Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2001, Az. NotZ 17/01

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2001, 387

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[X.]/01vom3. Dezember 2001in dem [X.]ahrenwegen Bestellung zum [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: ja[X.] §§ 6 Abs. 2 Nr. 2, 10a) Ein öffentliches Interesse, von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit abzusehen,kann auch in der Bestenauslese liegen; die Bevorzugung des fachlich besser Geeig-neten muß aber aufgrund eines außergewöhnlichen Sachverhalts zwingend sein.b) [X.] die Landesjustizverwaltung von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit absehen,weil deren Zwecke anderweit erfüllt sind, müssen die hierfür erforderlichen Voraus-setzungen (Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen; Schaffung der wirtschaftli-chen [X.]undlage für die [X.] und der organisatorischen Voraussetzungenfür die Geschäftsstelle) bei Ablauf der Bewerbungsfrist gegeben [X.] 2 -c) Die wirtschaftliche [X.]undlage des angestrebten Notariats [X.] der Rechtsanwalt, derdirtliche Wartezeit noch nicht erfllt hat, durch eine am Amtssitz des Notariatseingerichtete Anwaltskanzlei geschaffen haben.[X.], [X.]. v. 3. Dezember 2001- [X.] 17/01 - [X.] -Der [X.], [X.], hat durch den VorsitzendenRichter Dr. [X.], [X.] sowie die Notare Dr. Doyéund Dr. [X.] 3. Dezember 2001beschlossen:Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der [X.] des [X.] 5. Juni 2001 und der Bescheid des Antragsgegners vom4. Juli 2000 aufgehoben.Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller zum Notarmit dem Amtssitz in [X.] zu bestellen.Der Antragsgegner hat die Kosten des gerichtlichen [X.] tragen und dem Antragsteller die notwendigen auûergerichtli-chen Auslagen zu erstatten. Auûergerichtliche Auslagen der [X.] Beteiligten werden nicht erstattet.Der [X.] wird fr beide Rechtszf 100.000 [X.].[X.] 4 -I.Der Antragsgegner schrieb am 15. Mai 1999 eine Anwaltsnotarstelle mitdem Amtssitz in [X.] im [X.] aus. Um die Stelle bewarben sichder Antragsteller und die weitere Beteiligte. Die weitere Beteiligte war seit 1995beim [X.] und beim [X.] zugelassen. Sie war [X.], die ihre Kanzlei in [X.] unterhielt. Auf ihren Antrag vom24. Februar 1999 wurde die weitere Beteiligte unter Verzicht auf ihre bisheri-gen Zulassungen beim [X.] und beim [X.] zugelassen.Ihre Eintragung in die Liste der beim [X.] zugelassenen [X.] erfolgte am 25. Mai 1999, die Eintragung in die Liste der beim [X.] zugelassenen Anwlte kurz darauf. Der Antragsgegner teilte dem [X.] am 4. Juli 2000 mit, er beabsichtige, die Stelle einem Mitbewerberzrtragen. Vorgesehen [X.] ist die weitere Beteiligte.Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb oh-ne Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine Antr-ge, ihn zum Notar zu bestellen, hilfsweisr seine Bewerbung erneut zuentscheiden, weiter. Der Antragsgegner beantragt die Zurckweisung [X.] 5 -II.Die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde (§ 111 Abs. 4 [X.],§ 42 Abs. 4 [X.]) hat in der Sache Erfolg. [X.] den Antragsgegner bestandrechtlich keine Mlichkeit, bei der weiteren Beteiligten von der Einhaltung derrtlichen Wartezeit (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) abzusehen. Da kein weiterer Be-werber zur [X.]steht - die Ablehnung des dritten Bewerbers [X.], derebenfalls die Wartezeit nicht erfllt hatte, ist unangefochten geblieben -, ist [X.] verpflichtet, den Antragsteller zum Notar mit dem Amtssitz in [X.]zu bestellen. Der Antragsteller ist perslich und fachlich geeignet und erflltdie gesetzlichen Wartezeiten, § 6 Abs. 2 Nr. 1 (allgemeine Wartezeit) sowie§ 6 Abs. 2 Nr. 2 [X.].1. In der Regel soll ein Rechtsanwalt nur zum Notar bestellt werden,wenn er dirtliche Wartezeit erfllt hat, mithin seit mindestens drei Jahrenohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbezirk [X.] als Rechtsanwalt ttig ist. Da das Gesetz indessen die Einhaltung [X.] nur zur Regelvoraussetzung macht, kann in besonders begrtenFllen bei einem Bewerber auch von deren Einhaltung abgesehen werden. [X.] in besonderen Ausnahmefllen ein vollstiger Verzicht auf die Ein-haltung der rtlichen Wartezeit rechtlich mlich ist (offen gelassen im [X.]. v. 24. November 1997 - [X.] 1/97), ist hier ebensowenig zu [X.] wie die [X.]age, ob ein derartiger Verzicht jedenfalls dann in [X.], wenn die Wartezeit, wie das [X.] dies im vorliegendenFall feststellt, "gegen Null tendiert".- 6 -2. Dem der Landesjustizverwaltung eingermten Ermessen ([X.]. v. 14. Juli 1997, [X.] 38/96, [X.] § 6 Nr. 25), von der Erfllungder rtlichen Wartezeit abzusehen, sind indessen, wie der Senat in seinerneueren Rechtsprechung hervorhebt, enge [X.]enzen gesetzt. Die [X.] Bewerbers, der die Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 [X.], sei esder allgemeinen Wartezeit ab Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, sei es derrtlichen Wartezeit, nicht erfllt, ist auf seltene Ausnahmeflle beschrkt; [X.] nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz auûergewlichen [X.] die [X.] der Regelzeiten aus [X.] erscheint ([X.]. v. 31. Juli 2000, [X.] 4/00,[X.] § 6 Nr. 37 fr beide Wartezeiten; vgl. auch [X.]. v. 14. Juli1997, [X.] 24/96, [X.]R [X.] § 6 Abs. 2 Nr. 1, Wartezeit 1). Die [X.]Ermessensbindung, die gesetzliche Anordnung eines [X.] und das dieser innewohnende Element der Gleichbehandlung [X.], gelten fr beide Wartezeiten gleichermaûen.a) [X.](vgl. [X.]. v. 14. Juli 1997, [X.] 38/96,aaO) liegen nicht vor, denn in der Person des Antragstellers steht ein persn-lich und fachlich geeigneter Bewerber zur [X.]. [X.], von der Einhaltung der rtlichen Wartezeit abzusehen, kann allerdingsauch in der Bestenauslese liegen, denn umfassender Auswahlmaûstab fr dasNotariat ist die persliche und fachliche Eignung (Senat, [X.]Z 124, 327).Allerdings kann nicht ohne weiteres unter dem Gesichtspunkt, ein Mitbewerbersei fachlich besser geeignet, von dem Erfordernis der rtlichen Wartezeit ab-gesehen werden. Denn das Regelerfordernis der Wartezeit ist der [X.] den geeigneten Bewerbern (§ 6 Abs. 3 [X.]) vorgelagert. [X.] bessere Eignung als solc, von dem Erfordernis [X.] es seine eigenstige Bedeutung. Die Bevorzugung des fachlich bes-ser Geeigneten, die Wartezeit aber noch nicht erfllenden Bewerbers [X.]aufgrund eines auûergewlichen Sachverhalts zwingend erscheinen. Das istbei der weiteren Beteiligten im [X.] zum Antragsteller nicht der Fall. [X.] zwar die Anzahl der Eignungspun[X.] des Antragstellers sehr deutlich,erreicht aber mit 119,60 Pun[X.]n keinen auffallenden Wert. Die [X.] wesentlich darauf zurck, [X.] die weitere Beteiligte Fortbildungskursebelegt hat, wrend der Antragsteller sich, auch in der Vorstellung, ohne [X.] zu sein, mit dem [X.]undkurs t hat. Die weitere Beteiligte, de-ren Sozius ein vor dem Ausscheiden stehender Anwaltsnotar ist, sieht im [X.] auf