Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2007, Az. XII ZB 174/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4771

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[X.][X.]/04 vom 14. März 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja
[X.] I-VO [X.]. 43, 45; [X.] § 12 a) Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach der [X.] I-VO haben die Gerichte des [X.] bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens uneingeschränkt zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die ausländische Entscheidung im [X.] bereits aufgehoben worden ist. b) Der Schuldner kann mit einem Rechtsbehelf nach Art. 43 [X.] I-VO keine sachlichen Einwendungen gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch erheben, die im Wege einer Abänderungsklage geltend zu machen wären (Fortführung des [X.] vom 31. Januar 1990 - [X.] - FamRZ 1990, 504 ff.) c) Art. 45 Abs. 1 [X.] I-VO beschreibt den Prüfungsrahmen, in dem die [X.] zum einen den materiellen Gehalt der ausländischen Entscheidung und zum anderen ihr Zustandekommen zum Anlass für eine Versagung oder Aufhebung der Vollstreckbarerklärung nehmen dürfen; diese Vorschrift schließt es dagegen nicht aus, die ausländische Entscheidung wegen solcher Umstände nicht zur Zwangsvollstreckung im Inland zuzulassen, die erst nachträglich entstanden sind und [X.] bei der Entscheidungsfindung im Erststaat nicht berücksichtigt werden konnten. d) Im Verfahren über einen Rechtsbehelf nach Art. 43 [X.] I-VO kann der Schuldner auf der Grundlage des § 12 [X.] einwenden, dass die im [X.] titulierte Forde-rung nachträglich ganz oder teilweise erfüllt worden sei. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der von dem Schuldner erhobene [X.] unstreitig ist. [X.], Beschluss vom 14. März 2007 - [X.] 174/04 - [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. März 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 25. Zivilsenats des [X.] vom 7. Juni 2004 in der Fassung des [X.] vom 9. August 2004 teilweise aufgehoben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Vorsitzenden der 29. Zivilkammer des [X.] vom 5. November 2003 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Das Urteil des [X.] vom 24. September 2002 ([X.]) in dem Verfahren 250/00 ist mit der [X.] zu versehen, soweit der Antragsgegner darin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin - einen [X.] in monatlicher Höhe von 700 • seit dem 1. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2002 und in mo-natlicher Höhe von 718,90 • seit dem 1. Januar 2003 bis zum 30. April 2003 sowie - einen Kindesunterhalt in monatlicher Höhe von 1.027 • seit dem 1. September 2003 zu zahlen. - 3 - Das Urteil der [X.] vom 2. Mai 2003 ([X.]) in dem Verfahren Nr. 27/03 ist mit der [X.] zu versehen, soweit der Antragsgegner darin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin einen Scheidungsun-terhalt in monatlicher Höhe von 500 • seit dem 1. Mai 2003 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin vom 11. August 2003 auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zurückgewiesen. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten aller Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben. [X.]: 27.516 •. Gründe: [X.] Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung eines [X.] Unterhaltstitels. 1 1. Die Parteien sind geschiedene Eheleute [X.] Staatsangehö-rigkeit; der Antragsgegner hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.]. In einem am 18. September 2000 in [X.] eingeleiteten Unterhaltsrechtsstreit ist der Antragsgegner durch Urteil des Tribunale (Landgericht) di Pordenone vom 24. September 2002 verurteilt worden, an die Antragstellerin einen [X.] - lichen [X.] in Höhe von 700 • und einen monatlichen Beitrag zum Kindesunterhalt für den gemeinsamen [X.] in Höhe von 1.000 • zu zahlen, wobei die [X.] auch ohne entsprechenden [X.] einer jährlichen Anpassung entsprechend dem Lebenshaltungskostenindex des [X.] staatlichen Amtes für Statistik ([X.]) unterliegen sollten. 