Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2008, Az. I ZB 103/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2392

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] 103/07 vom 14. August 2008 in der [X.]- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 14. August 2008 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 20. Zivilsenats des [X.] vom 15. Oktober 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Gegenstandswert: 1.359,80 •. Gründe: [X.] Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin wegen eines vermeint-lichen Wettbewerbsverstoßes ab. Mit der Abwehr des wettbewerbsrechtlichen Anspruchs beauftragte die Antragsgegnerin vorprozessual ihren Verfahrensbe-vollmächtigten. In dem Urteil im anschließenden Verfahren über den Erlass ei-ner einstweiligen Verfügung wurden der Antragstellerin die Kosten des Verfah-rens auferlegt. 1 Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragsgegnerin unter anderem beantragt, unter Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ([X.] 1 zum RVG) eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach 2 - 3 - Nr. 2300 VV RVG und eine 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG festzusetzen. 3 Das [X.] hat dem Antrag teilweise nicht entsprochen. Es hat die Hälfte der Verfahrensgebühr und die Geschäftsgebühr als nicht erstattungsfähig angesehen. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde der [X.] zurückgewiesen ([X.] [X.] 2008, 255). Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Festsetzung der Geschäftsgebühr von 1.359,80 • weiter. 4 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übri-gen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 5 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung [X.]: 6 Die Kosten eines Verfahrensbevollmächtigten, die dem Abgemahnten für die Reaktion auf eine Abmahnung entstünden, zählten ebenso wenig wie die Kosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu den Kosten des [X.] des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Reaktion auf die Abmahnung diene nicht der [X.]. Darauf, ob ein materiell-rechtlicher Kostenerstat-tungsanspruch bestehe, komme es nicht an. 7 Als Verfahrensgebühr festsetzungsfähig sei allein der um die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr verminderte Betrag. 8 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 9 - 4 - a) Die im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens entstandene Geschäfts-gebühr kann nach der Rechtsprechung des [X.] im Kostenfest-setzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO nicht berücksichtigt werden (vgl. [X.], [X.]. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06, [X.], 2049 [X.]. 12; ebenso: [X.] [X.] 2005, 313; MünchKomm.ZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rdn. 92; [X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 104 Rdn. 21, Stichwort: [X.] Anwaltskosten; [X.]/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsge-setz, 17. Aufl., Nr. 3100 VV Rdn. 199; a.A. zu § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO [X.] 2004, 276). Dementsprechend können weder die Kos-ten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung (vgl. [X.], [X.]. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, [X.], 439 [X.]. 10 ff. = [X.], 237 - Gel-tendmachung der Abmahnkosten, m.w.[X.] zum Streitstand) noch die für die vor-prozessuale Abwehr von Ansprüchen der [X.] entstandene Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103, 104 ZPO sein (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - [X.], [X.], 1323 [X.]. 5; a.A. [X.] 2006, 57). 10 b) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, im [X.] sei die volle Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ohne die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene Kürzung gegen die unter-legene [X.] festzusetzen, wenn die Festsetzung der Geschäftsgebühr ausge-schlossen sei. Die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene Be-stimmung ist nach der Rechtsprechung des [X.] dahin zu [X.], dass eine entstandene Geschäftsgebühr, die denselben Gegenstand betrifft, teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens auch dann anzurechnen ist, wenn die Geschäftsgebühr nicht im [X.] nach §§ 103, 104 ZPO berücksichtigt werden kann (vgl. [X.] [X.], 1323 [X.]. 10 m.w.[X.] auch zur Gegenmeinung; [X.]. v. 30.4.2008 - [X.], [X.], 1346 [X.]. 4). 11 - 5 - 12 II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] Pokrant Büscher
Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.07.2007 - 22 O 473/06 - [X.], Entscheidung vom 15.10.2007 - [X.]/07 -

Meta

I ZB 103/07

14.08.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2008, Az. I ZB 103/07 (REWIS RS 2008, 2392)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2392

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.