Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2002, Az. NotZ 9/02

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2002, 2430

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[X.]/02vom8. Juli 2002in dem [X.]:jaBGHZ:jaBGHR: ja[X.] § 113 aGG Art. 3 Abs. 1, Art. [X.] ist befugt, Vergütungen, die ein Notar für die "Zur-verfügungstellung" seiner Arbeitskraft neben seinem Notaramt erzielt, insoweit aufdie Einkommensergänzung anzurechnen, als sie den für die Besoldungsgruppe [X.]in der [X.] i.d.F. vom 12. November 1987 [X.] (derzeit 4.900 Euro, früher 9.600 DM) übersteigen(im Anschluß an Senat [X.], 16).BGH, [X.]. v. 8. Juli 2002 - [X.] 9/02 - OLG Dresdenwegen Einkommensergänzung- 2 -Der [X.], [X.], hat durch den VorsitzendenRichter Dr. [X.], [X.] und [X.] sowie die [X.]. [X.] und Dr. [X.]am 8. Juli 2002beschlossen:Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der [X.] des [X.] vom 28. Januar 2002 aufgehoben.Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid [X.] vom 5. Oktober 2001 und der Hilfsantrag werdenzurckgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tra-gen. Außergerichtliche Kosten werden nicht ersta[X.]t.Der [X.] 20.000 [X.] 3 -Gr:I.1. Nach der vom Verwaltungsrat der Antragsgegnerin am 22. November1999 beschlossenen, vom [X.] am30. Mrz 2000 besttigten Änderung der Einkommenserzungssatzung([X.]) berechnet sich das Berufseinkommen der Notare aus den Be-rufseinnahmen und, anders als bisher, den sonstigen Einnahmen, abzlichder [X.] (§ 1 Abs. 1 [X.]). Sonstige Einnahmen sindnach § 2 Abs. 2 [X.] alle Vertungen, die ein Notar fr die Zurverf-gungsstellung seiner Arbeitskraft neben seinem Notaramt erzielt. Sie werdeninsoweit auf die gemû Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der [X.] zu gewrende Einkommenserzung angerechnet, als sie den frdie Besoldungsgruppe [X.] in § 6 Abs. 2 Satz 1 der Bundesnebenttigkeitsver-ordnung ([X.]) genannten Betrag (derzeit 9.600 DM jrlich) rsteigen; [X.] sind die im Zusammenhang mit den sonstigen Einnahmen entstande-nen, notwendigen und angemessenen Aufwendungen zuzuschlagen (§ 2Abs. 3 [X.]).2. Der Antragsteller ist seit 1993 Notar mit dem Amtssitz in [X.], [X.].Er erhielt in den Jahren 1993 und 1996 bis 1999 Einkommenserzung. [X.] 8. Mrz 2001 gestellten Antrag auf [X.]2000 fte er eine Aufstellung der Berufseinnahmen und [X.] bei,die sonstigen Einnahmen gab er aber nur ihrer Art (bis April 2000 Richter [X.]; Prfer fr das Landesjustizprfungsamt; [X.]), nicht aber ihrer Höhe nach an. [X.] der Angaben lehnte er ab. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2001 wies- 4 -die Antragsgegnerin den Antrag auf [X.] 2000ab und forderte einen bereits ausgezahlten Vorschuû von 15.000 DM nebstZinsen zurck. Das [X.] hat den Bescheid aufgehoben und [X.] angewiesen, den Antragsteller unter Beachtung [X.] erneut zu bescheiden. Hiergegen richtet sich die sofortigeBeschwerde der Antragsgegnerin. Ihr tritt der Antragsteller entgegen. [X.] beantragt er, der Antragsgegnerin aufzugeben, ihm Gelegenheit zu geben,seine Angaben zu erzen.II.Die sofortige Beschwerde ist zulssig, insbesondere rechtzeitig unddurch den hierzu wirksam bevollmchtigten Gescftsfrer der Antragsgegne-rin eingelegt (§ 111 Abs. 4 [X.] i.