3 Durch einen bei dem [X.] angebrachten "Antrag auf [X.] nach der [X.]" vom 11. August 2003 begehrte die Antrag-stellerin, das Urteil des [X.] mit der [X.] Vollstre-ckungsklausel zu versehen, wobei die Höhe des monatlichen Unterhalts ab Ja-nuar 2003 aufgrund der Anpassungsklausel für den [X.] auf 718,90 • und für den Kindesunterhalt auf 1.027 • gestiegen war. Am [X.] 2003 erteilte der Vorsitzende der zuständigen Zivilkammer bei dem [X.] die Klausel zur Zwangsvollstreckung für einen "monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.700,00 • für die [X.] vom Oktober 2002 bis Dezember 2002 und in Höhe von 1.745,90 • ab Januar 2003". Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde des [X.]. Im Beschwerdeverfahren machte er geltend, dass die [X.] (Berufungsgericht) di [X.] durch Urteil vom 2. Mai 2003 auf die Berufung des Antragsgegners gegen die im Urteil des [X.] ausgesproche-ne Verpflichtung zur Zahlung von [X.] entschieden habe, dass der Antragstellerin nur ein [X.] in monatlicher Höhe von 500 • zustehe. Den durch Urteil des [X.] zuerkannten Kindesun-terhalt habe er stets unaufgefordert und pünktlich gezahlt. Ferner hätten sich die Verhältnisse seit Erlass des Beru[X.] im [X.] Unterhalts-rechtsstreit insoweit verändert, als der Antragsgegner am 12. Februar 2004 in [X.] erneut Vater geworden und seit diesem [X.]punkt sowohl dem Kind als auch der Kindesmutter zum Unterhalt verpflichtet sei. 4 - 5 - Das [X.] hat die Entscheidung des [X.] abgeän-dert und ausgesprochen, dass das Urteil des [X.] mit der Vollstreckungsklausel zu versehen sei, soweit der Antragsgegner darin zur [X.] von Kindesunterhalt in monatlicher Höhe von 1.000 • im [X.]raum von [X.] 2002 bis Dezember 2002 und in monatlicher Höhe von 1.027 • für die [X.] ab Januar 2003 sowie zur Zahlung von [X.] in monatlicher Hö-he von 700 • im [X.]raum von Oktober 2002 bis Dezember 2002 und in [X.] Höhe von 718,90 • im [X.]raum von Januar 2003 bis April 2003 verurteilt wurde. Darüber hinaus hat es das Urteil der [X.] vom 2. Mai 2003 durch Erteilung der Vollstreckungsklausel wegen der Zahlung des - auf monatlich 500 • verringerten - [X.]s für den [X.]raum ab Mai 2003 für vollstreckbar erklärt. 5 Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsgegner nur gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel für das erstinstanzliche Urteil des [X.]. Er will erreichen, dass insoweit sämtliche von ihm vorge-brachten Einwendungen im Rechtsbehelfsverfahren Berücksichtigung finden. 6 2. Das [X.], dessen Entscheidung auszugsweise in [X.] 2004, 199 wiedergegeben ist, hat ausgeführt, dass die Vorschriften der Verord-nung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.], [X.]. [X.] 2001, Nr. L 12, 1 - im Folgenden: [X.] I-VO) anzuwenden seien. Die Antragstellerin habe ein Wahlrecht, ob sie ihren Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel auf die Vorschriften des [X.] über die Anerkennung und Vollstreckung von [X.] vom 2. Oktober 1973 ([X.], 826 - im Folgenden: [X.]) oder auf die Vorschriften der [X.] I-VO stützen wolle. 7 - 6 - Der Antragsgegner könne sich im Beschwerdeverfahren nur darauf beru-fen, dass das Urteil des [X.] in der Berufungsinstanz durch die [X.] bezüglich des [X.]s abgeändert worden sei. Eine weitergehende Prüfung ausländischer Titel könne nicht erfol-gen; insbesondere könne sich der Antragsgegner nicht auf § 12 Abs. 1 [X.] berufen, da Art. 45 Abs. 1 [X.] I-VO den Prüfungsmaßstab allgemeinver-bindlich festlege und § 12 Abs. 1 [X.] insoweit gegen höherrangiges Gemein-schaftsrecht verstoße. Den [X.] könne der Antragsgegner daher nur im Verfahren der [X.] nach § 767 ZPO geltend ma-chen. Soweit der Antragsgegner die Abänderung der Unterhaltshöhe wegen der Geburt seines weiteren Kindes am 12. Februar 2004 und sonstiger in diesem Zusammenhang stehender Umstände begehre, könne er allenfalls Abände-rungsklage vor dem international zuständigen Gericht erheben. 