Bundessozialgericht, Urteil vom 15.03.2018, Az. B 3 KR 18/17 R

3. Senat | REWIS RS 2018, 12257

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Krankenversicherung - Hilfsmittel zur Vorbeugung vor oder zu einem (unmittelbaren oder mittelbaren) Ausgleich einer Behinderung (hier: Definitiv-Unterschenkelprothese einschließlich Prothesenfuß) - Leistung zur medizinischen Rehabilitation - Anwendung des § 13 Abs 3a S 9 SGB 5 - Systemabgrenzung - Unterscheidung zwischen Krankheits- und Behinderungsbegriff)


Leitsatz

Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung zur Vorbeugung vor oder zu einem (unmittelbaren oder mittelbaren) Ausgleich einer Behinderung sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, für die nicht die leistungsrechtliche Genehmigungsfiktion nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, sondern das Fristen- und Rechtsfolgenregime nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch Anwendung findet.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. Januar 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.] ist ein Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit einer [X.] mit einem [X.] proprio foot®.

2

Die 1959 geborene, bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin beantragte am 28.7.2014 eine ärztlich verordnete [X.] mit einem [X.] proprio foot®, zu dem sie einen Kostenvoranschlag über 15 664,80 [X.] einreichte. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung ([X.]) befand in einem Gutachten vom 31.10.2014, dass die Versorgung der Klägerin mit einer Definitiv-Prothese hinreichend begründet sei und ein Gelenkfuß gegenüber einer starren Carbonfußversorgung Vorteile biete. Da jedoch andere, teilweise deutlich preiswertere Gelenkfüße als der proprio foot® nicht von der Klägerin erprobt worden seien, lägen ausreichend Möglichkeiten für eine geeignete Alternativversorgung vor. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin ab (Bescheid vom 17.11.2014; Widerspruchsbescheid vom 23.4.2015).

3

Das [X.] hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Klägerin mit einer [X.] mit einem [X.] proprio foot® zu versorgen, weil die beantragte Leistung gemäß § 13 Abs 3a [X.]B V als genehmigt gelte (Urteil vom 17.12.2015).

4

Die Berufung der Beklagten hat das L[X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, § 13 Abs 3a S 6 [X.]B V sei sachlich anwendbar, denn unter Berücksichtigung der Richtlinie des [X.] ([X.]) über Leistungen zur Rehabilitation ([X.]) handele es sich bei dem begehrten Hilfsmittel nicht um eine die Anwendung der Regelung ausschließende Leistung zur medizinischen Rehabilitation, weil die Prothese einschließlich des Fußes dem unmittelbaren [X.] diene und der rehabilitative Charakter im Hintergrund stehe. Die Klägerin habe einen hinreichend bestimmten Antrag gestellt und die ärztlich verordnete Leistung, die nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) liege, für erforderlich halten dürfen. Die Beklagte habe diesen Antrag nicht innerhalb der Frist des § 13 Abs 3a S 1 [X.]B V beschieden und hierfür keinen hinreichenden Grund gemäß § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V mitgeteilt. Die Voraussetzungen für den Eintritt der Genehmigungsfiktion, die auch einen Naturalleistungsanspruch begründe, seien damit erfüllt (Urteil vom 5.1.2017).

5

Am 12.4.2017 hat die Beklagte (vorsorglich) einen Bescheid zur Rücknahme der Genehmigungsfiktion nach § 45 [X.]B X erlassen.

6

Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere einen Verstoß des L[X.] gegen § 13 Abs 3a und § 33 Abs 1 [X.]B V. Bereits der Anwendungsbereich des § 13 Abs 3a [X.]B V sei nicht eröffnet, da die von der Klägerin begehrte Unterschenkelprothese mit dem [X.] proprio foot® eine nur nach Maßgabe des [X.]B IX zu würdigende Leistung zur medizinischen Rehabilitation darstelle. Es gehe nicht um eine Akutbehandlung oder die Verhinderung des Eintritts einer Behinderung, sondern um die Förderung der Selbstbestimmung und die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie die Vermeidung und das Entgegenwirken von Benachteiligungen, also um Ziele, wie sie der Gesetzgeber für das [X.]B IX formuliert habe. Sollte dennoch eine fiktive Genehmigung nach den Regelungen des [X.]B V eingetreten sein, habe sie diese jedenfalls in rechtmäßiger Weise mit Bescheid vom 12.4.2017 zurückgenommen. Denn nach dem [X.]-Gutachten vom 31.10.2014 sei der [X.] proprio foot® nicht notwendig, damit unwirtschaftlich iS des § 12 [X.]B V, und die Genehmigung der Leistung rechtswidrig gewesen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des [X.] vom 5. Januar 2017 sowie des [X.] vom 17. Dezember 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Sie hält die angefochtenen Urteile für zutreffend, eine Rücknahme der fiktiven Genehmigung für ausgeschlossen und hilfsweise ihre Versorgung mit der begehrten Prothese für notwendig, da eine funktionsgleiche preiswertere Versorgung nicht zur Verfügung stehe.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der beklagten [X.]rankenkasse ist im Sinne der Aufhebung des [X.] und Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht zur erneuten Verhandlung und Ents[X.]heidung (§ 170 Abs 2 S 2 [X.]) begründet.

Die Versorgung der [X.]lägerin mit einer [X.] eins[X.]hließli[X.]h Prothesenfuß proprio foot® lässt si[X.]h ni[X.]ht mit Erfolg auf die Genehmigungsfiktion na[X.]h § 13 Abs 3a [X.] stützen, weil [X.] dieser Vors[X.]hrift Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation dem Regelungssystem des [X.] zuweist und diese Leistungen daher insgesamt ni[X.]ht vom sa[X.]hli[X.]hen Anwendungsberei[X.]h der Genehmigungsfiktion sowie der Regelungen aus § 13 Abs 3a [X.] erfasst werden (hierzu im Folgenden 1.).

Ansprü[X.]he auf Versorgung mit Hilfsmitteln na[X.]h § 33 [X.], für die der 3. [X.] na[X.]h dem Ges[X.]häftsverteilungsplan des [X.] in Revisionsverfahren allein zuständig ist, fallen nur dann unter den Begriff der "Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation", wenn das Hilfsmittel dem Ausglei[X.]h oder der Vorbeugung einer Behinderung dienen soll (§ 33 Abs 1 S 1 [X.] 2 und 3 [X.]). Der sa[X.]hli[X.]he Anwendungsberei[X.]h des § 13 Abs 3a [X.] ist deshalb ledigli[X.]h für Hilfsmittel zur Si[X.]herung des Erfolgs der [X.]rankenbehandlung iS von § 33 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] eröffnet. Bei der hier im Streit stehenden [X.] eins[X.]hließli[X.]h des Prothesenfußes handelt es si[X.]h jedo[X.]h um ein Hilfsmittel zum [X.], sodass § 13 Abs 3a [X.] für eine darauf geri[X.]htete Leistungsgewährung keine Anwendung findet (hierzu 2.).

Es fehlen indessen hinrei[X.]hende Feststellungen des [X.] - von seinem Lösungsansatz aus konsequent - sowohl zu den Voraussetzungen eines Anspru[X.]hs auf Versorgung mit einer [X.] mit einem Prothesenfuß proprio foot® na[X.]h § 33 Abs 1 S 1 [X.] 3 [X.] als au[X.]h zu den Voraussetzungen eines Sa[X.]hleistungsanspru[X.]hs aus dem Berei[X.]h eines anderen Rehabilitationsträgers (vgl § 6 Abs 1 [X.]), für den die Beklagte als erstangegangene Rehabilitationsträgerin iS von § 14 Abs 2 S 1 [X.] (idF des [X.] s[X.]hwerbehinderter Mens[X.]hen vom 23.4.2004, [X.], gültig bis 31.12.2017 ) mangels Weiterleitung des Antrags im Verhältnis zur [X.]lägerin umfassend zuständig geworden ist. Daher kann der [X.] ni[X.]ht abs[X.]hließend selbst in der Sa[X.]he ents[X.]heiden (hierzu 3.).

