Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2009, Az. XII ZB 224/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4881

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[X.][X.]/06 vom 25. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 12 Abs. 1; EuGVÜ Art. 36 Abs. 1 Der Schuldner kann gemäß Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ in Verbindung mit § 12 Abs. 1 [X.] mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangs-vollstreckung aus einer ausländischen Entscheidung richtet, auch rechtsver-nichtende und rechtshemmende Einwendungen im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO gegen den titulierten Anspruch geltend machen, sofern die Rechtskraft des ausländischen Urteils unberührt bleibt und die Gründe, auf denen sie be-ruhen, erst nach Erlass der ausländischen Entscheidung entstanden sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einwendungen unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind (im [X.] an den Senatsbeschluss [X.] 171, 310 ff. = [X.], 989 ff.). [X.], Beschluss vom 25. Februar 2009 - [X.] 224/06 - [X.] in [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Februar 2009 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Klinkhammer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des [X.] - 9. Zivilsenat in [X.] - vom 29. November 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verwor-fen. [X.]: 24.942 • Gründe: [X.] Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung der [X.] aus einem [X.] Verbundurteil. 1 Die Parteien sind beide [X.] Staatsangehörige, sie hatten ihren letz-ten gemeinsamen Aufenthalt in [X.]. Durch Urteil des [X.] [X.] n°. 1 in [X.]vom 9. Dezember 1999 wurde die Ehe der Parteien geschieden und der Antragsgegner verurteilt, an die [X.] künftig bis zu deren Rentenbezug einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 50.000 pts zu zahlen. Der Betrag sollte jährlich entsprechend den Schwankungen des [X.] aktualisiert werden. Auf die Beru-fung der Anragstellerin hat das [X.] ([X.]) von [X.] - 2 - 3 - die Entscheidung durch Urteil vom 12. April 2001 dahin abgeändert, dass die zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht entfällt. Zwischenzeitlich lebt der [X.] wieder in [X.]. 3 Die Antragstellerin begehrte mit am 19. Dezember 2005 beim zuständi-gen Landgericht eingegangenem Schriftsatz die Erteilung einer [X.]n Voll-streckungsklausel für das erstinstanzliche Urteil vom 9. Dezember 1999 und das Urteil des [X.]s vom 12. April 2001 "nach EuGVÜ und [X.]". Der Vorsitzende der zuständigen Zivilkammer gab dem Antrag insoweit statt, als das Urteil des Gerichts in D.
vom 9. Dezember 1999 "wegen der Ver-pflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts an die Antragstellerin in Höhe von 50.000 pts = 300,51 • ab Januar 2000" mit einer [X.] zu versehen sei. Die vom [X.] Gericht ange-ordnete Indexierung nach dem Verbraucherpreisindex ließ es unberücksichtigt. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde des [X.]. Im Beschwerdeverfahren machte er geltend, er rechne gegen die rück-ständige Unterhaltsforderung mit einer Gegenforderung in Höhe von [X.] 15.926 • auf, die ihm das Gericht in [X.] mit Beschluss vom 13. Ja-nuar 1999 gegen die Antragstellerin zugesprochen habe. Im Übrigen seien die titulierten Unterhaltsansprüche verwirkt, weil sich die Antragstellerin jahrelang nicht auf sie berufen habe. Das [X.] hat die Beschwerde [X.]. 4 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er sich gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel wendet. Er will erreichen, dass sämtliche von ihm vorgebrachten Einwendungen im Rechtsbehelfsver-fahren Berücksichtigung finden. 