8 I[X.] Die in zulässiger Weise auf die [X.] für das erstinstanzliche [X.] Urteil beschränkte Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist ge-mäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 44 [X.] I-VO und § 15 Abs. 1 [X.] statthaft. Sie ist zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO), weil der [X.] im Hinblick darauf grundsätzliche Bedeutung zukommt, ob und [X.] in welchem Umfang unter der Geltung der [X.] I-VO nach Erlass des ausländischen Titels entstandene sachliche Einwendungen gegen den titulier-ten Anspruch im Vollstreckbarerklärungsverfahren zu berücksichtigen sind. 9 - 7 - II[X.] 10 In der Sache hat die Rechtsbeschwerde teilweise Erfolg. 11 1. Das [X.] geht im Grundsatz zutreffend davon aus, dass die [X.] Unterhaltsentscheidung im vorliegenden Fall sowohl auf der Grundlage der [X.] I-VO als auch auf der Grundlage des [X.] in [X.] anerkannt und vollstreckt werden kann. Allerdings hat das [X.] dabei verkannt, dass die Vorschrif-ten der [X.] I-VO hier nicht unmittelbar anwendbar sind. Gemäß [X.]. 66 Abs. 1, 76 [X.] I-VO gilt die Verordnung nur für solche Klagen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung am 1. März 2002 erhoben worden sind, was hier angesichts des bereits im Jahre 2000 anhängig gewordenen Unterhaltsrechts-streits nicht der Fall ist. Indessen werden gemäß Art. 66 Abs. 2 lit. a [X.] I-VO Entscheidungen, die - wie hier - nach Inkrafttreten der Verordnung in ei-nem durch Klagerhebung vor diesem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren er-gangen sind, nach Maßgabe des [X.] (Art. 32 ff. [X.] I-VO) anerkannt und vollstreckt, wenn die Klage im [X.] zu einem [X.]punkt erhoben wurde, nachdem das [X.]er Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 ([X.] [X.], 774 - im Folgenden: [X.]) sowohl im [X.] als auch im ersuchten Mitgliedstaat in [X.] war. Dies ist im Verhältnis von [X.] zu [X.] seit Februar 1973 der Fall gewesen, so dass der erweiterte intertemporale Anwendungsbereich der [X.] I-VO auch den hier vorliegenden Sachverhalt erfasst. 12 2. Ausgangspunkt für die Prüfung, nach welchen Regelungen sich das Verfahren der Vollstreckbarerklärung beurteilt, ist Art. 71 Abs. 1 [X.] I-VO. 13 - 8 - Diese Vorschrift verweist auf vorrangige Spezialabkommen, zu denen auch das zwischen [X.] und [X.] in [X.] befindliche [X.] ge-hört. Die Verweisung steht jedoch unter der Maßgabe, dass für den Titelgläubi-ger in jedem Fall die Möglichkeit besteht, das Verfahren der Vollstreckbarerklä-rung nach den [X.]. 38 ff. [X.] I-VO in Anspruch zu nehmen (Art. 71 Abs. 2 lit. b Satz 3 [X.] I-VO), wenn das Spezialabkommen insoweit keinen Vor-rang beansprucht. Ist das Spezialabkommen - wie das [X.] - im Hinblick auf die Ausgestaltung des Verfahrens offen, besteht keine Notwendigkeit, dem Gläubiger eines Unterhaltstitels das effektive Vollstreckbarerklärungsverfahren nach der [X.] I-VO vorzuenthalten. Der Titelgläubiger kann in diesen Fällen das ihm am zweckmäßigsten erscheinende Verfahren nach seiner freien Ent-scheidung aus [X.]. 38 ff. [X.] I-VO einerseits und dem Spezialabkommen andererseits - in Verbindung mit den jeweiligen Ausführungsgesetzen - auswäh-len ([X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl. Art. 71 [X.] [X.]. 22; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl. Art. 71 [X.] [X.]. 5; [X.], Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl. Art. 71 [X.] [X.]. 5; [X.]/Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. Art. 71 [X.] I-VO [X.]. 18: vgl. bereits zu Art. 57 [X.]: [X.] Urteil vom 27. [X.] 1997 - [X.]. [X.] - Slg. I 1997, 1147, 1157 [X.]. 26 ff., 1183 [X.]. 17 - van den [X.]; [X.]/[X.] 2. Aufl. Art. 57 [X.] [X.]. 7; [X.], 188, 189; [X.] 2001, 147, 151, 153). Dieses Wahlrecht hat die Antragstellerin im vorliegenden Fall bei der [X.]stellung eindeutig zugunsten der [X.] I-VO ausgeübt. 14 3. Auch unter der Geltung der [X.] I-VO haben die mit den [X.] nach Art. 43 und Art. 44 [X.] I-VO befassten Gerichte bis zum rechts-kräftigen Abschluss des [X.] uneingeschränkt zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die ausländische Entscheidung im [X.] bereits aufgehoben worden ist (vgl. bereits [X.] Beschluss vom 30. April 15 - 9 - 1980 - [X.] - NJW 1980, 2022). Eine im [X.] aufgehobene Entscheidung kann im Inland nicht anerkannt und demzufolge auch nicht zur Vollstreckung zugelassen werden, weil die ausländische Entscheidung im [X.] keine stärkeren Rechtswirkungen entfalten kann als im [X.]