1. Die Genehmigungsfiktion sowie die Regelungen aus § 13 Abs 3a [X.] insgesamt sind auf Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation ni[X.]ht anwendbar. Denn § 13 Abs 3a [X.] [X.] (hier heranzuziehen in der seit [X.] geltenden Fassung von Art 2 [X.] des Gesetzes zur Verbesserung der Re[X.]hte von Patientinnen und Patienten vom [X.], [X.], gültig bis 31.12.2017 ) verweist für Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation auf das Rehabilitations- und Teilhabere[X.]ht, das in §§ 14 und 15 [X.] (in der seit 1.7.2001 geltenden Fassung dur[X.]h Art 1 und 68 des [X.] - [X.] - <[X.]> Rehabilitation und Teilhabe behinderter Mens[X.]hen vom 19.6.2001, [X.] 1046, gültig bis 31.12.2017 , sowie in §§ 14 bis 24 [X.] idF von Art 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Mens[X.]hen mit Behinderungen vom 23.12.2016, [X.] 3234, mWv 1.1.2018 ) ein eigenständiges, in si[X.]h ges[X.]hlossenes System bei Übers[X.]hreitung von Ents[X.]heidungsfristen mit entspre[X.]henden Sanktionen vorhält. Eine [X.]ombination dieser [X.] ist ni[X.]ht mögli[X.]h (hierzu im Folgenden a). Die Systemzuweisung na[X.]h § 13 Abs 3a [X.] [X.] knüpft an den allgemeinen und s[X.]hon vor Inkrafttreten von § 13 Abs 3a [X.] bestehenden Begriff der medizinis[X.]hen Rehabilitation an (hierzu b). Maßgebli[X.]h für die Systemabgrenzung ist insoweit allein das objektive Re[X.]ht, ni[X.]ht dagegen, ob der Versi[X.]herte die Leistung (als ni[X.]htrehabilitative Leistung) iS von § 13 Abs 3a S 7 [X.] für erforderli[X.]h halten durfte (hierzu [X.]).

a) Die [X.] von § 13 Abs 3a [X.] einerseits und von §§ 14, 15 [X.] aF andererseits kollidieren miteinander und lassen si[X.]h daher weder miteinander kombinieren no[X.]h glei[X.]hzeitig anwenden (so au[X.]h [X.] <1. [X.]> Urteil vom 8.3.2016 - B 1 [X.] 25/15 R - [X.], 40 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]5). Sie s[X.]hließen si[X.]h vielmehr gegenseitig aus. Daher findet § 13 Abs 3a [X.] insgesamt auf Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation keine Anwendung (so au[X.]h vgl [X.], [X.] 2017, 749, 756; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 13 Rd[X.] 58 q ; [X.] in [X.]Voelzke, jurisP[X.]-[X.], 3. Aufl 2016, § 13 Rd[X.]6; [X.], [X.] 2015, 144, 147 f). Ni[X.]ht zu folgen ist demgegenüber der teilweise vertretenen Ansi[X.]ht, dass die Zuweisungsnorm von § 13 Abs 3a [X.] [X.] aF nur bezügli[X.]h der Zuständigkeitsklärung und der Erstattung selbst bes[X.]haffter Leistungen auf die Regelungen des [X.] verweise, si[X.]h aber der aus der Genehmigungsfiktion resultierende Sa[X.]hleistungsanspru[X.]h na[X.]h § 13 Abs 3a [X.] (vgl dazu [X.] [X.] <1. [X.]> Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.]2 f, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.]-2500 § 13 [X.] vorgesehen) au[X.]h für Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation ergeben könne (so aber [X.] Bayeris[X.]hes [X.] Urteil vom 31.1.2017 - [X.] 471/15 - Juris Rd[X.] 57 f; [X.] Urteil vom 18.11.2016 - [X.] [X.] 329/16 - Juris [X.] und Rd[X.] 27 f). Dieser Ansi[X.]ht stehen sonst ni[X.]ht auflösbare Normkonflikte entgegen.

Während na[X.]h § 13 Abs 3a [X.] iVm S 1 [X.] die Leistung bereits drei Wo[X.]hen na[X.]h Antragseingang als genehmigt gilt, falls die [X.]rankenkasse ohne Mitteilung eines hinrei[X.]henden Grundes und ohne Einholung einer guta[X.]htli[X.]hen Stellungnahme ni[X.]ht darüber ents[X.]hieden hat, tritt na[X.]h dem bis zum 31.12.2017 geltenden Re[X.]ht der Rehabilitation und Teilhabe bei Übers[X.]hreitung der vorgesehenen Fristen keine Genehmigungsfiktion ein. Vielmehr kann si[X.]h ein Leistungsbere[X.]htigter na[X.]h § 15 Abs 1 S 2 und 3 [X.] aF die Leistung nur dann gegen [X.]ostenerstattung selbst bes[X.]haffen, wenn er dem Rehabilitationsträger zuvor eine angemessene Frist unter Androhung der Selbstbes[X.]haffung na[X.]h Fristablauf gesetzt hat. Diese Regelung liefe bei Eintritt einer Genehmigungsfiktion na[X.]h § 13 Abs 3a [X.] leer. Wird eine guta[X.]htli[X.]he Stellungnahme eingeholt, gilt na[X.]h § 13 Abs 3a S 1 [X.] grundsätzli[X.]h eine Fünf-Wo[X.]henfrist ab Antragseingang, während der Rehabilitationsträger na[X.]h § 14 Abs 2 [X.] [X.] aF innerhalb von zwei Wo[X.]hen na[X.]h Vorliegen des Guta[X.]htens ents[X.]heiden muss. Bei paralleler Anwendung beider Normsysteme könnte in diesen Fällen die Genehmigungsfiktion na[X.]h § 13 Abs 3a [X.] selbst dann eintreten, wenn si[X.]h der Rehabilitationsträger no[X.]h im Rahmen der na[X.]h § 14 Abs 2 [X.] [X.] aF vorgegebenen Fristen hält. S[X.]hließli[X.]h könnte es zum Eintritt der Genehmigungsfiktion na[X.]h § 13 Abs 3a [X.] au[X.]h dann kommen, wenn die [X.]rankenkasse einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe re[X.]htmäßig na[X.]h § 14 Abs 1 S 1 und 2 [X.] aF innerhalb von zwei Wo[X.]hen an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterleiten, dies dem Versi[X.]herten aber ni[X.]ht innerhalb der Drei-Wo[X.]henfrist des § 13 Abs 3a [X.] mitteilen würde.

