [X.]edakteure/innen ab 01.02.2006

                 

Gehalts-

        

[X.]

                 

Gruppe

Berufsjahre

ab 01.02.2006 (plus 1 %)

                                   
                 

I a)   

Im 1. und 2. Berufsjahr

2.801,00

                 

I b)   

Im 3. und 4. Berufsjahr

3.249,00

                 

II a) 

Im 5. und 6. Berufsjahr

3.538,00

                 

II b) 

Im 7. bis 14. Berufsjahr

4.114,00

                 

III a)

Im 15. bis 25. Berufsjahr

4.423,00

                 

III b)

Nach vollendetem 25. Berufsjahr

4.604,00

                 

IV)     

Leitende [X.]edakteure/innen und [X.]edakteure/innen mit Führungsaufgaben, denen mehrere [X.]edakteure/innen unterstellt sind

Freie
Vereinbarung

                 

Dabei werden die Jahresgesamtbezüge im ersten Jahr der Laufzeit um mindestens Euro 350,00 brutto (Vollzeit, bei Teilzeit anteilig; auf der Basis 13,8 Gehälter) erhöht.

                          
        

3.    

b)    

Gehaltssätze nach der zum 01.01.2007 vereinbarten neuen Berufsjahresstaffel

                                   

[X.]

[X.]

                 

Gehaltsgruppe

Berufsjahre neu

bis 31.07.2007

ab 01.08.2007

                                                     
                 

I a)   

1. bis 3.

2.801,00

2.843,00

                 

I b)   

4. bis 6.

3.249,00

3.298,00

                 

II)     

7. bis 14.

4.114,00

4.176,00

                 

III)   

ab 15.

4.423,00

4.489,00

                 

IV)     

[X.]    

Freie Vereinbarung

                          
        

3.    

c)    

Bestandsfälle

                 

Gehalts-

        

[X.]

                 

gruppe

Berufsjahre

ab 01.08.2007 (plus 1,5 %)

                                   
                 

I a)   

Im 1. und 2. Berufsjahr

2.843,00

                 

I b)   

Im 3. und 4. Berufsjahr

3.298,00

                 

II a) 

Im 5. und 6. Berufsjahr

3.591,00

                 

II b) 

Im 7. bis 14. Berufsjahr

4.176,00

                 

III a)

Im 15. bis 25. Berufsjahr

4.489,00

                 

III b)

Nach vollendetem 25. Berufsjahr

4.673,00

                 

IV)     

Leitende [X.]edakteure/ -innen und [X.]edakteure/ -innen mit Führungsaufgaben, denen mehrere [X.]edakteure/innen unterstellt sind

Freie
Vereinbarung

                 

Für [X.]edakteure/innen, die in 2007 nach der bis zum 31.12.2006 geltenden Berufsjahresstaffel (s. 3 a) in eine höhere Altersgruppe springen würden, bleibt es bei diesem Sprung. Für [X.]edakteure/innen, die bis zum 31.12.2008 in die Gruppe III b der bis zum 31.12.2006 geltenden Berufsjahresstaffel (s. 3 a) springen würden, bleibt es ebenfalls bei diesem Sprung. Künftige lineare Gehaltserhöhungen erfolgen ohne Verrechnung auf der Basis der so erreichten persönlichen Tarifgehälter.

        

4.    

Einstufung

                 

Für die Einstufung der [X.]edakteure/innen sind Berufsjahre, die Art der Beschäftigung, die Aufgabenstellung und die Qualifikation maßgebend. Allein aus Impressumsangaben in den dpa-Diensten ist eine Einstufung nicht abzuleiten.

        

5.    

Berufsjahre

                 

Nachgewiesene Jahre als hauptberuflich tätige/r Journalist/in gelten als Berufsjahre im Sinne dieses Gehaltstarifes. Die Berufsjahre werden unter Ausschluss der Ausbildungszeit berechnet. Die [X.] am Wehrdienst und Zivildienst werden den Berufsjahren zugerechnet, soweit der betreffende Beschäftigte eine hauptberufliche journalistische Tätigkeit oder ein abgeschlossenes Volontariat vor seiner Einberufung nachweisen kann. Entsprechendes gilt für Elternzeiten nach den jeweiligen gesetzlichen [X.]egelungen.