. Dieser selbstverständliche Grundsatz (vgl. auch die ausdrückliche Rege-lung in § 84 b Satz 2 der [X.] Exekutionsordnung) gilt für die Aner-kennungsregimes der [X.] I-VO bzw. des [X.] und des [X.] glei-chermaßen (vgl. [X.], [X.] [1989], S. 149; insbesondere zum [X.]: [X.]/[X.], BGB [2003] Anhang III zu Art. 18 [X.]BGB [X.]. 163; Verwilghen, Bericht zum [X.], BT-Drucks. 10/258, [X.] [X.]). a) Das [X.] hat den Tenor des in der Berufungsinstanz er-gangenen Urteils der [X.] vom 2. Mai 2003 dahin ausge-legt, dass wegen des auf monatlich 500 • verringerten [X.]es seit Mai 2003 nur noch aus dem Urteil der [X.] vollstreckt werden könne, mithin das [X.] Berufungsgericht hinsichtlich des [X.] für den [X.]raum ab Mai 2003 die erstinstanzliche Entscheidung aufge-hoben und den eigenen Ausspruch an deren Stelle gesetzt habe. Diese Ausle-gung und die darauf beruhende Auffassung des Berufungsgerichts, dass das in der ersten Instanz ergangene Urteil des [X.] insoweit für den [X.]raum ab Mai 2003 nicht mehr anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden könne, lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Antragsgegners nicht er-kennen. Soweit es allerdings hinsichtlich des [X.]s für den [X.]-raum ab Mai 2003 das im [X.] ergangene Urteil der [X.] mit der Vollstreckungsklausel versehen hat, begegnet dies schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil eine Vollstreckbarerklärung von Amts wegen nicht stattfindet (vgl. [X.]/Schütze aaO Art. 38 [X.] [X.]. 30) und es bezüglich der Vollstreckbarerklärung des [X.] [X.] - 10 - [X.] an einem verfahrenseinleitenden Antrag der Antragstellerin fehlt. Insoweit ist die Entscheidung des [X.]s allerdings von dem [X.]sgegner zufolge der Beschränkung seines Rechtsmittels nicht angegriffen worden. 17 b) Ferner geht das [X.] - im Einklang mit den überein-stimmenden Ausführungen der Parteien im Beschwerdeverfahren - davon aus, dass die Entscheidung der [X.] das angefochtene Urteil des [X.] wegen des [X.]s von Oktober 2002 bis April 2003 auch hinsichtlich der in erster Instanz zugesprochenen Hö-he von monatlich 700 • bzw. 718,90 • unberührt gelassen habe. Hiergegen er-innert die Rechtsbeschwerde nichts. 4. Die Durchführung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach der [X.] I-VO richtet sich in [X.] nach den Vorschriften des [X.] (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in der ab 1. März 2005 geltenden Fassung; früher § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b [X.] a.F.). Gemäß § 12 Abs. 1 [X.] kann der Verpflichtete mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet (Art. 43 [X.] I-VO, §§ 11 ff. [X.]), auch [X.] gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass der Entscheidung im [X.] [X.] sind. 18 a) Soweit der Antragsgegner indessen geltend macht, dass sich infolge der durch die Geburt seiner Tochter im Jahre 2004 neu entstandenen Unter-haltspflichten die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse ver-ändert hätten, gehört dieses Vorbringen von vornherein nicht zu den [X.], die nach § 12 Abs. 1 [X.] berücksichtigt werden können. 19 - 11 - Das Hinzutreten weiterer Unterhaltsgläubiger stellt einen Abänderungs-grund im Sinne des § 323 ZPO dar ([X.]/[X.], Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 8 [X.]. 159). Auch in den Fällen der Vollstreckbarerklärung von ausländischen Unterhaltstiteln werden als "[X.] gegen den Anspruch selbst" im Sinne des § 12 Abs. 1 [X.] aber nur solche Einwendungen behandelt, welche die Rechtskraft des ausländischen Urteils unberührt lassen, den rechtskräftig zuerkannten Anspruch aber nach-träglich vernichten oder in seiner Durchsetzbarkeit hemmen, also die eigentli-chen rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwendungen im Sinne von § 767 Abs. 1 ZPO (vgl. [X.] aaO S. 151 f.). Der [X.] hat bereits im Jahre 1990 für das Ausführungsgesetz zu einem bilateralen Anerkennungs- und Voll-streckungsabkommen entschieden, dass aus diesem Grunde schon rechtssys-tematisch die Möglichkeit ausscheidet, im Exequaturverfahren den titulierten Anspruch auf prognosewidrige Veränderungen der rechtsbegründenden Tatsa-chen zu überprüfen. Denn eine solche Überprüfung würde auf eine Durchbre-chung der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung zielen ([X.]surteil vom 31. Januar 1990 - [X.] - FamRZ 1990, 504, 506; vgl. auch [X.], 1376, 1377 mit krit. [X.]