Die vorstehenden Erwägungen s[X.]hließen ein Nebeneinander beider [X.] ersi[X.]htli[X.]h aus und fordern eine klare Systemabgrenzung, die na[X.]h den Vors[X.]hriften zur [X.]ostenerstattung na[X.]h § 13 Abs 3 [X.] ni[X.]ht notwendig war und ist. Zwar verweist au[X.]h § 13 Abs 3 S 2 [X.] (idF von Art 5 [X.] Bu[X.]hst b na[X.]h Maßgabe des Art 67 [X.], aaO, [X.]) hinsi[X.]htli[X.]h der [X.]osten für selbst bes[X.]haffte "Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation na[X.]h dem [X.]" auf die Erstattungsregelung von § 15 [X.] aF (bzw seit 1.1.2018 Verweisung auf § 18 [X.] idF des [X.]), allerdings ist insoweit aufgrund der Parallelität der Ansprü[X.]he und ihrer Voraussetzungen eine kollidierende Systemabgrenzung ni[X.]ht erforderli[X.]h (vgl [X.] 113, 40 = [X.]-3250 § 14 [X.], Rd[X.]2).

b) Den mit der S[X.]haffung von § 13 Abs 3a [X.] entstandenen [X.]onflikt kollidierender Systeme löst § 13 Abs 3a [X.] [X.] dur[X.]h eine generelle Zuweisung in das System des [X.] auf. Dies hat zur Folge, dass Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation im Sinne des [X.] und des [X.] von vornherein ni[X.]ht vom sa[X.]hli[X.]hen Anwendungsberei[X.]h des § 13 Abs 3a [X.] und S 7 [X.] erfasst werden (bzw sind sie hiervon "ausgeklammert", so bereits [X.] 8.3.2016 - B 1 [X.] 25/15 R - [X.], 40 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]5). Derartige Leistungen sind vielmehr allein dem Regelungsgefüge des Teilhabere[X.]hts (§§ 14, 15 [X.] aF bzw seit 1.1.2018 §§ 14 bis 24 [X.] idF des [X.]) unterstellt. Es handelt si[X.]h um eine Systemabgrenzung, wie sie für die na[X.]h dem [X.] zu gewährenden Leistungen der G[X.]V s[X.]hon vor Inkrafttreten von § 13 Abs 3a [X.] bestand, und an die § 13 Abs 3a [X.] [X.] anknüpft. Denn die Regelungen des [X.] gelten für alle Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Mens[X.]hen, und zwar au[X.]h, soweit es si[X.]h dabei um Leistungen der G[X.]V na[X.]h dem [X.] handelt. Die [X.]-Regelungen gelten hingegen auss[X.]hließli[X.]h für Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Mens[X.]hen, dh ni[X.]ht für die sonstigen Leistungen der G[X.]V (vgl § 11 [X.]), insbesondere ni[X.]ht für sol[X.]he zur kurativen (Akut-)Behandlung einer [X.]rankheit (zur Abgrenzung allgemein vgl zB [X.] in [X.]/[X.], aaO, [X.] § 11 Rd[X.]8 ff ).

Während das für Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Mens[X.]hen ges[X.]haffene [X.] eigenständig Gegenstände, Umfang und Ausführungen von Teilhabeleistungen regelt, wird hinsi[X.]htli[X.]h der Zuständigkeit und der Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe na[X.]h § 7 S 2 [X.] aF auss[X.]hließli[X.]h auf die für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden [X.] verwiesen. Die Vors[X.]hriften des [X.] sind maßgebend, soweit etwa im [X.] ni[X.]hts Abwei[X.]hendes vorgesehen ist (vgl § 7 S 1 [X.] aF). Die [X.]rankenkassen sind in ihrer Eigens[X.]haft als Träger von Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation (vgl § 5 [X.], § 6 Abs 1 [X.] [X.]) na[X.]h den Vors[X.]hriften des [X.] zur Erbringung sol[X.]her Rehabilitationsleistungen unter den dort genannten Voraussetzungen verpfli[X.]htet (vgl § 11 Abs 2, § 40 [X.]; [X.]; vgl nur [X.] 98, 277 = [X.]-2500 § 40 [X.], Rd[X.]8). Deshalb verliert die G[X.]V ihre originäre Leistungszuständigkeit für Hilfsmittel na[X.]h § 33 [X.] ni[X.]ht, selbst wenn die Hilfsmittel im Einzelfall als Folge der hier vorzunehmenden Systemzuordnung als Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation zu q[X.]lifizieren sind.

Die in § 13 Abs 3a [X.] eingefügte Genehmigungsfiktion für selbst bes[X.]haffte Leistungen hat die aufgezeigten Systemgrenzen im Grundsatz unberührt gelassen. Dies belegen die Gesetzesmaterialien zu dieser Regelung, die ausdrü[X.]kli[X.]h (bloß) klarstellen, dass für Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation die §§ 14, 15 [X.] aF zur Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbst bes[X.]haffter Leistungen gelten und dass [X.] im [X.] wie zB § 32 Abs 1a (Genehmigungsfiktion bei Heilmitteln) vorrangig anzuwenden sind (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum PatRVerbG, BT-Dru[X.]ks 17/10488 [X.] zu Art 2 [X.]). Überdies bestätigt au[X.]h die Neuregelung des § 13 Abs 3a [X.] [X.] (idF des [X.]), dass für Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation die im [X.] neu geregelten Vors[X.]hriften der §§ 14 bis 24 [X.] (idF des [X.]) zur [X.]oordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst bes[X.]haffter Leistungen gelten. Hierzu enthalten die Gesetzesmaterialien den Hinweis, dass es si[X.]h um eine rein redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung der vorgenannten Vors[X.]hriften handele (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.], BT-Dru[X.]ks 18/9522 [X.]2 zu Art 6 [X.] 5 Bu[X.]hst b).

Na[X.]h dieser Systemzuweisung gelten die Vors[X.]hriften des [X.] für die G[X.]V grundsätzli[X.]h nur, soweit die [X.]rankenkasse als Rehabilitationsträgerin für Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation, unterhaltssi[X.]hernde und andere ergänzende Leistungen (§ 6 Abs 1 [X.], § 5 [X.] [X.]) originär zuständig ist (vgl § 11 Abs 2 S 1 und 3 [X.], § 27 Abs 1 S 2 [X.] 6 [X.], § 40 [X.]) oder soweit die [X.]rankenkasse im Außenverhältnis zum Leistungsbere[X.]htigten für Teilhabeleistungen na[X.]h § 14 Abs 2 [X.] zuständig geworden ist. Für Leistungen zur Teilhabe na[X.]h den in § 5 [X.] aufgeführten Leistungsgruppen, für wel[X.]he originär ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist, kann der erstangegangene Rehabilitationsträger zuständig werden, wenn er den Antrag ni[X.]ht innerhalb von zwei Wo[X.]hen an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterleitet (§ 14 Abs 2 S 1 [X.]). Außerdem kann ein originär unzuständiger Rehabilitationsträger für eine Leistung (bindend) zuständig werden, wenn ein Antrag trotz seiner Unzuständigkeit an ihn weitergeleitet wurde (§ 14 Abs 1 [X.] und 5 [X.] aF bzw § 14 Abs 2 [X.] iVm Abs 3 [X.] idF des [X.]). In diesen Fällen gelten die Vors[X.]hriften zur [X.]oordinierung der ras[X.]hen Zuständigkeitsklärung und zur [X.]ostenerstattung na[X.]h §§ 14, 15 [X.] aF (bzw seit 1.1.2018 §§ 14 bis 24 [X.] idF des [X.]), an die die [X.]rankenkasse als Rehabilitationsträgerin na[X.]h dem [X.] gebunden ist, ni[X.]ht aber § 13 Abs 3a [X.].