fachlich qualifizierte Mitbewerber im Amtsgerichtsbezirk [X.] nur ver-minderte Chancen, dessen Nachfolge anzutreten. Ein auûerordentliches f-fentliches Interesse, die weitere Beteiligte als Notarin zu gewinnen, [X.] feststellen. Der Antragsgegner hat auch davon abgesehen, auf diesenGesichtspunkt abzustellen.b) Zwingende [X.] Gerechtigkeit rechtfertigen das Absehen vonder Wartezeit nicht. Der Antragsteller und die weitere Beteiligte befinden sichin vergleichbarer Lage. Im Hinblick auf das absehbare [X.]eiwerden einer Notar-stelle in [X.] lieû sich der Antragsteller dort als Rechtsanwalt nieder. Die weitereBeteiligte strebt die schon einmal ohne Erfolg ausgeschriebene Notarstelle in[X.] an, um das Erreichbare zu ermlichen. [X.] ist, [X.] sie am [X.]. Dies ist aber kein zwingender [X.]und, sie von dem [X.] befreien.3. Auch im [X.] [X.] zudem den [X.] rtlichen War-tezeit, wenn auch auf andere Weise, t sein. [X.] Wartezeit soll- 8 -gewrleisten, [X.] der sich um eine Notarstelle bewerbende Rechtsanwalt mitrtlichen [X.]sen fr die [X.] hinreichend ver-traut ist, und auûerdem eine Mindestgewr dafr vorhanden ist, [X.] der Be-werber sich die erforderliche wirtschaftliche [X.]undlage [X.] ge-schaffen hat. Diese, der langjrigen Rechtsprechung des Senats (vgl. [X.].v. 29. Oktober 1973, [X.] 6/73, D[X.] 1975, 48 f; v. 9. Mai 1988, [X.] 1/88,[X.]R [X.] § 4 Abs. 2 a.F., Wartezeit 2) entsprechenden [X.]undstze hat [X.] bei der Neuregelung des Zulassungsrechts im Jahre 1991 aufge-griffen und zur [X.]undlage des § 6 Abs. 2 Nr. 2 [X.] gemacht (vgl. BT-Drucks. 11/6007, [X.]); an ihr hat der Senat festgehalten ([X.]. v. 31. [X.], [X.] 4/00, D[X.] 2000, 941). Wenn die Landesjustizverwaltung von derrtlichen Wartezeit absehen will, [X.] anderweitig sichergestellt sein, [X.] [X.] mit rtlichen [X.]sen hinreichend vertraut ist sowie die [X.] die [X.] und die erforderlichewirtschaftliche [X.]undlage fr die [X.] geschaffen hat ([X.].v. 14. Juli 1997, [X.] 38/96, [X.]R [X.] § 6 Abs. 2 Nr. 2, Ausnahme 1; v.31. Juli 2000, [X.] 4/00, [X.] § 6 Nr. 37). [X.] [X.]punkt ist,wie bei der Wartezeit selbst, der Ablauf der Bewerbungsfrist. Auch diese Vor-aussetzungen liegen nach den Ermittlungen des Antragsgegners (§ 64 a[X.]), die mit den Feststellungen des Senats reinstimmen, bei der weite-ren Beteiligten nicht in allen Pun[X.]n vor. Die Ermessensentscheidung hat [X.] aus einem weiteren [X.]unde keinen [X.]) Der Antragsgegner hat die Vertrautheit der weiteren Beteiligten mitrtlichen [X.]sen aufgrund deren Wohnsitzes und des [X.], [X.] der Bezirk des Amtsgerichts [X.], bei dem sie bisher zugelassen war,an den vorgesehenen Amtsbereich des Notariats angrenzt. Dies sind zwar- 9 -nicht zwingende (zum Wohnsitz vgl. [X.]. v. 31. Juli 2000, [X.] 4/00,aaO), aber mliche Ankfungspun[X.]. Allerdings hat die weitere Beteiligtedie Behauptung des Antragstellers, sie sei in [X.] bei Gerichten und Brdennicht bekannt, mittelbar eingermt, indem sie auf die besondere Struktur [X.] hingewiesen hat, die solche Konta[X.] nicht erfordere. Ob damit die [X.] des [X.] ist, kann indes dahinstehen, da sie aus den weiteren [X.](unten [X.]) nicht aufrechterhalten werden kann.b) Im Ergebnis dahinstehen kann auch, ob die organisatorischen Vor-aussetzungen fr die [X.] innerhalb der Bewerbungsfrist geschaffenwaren. Das [X.] stellt auf den Mindeststandard einer [X.] (§ 27 [X.]; im einzelnen Henssler/Prtting, [X.], 1997, § 27 Rdn. 5)ab. Indessen kommt