Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2010, Az. I ZR 142/08

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5982

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[X.] vom 10. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Juni 2010 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 5. August 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die [X.] gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Unterlassungsantrag und die Auskunfts- und Schadensersatzan-träge auch insoweit begründet sind, als sie ein Herstellen und Herstellenlassen der angegriffenen Muster umfassen. Die fünf in Rede stehenden Hemden, die Gegenstand der Kollektion der [X.] waren, verletzten die Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin. Im Hinblick auf die Anzahl der angegriffenen Muster und aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte keine Angaben zu den Bezugsquellen gemacht hat, konnte das Berufungsgericht auch von einer Wiederholungsgefahr für ein Herstellen oder Her-stellenlassen der angegriffenen Muster auf Seiten der Beklagten ausgehen. - 3 - Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 129.000 • Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.10.2007 - 14c [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 05.08.2008 - [X.]/07 -

Meta

I ZR 142/08

10.06.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2010, Az. I ZR 142/08 (REWIS RS 2010, 5982)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5982

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