[X.]) Maßstab für die Systemabgrenzung ist bei alledem allein das objektive Re[X.]ht. Denn eine Systemabgrenzung lässt si[X.]h aus Gründen der gebotenen Re[X.]htssi[X.]herheit und Re[X.]htsklarheit ni[X.]ht anhand subjektiver (Re[X.]hts-)Vorstellungen der Betroffenen vornehmen. Die damit ggf (allein) für die Leistungsbere[X.]htigten verbundene Unsi[X.]herheit bezügli[X.]h des Eintritts einer Genehmigungsfiktion und eines mögli[X.]hen Anspru[X.]hs auf [X.]ostenerstattung bei Selbstbes[X.]haffung ist hinzunehmen. Dies gilt ungea[X.]htet der Re[X.]htspre[X.]hung sowohl des 1. [X.]s ([X.] 8.3.2016 - B 1 [X.] 25/15 R - [X.], 40 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 25 f) als au[X.]h des 3. [X.]s des [X.] (vgl Urteil vom 11.5.2017 - B 3 [X.] 30/15 R - Juris Rd[X.]9, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.]-2500 § 13 [X.] vorgesehen - [X.]opforthese), na[X.]h der es für den Eintritt der Genehmigungsfiktion na[X.]h § 13 Abs 3a [X.] und den [X.]ostenerstattungsanspru[X.]h na[X.]h § 13 Abs 3a S 7 [X.] grundsätzli[X.]h ni[X.]ht auf die objektive Erforderli[X.]hkeit der Leistung, sondern ledigli[X.]h darauf ankommt, ob der Versi[X.]herte sie subjektiv für erforderli[X.]h halten durfte (vgl [X.], [X.] 2015, 323, 325; aA [X.], [X.] 2014, 374, 376; von [X.]oppenfels-Spies, NZS 2016, 601, 604). Der Auss[X.]hluss des Anwendungsberei[X.]hs von § 13 Abs 3a [X.] für Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation (§ 13 Abs 3a [X.] [X.]) ist gegenüber diesem Grundsatz vorrangig und s[X.]hließt eine Leistungsgewährung über § 13 Abs 3a [X.] aus, unabhängig davon, ob sie der Versi[X.]herte für eine ni[X.]htrehabilitative Leistung halten durfte und sie iS von § 13 Abs 3a S 7 [X.] als erforderli[X.]h ansehen durfte.

2. Zu den Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation na[X.]h dem [X.] kann zwar na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung au[X.]h die Versorgung mit sä[X.]hli[X.]hen Hilfsmitteln der G[X.]V na[X.]h § 33 [X.] gehören (vgl zuletzt [X.] 113, 40 = [X.]-3250 § 14 [X.], Rd[X.] 21 [X.] - Hörgerät). Glei[X.]hwohl wird die Versorgung mit Hilfsmitteln der G[X.]V systematis[X.]h der [X.]rankenbehandlung zugeordnet (§ 27 Abs 1 S 2 [X.] [X.]). Daraus ergeben si[X.]h zwangsläufig bei der Auslegung des § 13 Abs 3a [X.] Abgrenzungsfragen. Mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die s[X.]hon in § 33 Abs 1 S 1 [X.] angelegte unters[X.]hiedli[X.]he Zielri[X.]htung von Hilfsmitteln sind allerdings ni[X.]ht sämtli[X.]he Hilfsmittel der G[X.]V glei[X.]hermaßen vom Anwendungsberei[X.]h des § 13 Abs 3a [X.] erfasst bzw ausgeklammert. Für eine systemgere[X.]hte Zuordnung des jeweils zu beurteilenden Hilfsmittels bedarf es vielmehr einer Differenzierung na[X.]h dessen Funktionalität und Zwe[X.]ksetzung (hierzu im Folgenden a), die im Wesentli[X.]hen auf die Unters[X.]heidung zwis[X.]hen den Begriffen "[X.]rankheit" und "Behinderung" zurü[X.]kzuführen ist (hierzu b). Na[X.]h dieser Abgrenzung finden die Regelungen des § 13 Abs 3a [X.] allein auf Hilfsmittel zur Si[X.]herung des Erfolgs der [X.]rankenbehandlung (§ 33 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.]) Anwendung, denn als Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation sind alle anderen Hilfsmittel vom Anwendungsberei[X.]h des § 13 Abs 3a [X.] ausgenommen (hierzu [X.]). Diese Unters[X.]heidung wird dur[X.]h das Ri[X.]htlinienre[X.]ht des [X.] bestätigt (hierzu d) und ist sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt und daher ni[X.]ht glei[X.]hheitswidrig (hierzu e). Die im vorliegend zu ents[X.]heidenden Fall von der [X.]lägerin begehrte [X.] eins[X.]hließli[X.]h des Prothesenfußes proprio foot® ist auf den Zwe[X.]k des [X.]s und ni[X.]ht auf [X.]rankenbehandlung geri[X.]htet, sodass § 13 Abs 3a [X.] keine Anwendung findet (hierzu f).

a) Hilfsmittel können na[X.]h § 33 Abs 1 S 1 [X.] drei unters[X.]hiedli[X.]hen Zielri[X.]htungen dienen: der "Si[X.]herung des Erfolgs der [X.]rankenbehandlung" ([X.] 1), dem "[X.]" ([X.] 2) oder dem "[X.]" ([X.] 3). Der 3. [X.] hat in seiner Re[X.]htspre[X.]hung hierzu bereits ausgeführt, dass es si[X.]h bei der Versorgung mit einem sä[X.]hli[X.]hen Hilfsmittel ni[X.]ht um eine Leistung zur medizinis[X.]hen Rehabilitation iS von § 13 Abs 3a [X.] [X.] handelt, wenn der Einsatz des Hilfsmittels der "Si[X.]herung des Erfolgs der [X.]rankenbehandlung" dient (vgl [X.] 11.5.2017 - B 3 [X.] 30/15 R - Juris Rd[X.]5 ff, au[X.]h für [X.] und [X.]-2500 § 13 [X.] vorgesehen - [X.]opforthese). Hieran hält der [X.] fest. Hilfsmittel dienen dann der "Si[X.]herung des Erfolgs der [X.]rankenbehandlung", wenn sie im Rahmen einer [X.]rankenbehandlung, dh zu einer medizinis[X.]h-therapeutis[X.]hen Behandlung einer Erkrankung als der [X.]ernaufgabe der G[X.]V na[X.]h dem [X.] eingesetzt werden. [X.]rankenbehandlung umfasst dabei na[X.]h der Definition des § 27 Abs 1 S 1 [X.] die notwendigen Maßnahmen, um eine [X.]rankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Vers[X.]hlimmerung zu verhüten oder [X.]rankheitsbes[X.]hwerden zu lindern. Das ums[X.]hreibt die kurative Therapie einer [X.]rankheit, wozu au[X.]h medizinis[X.]he Untersu[X.]hungs- und Diagnostikverfahren gehören. Insoweit unterliegt au[X.]h das Hilfsmittel selbst den Vors[X.]hriften zur Q[X.]litätssi[X.]herung vertragsärztli[X.]her Untersu[X.]hungs- und Behandlungsmethoden, insbesondere dem Erfordernis der positiven Empfehlung dur[X.]h den [X.], soweit die Verwendung des Hilfsmittels untrennbar mit einer neuen Methode verbunden ist (vgl nur [X.] [X.]-2500 § 33 [X.]7 LS und Rd[X.] 26 ff - [X.]).

Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass na[X.]h dem [X.] Hilfsmittel zur Si[X.]herung des Erfolgs einer Heilbehandlung zu den Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation gehören (§ 26 Abs 2 [X.] 6 [X.] iVm § 31 Abs 1 [X.] 2 [X.] aF, bzw § 42 Abs 2 [X.] 6 [X.] iVm § 47 Abs 1 [X.] 2 [X.] idF des [X.]). Denn na[X.]h dem insoweit unters[X.]hiedli[X.]hen Wortlaut erfasst § 31 Abs 1 [X.] 2 [X.] aF (bzw § 47 Abs 1 [X.] 2 [X.] idF des [X.]) gerade ni[X.]ht die kurative [X.]rankenbehandlung iS von § 27 Abs 1 S 1 [X.], sondern die "Heilbehandlung", die als Leistung zur medizinis[X.]hen Rehabilitation zB im Rahmen einer stationären oder ambulanten medizinis[X.]hen Rehabilitation na[X.]h § 40 Abs 1 und 2 [X.] von der G[X.]V erbra[X.]ht wird. Sol[X.]he Rehabilitationsmaßnahmen werden dur[X.]h Vorsorge- und Rehabilitationseinri[X.]htungen erbra[X.]ht, in denen na[X.]h § 107 Abs 2 [X.] 2 [X.] die Anwendung von Heilmitteln (§ 32 [X.]) im Vordergrund des ärztli[X.]hen Behandlungsplans steht. Dur[X.]h den vorrangig auf den Teilhabeausglei[X.]h geri[X.]hteten Zwe[X.]k der dur[X.]h eine Rehabilitationseinri[X.]htung erbra[X.]hten medizinis[X.]hen Rehabilitationsmaßnahme wird au[X.]h das zur Si[X.]herung dieser Behandlung eingesetzte Hilfsmittel eine Leistung zur medizinis[X.]hen Rehabilitation.