5 - 4 - I[X.] 6 Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: Die [X.] Vollstreckungsklausel sei nach Art. 4-8 des [X.] über die Anerkennung und Vollstreckung von [X.] vom 2. Oktober 1973 ([X.] [X.], im Folgenden: [X.]) i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 c, 4 ff. [X.] zu erteilen. Es seien keine Gründe ersichtlich, die Anerkennung des [X.] Unterhaltstitels zu [X.]. Insbesondere bestünden gegen den titulierten Anspruch keine zu [X.], nachträglich entstandenen Einwendungen. Die vom [X.] behauptete Aufrechnung mit einer Forderung aus der Entscheidung des Gerichts in [X.]vom 20. Januar 1999 (richtig: 13. Januar 1999) sei bereits deshalb unbeachtlich, weil die Aufrechnung schon im Unterhaltsprozess hätte geltend gemacht werden können und müssen. Der Antragsgegner könne sich auch nicht auf die Verwirkung der [X.] berufen. Dabei könne dahinstehen, ob insoweit [X.]s oder [X.] Recht anzuwenden sei. Es fehle an einem Verhalten der Antragstel-lerin, das dem Antragsgegner Anlass gegeben hätte, auf die künftige Nichtgel-tendmachung des Titels zu vertrauen. Die Unterhaltsforderungen aus dem streitgegenständlichen Urteil vom 9. Dezember 1999 seien Gegenstand fort-dauernder [X.] gewesen; noch Anfang 2002 habe der Anwalt des Antragsgegners dies selbst so gesehen. Zudem sei der Antragsgegner un-bestritten am 20. Januar 2004 gemahnt worden. Auch sei es nur konsequent gewesen, dass die Antragstellerin ihre Unterhaltsforderungen weiterverfolgt ha-be, nachdem ihr eine günstige Gesamtabwicklung nicht mehr erreichbar er-schienen sei. Der Antragsgegner könne sich auch schwerlich auf einen [X.] berufen, wenn ihm - so sein eigener Vortrag - der Grund des Zuwartens der Antragstellerin bekannt gewesen sei. Die Verjährung des [X.] - 5 - [X.] habe er nicht eingewandt. Ein gerichtlicher Hinweis auf eine mögliche Verjährung sei insoweit nicht angebracht gewesen, nachdem deren Vorausset-zungen hier schon unter [X.]m Recht durchaus zweifelhaft gewesen seien, die Geltung [X.]n Rechts vor allem in ihren zeitlichen Einzelheiten offen gewesen und der Verlauf einer etwaigen Verjährung nach [X.] Recht angesichts denkbarer Unterbrechungstatbestände ebenfalls unsicher erschie-nen sei. Zudem hätte diese Einrede - wenn überhaupt - nur einen kleinen Teil der Forderung erfasst, der Antragsgegner habe sich aber gegen die Ansprüche insgesamt gewandt. Auch hätte sich angesichts der zwischen den Parteien schwebenden Gesamtabwicklung die Erhebung der Verjährungseinrede ihrer-seits als treuwidrig erweisen können. Ferner seien die Gründe einer Verwirkung so eindeutig formuliert gewesen, dass eine Auslegung als Geltendmachung der Verjährungseinrede ausscheiden müsse. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Verwirkungseinwand im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfah-rens erhoben worden sei. II[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 [X.] statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil der Antrags-gegner keinen Zulässigkeitsgrund darlegt (§ 574 Abs. 2 ZPO). 8 1. Ohne Erfolg macht der Antragsgegner geltend, die Rechtsbeschwerde sei nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil das Oberlandesge-richt sich objektiv willkürlich über die gegen den [X.] Unterhaltstitel er-hobenen Einwendungen hinweggesetzt habe und deshalb die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfor-dere. Das Grundrecht einer Partei auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 9 - 6 - Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) ist verletzt, wenn die mit der Rechtsbeschwerde angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und daher auf sachfremden Erwägungen beruht ([X.] 151, 221, 229 = NJW 2002, 3029, 3031). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, denn die angegriffene Entscheidung ist nach den in der Rechts-beschwerdeinstanz geltenden Maßstäben nicht zu beanstanden. a) Die [X.] ist vorliegend - entgegen der Auffassung des [X.]s - auf der Grundlage des [X.] [[X.] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstre-ckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (in der [X.] des [X.] vom 29. November 1996, [X.] [X.], S. 1411 - im Folgenden: EuGVÜ, zur Geltung dieser Fassung im Verhältnis zu [X.] vgl. [X.] [X.], [X.]) anzuerkennen und für vollstreckbar zu er-klären. 10 Die Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO; im Folgenden: [X.]) ist gemäß [X.]. 66 Abs. 1, 76 nur für solche Klagen maßgeblich, die nach ihrem Inkrafttreten am 1. März 2002 erhoben worden sind. Zudem werden gemäß Art. 66 Abs. 2 lit. a [X.] I-VO Entscheidungen, die nach Inkrafttreten der Verordnung in einem durch Klageerhebung vor dem Inkrafttreten eingeleite-ten Verfahren ergangen sind, nach Maßgabe des [X.] (Art. 32 ff. [X.] I-VO) anerkannt und vollstreckt, wenn die Klage im [X.] zu einem [X.]punkt erhoben wurde, nachdem das EuGVÜ sowohl im [X.] als auch im ersuchten Mitgliedstaat in [X.] war. Beide Alternati-ven sind hier angesichts des seit 1999 rechtshängigen und bereits seit April 2001 rechtskräftig abgeschlossenen [X.] [X.] nicht [X.] - 7 - geben, weshalb es grundsätzlich bei der Anwendung des EuGVÜ verbleibt ([X.]/[X.]/[X.] ZPO 29. Aufl. Art. 66 EuGVVO [X.]. 4). Zwar verweist Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ auf vorrangige Spezialabkommen, zu denen auch das zwischen [X.] und [X.] in [X.] befindliche [X.] Übereinkom-men über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 ([X.], [X.] [X.], 825, 837 ff.) gehört. Ist das Spezialabkommen aber - wie hier das [X.] - im Hinblick auf die Ausgestaltung des Verfahrens offen, kann der Gläubiger eines Unterhaltstitels das ihm am zweckmäßigsten erscheinende Verfahren nach seiner freien Entscheidung auswählen ([X.]/[X.] 2. Aufl. Art. 57 EuGVÜ [X.]. 7; [X.] 2001, 147, 153; vgl. zum Verhältnis der [X.] I-VO zum [X.] Senatsbeschluss [X.] 171, 310, 315 f. = [X.], 989, 990 m.w.N.). Dieses Wahlrecht hat die Antragstellerin im vorliegenden Fall bei der Antragstellung zugunsten des EuG-VÜ ausgeübt. In [X.] richtet sich die Durchführung eines Vollstreckbarerklä-rungsverfahrens nach dem EuGVÜ nach den Vorschriften des [X.] (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. c). Dabei kann der Verpflichtete gemäß Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ, § 12 Abs. 1 [X.] mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer ausländischen Entscheidung richtet, auch rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO gegen den titulierten Anspruch geltend machen, sofern die Rechts-kraft des ausländischen Urteils unberührt bleibt und die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass der ausländischen Entscheidung entstanden sind, ohne dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des Verbots der [X.] gegeben ist (Senatsbeschlüsse [X.] 171, 310, 319 ff. = [X.], 989, 990 f. und vom 12. Dezember 2007 - [X.] 240/05 - [X.], 586, 591). 