es nicht hierauf, sondern auf die [X.] des [X.] (§ 10 Abs. 2 [X.]) an. Die jeweiligen [X.] sich zwar vielfacrschneiden, dies gilt aber nicht ausnahmslos(vgl. etwa den Zugang zu notarspezifischem Datenmaterial); auf das anwaltli-che Praxisschild, um dessen Ausgestaltung sich der Antragsteller und die wei-tere Beteiligte streiten, kommt es nicht unmittelbar an. [X.] ist auchdie Auffassung des [X.]s, die an die [X.] zu [X.] brchten bei Ablauf der Bewerbungsfrist nicht vor-zuliegen. Richtig ist, [X.] der Bewerber noch nicht in der Lage sein [X.], bei[X.]istablauf mit der notariellen Gescftsttigkeit zu beginnen. Da ihm diesrechtlich versagt ist, t es, [X.] er die organisatorischen [X.] weit vorangetrieben hat, [X.] er nach der Leistung des [X.] (§ 13Abs. 3 [X.]) die [X.] sofort in vollem Umfang aufnehmenkann. Ob das [X.] von seinem rechtlichen Ausgangspunkt her- 10 -die Dinge, was den vorgesehenen Praxisraum im Privathaus der weiteren [X.] angeht, im Ergebnis zutreffend beurteilt hat, lût der Senat [X.]) Die Zwecke der rtlichen Wartezeit sind jedenfalls deshalb nicht aufandere Weise sichergestellt, weil die weitere Beteiligte bei Ablauf der [X.] die erforderlichen wirtschaftlichen [X.]undlagen fr die angestrebte[X.] nicht geschaffen hatte. Zur Begrihrer Bewerbung [X.] der Wartezeit hat sie darauf hingewiesen, die wirtschaftliche [X.]undlagefr die [X.] ergebe sich daraus, [X.] sie auch zukftig mit dem An-walt und Notar, der die Kanzlei in [X.] weiterfre, irrtlicher [X.] beigleichbleibender Gewinnverteilung zusammenarbeite und in diesem [X.] von ihr vertretene Mandantschaft auch weiterhin betreue; die [X.] Mandate wrden ohnehin ohne Einschrkung von ihr weitergefrt. [X.] [X.]undlage beruht, wie sich aus dem Besetzungsbericht ergibt, die Ent-scheidung des Antragsgegners zugunsten der weiteren Beteiligten.Dies hat keinen Bestand. Allerdings ist der Regelvoraussetzung nichtder allgemeine Rechtssatz zu entnehmen, im [X.] mûten die wirt-schaftlichen Mittel, die die [X.]undlage fr die angestrebte [X.] bilden,ihre Quelle im kftigen Amtsbereich haben. Der Ursprung verzinslichen Kapi-tal- oder [X.]undverms, von [X.]. ist [X.] der rtlichen Wartezeit indifferent. Anderes gilt fr den Fall, [X.] diewirtschaftliche [X.]undlage des aufzubauenden Notariats in der [X.] liegen soll. [X.] es zulssig, die laufenden Mittel, die denkftigen [X.] sicherstellen sollen, aus dem [X.]enaufkommenzu entnehmen, das auûerhalb des [X.] erwirtschaftet wird, wren diertliche Wartezeit und die Leitlinien des Anwaltsnotariats, die zu ihr gefrt- 11 -haben, in ihren [X.]undzrscttert. Der Anwaltsnotar hat seine Ge-scftsstelle als Notar an dem ihm zugewiesenen Amtssitz zu nehmen (§ 10Abs. 2 Satz 1 [X.]). Damit ist, unbeschadet der ihm als Anwalt nach § 27[X.] weiter erffneten Mlichkeiten, auch der Ort der Anwaltskanzlei fest-gelegt. Denn der Rechtsanwalt darf nur eine Kanzlei unterhalten (vgl. § 28[X.]; dirrtliche [X.] macht hiervon keine Ausnahme, denn jederder [X.] betreibt nur eirtlich bestimmte Anwaltskanzlei; vgl. Jessnit-zer/Blumberg, [X.], 9. Aufl., § 59 a Rdn. 8). Die wirtschaftliche [X.]undlage frdie Ausider Berufe ist mithin an dem [X.] [X.] zu schaffen. [X.] Wartezeit verlagert die rmliche [X.]lech-tung beider Berufe in die [X.] vor der Bestellung zum Amte. Dieser Zusammen-hang [X.], wenn die Zwecke der Wartezeit anderweit sichergestellt werdensollen, gewahrt bleiben. Der bisher anderweit zugelassene Rechtsanwalt [X.]mithin, wenn er sich nach Änderung der Zulassung im Bezirk des Amtsgerichts,in dem er nunmehr zugelassen ist, vorzeitig um eine Notariatsstelle bewirbt,aufgrund seiner dort austen Anwaltsttigkeit die wirtschaftlichen [X.]undla-gen des angestrebten Notariats geschaffen haben. Diesen Anforderungen [X.] der Anwalt nicht, der nach Wechsel der Zulassung am Amtssitz des [X.] Notariats seine Anwaltsttigkeit aufnimmt, die wirtschaftlichen [X.]und-lagen seiner Berufsausr - nach wie vor oder noch - am Ort der [X.] Zulassung hat. So gesehen bestehen die Bedenken der Notarkammer ge-gen die Bestellung der weiteren Beteiligten, die sich der Prsident des [X.] zu eigen gemacht hat, zu Recht. Auch der Antragsteller [X.] der Sache nahe, wenn er darauf hinweist, [X.] der Bewerber, der dieWartezeit nicht aufweist, das wirtschaftliche Risiko der Anwaltsttigkeit an [X.] des erstrebten Notariats auf sich nehmen [X.]. An der [X.] bisherigen [X.], nunmehr als rrtliche Anwaltsgemeinschaft, ist er- 12 -dabei nicht gehindert. Das auswrtig Erwirtschaftete kann aber nicht [X.]undlagefr die Zulassung zur [X.] sein. Die vom [X.] aufge-griffene Überlegung des Antragsgegners, im Falle des Wechsels des [X.] (§ 10 Abs. 1 Satz 2 [X.]) scheide die Einhaltung einer rtlichen Warte-zeit wegen der Pflicht zur Amtsbereitschaft am bisherigen Ort von [X.], [X.] nicht. Die Versetzung des Amtsinhabers [X.] den rechtlichenFortbestand des [X.] nicht ([X.]. v. 5. Dezember 1988,[X.] 7/88, [X.]R [X.] § 10 Abs. 1 Satz 2, Amtssitz 1); nur an die [X.] Notar kfen die Wartezeiten an. Vor allem aber geht die Überlegung,der rtliche Bewerber sei ohnehin nicht vor Seiteneinsteigern gesctzt, [X.]. [X.] Wartezeit hat nicht den Zweck, dem Anwalt, der am Ort [X.] Kanzlei Notar werden will, berufliche Planungssicherheit zu gewrleisten.Sie dient allein dem ffentlichen Interesse an einer geordneten vorsorgendenRechtspflege.Die Feststellungen des [X.]s gehen, soweit ihnen beizu-treten ist, r die Tatsachengrundlage, auf die der Antragsgegner seine Ent-scheidung sttzt, nicht hinaus. Das [X.] greift die Überlegungendes Antragsgegners auf und bezeichnet sie als rechtlich unbedenklich. [X.] zwar, die weitere Beteiligte habe [X.] steuerrechtliche Mandate einewirtschaftliche Basis [X.] geschaffen. Auf substantiierten Vortraghierzu kann das [X.] aber nicht verweisen. [X.] es der weiterenBeteiligten gelungen sein [X.], zwischen ihrer Eintragung in die Liste derbeim [X.] zugelassenen Rechtsanwlte am 25. Mai 1999 und [X.] der Bewerbungsfrist am 15. Juni 1999 in [X.] wirtschaftlich Fuû zu fassen,widerspricht der Lebenserfahrung. Ihre bei der Bewerbung gemachten Anga-ben werden den wirklichen [X.]sen gerecht. Diese spiegeln sich auch- 13 -darin wider, [X.] die Behauptung der weiteren Beteiligten, das Personal der(rrtlichen) [X.] arbeite jetzt teilweise in [X.], den Tatsachen zuwiderlief.Die falsche Behauptung hat, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts,eine fr die Bewerbung wesentliche Tatsache zum Gegenstand.[X.] es der [X.] der weiteren Beteiligten [X.], [X.] ihrer perslichen Eignung [X.] [X.], braucht [X.] nicht mehr zu entscheiden.[X.]TropfWahlDoyéLintz

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NotZ 17/01

03.12.2001

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2001, Az. NotZ 17/01 (REWIS RS 2001, 387)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 387

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