Ein Hilfsmittel wird aber au[X.]h losgelöst von einem kurativen Untersu[X.]hungs- oder Behandlungskonzept als Mittel der medizinis[X.]hen Rehabilitation eingesetzt, wenn es der Vorbeugung vor oder dem Ausglei[X.]h von Behinderung dient. Es zielt in sol[X.]hen Fällen ni[X.]ht primär auf das Erkennen, Heilen, Verhüten oder Lindern von "[X.]rankheit" iS von § 27 Abs 1 S 1 [X.], sondern in erster Linie darauf, eine "Behinderung" oder "Pflegebedürftigkeit" abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszuglei[X.]hen, ihre Vers[X.]hlimmerung zu verhüten oder ihre "Folgen" zu mildern (vgl § 11 Abs 2 [X.]; § 4 Abs 1 [X.], § 26 Abs 1 [X.] [X.] aF). Als Leistung zur medizinis[X.]hen Rehabilitation ist das Hilfsmittel dann unter Bea[X.]htung der Regelungen des [X.] zu erbringen (§ 11 Abs 2 [X.] [X.]). Maßgebli[X.]h ist demna[X.]h - vereinfa[X.]ht gesagt -, ob entweder mit dem Hilfsmittel positiv auf eine [X.]rankheit eingewirkt werden soll oder ob vielmehr eine Behinderung ausgegli[X.]hen oder sonst günstig beeinflusst oder ihr Eintritt verhindert werden soll. Diese Differenzierung basiert im Wesentli[X.]hen auf der Unters[X.]heidung zwis[X.]hen [X.]rankheit und Behinderung (vgl zB [X.] in [X.]/[X.], aaO, [X.] § 11 [X.] Rd[X.] 50 f ; Welti, Rehabilitation 2010, 537 ff; [X.], Sozialre[X.]ht aktuell, Sonderheft 2013, 1 ff).

b) Der Begriff der [X.]rankheit ist im [X.] ni[X.]ht näher definiert. Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ist [X.]rankheit ein regelwidriger körperli[X.]her oder geistiger Zustand, der behandlungsbedürftig ist oder den Versi[X.]herten arbeitsunfähig ma[X.]ht (so s[X.]hon [X.] 26, 240, 242 = [X.] zu § 182 RVO; [X.] 30, 151, 152 f = [X.] zu § 182 RVO). Dies hat die hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung im Laufe der [X.] dahingehend präzisiert, dass ni[X.]ht s[X.]hon jeder körperli[X.]hen Unregelmäßigkeit [X.]rankheitswert zukommt. Erforderli[X.]h ist vielmehr zusätzli[X.]h, dass der Versi[X.]herte dadur[X.]h in seinen [X.]örperfunktionen beeinträ[X.]htigt wird oder die Abwei[X.]hung vom Regelzustand entstellende Wirkung hat ([X.]; vgl nur [X.] <3. [X.]> Urteil vom 11.5.2017 - B 3 [X.] 30/15 R - Juris Rd[X.] 22, au[X.]h für [X.] und [X.]-2500 § 13 [X.] vorgesehen - [X.]opforthese; [X.] [X.]-2500 § 27 [X.] Rd[X.]0; [X.] 100, 119 = [X.]-2500 § 27 [X.]4, Rd[X.]1; [X.] 93, 252 = [X.]-2500 § 27 [X.], Rd[X.] 5 f; [X.] 93, 94 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]6; vgl au[X.]h [X.], NJW 2016, 2695, 2696 f; zur Unters[X.]heidung zwis[X.]hen [X.]rankheit und Behinderung ferner bereits [X.] [X.]-2500 § 33 [X.]8 Rd[X.], 29 f).

Na[X.]h § 2 Abs 1 [X.] in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung (Fundstelle s oben unter 1. vor a) sind demgegenüber Mens[X.]hen behindert, wenn ihre körperli[X.]he Funktion, geistige Fähigkeit oder seelis[X.]he Gesundheit mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit länger als se[X.]hs Monate von dem für das Lebensalter typis[X.]hen Zustand abwei[X.]hen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesells[X.]haft beeinträ[X.]htigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträ[X.]htigung zu erwarten ist. Seit 1.1.2018 erfasst § 2 Abs 1 S 1 [X.] (idF des [X.]) als Mens[X.]hen mit Behinderungen sol[X.]he, die körperli[X.]he, seelis[X.]he, geistige oder Sinnesbeeinträ[X.]htigungen haben, die sie in We[X.]hselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der glei[X.]hbere[X.]htigten Teilhabe an der Gesells[X.]haft mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit länger als se[X.]hs Monate hindern können. Eine Beeinträ[X.]htigung liegt vor, wenn der [X.]örper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typis[X.]hen Zustand abwei[X.]ht (§ 2 Abs 1 S 2 [X.] idF des [X.]). Mens[X.]hen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträ[X.]htigung zu erwarten ist (§ 2 Abs 1 [X.] [X.] idF des [X.]).

Ers[X.]hwert wird eine Abgrenzung zwis[X.]hen [X.]rankheit und Behinderung dur[X.]h die Parallelen beider Begriffe, insbesondere die Maßgebli[X.]hkeit einer (Funktions-)Abwei[X.]hung vom Regelzustand als dem für das Lebensalter typis[X.]hen Zustand. Bei [X.]hronis[X.]hen [X.]rankheiten besteht Parallelität au[X.]h bezügli[X.]h der Dauerhaftigkeit, weshalb au[X.]h dieses [X.]riterium zur Abgrenzung auss[X.]heidet. Als maßgebli[X.]hes Unters[X.]heidungskriterium ist deshalb in erster Linie die auf der (Funktions-)Abwei[X.]hung beruhende Teilhabebeeinträ[X.]htigung heranzuziehen, die si[X.]h aus der We[X.]hselwirkung des Gesundheitsproblems mit inneren und äußeren [X.]ontextfaktoren ergibt. Denn die Teilhabebeeinträ[X.]htigung gehört auss[X.]hließli[X.]h zur Charakteristik der Behinderung, ni[X.]ht der [X.]rankheit. Der 3. [X.] des [X.] hat bereits in seinem Urteil vom [X.] die besondere Bedeutung der Teilhabebeeinträ[X.]htigung für den Begriff der Behinderung na[X.]h dem [X.] mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die UN-Behindertenre[X.]htskonvention (UN-BR[X.]) und insbesondere den si[X.]h aus Art 1 Abs 2 UN-BR[X.] ergebenden Begriff der Behinderung betont ([X.]-2500 § 33 [X.]8 Rd[X.] - Fingerendgliedprothese). Dana[X.]h zählen zu den "Mens[X.]hen mit Behinderungen" Mens[X.]hen, die langfristige körperli[X.]he, seelis[X.]he, geistige oder Sinnesbeeinträ[X.]htigungen haben, wel[X.]he sie in We[X.]hselwirkung mit vers[X.]hiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und glei[X.]hbere[X.]htigten Teilhabe an der Gesells[X.]haft hindern können. An diesem Begriff orientiert si[X.]h au[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] (vgl Urteil vom 18.12.2014 - [X.]/13 - Rd[X.] 59 - [X.]altoft - [X.]ündigung wegen Adipositas). Dana[X.]h wird Behinderung ni[X.]ht als ein fest definiertes [X.]onzept verstanden, sondern ist dynamis[X.]h und von den jeweiligen We[X.]hselbeziehungen mit umweltbezogenen und personenbedingten [X.]ontextfaktoren abhängig (Präambel lit e und Art 1 Abs 2 UN-BR[X.]). Der Behinderungsbegriff entwi[X.]kelt si[X.]h somit fortlaufend weiter und passt si[X.]h an die jeweiligen gesells[X.]haftli[X.]hen Entwi[X.]klungen an. Daher ist jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob eine Beeinträ[X.]htigung der vollen, wirksamen und glei[X.]hbere[X.]htigten Teilhabe vorliegt. S[X.]hließli[X.]h ist zwar die Regelwidrigkeit und die Funktionsstörung na[X.]h medizinis[X.]hen Maßstäben zu beurteilen, die Beeinträ[X.]htigung der Teilhabe kann jedo[X.]h au[X.]h na[X.]h soziologis[X.]hen und pädagogis[X.]hen Maßstäben bestimmt werden (vgl hierzu au[X.]h [X.], Anmerkung zu [X.], aaO, [X.], Beitrag B9-2015 unter www.reha-re[X.]ht.de, [X.]; zum Begriff der Behinderung vgl au[X.]h [X.], Behindertenre[X.]ht 2015, 1 ff sowie [X.] [X.]-2500 § 33 [X.]5 Rd[X.] 21, 28 - Perü[X.]ke).