[X.]. § 42 Abs. 4 [X.]). Sie hat auch inder Sache Erfolg.1. Das [X.] meint, die Änderung der Einkommensern-zungssatzung verstoûe gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei durch keinen sachli-chen Grund gerechtfertigt, den Notaren, die der [X.], sonstige Einnahmen ungeschmlert zu belassen, sie den Brftigenaber, soweit sie den Freibetrag (§ 6 Abs. 2 Satz 1 [X.]) rsteigen, zu ent-ziehen. Dem liegt ein unzutreffendes Verstis des [X.] zugrunde.a) Der Notar ist als Trr eines öffentlichen Amts auf dem Gebiet dervorsorgenden Rechtspflege (§ 1 [X.]) zwar, was seine [X.] unddie Regelung seiner Aufgaben angeht, in die [X.] öffentlichen [X.] 5 -gerckt (Senat, BGHZ 23, 46, 48; [X.]. v. 14. Dezember 1992, [X.] 3/91,BGHR [X.] § 93 Abs. 1, Aufsicht 3). Die staatliche Einbindung des [X.] aber die Grundentscheidung des [X.] "freie Notariat",mlich die Übertragung des Amts an eine Privatperson zur [X.], nicht (Senat, [X.]. v. 9. Januar 1995, [X.] 24/94, BGHR [X.]§ 93 Abs. 1, Aufsicht 5 m.w.N.). Bei der Amtsausist der Notar, wie § 1[X.] [X.], nicht nur r den Beteiligten, sondern aucrdem [X.]. Wirtschaftlich ist der Notar selbstig (§ 17 Abs. 1[X.]), er schafft (grundstzlich) selbst die sachlichen und perslichen Or-ganisationsgrundlagen seiner Amtsausftet fr Berufsfehler allein(§ 19 [X.]). Die Vorstellung, die aus der Amtsausrzielten Einkom-men der Berufsrigen mûten, nach dem Muster von Beamten derselbenBesoldungsgruppe, an sich auf im wesentlichen vergleichbarer oder gleicherHliegen, ist hiermit nicht zu vereinbaren. Entgegen der Auffassung des[X.]s ist deshalb ein Notar, dem eine weniger eintrliche Amts-stellrtragen ist, r anderen Notaren rechtlich nicht benachteiligt.Er hat das Amt aus freien Stckrnommen und kann jederzeit aus ihmausscheiden (§ 48 [X.]). Um eine der Amtsstellen mit [X.] hat er sich entweder nicht beworben oder ist bei der [X.] nach dem Grundsatz der Bestenauslese (§ 6 Abs. 3 [X.]; [X.] 124, 327 st. Rspr., zuletzt [X.]. v. 3. Dezember 2001, [X.] 20/01,ZNotP 2002, 119) ausgeschieden. Der Grundsatz der Bestenauslese gilt [X.] auch fr das hauptberufliche Notariat im Bezirk der Antragsgeg-nerin (fr Bayern: [X.], 6, 14; [X.]. v. 24. November 1997,[X.] 2/97, NJW-R[X.]998, 637) und ist in diesem Bereich bereits im Vorfeld,der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, durch § 7 Abs. 2 [X.] abgesichert(vgl. [X.] 73, 280). Die Mlichkeit der Bewerbung um eine eintrlichere- 6 -Amtsstelle ist durch das "Vorrcksystem" gewrleistet (Senat, [X.]. [X.] Februar 1996, [X.] 25/95, D[X.] 1996, 906; v. 18. September 1995, [X.]44/94). Die Anrechnung der sonstigen Einkommen auf die Einkommensern-zung ft mithin nicht, wie das [X.] meint, einer durch das r-tragene Amt schon begrten Benachteiligung einen weiteren Nachteil hin-zu. Vielmehr erlt der Notar, dessen Berufseinkommen auf dasjenige einesRichters am Amtsgericht ([X.]) angehoben wird, r Berufskollegen, [X.] nicht beziehen, einen Vorteil. Er ist um des [X.] Zweckes willen, auch in strukturschwachen Gebieten mit geringeremGrenaufkommen ein leistungsfiges Notariat zu erhalten, gerechtfertigt(Senat, [X.], 16, 28); die Alimentierung des Amtsinhabers dient diesemZweck und findet in ihm ihre Grenze (Senat, [X.]