                 

Ein abgeschlossenes Hochschulstudium wird nach zwei Berufsjahren als [X.]edakteur/in mit drei Berufsjahren angerechnet. Für Einstellungen ab dem 01.01.2007 entfällt diese Anrechnung von Studienzeiten.

        

6.    

dpa-Dienstjahre

                 

[X.]edakteure mit einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zur dpa sind nach fünf Jahren in Gruppe II b.), nach zehn Jahren in Gruppe III a.) und - bis zum 31.12.2008 - nach 15 Jahren in Gruppe III b.) einzustufen.

        

7.    

Gehalt der Gruppe IV

                 

Das Gehalt der Gruppe IV wird zwischen dpa und dem/der [X.]edakteur/in frei vereinbart. Das Monatsgehalt soll das jeweilige [X.] zuzüglich der höchsten Zulage angemessen überschreiten.

        

8.    

Funktionszulagen

                 

Für folgende Funktionen werden Zulagen gezahlt:

                          
                 

Funktion

Euro   

                 

[X.]edakteur/in vom Dienst ([X.]vD),

488,00

                 

Außenbüroleiter/in,

570,00

                 

DL in der Zentrale

        
                 

…       

        
                 

Die Zahlung der Zulage entfällt, wenn der/die [X.]edakteur/in die Funktion nicht mehr ausübt.

                 

a.    

[X.]edakteur/in vom Dienst

                 

[X.]edakteure/innen vom Dienst ([X.]vD) sind [X.]edakteure/innen, die überwiegend selbstständige Entscheidungen treffen, erhöhte Verantwortung tragen und für die Herausgabe von dpa-Diensten Weisungen erteilen können.

                 

b.    

Büroleiter/in

                 

In Büros mit mindestens drei Wort-[X.]edakteuren/innen wird ein/e [X.]edakteur/in davon als Büroleiter/in eingesetzt. Entsprechendes gilt auch für Büros mit mehr als zwei Bildredakteure/innen (Bezeichnung: Cheffotograf).

                 

…“    

b) Entgegen der Auffassung des [X.]s durfte der Betriebsrat seine Zustimmung nicht gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.] wegen eines Verstoßes gegen eine tarifliche Bestimmung verweigern. Die Mitarbeiterin [X.] ist nach ihrem Tätigkeitswechsel im Jahr 2011 in die Gehaltsgruppe III der Ziff. 3 Buchst. b [X.] ([X.]edakteurin ab dem 15. Berufsjahr) einzugruppieren. Sie unterfällt nicht der [X.]egelung für Bestandsfälle in Ziff. 3 Buchst. c [X.]. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags zB [X.] 10. Dezember 2014 - 4 AZ[X.] 503/12 - [X.]n. 19 ff., [X.]E 150, 184; 7. Juli 2004 - 4 AZ[X.] 433/03 - zu I 1 b aa der Gründe, [X.]E 111, 204).

aa) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das [X.] angenommen, der [X.] enthalte keine ausdrückliche Sonderregelung für Mitarbeiter, die zunächst in die Gehaltsgruppe [X.] eingereiht waren und aufgrund eines Tätigkeitswechsels nach den in Ziff. 3 Buchst. c [X.] genannten Stichtagen in eine niedrigere Gehaltsgruppe herabgruppiert werden. Die [X.]egelung für Bestandsfälle in Ziff. 3 Buchst. c [X.] erfasst nach ihrem Wortlaut nur [X.]edakteure, bei denen nach der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Berufsjahresstaffel in Ziff. 3 Buchst. a [X.] eine Höhergruppierung entweder noch im [X.] erfolgt ist, und [X.]edakteure, die bis zum 31. Dezember 2008 in die Gehaltsgruppe [X.] der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Berufsjahresstaffel höhergruppiert worden wären. [X.]edakteure der Gehaltsgruppe [X.] hingegen erhalten ein frei vereinbartes Entgelt, das sich gerade nicht durch Erreichen der nächsthöheren Berufsjahresstaffel automatisch erhöht.