Leistungen zur Rehabilitation werden deshalb na[X.]h dem [X.] au[X.]h als Leistungen zur Teilhabe bezei[X.]hnet. Sie zielen auf die Förderung der Selbstbestimmung und der glei[X.]hbere[X.]htigten Teilhabe am Leben in der Gesells[X.]haft (§ 1 [X.]). Wegen der fließenden Übergänge und Übers[X.]hneidungsberei[X.]he zwis[X.]hen [X.]rankenbehandlung und Rehabilitation ist auf den S[X.]hwerpunkt und die Zielri[X.]htung der jeweiligen Maßnahme abzustellen.

[X.]) Im Berei[X.]h der Hilfsmittel gehören vor diesem Hintergrund - neben den Hilfsmitteln zur Si[X.]herung einer Heilbehandlung iS von § 31 Abs 1 [X.] 2 [X.] aF (bzw § 47 Abs 1 [X.] 2 [X.] idF des [X.], vgl hierzu oben 2.a) - sowohl Hilfsmittel zur Vorbeugung vor Behinderung iS von § 33 Abs 1 S 1 [X.] 2 [X.] als au[X.]h Hilfsmittel zum [X.] iS von § 33 Abs 1 S 1 [X.] 3 [X.] zu den Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation und zwar unabhängig davon, ob sie dem unmittelbaren oder dem mittelbaren [X.] dienen.

Hilfsmittel zum [X.] und zur Vorbeugung vor Behinderung werden ni[X.]ht mit dem vorrangigen Ziel eingesetzt, auf die [X.]rankheit, dh auf den regelwidrigen [X.]örper- oder Geisteszustand als sol[X.]hen, kurativ-therapeutis[X.]h einzuwirken. Sie sollen vielmehr in erster Linie die mit diesem regelwidrigen Zustand bzw mit der Funktionsbeeinträ[X.]htigung verbundene (oder im Falle der Vorbeugung zu erwartende) [X.] ausglei[X.]hen, mildern, abwenden oder in sonstiger Weise günstig beeinflussen, um die Selbstbestimmung und glei[X.]hbere[X.]htigte Teilhabe am Leben in der Gesells[X.]haft zu fördern und Bena[X.]hteiligungen von Mens[X.]hen mit Behinderungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken (vgl § 1 [X.]). Bei der Beurteilung eines Anspru[X.]hs auf Versorgung mit einem Hilfsmittel zum [X.] und zur Vorbeugung einer Behinderung ist daher dem Teilhabeaspekt die na[X.]h dem [X.] vorgesehene Bedeutung zuzumessen. Ein Einsatz im Rahmen einer ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahme in einer entspre[X.]henden Rehabilitationseinri[X.]htung ist ni[X.]ht erforderli[X.]h.

An dieser Stelle bedarf es im Übrigen keiner weiteren Differenzierung zwis[X.]hen dem unmittelbaren und dem mittelbaren [X.] eines Hilfsmittels na[X.]h § 33 [X.] (vgl dazu bereits näher [X.] [X.]-2500 § 33 [X.]8 Rd[X.]8 - Fingerendgliedprothese). Denn au[X.]h beim unmittelbaren [X.] steht ni[X.]ht die [X.]rankheitsbehandlung iS von § 27 Abs 1, § 28 Abs 1 S 1 [X.] im Vordergrund (vgl dazu [X.] [X.]-2500 § 33 [X.]5 Rd[X.]0), sondern der Bezug zur Behinderung und seiner teilhabeorientierten Begriffsbestimmung na[X.]h dem [X.].

Zwar ersetzt das Hilfsmittel beim unmittelbaren [X.] die ausgefallene oder beeinträ[X.]htigte [X.]örperfunktion unmittelbar selbst, während es beim mittelbaren [X.] nur die direkten und indirekten Behinderungsfolgen ausglei[X.]ht ([X.]; vgl nur zuletzt [X.] 116, 120 = [X.]-2500 § 33 [X.]2, Rd[X.]6; [X.] [X.]-2500 § 33 [X.]4 Rd[X.]; [X.] [X.]-2500 § 33 [X.]8 Rd[X.]8). Das Funktionsdefizit wird aber au[X.]h bei Hilfsmitteln zum unmittelbaren [X.] (im S[X.]hwerpunkt) ni[X.]ht kurativ behandelt, sondern ledigli[X.]h mögli[X.]hst weitrei[X.]hend kompensiert. Denn es wird mit dem Hilfsmittel ni[X.]ht in erster Linie auf den regelwidrigen bzw funktional beeinträ[X.]htigten [X.]örperzustand mit dem Ziel der Heilung oder Besserung in einem kurativ-therapeutis[X.]hen Sinne eingewirkt. Vielmehr bleibt der vom Regelfall abwei[X.]hende [X.]örper- oder Geisteszustand als sol[X.]her trotz Einsatzes des Hilfsmittels im Wesentli[X.]hen unverändert. Das Vorgehen beim Einsatz von Hilfsmitteln glei[X.]ht vielmehr hauptsä[X.]hli[X.]h die Funktionsbeeinträ[X.]htigung aus oder ersetzt die beeinträ[X.]htigte Funktion, um dem Versi[X.]herten wieder eine vollständige oder zumindest weniger beeinträ[X.]htigte Teilhabe in der Gesells[X.]haft zu ermögli[X.]hen. Es setzt mithin - selbst wenn es dem unmittelbaren [X.] zuzure[X.]hnen ist - vorrangig erst an den Folgen des medizinis[X.]h dann häufig s[X.]hon austherapierten regelwidrigen [X.]örper- oder Geisteszustands an und dient ni[X.]ht (mehr) dessen Behandlung oder gar Wiederherstellung.

d) Diese systematis[X.]he Abgrenzung und teilweise Zuordnung der Hilfsmittel zum Berei[X.]h der medizinis[X.]hen Rehabilitation wird bestätigt dur[X.]h die - auf § 92 Abs 1 S 2 [X.] 5 [X.] beruhende - [X.] des [X.] vom 16.3.2004 (BAnz [X.] 63 [X.]769, in [X.] getreten am 1.4.2004, zuletzt geändert dur[X.]h Bes[X.]hluss vom 16.3.2017, BAnz [X.], in [X.] getreten am 9.6.2017) sowie die - dur[X.]h § 92 Abs 1 S 2 [X.] 6 [X.] ermä[X.]htigte - Ri[X.]htlinie des [X.] über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztli[X.]hen Versorgung ([X.] vom 21.12.2011/15.3.2012, BAnz [X.], in [X.] getreten am 1.4.2012, zuletzt geändert dur[X.]h Bes[X.]hluss des [X.] vom 24.11.2016, BAnz [X.], in [X.] getreten am 17.2.2017).