. [X.] aaO S. 1377; [X.] InVo 1996, 105, 106; [X.] FamRZ 2001, 177; [X.] FamRZ 2002, 1422; [X.] aaO Art. 43 [X.], [X.]). 20 An dieser Auffassung hält der [X.] uneingeschränkt fest. Unter der [X.] der [X.] I-VO verbietet sich eine Berücksichtigung von Abänderungs-gründen im Exequaturverfahren im Übrigen auch aus Erwägungen des Gläubi-gerschutzes. Mit Recht weist das [X.] auf den Gesichtspunkt hin, dass eine Abänderungsklage nur vor dem international zuständigen Gericht erhoben werden kann. Das Gericht im Exequaturstaat darf sich demgegenüber ohne Rücksicht auf die Zuständigkeitsvorschriften der [X.] I-VO nicht als befugt ansehen, das im [X.] ergangene Urteil daraufhin zu [X.] - 12 - fen, ob der zuerkannte Unterhalt angesichts geänderter Verhältnisse noch [X.] sei (vgl. zum [X.] bereits Schlosser, Bericht zu dem Übereinkom-men vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des [X.], [X.] und des [X.] zum [X.] sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof, [X.]. [X.] 1979 Nr. [X.], 105 [X.]. 105 f.). Im System der internationalen Zuständigkeiten nach der [X.] I-VO ist der Gerichtsstand des Unterhaltsberechtigten besonders geschützt. Da der Unterhaltsschuldner auf Art. 22 Nr. 5 [X.] I-VO keinen internationalen Gerichtsstand für eine Abän-derungsklage im Exequaturstaat stützen kann, darf der Unterhaltsberechtigte grundsätzlich darauf vertrauen, nicht nur als Kläger (Art. 5 Nr. 2 [X.] I-VO), sondern auch als ([X.] (Art. 2 Abs. 1 [X.] I-VO) stets sein Recht vor dem sachnäheren Gericht seines Wohnsitzes verfolgen zu [X.]. Mit diesem Schutzzweck wäre es nicht zu vereinbaren, wenn im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 43 [X.] I-VO, §§ 11 ff. [X.] auch [X.] zur Überprüfung gestellt würden, obwohl - wie ersichtlich auch im vorliegenden Fall - im Exequaturstaat keine internationale Zuständig-keit für eine Abänderungsklage des Unterhaltsverpflichteten gegeben wäre (vgl. zum [X.]: [X.], Beschluss vom 18. Juli 2002 - 3 Ob 20/02s - [X.] 2004, 117, 119 mit zust. [X.]. [X.] [X.] 2004, 99). b) Insoweit liegt die Sache im Hinblick auf den vom Antragsgegner [X.] gemachten [X.] anders, weil es sich dabei um eine echte rechtsvernichtende Einwendung im Sinne des § 767 ZPO handelt, die im Rah-men des § 12 Abs. 1 [X.] grundsätzlich zur Überprüfung durch das [X.] gestellt ist. 22 - 13 - aa) Ob § 12 [X.] indessen im Vollstreckbarerklärungsverfahren auf der Grundlage der [X.] I-VO überhaupt anwendbar ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. 23 24 Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass § 12 [X.] gemeinschafts-rechtswidrig sei, weil Art. 45 Abs. 1 [X.] I-VO den Prüfungsrahmen für das [X.] in einer abschließenden und keiner ergänzenden Auslegung zugänglichen Weise festlege. Die mit dem Rechtsbehelf nach Art. 43 [X.] I-VO befassten Gerichte dürften danach ausschließlich die [X.] nach [X.]. 34 und 35 [X.] I-VO, aber auf keinen Fall materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch prüfen. Diese [X.] könnten nur im Wege einer [X.] nach § 767 ZPO geltend gemacht werden (vgl. [X.] OLGR 2005, 276, 277; [X.] NdsRPfl. 2006, 274 f.; [X.]/[X.]/[X.] aaO Art. 45 [X.]. 3; [X.]/[X.] aaO [X.]. 43 [X.] [X.]. 7 und Art. 45 [X.] [X.]. 4; [X.] FamRZ 2002, 1423; [X.]/[X.] 2002, 15, 22; HK-ZPO/[X.] Art. 45 [X.] [X.]. 