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PDF anzeigen [X.] 103/07 vom 14. August 2008 in der [X.]- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 14. August 2008 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 20. Zivilsenats des [X.] vom 15. Oktober 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Gegenstandswert: 1.359,80 •. Gründe: [X.] Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin wegen eines vermeint-lichen Wettbewerbsverstoßes ab. Mit der Abwehr des wettbewerbsrechtlichen Anspruchs beauftragte die Antragsgegnerin vorprozessual ihren Verfahrensbe-vollmächtigten. In dem Urteil im anschließenden Verfahren über den Erlass ei-ner einstweiligen Verfügung wurden der Antragstellerin die Kosten des Verfah-rens auferlegt. 1 Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragsgegnerin unter anderem beantragt, unter Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ([X.] 1 zum RVG) eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach 2 - 3 - Nr. 2300 VV RVG und eine 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG festzusetzen. 3 Das [X.] hat dem Antrag teilweise nicht entsprochen. Es hat die Hälfte der Verfahrensgebühr und die Geschäftsgebühr als nicht erstattungsfähig angesehen. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde der [X.] zurückgewiesen ([X.] [X.] 2008, 255). Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Festsetzung der Geschäftsgebühr von 1.359,80 • weiter. 4 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übri-gen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 5 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung [X.]: 6 Die Kosten eines Verfahrensbevollmächtigten, die dem Abgemahnten für die Reaktion auf eine Abmahnung entstünden, zählten ebenso wenig wie die Kosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu den Kosten des [X.] des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Reaktion auf die Abmahnung diene nicht der [X.]. Darauf, ob ein materiell-rechtlicher Kostenerstat-tungsanspruch bestehe, komme es nicht an. 7 Als Verfahrensgebühr festsetzungsfähig sei allein der um die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr verminderte Betrag. 8 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 9 - 4 - a) Die im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens entstandene Geschäfts-gebühr kann nach der Rechtsprechung des [X.] im Kostenfest-setzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO nicht berücksichtigt werden (vgl. [X.], [X.]. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06, [X.], 2049 [X.]. 12; ebenso: [X.] [X.] 2005, 313; MünchKomm.ZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rdn. 92; [X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 104 Rdn. 21, Stichwort: [X.] Anwaltskosten; [X.]/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsge-setz, 17. Aufl., Nr. 3100 VV Rdn. 199; a.A. zu § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO [X.] 2004, 276). Dementsprechend können weder die Kos-ten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung (vgl. [X.], [X.]. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, [X.], 439 [X.]. 10 ff. = [X.], 237 - Gel-tendmachung der Abmahnkosten, m.w.[X.] zum Streitstand) noch die für die vor-prozessuale Abwehr von Ansprüchen der [X.] entstandene Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103, 104 ZPO sein (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - [X.], [X.], 1323 [X.]. 5; a.A. [X.] 2006, 57). 10 b) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, im [X.] sei die volle Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ohne die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene Kürzung gegen die unter-legene [X.] festzusetzen, wenn die Festsetzung der Geschäftsgebühr ausge-schlossen sei. Die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene Be-stimmung ist nach der Rechtsprechung des [X.] dahin zu [X.], dass eine entstandene Geschäftsgebühr, die denselben Gegenstand betrifft, teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens auch dann anzurechnen ist, wenn die Geschäftsgebühr nicht im [X.] nach §§ 103, 104 ZPO berücksichtigt werden kann (vgl. [X.] [X.], 1323 [X.]. 10 m.w.[X.] auch zur Gegenmeinung; [X.]. v. 30.4.2008 - [X.], [X.], 1346 [X.]. 4). 11 - 5 - 12 II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] Pokrant Büscher
Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.07.2007 - 22 O 473/06 - [X.], Entscheidung vom 15.10.2007 - [X.]/07 -
Meta
14.08.2008
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2008, Az. I ZB 103/07 (REWIS RS 2008, 2392)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2392
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