12 - 8 - b) Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung, ob § 12 Abs. 1 [X.] im Geltungsbereich der EuGVÜ dahin auszulegen ist, dass der Schuldner im Be-schwerdeverfahren gegen den ausländischen Titel generell nur rechtskräftige oder unbestrittene ("liquide") Einwendungen geltend machen kann (vgl. zur Problematik [X.], Anspruch, Titel und Vollstreckung im internationalen Rechts-verkehr [2000], [X.] ff.; für den Geltungsbereich der [X.] I-VO offen ge-lassen im Senatsbeschluss [X.] 171, 310, 321 = [X.], 989, 991 m.w.N.). Ebenso kann hier dahinstehen, ob die im Geltungsbereich des § 12 Abs. 1 [X.] erhobenen Einwendungen generell nach dem Recht zu beurteilen sind, das der titulierten Forderung zugrunde liegt, ob sich das maßgebliche Recht nach dem [X.]n Internationalen Privatrecht bestimmt oder ob es dem [X.] zu entnehmen ist (vgl. zur Problematik [X.] aaO S. 303 ff. und [X.] [X.]. [X.]. 3152). Der [X.] hat seine Einwendungen bereits nicht schlüssig dargelegt. 13 aa) Für die Aufrechnung (§§ 388 ff. [X.] bzw. [X.]. 1195 ff. des spani-schen Código Civil, im Folgenden: [X.]) beruft sich der Antragsgegner auf eine Entscheidung des [X.] n°. 1 de [X.]vom 13. Januar 1999, mit der ihm eine Forderung von 2.650.000 [X.] (ca. 15.926 •) gegen die Antragstellerin zugesprochen worden sei. Diese Einwen-dung kann aber bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil unter den hier maß-geblichen Umständen sowohl nach [X.]m als auch nach [X.] Recht gegen die Forderung der Antragstellerin auf Ehegattenunterhalt grund-sätzlich nicht aufgerechnet werden kann (§ 394 [X.] i.V.m. § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO bzw. Art. 1200 [X.]), und zwar auch nicht, soweit es sich um Rückstände handelt (vgl. [X.] 31, 210, 218). Im Übrigen hat der Antragsgegner das Be-stehen einer aufrechenbaren Gegenforderung nicht ausreichend dargelegt. Bei der in Bezug genommenen Entscheidung handelt es sich - worauf die Antrag-stellerin bereits im Beschwerdeverfahren hingewiesen hat - um eine im Rahmen 14 - 9 - des [X.] erlassene vorläufige Maßnahme ([X.], vgl. Art. 103 [X.]). Diese verliert ihre Wirkung, sobald sie durch die im End-urteil festgestellten endgültigen Maßnahmen (Medidas definitivas) ersetzt wird oder das Verfahren auf andere Weise beendet wird (Art. 773 Abs. 5 Ley de En-juiciamiento Civil ([X.]) vom 7. Januar 2000; vgl. [X.]/[X.] Eherecht in [X.], [X.]). Das unter demselben Aktenzeichen ergangene (spätere) Scheidungsurteil ordnet zwar weitere "Medidas" an; eine Zahlungspflicht der Antragstellerin enthält es indes nicht mehr. Der Antragsgegner hat dabei nicht vorgetragen, dass die Antragstellerin auch in einem Hauptverfahren zu einer entsprechenden Zahlung verurteilt worden ist bzw. dass und aus welchem Grund der bestrittene Anspruch unabhängig von einer Titulierung im [X.]punkt der behaupteten Aufrechnung am 23. Januar 2004 überhaupt noch bestand. [X.]) Keine durchgreifenden Bedenken bestehen gegen die Annahme des [X.], die titulierten Unterhaltsansprüche seien nicht verwirkt. 15 (1) Im [X.]n und im [X.] Recht setzt die vom Antragsgegner geltend gemachte rechtsvernichtende Einwendung der Verwirkung tatbestand-lich voraus, dass der Gläubiger ein Recht längere [X.] nicht geltend macht ([X.]moment), obwohl er dazu in der Lage wäre und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Gläubigers darauf einrichten durfte und sich darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch künftig nicht mehr wahrnehmen (Umstandsmoment; zum [X.]n Recht vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - [X.] ZR 155/01 - FamRZ 2004, 531 f.; zum "[X.]" in [X.] als - der Vermittlung nach [X.]m Recht entlehnter - Ausfluss des Grundsatzes von [X.] und Glauben, Art. 7 Abs. 1 [X.], vgl. [X.] Supremo, Urteil vom 19. Dezember 2008 - 1192/2008 -, Datenbank des [X.] - www.poderjudicial.es/jurisprudencia, [X.] 280 791 100 120 081 01154, Umdruck S. 