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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 7/08 vom 2. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 2. April 2009 durch [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] beschlossen: 1. [X.] des [X.]
vom 27. November 2007 wird dahingehend berichtigt, dass der erste Absatz des Tenors lautet: Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Mai 2007 verkün-dete Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Nr. 1 des landgerichtlichen Tenors hinter "wird verurteilt," die Worte "es zu unterlassen" eingefügt werden. Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 27. November 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Ver
letzung von [X.] gestützten [X.] nicht durch- greifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]
auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. [X.]abgesehen. - 3 - 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 112.500 • Bornkamm Pokrant Büscher Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.05.2007 - 38 O 273/06 - [X.], Entscheidung vom 27.11.2007 - [X.]/07 -
Meta
02.04.2009
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2009, Az. I ZR 7/08 (REWIS RS 2009, 4141)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4141
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