Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2005, Az. IX ZB 91/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1708

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[X.][X.]/05

vom 22. September 2005 in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

[X.] § 209 Abs. 1 Satz 2 ZPO § 104

Macht der Insolvenzverwalter mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zulässigen Beweismitteln glaubhaft, dass gegenüber den [X.] eingetreten ist, fehlt das Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses (Fortführung von [X.], [X.]. v. 17. März 2005 - [X.], [X.], 817).

[X.], [X.]uss vom 22. September 2005 - [X.] - [X.]

AG Dresden
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 22. September 2005 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der [X.]uss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 10. Februar 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das [X.].

Der Gegenstandswert für die [X.] wird auf 530,30 • festgesetzt.

Gründe:
[X.] Die Klägerin ist Verwalterin in dem am 2. August 2000 eröffneten Insol-venzverfahren über das Vermögen der [X.] Am 8. August 2000 zeigte sie dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an. In ihrer Eigen-schaft als Verwalterin erhob sie im Jahre 2003 Klage gegen die Beklagte. Das - 3 - [X.] wies die Klage mit [X.]eil vom 15. Juli 2004 ab und erlegte der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf.

Auf den Antrag der Beklagten hat das Amtsgericht deren Kosten in Höhe von 530,30 • festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

I[X.]

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Der Senat hat mit [X.]uss vom 17. März 2005 ([X.] ZB 247/03, [X.], 817, 818) entschieden, dass der Erlass eines Kostenfestsetzungsbe-schlusses zugunsten eines Altmassegläubigers (§ 209 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit unzulässig ist. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass der Antragsteller wegen des in § 210 [X.] angeordne-ten [X.] - nicht anders als im Klageverfahren - kein Rechts-schutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses hat.

2. In dem hier zu entscheidenden Fall liegt eine Neumasseverbindlich-keit gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vor, weil die Klägerin die Klage gegen die Beklagte nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit erhoben hat. Auch in einem solchen Fall kann das Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines [X.] fehlen (vgl. zur Leistungsklage [X.] 147, 28, - 4 - 36 f; [X.] ZIP 2003, 1850; Z[X.] 2005, 50, 52; MünchKomm-[X.]/Hefermehl, § 210 Rn. 23).

a) Der Senat hat für das Klageverfahren entschieden, dass es in den Fällen der erneuten Masseunzulänglichkeit gegenüber den [X.] geboten ist, auf eine entsprechende Einwendung des Insolvenzverwalters hin nur noch die Feststellungsklage zuzulassen. Allerdings hat der nur im [X.] vorgebrachte Einwand der Masseunzulänglichkeit nicht die verbindliche Wirkung einer Anzeige gemäß § 208 [X.]. Vielmehr obliegen dem Insolvenz-verwalter die Darlegung und der Nachweis der Masseunzulänglichkeit. Das Prozessgericht hat die Voraussetzungen der Masseunzulänglichkeit entspre-chend § 287 Abs. 2 ZPO zu beurteilen ([X.] 154, 358, 369; [X.], [X.]. v. 4. Dezember 2003 - [X.] ZR 222/02, [X.], 326, 330; v. 29. April 2004 - [X.] ZR 141/03, Z[X.] 2004, 674, 676; v. 7. Juli 2005 - [X.] ZR 241/01 zu § 60 KO, z.[X.].).

b) Im Kostenfestsetzungsverfahren kann es sich grundsätzlich nicht [X.] verhalten. Denn das Kostenfestsetzungsverfahren ist lediglich ein im [X.] zu einem klageweisen Vorgehen regelmäßig weniger aufwendiges Ver-fahren. Das Ziel, in beiden Fällen einen zur Vollstreckung geeigneten Titel zu schaffen, ist jedoch dasselbe. Deswegen müssen die Verfahren auch in dem hier gegebenen Zusammenhang gleich behandelt werden (vgl. [X.], [X.]. v. 17. März 2005, aaO).

Allerdings kommt eine umfangreiche Beweisaufnahme über eine (erneu-te) Masseunzulänglichkeit im Kostenfestsetzungsverfahren nicht in Betracht. Entscheidend ist vielmehr, ob der Insolvenzverwalter mit den im [X.] - zungsverfahren zulässigen Beweismitteln (vgl. Musielak/Wolst, ZPO 4. Aufl. § 104 Rn. 18) darlegen und glaubhaft machen (§ 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO) kann, dass nunmehr auch gegenüber den [X.] eingetreten ist (vgl. [X.], [X.]. v. 20. August 2001 - 1 W 44/01 ). Gelingt ihm dies nicht, ist der Titel zu erlassen und der Verwalter gegebenenfalls auf den Weg der Vollstreckungsabwehrklage zu verweisen (§ 794 Abs. 1, §§ 795, 767 ZPO; vgl. [X.] Z[X.] 2005, 50, 52; MünchKomm-[X.]/Hefermehl, § 210 Rn. 21).

c) Ob danach der Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die Klägerin er-gehen durfte, vermag der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Die Kläge-rin hat im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht, dass "weiterhin [X.] besteht" und zum Beleg einen Kontoauszug vom 31. August 2004 vorgelegt, der ein Guthaben von 6.339,61 • ausweist. Die Klägerin hat nicht die mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 208 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 18 Abs. 2 [X.]) des für [X.] gebildeten, abge-sonderten Massebestandteils im Einzelnen dargelegt; dies war jedoch [X.] (vgl. [X.] 154, 358, 370). Die Anzeige der Unzulänglichkeit der Masse hat für eine Unzulänglichkeit der für die [X.] zur Verfügung stehenden Masse keine Indizwirkung ([X.], [X.]. v. 29. April 2004, aaO).

II[X.]

Die angefochtene Entscheidung ist daher gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Das Beschwerdegericht wird die Prüfung der Masseunzulänglichkeit gegenüber - 6 - den [X.]n, auf die es nach seiner Rechtsauffassung nicht an-kam, nachzuholen haben.

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass ein Feststellungsausspruch nicht in Betracht kommt. Denn die Klägerin hat nicht eingewandt, der [X.] sei sachlich oder rechnerisch unrichtig. Die Zulässigkeit eines solchen Ausspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren kann daher auch hier dahinstehen (vgl. [X.], [X.]. v. 17. März 2005, aaO [X.]).

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZB 91/05

22.09.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2005, Az. IX ZB 91/05 (REWIS RS 2005, 1708)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1708

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