Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2001, Az. NotZ 20/01

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2001, 383

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/01vom3. Dezember 2001in dem Verfahrenwegen Bestellung zum [X.]:jaBGHZ:neinBGHR: ja[X.] § 6 Abs. 3Dem Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens, das (wesentlich) auf der Be-urteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbeiten beruht, und das von einemfinanziellen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach [X.] 2 -gen frei ist, kommt eine besondere Aussagekraft beim fachlichen Vergleich der Be-werber zu (im Anschluß an [X.]. v. 25. April 1994, [X.] 19/93, [X.]. [X.].1994, 330, 333).BGH, [X.]. v. 3. Dezember 2001- [X.] 20/01 - [X.], [X.], hat durch den VorsitzendenRichter Dr. [X.], [X.] sowie die Notare Dr. Doyéund Dr. [X.] 3. Dezember 2001beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.]ußdes Senats fr Notarsachen des [X.] vom16. August 2001 wird [X.].Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens und die der Antragsgegnerin und den weiteren Beteiligten [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zuerstatten.Der Geschäftswert wird fr beide Rechtszf 100.000 [X.].[X.]:[X.] Antragsteller wurde am 21. Juli 1984 zur Rechtsanwaltschaft und [X.] bei dem [X.] und dem [X.] zugelassen. Am1. April 1985 wurde er anderweit bei dem [X.] und dem [X.] zugelassen. Er bewarb sich um eine der in der [X.] 4 -pflege 2000 Seite 196 ausgeschriebenen [X.] den Be-zirk des Amtsgerichts H. Die Antragsgegnerin teilte ihm am 21. Mai 2001 mit,sie beabsichtige, die Stelle anderen Bewerbern zrtragen. Der hiergegengerichtete Antrag auf gerichtliche Überprfung blieb vor dem Oberlandesge-richt ohne Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sei-nen Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten ihn zum Notar zu bestellen,hilfsweisr seine Bewerbung erneut zu entscheiden, fort. Das Bundesver-fassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 11. Juli 2001 der An-tragsgegnerin aufgegeben, bis zur Entscheir eine vom [X.] einzulegende Verfassungsbeschwerde, [X.] fr die Dauer vonsechs Monaten, eine Notarstelle im [X.] freizuhalten.II.Die sofortige Beschwerde ist zulssig (§ 111 Abs. 4 [X.], § 42 Abs. [X.]), hat aber in der Sache keinen Erfolg.1. Der Senat hat bereits zu einer frren Bewerbung des Antragstellersentschieden, daß die bestandskrftige Festsetzung der Prfungsnote fr daszweite juristische Staatsexamen im Auswahlverfahren unter den Notarbewer-bern keiner Überprfung mehr unterliegt ([X.]. vom 31. Juli 2000, [X.] 3/00,[X.] 2000, 441). Das Ansinnen des Antragstellers, seine schließlich mit "be-friedigend (6,55 Punkte)" bewertete Prfungsleistung weise eine Note ohnePunktzahl auf, sei demnach mit dem Mittelwert befriedigender Leistungen(8 Punkte) anzusetzen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 [X.] v. 1. Mrz2001, [X.]. [X.]. S. 100), bedarf mithin keiner inhaltlichen Entgegnung. [X.], die er aus der Entscheidung des Senats zur Einstufung der [X.] der frren [X.] Juristenausbildung ([X.]uû vom 26. Mrz 2001,[X.] 21/00, [X.] 2001, 247) zieht, liegen neben der Sache. Der Senat hatdort die Nachbewertung des unbenoteten [X.] ("bestanden",ohne Note) in einem eigens geschaffenen Verwaltungsverfahren rechtlich [X.]. In eine Nachprfung der von der [X.] getroffenenEntscheidung ist er nicht eingetreten.2. Zu Recht hat das [X.] die Frage offengelassen, ob esmit den [X.]undrechten der Notarbewerber vereinbar sei, wenn nach den tat-schlichen Verltnissen im angestrebten [X.] die Examensnote [X.] fr den Erfolg gebe. Der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerinlag ein solcher Sachverhalt nicht zugrunde. Drei der erfolgreichen Mitbewerberhatten, im Gegensatz zu dem Antragsteller, die der hauptberuflichen [X.] zugeordnete Höchstpunktzahl (§ 6 Abs. 3 Satz 3 [X.], § 3 Abs. 1Satz 2 Nr. 2 [X.]) nicht erreicht. Sie lagen mit 35,50, mit 35,75 und mit 37,60Punkten deutlich hinter der erreichbaren Punktzahl von 45. Daû die [X.] bei krzerer Anwaltsttigkeit - allerdings unter Bercksichtigung der [X.] eine dem Antragsteller rlegene [X.] aufweisen, istbesonderer Ausdruck ihrer fachlichen Eignung. Diese wiederum stellt den um-fassenden Auswahlmaûstab fr das Amt des Notars dar ([X.], 327;[X.]. v. 13. Dezember 1993, [X.] 46/92, BGHR [X.] n.F. § 6 Abs. 3,Auswahlkriterien 1; v. 18. September 1995, [X.] 4/95, BGHR [X.] n.F. § 6Abs. 3 Auswahlkriterien 7; [X.], 356, 359). Dem Ergebnis des zweitenjuristischen Staatsexamens, das (wesentlich) auf der Beurteilung namentlichnicht gekennzeichneter Arbeiten (Klausuren und Hausarbeiten unter Num-mernkennzeichnung) beruht, und das von einem finanziellen Interesse der- 6 -prfenden Stelle an der Nachfrage nach [X.] frei ist, kommt ei-ne besondere Aussagekraft beim fachlichen Vergleich verschiedener Bewerberzu ([X.]. v. 25. April 1994, [X.] 19/93, [X.]. [X.]. 1994, 330, 333).Das Prfungsergebnis des unmittelbar vor dem Antragsteller rangierenden,noch zum Zuge gekommenen Bewerbers hebt sich mit 7,10 Punkten deutlichvom Ergebnis des Antragstellers ab. Eine Auswahlentscheidung nach [X.], die einer inhaltlichen Aussagekraft entbehrten, liegt mithin nichtvor.[X.]

Meta

NotZ 20/01

03.12.2001

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2001, Az. NotZ 20/01 (REWIS RS 2001, 383)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 383

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.