. v. 20. Mrz 2000,[X.] 15/99, D[X.] 2000, 713). Die Anrechnung der r dem Freibetrag lie-genden sonstigen Einnahmen auf die Einkommenserzung begrenzt denVorteil auf das [X.], das die Antragsgegnerin unter Bercksichtigung der vor-handenen Mi[X.]l zur Erreichung des Zweckes der [X.]) Die weiteren Überlegungen des [X.]s gehen auf [X.] rechtlichen Grundansatz zurck und sind wie dieser nicht tragfig.Die Anrechnung von sonstigen Einnahmen auf die Einkommensern-zung widerspricht nicht der Entscheidung des Gesetzgebers, abweichend [X.] (vgl. § 69 Satz 2, Nr. 2 [X.], § 6 Abs. 3 [X.]), von der Abliefe-rung der Vertung fr Nebenbescftigungen abzusehen. Sie ist Ausdruckder wirtschaftlichen Selbstigkeit des Notars. Der Staat sieht davon ab, ihnfr seine Amtsttigkeit zu alimentieren, auf die Vertung aus einer die- 7 -Amtsttigkeit nicht strenden und aus diesem Grunde genehmigungsfigen(§ 8 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.]) oder genehmigungsfreien (§ 8 Abs. 4 [X.])Ttigkeit greift er nicht zu. Der Notar, der Einkommenserzung bezieht, lûtsich dagegen aus den Abgaben, die die [X.] an die Antragsgegne-rin zu entrichten haben (§ 113a Abs. 8 [X.]), alimentieren. Auf die Alimenta-tionsleistung werden sonstige Einnahmen angerechnet. Der Zugriff erfolgt nichtzugunsten des Staatshaushalts, sondern zugunsten der [X.] des [X.], aus der die Einkommenserzung gespeist wird.Die Beschrkung der Anrechnung auf Einnahmen aus der Arbeitskraftdes Notars stellt entgegen der Auffassung des [X.]s keinen Sy-stembruch dar. Allerdings wre die Heranziehung der Einnahmen aus [X.] ([X.], [X.] aus Vermietung und Verpachtung [X.], die von der Antragsgegnerin bewirtschaftete [X.] weiter zuentlasten. Ein sachlicher Zwang, so weit zu gehen, besteht indes nicht. [X.] des Notars auf Einnahmen aus diesen Quellen [X.] keinen Beitragdazu leisten, dem ffentlichen Zweck, Notariate in strukturschwachen [X.] erhalten, [X.] tun. Der Einsatz der durch die Aufgabe von [X.] freiwerdenden Arbeitskraft ist dagegen - dem Grundsatz nach - ge-eignet, das Grenaufkommen des Notars zu verbessern und damit eineEntlastung der Kasse des Antragsgegners herbeizufren. Dies gilt unbescha-det dessen, [X.] die angerechnete Nebenbescftigung mit einer ordnungsge-mûen Frung des Notariats, insbesondere der Aufrechterhaltung der Amts-bereitschaft (vgl. § 15 [X.]), vereinbar sein [X.]. Der Auffassung des [X.], der Notar sei, bei beanstandungsfreier Amtsttigkeit, ohne [X.] auf die [X.], kann nicht beigetreten werden. DieBeschrkung seiner Ttigkeit auf den Amtsbereich (§ 10a Abs. 2 [X.])- 8 -nimmt die [X.], mit der er die dort vorhandene Nachfrage nach notariellenDienstleistungen wahrnimmt, nicht vorweg. Die Bereitschaft der im [X.], ihre [X.] bei dem rtlichen Notar zu be-friedigen, t von einer Reihe von Umst(Qualitt der fachlichenLeistung, Anwesenheit an Ort und Stelle wrend der lichen Brozeiten,Umgang mit dem rechtsuchenden Publikum), auf die der Notar, auch durchVerzicht auf Nebenttigkeiten, [X.] hat. [X.] von Persn-lichkeit und Leistung des Notars ist es [X.], auswrtige Beurkun-dungswillige fr das Notariat zu gewinnen.Entgegen der Auffassung des [X.]s steht die Anrech-nungsvorschrift der Einkommenserzungssatzung nicht in einem Wider-spruch zur Ausgestaltung des Nebenttigkeitsrechts der Bundesnotarordnung.