Die [X.] bezieht si[X.]h nur auf Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation na[X.]h § 11 Abs 2 [X.] iVm §§ 40, 41 [X.], die in oder dur[X.]h Einri[X.]htungen erbra[X.]ht werden, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (vgl § 2 Abs 2 und 3 [X.]) und nimmt andere Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation - zB sol[X.]he, die in den Zuständigkeitsberei[X.]h anderer Rehabilitationsträger fallen, oder die Früh- und Ans[X.]hlussrehabilitation - ausdrü[X.]kli[X.]h von ihrem Geltungsberei[X.]h aus (vgl § 3 [X.]). Es handelt si[X.]h daher insoweit um die Bestimmung des Geltungsberei[X.]hs der Ri[X.]htlinie, ni[X.]ht um eine Begriffsbestimmung für Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation. Soweit na[X.]h § 4 Abs 3 [X.] "einzelne Leistungen der kurativen Versorgung (z.B. Heil- oder Hilfsmittel) oder deren [X.]ombination … für si[X.]h allein no[X.]h keine Leistung zur medizinis[X.]hen Rehabilitation im Sinne dieser Ri[X.]htlinie" darstellen, entspri[X.]ht die darin enthaltene Unters[X.]heidung zwis[X.]hen Leistungen der kurativen Versorgung und Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation der hier vorgenommenen Abgrenzung.

Au[X.]h bei Erlass der [X.] ging der [X.] ersi[X.]htli[X.]h davon aus, dass es si[X.]h bei der Verordnung eines Hilfsmittels in der vertragsärztli[X.]hen Versorgung dur[X.]haus au[X.]h um eine Leistung zur medizinis[X.]hen Rehabilitation handeln kann. Na[X.]h § 3 Abs 1 S 2 [X.] sind bei der Verordnung von Hilfsmitteln die in § 26 Abs 1 [X.] aF genannten Rehabilitationsziele zu bea[X.]hten, soweit eine Zuständigkeit der G[X.]V besteht. § 10 Abs 2 [X.] normiert ausdrü[X.]kli[X.]h eine Beratungspfli[X.]ht der Vertragsärzte und [X.]rankenkassen über Leistungen zur Teilhabe und die Mögli[X.]hkeit einer trägerübergreifenden Beratung, wenn Hilfsmittel als Leistung zur medizinis[X.]hen Rehabilitation verordnet werden sollen. S[X.]hließli[X.]h ergibt si[X.]h die Notwendigkeit für die Verordnung von Hilfsmitteln (konkrete Indikation) na[X.]h § 6 Abs 3 [X.] ni[X.]ht allein aus der Diagnose. Vielmehr sind unter Gesamtbetra[X.]htung der funktionellen/strukturellen S[X.]hädigungen, der Beeinträ[X.]htigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen), der no[X.]h verbliebenen Aktivitäten und einer störungsbildabhängigen Diagnostik der Bedarf, die Fähigkeit zur Nutzung, die Prognose und das Ziel einer Hilfsmittelversorgung auf der Grundlage realistis[X.]her, für die Versi[X.]herten alltagsrelevanter Anforderungen zu ermitteln. Dabei sind die individuellen [X.]ontextfaktoren in Bezug auf Person und Umwelt als Voraussetzung für das angestrebte Behandlungsziel (§ 3 Abs 1 [X.] iVm § 26 [X.] aF) zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

e) Die damit na[X.]h alledem erfolgende Zuordnung von Hilfsmitteln, die der Si[X.]herung des Erfolgs der [X.]rankenbehandlung dienen, zum Fristen- und Re[X.]htsfolgenregime des § 13 Abs 3a [X.] unter Auss[X.]hluss aller übrigen Hilfsmittel von dessen Anwendungsberei[X.]h ist ni[X.]ht glei[X.]hheitswidrig, sondern im Hinbli[X.]k auf die unters[X.]hiedli[X.]he Ausgestaltung des Regelungssystems der §§ 14, 15 [X.] aF (bzw §§ 14 bis 24 [X.] idF des [X.]) sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Glei[X.]hheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG s[X.]heidet daher aus.

Die im Verglei[X.]h zu § 13 Abs 3a [X.] grundsätzli[X.]h längeren Fristen na[X.]h §§ 14, 15 [X.] aF (bzw der §§ 14 bis 24 [X.] idF des [X.]) halten si[X.]h in einem Rahmen, der der [X.]oordinierung der Teilhabeleistungen als [X.]omplexleistungen zwis[X.]hen mehreren Rehabilitationsträgern Re[X.]hnung trägt - au[X.]h soweit es (ledigli[X.]h) um die Versorgung mit Hilfsmitteln zum [X.] oder zur Vorbeugung vor Behinderung geht. Allein die Vielzahl der Akteure des gegliederten Systems und die [X.]omplexität der Aufgabe ma[X.]ht au[X.]h die Versorgung mit Hilfsmitteln außerhalb von Einri[X.]htungen zu einer [X.]omplexmaßnahme, für wel[X.]he auss[X.]hließli[X.]h die Anwendung des Regelungs- und Fristenregimes na[X.]h §§ 14, 15 [X.] aF (bzw na[X.]h §§ 14 bis 24 [X.] idF des [X.]) angemessen ist (vgl zum Ganzen au[X.]h S[X.]hütze, [X.] 2013, 147 ff; Welti, Rehabilitation 2010, 537 ff; [X.], Sozialre[X.]ht aktuell, Sonderheft 2013, 1 ff). Hilfsmittel können Bestandteil der [X.]rankenbehandlung sein (vgl § 33 [X.]; § 31 [X.]II; § 48 [X.]; § 13 [X.]), aber ebenso der Pflege (vgl § 44 [X.]II; § 61 [X.]; § 26[X.] [X.]; § 40 [X.]B XI), der medizinis[X.]hen Rehabilitation (vgl § 31 [X.] aF; § 33 [X.]; § 15 [X.]I; § 54 [X.]; § 35a [X.]III; § 13 [X.]), der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (vgl § 33 [X.] ; § 16 [X.]I; § 35 [X.]II; § 112 [X.]; § 16 [X.]; § 54 [X.]; § 35a [X.]III; § 26 [X.]) und der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeins[X.]haft (vgl § 55 [X.] aF; § 39 [X.]II; § 54 [X.]; § 35a [X.]III; § 27d [X.]). Hierfür kommen allgemein Leistungsträger aus a[X.]ht unters[X.]hiedli[X.]hen Sozialleistungsberei[X.]hen in Betra[X.]ht (vgl au[X.]h § 6 [X.]). Dem soll dur[X.]h die Anwendung der Vors[X.]hriften des [X.] (hier §§ 14, 15 [X.] aF bzw §§ 14 bis 24 [X.] idF des [X.]) zur mögli[X.]hst umfassenden Feststellung vers[X.]hiedener, individueller Teilhabebedarfe und zügigen Zuständigkeitsklärung dur[X.]h die Träger ohne Na[X.]hteile für die Leistungsbere[X.]htigten Re[X.]hnung getragen werden. Überdies ist die seit 1.1.2018 geltende Vors[X.]hrift des § 18 [X.] idF des [X.], die § 15 [X.] aF abgelöst hat, im Hinbli[X.]k auf die Selbstbes[X.]haffung von Teilhabeleistungen zugunsten der Leistungsbere[X.]htigten gesetzli[X.]h weiterentwi[X.]kelt worden (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.], BT-Dru[X.]ks 18/9522 [X.] zu § 18). Die in § 18 Abs 1 und 3 [X.] idF des [X.] vorgesehene Zwei-Monatsfrist, die abgelaufen sein muss, bevor im Teilhabere[X.]ht eine gesetzli[X.]he Genehmigungsfiktion und bei Selbstbes[X.]haffung der Leistung ein [X.]ostenerstattungsanspru[X.]h eingreifen können, trägt - im Verglei[X.]h zur weit kürzeren Drei-Wo[X.]henfrist na[X.]h § 13 Abs 3a [X.] dem Umstand Re[X.]hnung, dass Teilhabeleistungen na[X.]h dem [X.] zwar in der Regel umfangrei[X.]her und langfristiger Planungen vers[X.]hiedener Träger bedürfen (vgl §§ 19 ff [X.] idF des [X.]), typis[X.]herweise aber weniger eilbedürftig sind, als Maßnahmen der kurativen (Akut-)Behandlung na[X.]h dem [X.].