5; [X.], [X.] und Glauben im [X.] Vertrags-16 - 10 - recht [2007], S. 278 ff.). Auch titulierte [X.] können der [X.] unterliegen, wenn sich ihre Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt illoyal verspäteter Rechtsausübung als unzulässig darstellt. Gerade von einem Unterhaltsgläubiger, dessen Ansprüche bereits vor Fälligkeit tituliert sind, kann nämlich erwartet werden, dass er seine Ansprüche zeitnah durchsetzt (Senats-urteil vom 10. Dezember 2003 - [X.] ZR 155/01 - FamRZ 2004, 531, 532 und Senatsbeschluss vom 16. Juni 1999 - [X.] ZA 3/99 - FamRZ 1999, 1422). Das [X.]moment einer Verwirkung kann dabei erfüllt sein, wenn die [X.] betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen ([X.] vom 10. Dezember 2003 - [X.] ZR 155/01 - FamRZ 2004, 531, 532). Nach diesen Grundsätzen sprechen hier gewichtige Umstände für das Vorlie-gen des [X.]moments, weil die Antragstellerin den seit 12. April 2001 rechtskräf-tigen Titel bis zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens im Dezember 2005 nicht vollstreckt hat, was auch das Beschwerdegericht nicht verkannt hat. (2) Allerdings geht das [X.] vom Fehlen des [X.] aus. Der Antragsgegner habe keinen Anlass gehabt, auf die künftige Nichtgeltendmachung des Titels zu vertrauen, weil die Unterhaltsforderungen bis zuletzt Gegenstand von [X.] gewesen seien. Entscheidend für das tatbestandliche Vorliegen der Verwirkung sind dabei die Umstände des konkreten Einzelfalls. Deren Würdigung ist Sache des Tatrichters und demge-mäß im Rechtsbeschwerdeverfahren nur dahin eingeschränkt nachprüfbar (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1995 - [X.] ZR 105/93 - NJW 1995, 2548, 2550 und [X.] Urteil vom 6. Dezember 1988 - [X.] - NJW-RR 1989, 818), ob der Tatrichter sich mit den maßgeblichen Umständen umfassend und wider[X.]-frei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. 17 - 11 - Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung des [X.] nicht zu beanstanden, der Vortrag des Antragsgegners lasse nicht auf das Vorliegen des [X.] schließen. Sie erweist sich als vertretbar und nicht will-kürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Antragsgegner ist nämlich mit Schreiben vom 23. Januar 2004 selbst von noch klärungsbedürftigen [X.] und seiner grundsätzlichen Verpflichtung aus dem Titel [X.]. Er hat sich lediglich teilweise auf die "Verrechnung" mit [X.] berufen. Im Übrigen sei er "bis jetzt noch immer bereit zu zahlen", wenn es zu einem "Dialog" in Sachen Hausrat und Verkauf des Hauses komme. Die Antragsgegnerin hat in der Folgezeit das Versorgungsausgleichsverfahren be-trieben und (wenn auch zwischenzeitlich verjährte) [X.] geltend gemacht; der Antragsgegner forderte seinerseits die Antragstellerin zur Räumung des Hauses in [X.] auf. Das [X.] durfte [X.] auch für die [X.] bis zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens im [X.] tatsächlich von verschiedenen ungeklärten Streitigkeiten zwi-schen den Parteien ausgehen, wegen derer der Antragsgegner weiterhin nicht darauf vertrauen konnte, die Antragstellerin werde die Rechte aus dem spani-schen Unterhaltstitel nicht mehr geltend machen. 18 Zudem hat er nicht vorgetragen, seine Lebensführung darauf eingerichtet zu haben, von der Antragstellerin nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - [X.] ZR 155/01 - FamRZ 2004, 531, 532 a.E.). 19 cc) Die titulierten Unterhaltsansprüche der Antragstellerin sind auch nicht verjährt. 20 Nach [X.]m Internationalen Privatrecht richtet sich die als materiell-rechtlich zu qualifizierende Verjährung nach der Rechtsordnung, der das [X.] - 12 - fende Recht unterliegt ([X.]