§ 8 [X.] regelt die Frage, welche Ttigkeiten der Notar neben dem Notaramtausrf. Zweck der Regelung ist es, die Uigkeit und Unpartei-lichkeit der Notare zu wahren und jeder nur denkbaren Gefrdung von [X.] entgegenzutreten (st. [X.]., vgl. nur [X.]. v. 8. Mai 1995,[X.] 28/94, BGHR [X.] § 8 Abs. 2 Genehmigungsgrundstze 2). Sie [X.] allein die Auss ffentlichen Amtes, nicht aber die [X.] der einzelnen Notarstellen und schon gar nicht die [X.] von Einnahmen aus einer Nebenttigkeit im Blick. In dem Umstand,[X.] § 8 [X.] sich zu dieser Frage nicht verlt, kann deshalb nicht, wie das[X.] meint, eine die Anrechnung ausschlieûende gesetzgeberi-sche "Wertentscheidung" gesehen werden.2. a) Im Ergebnis ist auch ein Verstoû gegen den Schutz des Vertrauensin die bis zum Kalenderjahr 1999 geltende Regelung (Art. 20 GG, [X.] 9 -staatsprinzip) zu verneinen. Das bisherige System war darauf angelegt, einunzureichendes Einkommen aus dem Amte am Vergleichsmaûstab einerRichterbesoldung anzuheben ("Ausgleich der [X.]"). Nunmehr kft die Satzung die Einkommenserzung an das [X.] der Verwertung der Arbeitskraft des Notars an. Es kann nicht von [X.] von der Hand gewiesen werden, [X.] sich ein Vertrauen eines Bewerbersum das Notaramt oder eines Amtsinhabers darauf bilden konnte, [X.] die An-tragsgegnerin bis zur vorgesehenen Obergrenze Defizite ausgleicht, die auf diewirtschaftlichen Strukturen am Amtssitz zurckzufren sind, mithin ein Min-desteinkommen aus dem Notaramt [X.]. Indes [X.] ein solches [X.] das Anliegen, im Interesse der Gesamtheit der [X.] und [X.] des Notariats in den neuen [X.] die Abgaben andie Antragsgegnerin zu begrenzen, zurckzutreten. Einwirkungen auf nicht ab-geschlossene Sachverhalte mit Wirkung fr die Zukunft (unechte Rckwirkung)sind, wenn bei einer Abws Allgemeininteresse das individuelle [X.], zulssig ([X.] 25, 154; 79, 46 st. Rspr.). [X.] hier der Fall. Nach dem unstreitigen, in den [X.] gerichtsbe-kannten, Vorbringen der Antragsgegnerin ist die Zahl der Antrf Einkom-menserzung seit Schaffung der Kasse im Jahr 1990 sprunghaft gestiegen.Wie die Antragsgegnerin mi[X.]ilt, waren in den Jahren 1990 bis 1992 zwei [X.] verzeichnen, [X.] waren bis 31. Mrz 2001 insgesamt 44Antrstellt worden. Das Grenaufkommen in den neuen Bundesln-dern hat sicr 1996, einem allerdings die Spitze des [X.] kennzeichnenden Zeitpunkt, um ca. 30 v.H. verringert. Nach den [X.] ist fr den gegenwrtigen Zeitpunkt damit zurechnen, [X.] 98 von insgesamt 542 Amtsinhabern nach der Struktur ihrer No-tarstellen in Bereichen liegen, in denen eine Einkommenserzung in Frage- 10 -kommt. Die Anhebung der Schwelle der Einkommenserzung tritt in [X.] hinter die bei der Beibehaltung der bisherigen Regelung zu besorgendeUnterdeckung des Haushalts zurck. [X.] werden nur Einnahmen [X.], die neben der hauptberuflichen Amtsfrung (§ 3 Abs. 1 [X.])zulssig sind. Das Vertrauen in ein bestimmtes Mindesteinkommen aus [X.] bleibt mithin im Grundsatz unersc[X.]rt, die Modifikation betrifftRandbereiche, die das Berufsbild nicht bestimmen.b) Nach dem