4; [X.] aaO S. 101; noch weiter Hub NJW 2001, 3145, 3147, wonach Art. 45 Abs. 1 [X.] I-VO auch der Erhebung einer [X.] im Exequaturstaat entge-genstünde). Demgegenüber will eine abweichende Auffassung eine Anwendung des § 12 [X.] auch im Rechtsbehelfsverfahren nach der [X.] I-VO zulassen, da Art. 45 Abs. 1 [X.] I-VO nur im Regelungsbereich der [X.] I-VO gelte. Zu den nachträglich entstandenen materiell-rechtlichen Einwendungen verhalte sich die [X.] I-VO nicht, so dass es den einzelnen Mitgliedstaaten überlas-sen bleibe, wie sie mit dieser Regelungslücke umgingen und welche Rechtsbe-helfe sie dem Schuldner zur Verfügung stellten (vgl. [X.] aaO Art. 43 [X.]. 27 f. und Art. 45 [X.]. 6; [X.], Internationales Zivilverfahrensrecht, 25 - 14 - 4. Aufl. [X.]. 955; Wagner [X.] 2002, 75, 83; [X.] 2004, 379, 384). Diese Ansicht wird auch mit der Modifikation vertreten, dass § 12 [X.] ge-meinschaftsrechtskonform zu reduzieren sei und nur solche "liquiden" [X.] zugelassen werden könnten, die entweder unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind (vgl. [X.] NJW-RR 2005, 933, 934 f. und [X.], 803, 804; [X.] OLGR 2004, 359, 360; [X.]/[X.] ZPO 26. Aufl. Art. 45 [X.]-VO Zivil- und Handelssachen [X.]. 1; [X.]/Schütze aaO Art. 45 [X.] [X.]. 11; [X.] [X.] 2003, 337, 339; [X.] in FS [X.] [2002], S. 745, 751 f.; Musielak/[X.] ZPO 5. Aufl. Art. 45 Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 [X.]. 2 und § 12 [X.] [X.]. 2; wohl auch [X.]/[X.] aaO Art 45 [X.] I-VO [X.]. 6 und 6 a; [X.]/[X.]/[X.]/ [X.] ZPO 63. Aufl. Art. 45 [X.] [X.]. 1; Schlosser, EU-Zivilprozess-recht, 2. Aufl. Art. 43 [X.]. 14). [X.]) Der [X.] folgt der letztgenannten Auffassung, wobei es unter den hier obwaltenden Umständen keiner näheren Erörterung bedarf, ob der Kreis der zulässigen Einwendungen generell auf "liquide" Einwendungen beschränkt werden muss, weil die von dem Antragsgegner geltend gemachte Erfüllung des Kindesunterhalts bis einschließlich August 2003 von der Antragstellerin [X.] zugestanden worden und dieser Einwand demzufolge "liquide" ist. 26 (1) Nach Art. 45 Abs. 1 [X.] I-VO darf die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung von dem mit einem Rechtsbehelf nach Art. 43 [X.] I-VO befassten Gericht im Exequaturstaat nur aus den in [X.]. 34, 35 [X.] I-VO enumerierten [X.] verweigert wer-den. Damit legt die [X.] I-VO allerdings nur den Prüfungsrahmen fest, in dem das [X.] einerseits den materiellen Gehalt der ausländischen Entscheidung und andererseits ihr Zustandekommen überprüfen darf; im Übri-gen gilt das Verbot der Nachprüfung in der Sache ([X.]; Art. 45 27 - 15 - Abs. 2 [X.] I-VO). Die Behandlung von nachträglichen rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwendungen, die dem Gericht im [X.] vor Erlass der Entscheidung nicht zur Überprüfung gestellt werden konnten und deren Berücksichtigung im Exequaturverfahren demzufolge auch keinen [X.] gegen das Verbot der [X.] darstellen würde, fällt nicht in den Regelungsbereich der [X.] I-VO. Aus dem Wortlaut des Art. 45 Abs. 1 Brüs-sel I-VO lässt sich daher nicht ohne weiteres herleiten, dass die Berücksichti-gung solcher Vollstreckungsgegeneinwände im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 43 [X.] I-VO schlechthin unzulässig wäre und § 12 Abs. 1 [X.] schon deshalb gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht verstieße. (2) Die Annahme, dass im Rechtsbehelfsverfahren nach der [X.] I-VO grundsätzlich auch Vollstreckungsgegeneinwände zur Überprüfung ge-stellt werden können, steht auch im Übrigen im Einklang mit Gemeinschafts-recht. 28 (a) Das Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach [X.]. 38 ff. [X.] I-VO ist dem [X.]sverfahren nach [X.]. 31 ff. [X.] nachgebildet worden. In den Sachverständigenberichten zur Auslegung des [X.] war es anerkannt, dass der Schuldner den Rechtsbehelf nach Art. 36 Abs. 1 [X.] auch auf Tatsachen stützen könne, die nach Erlass des ausländischen Urteils eingetreten sind, was insbesondere für den Nachweis der Erfüllung der titulier-ten Forderung gelte (vgl. [X.], Bericht zum [X.], [X.]. [X.] 1979 Nr. [X.], 51 zu Art. 37 [X.]; kritisch hierzu allerdings [X.], Anspruch, Titel und Vollstreckung im internationalen Rechtsverkehr [2000], [X.]0 f., [X.], Die vollstreckbare Urkunde im internationalen Rechtsverkehr [1997], S. 269 f., 285; vgl. auch [X.] aaO [X.], [X.]