/[X.] Internationales Privatrecht 9. Aufl. § 17 IV; [X.]Spellenberg [X.] 4. Aufl. Art. 32 [X.][X.] [X.]. 85). Auch das [X.] Kollisionsrecht knüpft für das Erlöschen einer Verbindlichkeit - wozu nach Art. 1930 Abs. 2 [X.] auch die Verjährung gehört - an das die Verbindlich-keit regelnde Recht an (Art. 10 Abs. 10 Satz 1 [X.]). Der titulierte und vom [X.] n°. 1 rechtlich nicht näher begründete Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ist vorliegend nach [X.] Recht bemessen worden, denn die angeordnete jährliche Anpassung entsprechend den Schwankungen des [X.] (vgl. Art. 97 Satz 2 [X.]) ist dem [X.]n Unterhaltsrecht unbekannt. Mithin steht die Verjährung einer nach [X.] Recht beurteilten und in einem [X.] Urteil rechtskräftig festgestellten Unterhaltsforderung in Frage; maßgeblich für die Geltungsdauer des Titels ist deshalb sowohl nach [X.] als auch nach [X.]m Inter-nationalen Privatrecht das [X.] Verjährungsrecht. Gemäß Art. 1971 [X.] beginnt die Verjährung für Ansprüche auf Erfüllung von Verbindlichkeiten, die durch Urteil ausgesprochen sind, mit dessen Rechtskraft. Da [X.] [X.] binnen fünf Jahren verjähren (Art. 1966 Nr. 1 [X.]) und das für vollstreckbar zu erklärende Urteil am 12. April 2001 rechtskräftig geworden ist, konnte die Verjährung für die [X.] nicht vor dem 12. April 2006 eintreten. Für die [X.] danach war die Verjährung jedenfalls bereits mit der Einleitung des vorliegenden Verfahrens unterbrochen worden (Art. 1973 [X.]), so dass es nicht darauf ankommt, ob in dem Schreiben des Antragsgegners vom 23. Januar 2004 ein eingeschränktes Schuldanerkenntnis zu sehen ist, das nach dieser Vorschrift die Verjährung ebenfalls unterbricht. 3. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Rechtsbe-schwerde auch nicht deshalb nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, weil die angegriffene Entscheidung den Einwand der Verwirkung als unbeachtlich angesehen und 22 - 13 - dadurch den Antragsgegner in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt habe (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Gebot des rechtli-chen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Musielak/[X.] ZPO 6. Aufl. § 543 [X.]. 9 d). Diesen Anforderungen ist das [X.] indessen gerecht geworden; es hat sich mit dem Einwand der Verwirkung auseinandergesetzt und ist zu einem aus Sicht des [X.] nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen. 4. Schließlich wendet die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg ein, die ange-griffene Entscheidung widerspreche dem Senatsurteil vom 3. April 1996 ([X.] ZR 86/95 - FamRZ 1996, 725, 726), wonach in einem auf den [X.]ablauf abstellen-den Einwand der Verwirkung regelmäßig auch die Geltendmachung der Verjäh-rungseinrede zu sehen sei. Zwar verkennt das Beschwerdegericht diese Recht-sprechung, weil es trotz des wegen [X.]ablaufs erhobenen Verwirkungseinwan-des die Einrede der Verjährung als nicht erhoben erachtet hat. Allerdings ist dieser Umstand nicht entscheidungserheblich und begründet keine Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder 23 - 14 - zur Fortbildung des Rechts. Die titulierte Unterhaltsforderung der Antragstellerin ist nicht verjährt (vgl. Ziff. II[X.] 2 b cc). Hahne [X.] [X.] Vézina Klinkhammer
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 11 O 143/05 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 29.11.2006 - 9 W 60/06 -

Meta

XII ZB 224/06

25.02.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2009, Az. XII ZB 224/06 (REWIS RS 2009, 4881)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4881

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