Stand der Rechtsprechung ist davon auszugehen, [X.] dieEinkommenserzung nicht den Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG ge-nieût. Der [X.] der Antragsgegnerin beruht auf f-fentlichem Recht und weist nicht die [X.], diffentlich-rechtliche Positio-nen (z.B. [X.] auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversi-cherung, [X.] 53, 298; 76, 293) eigentumsgleich erscheinen lassen. DieEigenleistung der Notare, mlich die Abgaben an die Antragsgegnerin, [X.] zwar betrchtlich sein. Abgesehen davon, [X.] sie nach § 113a Abs. 8i.[X.]. Abs. 3 [X.] einer Vielzahl von Zwecken dienen, stellen sie, auch so-weit sie fr die Erzung des [X.] Verwendung finden, keineLeistung dar, die in einem individuellen Zweckverltnis zu einer Gegenlei-stung steht. Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Abgaben an [X.] - soweit sie der Einkommenserzung dienen - Sonderab-gaben, die Notare als Gruppe zur Finanzierung eines ffentlichen Zwecks [X.], zu dem sie in einer Sonderbeziehung stehen, mlich der Erhaltung einergeordneten vorsorgenden Rechtspflege ([X.], 16, 27 ff). [X.], in Abgrenzung zu Vorzugslasten (Gren und Beitr), dadurch [X.], [X.] siig von einer Gegenleistung geschuldet sind([X.], 81, 186; vgl. [X.] 67, 274; 78, 267). Dem entspricht es [X.] -[X.] die Abgabe nicht als solche einen Anspruch gegen die [X.], eine Zahlung vielmehr nur mit Rcksicht auf das ffentliche [X.] an der Erhaltung des Notariats erfolgt, und [X.] die [X.] von der Hr entrichteten Aig ist. [X.] sie auûerhalb eines individualisierenden Versicherungsprinzips (Bohrer,Das Berufsrecht der Notare, 1991, [X.]). Selbst wenn indessen die Einkom-menserzung nach Art. 14 GG gesctzt wre, bliebe die Änderung der Ein-kommenserzungssatzung aus den zu a) dargelegten Grinnerhalbeiner - nicht ausgleichspflichtigen - Inhalts- und Schrankenbestimmung.3. Fehler bei der Anwendung der Einkommenserzungssatzung [X.] Antragsgegnerin nicht unterlaufen. Die Entscigung des Antragstellersals Richter des [X.] (§ 13 [X.] [X.]) zltzu den sonstigen Einnahmen des Antragstellers. Hierbei ist es unerheblich, obfr diese Ttigkeit, wenn sie ein Beamter verrichtete, eine Ablieferungspflichtnach § 6 Abs. 3 [X.] best. Die Einkommenserzungssatzung nimmt,was im Satzungsermessen der Antragsgegnerin liegt, nur auf den Freibetrag in§ 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] Bezug. Aus diesem Grund spielt es auch keine Rolle,[X.] Vertungen fr Lehr- und Prfungsttigkeiten ([X.], Leitung einer Arbeitsgemeinschaft) nach § 7 [X.] von der [X.] ausgenommen sind.[X.] Hilfsantrag ist unstatthaft. Das [X.] den Antrag auf ge-richtliche Entscheidung ist mit dem Ausspruch des Senats abgeschlossen. [X.] ist nicht gehindert, seinen Antrag auf Einkommenserzung [X.] unter Nachtrag der fehlenden Angaben zu wiederholen. Die [X.] -tragsgegnerin hat ihm auch bereits zugesagt, ihm hierzu die Mlichkeit zugeben.[X.] Tropf Kurzwelly[X.] [X.]

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NotZ 9/02

08.07.2002

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2002, Az. NotZ 9/02 (REWIS RS 2002, 2430)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2430

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