. 220). Der [X.] hat zwar mehr-fach ausgesprochen, dass für die [X.] nach dem [X.] ein sehr summarisches Verfahren vorgesehen sei und die Anwendung von Verfahrens-29 - 16 - vorschriften des [X.] zur Ausführung des Übereinkommens das Ziel der Verfahrensvereinfachung und damit die praktische Wirksamkeit der Regelungen des Übereinkommens nicht beeinträchtigen dürfe ([X.] Urteil vom 2. Juli 1985 - [X.]. [X.]-148/84 - Slg. 1985, 1987, 1992 [X.]. 16 ff. - [X.]/Brasserie du pêcheur und Urteil vom 4. Februar 1988 - [X.]. [X.]. 1988, 645, 669 f., [X.] f. = NJW 1989, 663 ff. - [X.]/Krieg). Aus diesen Erwägungen hat der [X.] in der Entscheidung Deut-sche Genossenschaftsbank/Brasserie du pêcheur hergeleitet, dass Art. 36 Abs. 1 [X.] die Rechtsbehelfsmöglichkeiten abschließend regele und das nationale Recht einem am [X.]sverfahren nicht beteiligten [X.] keine zusätzlichen Rechtsbehelfe gegen das Exequatur einräumen könne ([X.] Urteil vom 2. Juli 1985 aaO). Bei § 12 Abs. 1 [X.] ist der Sachverhalt jedoch - auch im Hinblick auf die Interessen des Titelgläubigers - grundsätzlich anders gelagert. Denn diese Vorschrift eröffnet keinen neuen Rechtsbehelf im [X.]sverfahren, sondern erweitert die Prüfungskompetenz des mit dem Rechtsbehelf befassten Gerichts, indem es Gegenstände des dem autonomen Verfahrensrecht vorbe-haltenen Zwangsvollstreckungsrechts in das Rechtsbehelfsverfahren nach der [X.] I-VO bzw. dem [X.] vorverlagert. Zwar wird dem Schuldner dadurch ermöglicht, die ansonsten in das autonome Zwangsvollstreckungsverfahren verwiesenen sachlichen Einwendungen und Einreden bereits in einem [X.] geltend zu machen, in dem der Gläubiger Zwangsvollstreckungs-maßnahmen nur zur Sicherung ergreifen darf (Art. 47 Abs. 3 [X.] I-VO). Da aber dem Schuldner die ihm möglichen sachlichen Einwendungen gegen den Anspruch im Rechtsbehelfsverfahren nicht nur gestattet, sondern vielmehr unter Präklusionsandrohung (§ 14 Abs. 1 [X.]) abverlangt werden, ermöglicht § 12 [X.] dem Titelgläubiger nach Abschluss des [X.] eine we-sentlich vereinfachte Zwangsvollstreckung im Inland. 30 - 17 - (b) Der [X.] hat in einer späteren Entscheidung ausdrücklich keine Be-denken dagegen getragen, im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 36 [X.] zu überprüfen, ob aus einem ausländischen Titel "wegen Begleichung der Schuld oder aus einem anderen Grund" im Exequaturstaat noch vollstreckt werden könne ([X.] Urteil vom 29. April 1999 - [X.]. [X.] 267/97 - Slg. I 1999, 2543, 2570 [X.]. 24, 2572 [X.]. 32 = [X.] 2000, 18 ff. - [X.]oursier/[X.], dort insbe-sondere Schlussantrag des Generalanwalts [X.] I 1999 aaO S. 2553 [X.]. 15; vgl. dazu auch [X.] EWiR 1999, 951, 952; Linke [X.] 2000, 8, 9). Daran anknüpfend hat auch der [X.] im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 36 [X.] den Einwand zugelassen, dass die titulierte Forderung durch eine im Ausland erteilte Restschuldbefreiung erloschen sei ([X.] Be-schluss vom 18. September 2001 - [X.]/00 - NJW 2002, 960 f.). 31 (3) Auch in anderen [X.] Rechtsordnungen, die keine dem [X.] vergleichbaren Ausführungsbestimmungen kennen, wurde unter der [X.] des [X.] der Einwand der Erfüllung im Exequaturverfahren mit unter-schiedlichen Begründungen zugelassen. 32 In [X.], [X.] und [X.] wurde die nachgewiesene Erfüllung der titulierten Forderung mit der Begründung berücksichtigt, dass durch die Erfül-lung die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im [X.] und damit eine wesentliche Voraussetzung für die Registrierung weggefallen sei (vgl. [X.]/ [X.], European [X.]ivil Practice [1989], [X.]. 10.37). 33 Nach [X.] Rechtspraxis führt die vollständige und unstreitige Erfüllung der in der ausländischen Entscheidung titulierten Forderung zu einem Wegfall des [X.] für das Exequaturverfahren ([X.]our de [X.]assation, [X.]h. [X.]iv. 1e, Entscheidung vom 19. November 1996, [X.]. [X.]. dr. internat. [X.] 1997, 94 mit [X.]. B. Ancel). 