bb) Etwas anderes folgt auch nicht - dies hat das [X.] ebenfalls noch zutreffend erkannt - aus Ziff. 7 Satz 2 [X.]. Es handelt sich hierbei lediglich um eine nicht zwingende Soll-[X.]egelung über die Höhe der nach Ziff. 7 Satz 1 [X.] frei zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu vereinbarenden Vergütung von leitenden [X.]edakteuren und [X.]edakteuren mit Führungsaufgaben, denen mehrere [X.]edakteure unterstellt sind.

cc) Die weitere Annahme des [X.]s, Sinn und Zweck der [X.] sprächen jedoch dafür, dass diese nach dem Willen der Tarifvertragsparteien unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Herabgruppierung für solche [X.]edakteure der Gehaltsgruppe [X.] Geltung beanspruchen sollte, die bis zu den Stichtagen 31. Dezember 2007 bzw. 31. Dezember 2008 für die Gehaltsgruppe IIIb der Ziff. 3 Buchst. c [X.] die erforderlichen Berufsjahre vollendet hatten, entbehrt hingegen einer rechtlichen Grundlage.

(1) Ziff. 3 Buchst. c [X.] ist eine - eng auszulegende (vgl. [X.] 15. Dezember 2015 - 9 AZ[X.] 611/14 - [X.]n. 24 mwN; 26. März 1997 - 10 AZ[X.] 751/96 - zu II 2 b der Gründe) - Ausnahmeregelung zu der seit dem 1. Januar 2007 geltenden [X.] (Ziff. 3 Buchst. b [X.]), die aufgrund der [X.]eduzierung der [X.] von sieben auf fünf und der Erhöhung der für eine Höhergruppierung erforderlichen Anzahl der Berufsjahre gegenüber der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden [X.] zu einer Verschlechterung hinsichtlich der durchschnittlichen Tarifvergütung geführt hat. Es handelt sich um eine [X.] für Beschäftigte, deren Höhergruppierungen durch Erreichen der jeweiligen Berufsjahresgrenzen bereits vor dem 1. Januar 2007 erfolgten oder im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zu den genannten Stichtagen anstanden. Die [X.]egelung dient dem Schutz solcher Mitarbeiter, die aufgrund der Anzahl ihrer zurückgelegten Berufs- oder Dienstjahre ein bestimmtes Vergütungsniveau bereits erreicht hatten. Zudem sollten Härten für Mitarbeiter, deren Aufstieg zeitnah zum Stichtag der Geltung der neuen [X.] anstand, aber nach der neuen [X.], die für bestimmte [X.] keine Entgelterhöhungen mehr vorsah, abgemildert werden. Diesen Beschäftigten sollte eine verfestigte Aufstiegsexspektanz als Besitzstand gesichert werden.

(2) Leitende [X.]edakteure der Gehaltsgruppe [X.], deren Vergütung frei vereinbart ist, sind - auch wenn sie nach den in Ziff. 3 Buchst. c [X.] genannten Stichtagen ihre Tätigkeit wechseln und danach in eine der nach Berufsjahren gestaffelten [X.] einzugruppieren sind - nicht vergleichbar schutzwürdig. Sie waren von der Änderung der Gehaltsstaffel zum 1. Januar 2007 nicht betroffen und bedurften in Bezug auf den Bestand ihrer Vergütungshöhe keines Schutzes durch die tarifliche [X.]. Anders als [X.]edakteure, deren Vergütung sich nach den [X.] Ia bis [X.] der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Vergütungsstruktur richtete, sind leitende [X.]edakteure der Gehaltsgruppe [X.], die kein [X.], sondern eine frei vereinbarte Vergütung erhalten, bereits von Gesetzes wegen gegen eine mögliche Verringerung ihrer Vergütung aufgrund einer einsetzenden Tarifautomatik ausreichend geschützt. Ihre Leitungs- bzw. Führungsfunktion und damit ihr - frei vereinbartes - Gehalt können ihnen nicht einseitig im Wege der Ausübung des Direktionsrechts nach § 106 [X.], sondern nur im Wege einer Vertragsänderung oder einer sozial gerechtfertigten Änderungskündigung entzogen werden. Vom Direktionsrecht ist lediglich die Zuweisung gleichwertiger, nicht aber [X.] Tätigkeiten erfasst (vgl. etwa [X.] 16. Oktober 2013 - 10 AZ[X.] 9/13 - [X.]n. 24; 23. Februar 2012 - 2 AZ[X.] 44/11 - [X.]n. 16).

