(1) Nach Aushändigung der Bestellungsurkunde hat der Notar folgenden Eid zu leisten:
(2) 1Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte "Ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Notar, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen. 2Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) 1Der Notar leistet den Eid vor dem Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat. 2Vor der Eidesleistung soll er keine Amtshandlung vornehmen.
(4) Ist der Notar schon einmal als Notar vereidigt worden, so genügt es in der Regel, wenn er auf den früheren Eid hingewiesen wird.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.07.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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