34 - 18 - In der Schweiz wird im Anwendungsbereich des [X.] Übereinkom-mens die Berücksichtigung von materiellen Vollstreckungsgegeneinwänden auf einen Rechtsbehelf im Exequaturverfahren weitgehend befürwortet, obwohl de-ren Prüfung an sich einem nachgeschalteten [X.] bzw. Rechtsöff-nungsverfahren vorbehalten ist (vgl. [X.] ZZP 107 [1994], 301, 325 und 340; Meier SJZ 1993, 282, 283 f.); teilweise wird auch hier eine Beschränkung auf "liquide" Einwendungen empfohlen (vgl. [X.], La [X.]onvention de Lugano du 16 septembre 1988 concernant la compétence judiciaire et l´exécution des [X.], [X.] [1997], Par. 3362 ff., 3365). 35 (4) Schließlich lässt auch der Vorschlag der [X.] für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen, die Anerkennung und Vollstreckung von [X.] und die Zusammenarbeit im Bereich von Unterhaltspflichten vom 15. Dezember 2005 ([X.]/2005/649 endg.; vgl. [X.]. 30/06) erkennen, dass die Prüfung von nachträglich entstandenen sachlichen Einwendungen ge-gen den titulierten Anspruch im Exequaturverfahren durch die Gerichte des [X.] nicht als gemeinschaftsrechtswidrig anzusehen ist. Nach dem Kommissionsvorschlag sollen EU-Unterhaltstitel künftig ipso jure in allen Mitgliedstaaten vollstreckbar sein, ohne dass es dazu - wie bisher - eines [X.] zur Vollstreckbarerklärung bedarf. Obwohl sich die Zwangs-vollstreckung aus dem Unterhaltstitel weiterhin nach dem autonomen Recht des [X.] richten soll (Art. 27 des [X.]), hat der Entwurf einen besonderen [X.] Rechtsbehelf vorgesehen, mit dem der Unterhaltspflichtige im [X.] neue oder dem Erstgericht im [X.]-punkt der Entscheidung nicht bekannte Umstände geltend machen kann; [X.] genannt ist der Einwand, dass der Unterhaltspflichtige seine Schuld bereits getilgt habe (Art. 33 lit. a und lit. c des [X.]). Dann ist es aber nicht einzusehen, dass im derzeitigen [X.] - 19 - nach der [X.] I-VO eine - zumal unstreitige - Erfüllung auch auf einen Rechtsbehelf nach Art. 43 [X.] I-VO hin unberücksichtigt bleiben soll. 37 cc) Danach kann das Urteil des [X.] hinsichtlich des Kindesunterhalts für den [X.]raum bis einschließlich August 2003 wegen Erfül-lung der titulierten Forderung in [X.] nicht mehr für vollstreckbar erklärt werden. 5. Eine Vorlage gemäß [X.]. 68, 234 [X.]V an den [X.] hält der [X.] nicht für angezeigt. Eine Vorlagepflicht besteht dann nicht, wenn das [X.] nationale Gericht in dem bei ihm schwebenden Verfahren feststellt, dass die betreffende entscheidungserhebliche gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand der Auslegung durch den [X.] war oder die richtige An-wendung des Gemeinschaftsrechts offenkundig ist, und damit für einen vernünf-tigen Zweifel keinerlei Raum bleibt ([X.] Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]. 283/81 - Slg. 1982, 3415, 3430 [X.]. 16 = NJW 1983, 1257 - [X.]ILFIT/Ministero della sanità; vgl. auch [X.] 109, 29, 35; [X.] Urteile vom 10. Oktober 2005 - [X.] - NJW 2006, 371, 373 und vom 2. März 2006 - [X.] - NJW 2006, 1806, 1808). 38 So liegt der Fall hier. In der Entscheidung [X.]oursier/[X.] ([X.] Urteil vom 29. April 1999 aaO) hat sich der [X.] bereits grundlegend dahin geäußert, dass dem Schuldner im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 36 [X.] der Einwand eröffnet sei, die ausländische Entscheidung könne wegen Beglei-chung der Schuld oder aus einem anderen Grund im Exequaturstaat nicht mehr vollstreckt werden. Unter der Geltung der [X.] I-VO unterliegt dies auch un-ter Berücksichtigung des besonders betonten Beschleunigungs- und Effizienz-gebotes (vgl. Erwägungsgrund Nr. 17 zur [X.] I-VO) jedenfalls dann keiner durchgreifend anderen Beurteilung, wenn wegen des Vorliegens von [X.] - 20 - schließlich "liquiden" Einwendungen keine Verzögerung des [X.] ist. [X.] [X.] [X.] Bundesrichter [X.] ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.11.2003 - 29 O 15036/03 - [X.], Entscheidung vom 07.06.2004 - 25 W 2814/03 -

Meta

XII ZB 174/04

14.03.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2007, Az. XII ZB 174/04 (REWIS RS 2007, 4771)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4771

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