(3) Für eine ergänzende Tarifauslegung (zu den Voraussetzungen vgl. [X.] 14. September 2016 - 4 AZ[X.] 1006/13 - [X.]n. 20 ff.), wie sie das [X.] in der Sache vorgenommen hat, ist kein [X.]aum. Eine solche setzt das Bestehen einer Tariflücke voraus. Im Streitfall bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien die fragliche Fallkonstellation unbewusst und planwidrig nicht in die [X.] aufgenommen hätten.

dd) [X.] verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

(1) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen ([X.] 14. September 2016 - 4 AZ[X.] 456/14 - [X.]n. 48 mwN).

(2) Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (st. [X.]spr. des [X.], vgl. nur [X.] 21. März 2015 - 1 Bv[X.] 2031/12 - [X.]n. 6 mwN). Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln ([X.] 14. September 2016 - 4 AZ[X.] 456/14 - [X.]n. 49; 15. Dezember 2015 - 9 AZ[X.] 611/14 - [X.]n. 30). Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie bei der Ausgestaltung tariflicher [X.]egelungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden [X.] und dem Zweck der Leistung ab. Dabei steht den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine [X.] zu ([X.] 15. April 2015 - 4 AZ[X.] 796/13 - [X.]n. 31 mwN, [X.]E 151, 235). Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts wie auch der weiteren, den tarifgebundenen Arbeitnehmern zufließenden Leistungen grundsätzlich Sache der Tarifvertragsparteien, weil dies nach Überzeugung des Gesetzgebers zu sachgerechteren Ergebnissen führt, als eine staatlich beeinflusste Entgelt- und Leistungsfindung. Das schließt auch die Befugnis zur Vereinbarung von [X.]egelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen mögen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht dazu verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gar gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffenen, differenzierenden [X.]egelungen ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt ([X.] 14. September 2016 - 4 AZ[X.] 456/14 - [X.]n. 49; 15. April 2015 - 4 AZ[X.] 796/13 - [X.]n. 32 mwN, aaO).

(3) Leitende [X.]edakteure, die in die Gehaltsgruppe [X.] eingereiht sind und deren Vergütung frei vereinbart ist, sind mit Blick auf den Schutzzweck der [X.] in Ziff. 3 Buchst. c [X.] mit den [X.]edakteuren der übrigen [X.] - wie aufgezeigt - nicht vergleichbar.

c) Der Betriebsrat konnte seine Zustimmung auch nicht nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 [X.] verweigern. Eine Umgruppierung, die - wie hier - von der im Betrieb geltenden Vergütungsordnung geboten wird, stellt keinen „Nachteil“ des betroffenen Arbeitnehmers iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 4 [X.] dar ([X.] 6. August 2002 - 1 AB[X.] 49/01 - [X.]E 102, 135).

        

    Eylert    

        

    Klose    

        

    [X.]inck    

        

        

        

    P. [X.]upprecht    

        

    J. [X.]atayczak    

                 

Meta

4 ABR 54/14

22.03.2017

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Erfurt, 7. März 2013, Az: 1 BV 16/12, Beschluss

§ 99 Abs 2 Nr 1 BetrVG, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.03.2017, Az. 4 ABR 54/14 (REWIS RS 2017, 13580)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13580

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 TaBV 37/19

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