f) Ein Anspru[X.]h der [X.]lägerin kann vor dem aufgezeigten Hintergrund ni[X.]ht auf § 13 Abs 3a [X.] gestützt werden. Die von ihr begehrte [X.] eins[X.]hließli[X.]h des Prothesenfußes proprio foot® dient - abwei[X.]hend von der Eins[X.]hätzung des [X.] - keiner (kurativen) [X.]rankenbehandlung, sondern allein dem (unmittelbaren) [X.] und hat daher medizinis[X.]h-rehabilitativen Charakter.

3. Der [X.] kann mangels hinrei[X.]hender Feststellungen des [X.], auf die es ausgehend von seinem abwei[X.]henden re[X.]htli[X.]hen Standpunkt ni[X.]ht ankam, allerdings ni[X.]ht abs[X.]hließend ents[X.]heiden, ob si[X.]h der geltend gema[X.]hte Versorgungsanspru[X.]h der [X.]lägerin aus § 33 Abs 1 S 1 [X.] 3 [X.] (hierzu im Folgenden a) oder - was ebenso in Betra[X.]ht kommt - mangels Weiterleitung des Antrags seitens der Beklagten aus § 14 Abs 2 S 1 [X.] aF iVm einem Sa[X.]hleistungsanspru[X.]h aus dem Berei[X.]h eines anderen Rehabilitationsträgers (hierzu b) ergibt. Dies führt zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he zur erneuten Verhandlung und Ents[X.]heidung an das [X.].

a) Zwar handelt es si[X.]h bei der Unters[X.]henkelprothese mit Prothesenfuß proprio foot® um ein Hilfsmittel zum [X.], das weder ein Gebrau[X.]hsgegenstand des tägli[X.]hen Lebens no[X.]h na[X.]h § 34 Abs 4 [X.] ausges[X.]hlossen ist (§ 33 Abs 1 S 1 [X.]). Das Hilfsmittel kann au[X.]h die dur[X.]h die Amputation beeinträ[X.]htigte [X.]örperfunktion bei der [X.]lägerin unmittelbar ausglei[X.]hen und dient s[X.]hon deshalb der Befriedigung der allgemeinen Grundbedürfnisse des Gehens und Stehens, der Ers[X.]hließung des Nahberei[X.]hs und einem mögli[X.]hst selbstbestimmten und selbstständigen Leben (vgl allgemein zu den Grundbedürfnissen [X.]; zB [X.] [X.]-2500 § 33 [X.]0 Rd[X.]2 - Li[X.]htsignalanlage; [X.] 116, 120 = [X.]-2500 § 33 [X.]2, Rd[X.]8 - Rau[X.]hwarnmelder; [X.] [X.]-2500 § 33 [X.]8 Rd[X.]8 - Fingerendgliedprothese, jeweils [X.]). Für den Versorgungsumfang, insbesondere die Q[X.]lität, Q[X.]ntität und Diversität der Hilfsmittelausstattung kommt es aber sowohl beim unmittelbaren als au[X.]h beim mittelbaren [X.] allein auf den Umfang der mit dem begehrten Hilfsmittel zu errei[X.]henden Gebrau[X.]hsvorteile an (vgl zB [X.] SozR 3-2500 § 33 [X.]4, [X.] ff - [X.]). Ohne Wertungsunters[X.]hiede besteht in beiden Berei[X.]hen Anspru[X.]h auf die im Einzelfall ausrei[X.]hende, zwe[X.]kmäßige und wirts[X.]haftli[X.]he Hilfsmittelversorgung, ni[X.]ht jedo[X.]h auf eine Optimalversorgung. Deshalb besteht kein Anspru[X.]h auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Na[X.]hteilsausglei[X.]h funktionell in glei[X.]her Weise geeignet ist. Demgemäß haben die [X.]rankenkassen ni[X.]ht für sol[X.]he "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentli[X.]hen Gebrau[X.]hsvorteile für den Versi[X.]herten bewirken, sondern si[X.]h auf einen bloß besseren [X.]omfort im Gebrau[X.]h oder eine bessere Optik bes[X.]hränken ([X.]; vgl zum Ganzen [X.] SozR 3-2500 § 33 [X.] 26; [X.] SozR 3-2500 § 33 [X.]4 - [X.]; [X.] 116, 120 = [X.]-2500 § 33 [X.]2, Rd[X.]6 ff - Rau[X.]hwarnmelder; [X.] [X.]-2500 § 33 [X.]4 Rd[X.] ff - Autos[X.]hwenksitz; [X.] [X.]-2500 § 33 [X.]8 Rd[X.]8 - Fingerendgliedprothese, jeweils [X.]). Speziellen Wüns[X.]hen im Hinbli[X.]k auf [X.]omfort oder Ästhetik ist nur na[X.]hzukommen, wenn der Versi[X.]herte die Mehrkosten trägt (§ 33 Abs 1 [X.] iVm § 47 Abs 3 [X.] idF des [X.]). Vor diesem re[X.]htli[X.]hen Hintergrund hielt au[X.]h der MD[X.] die (erstmalige) Versorgung der [X.]lägerin mit einer [X.] eins[X.]hließli[X.]h eines Gelenkfußes wegen der Gebrau[X.]hsvorteile gegenüber einer starren Carbonfußversorgung für medizinis[X.]h indiziert. Ein Anspru[X.]h der [X.]lägerin auf Versorgung mit dem von ihr begehrten Prothesenfuß proprio foot® hängt jedo[X.]h im Hinbli[X.]k auf die Einhaltung des Wirts[X.]haftli[X.]hkeitsgebotes na[X.]h § 12 Abs 1 [X.] davon ab, ob ihr dieser Gelenkfuß im Verglei[X.]h zu mögli[X.]herweise kostengünstigeren anderen Prothesenfüßen mit Gelenken im Alltag - dh ni[X.]ht nur in einzelnen, ni[X.]ht zu den mens[X.]hli[X.]hen Grundbedürfnissen zählenden Lebensberei[X.]hen - wesentli[X.]he Gebrau[X.]hsvorteile bietet. Dabei muss es in erster Linie um Verbesserungen gehen, wel[X.]he die Funktionalität betreffen und ni[X.]ht ledigli[X.]h die Bequemli[X.]hkeit, Optik oder den Nutzungskomfort. Bereits in seinem Urteil vom [X.] zu einer Obers[X.]henkelprothese mit dem [X.]niegelenksystem [X.] hat der [X.] ausgeführt, dass die Erforderli[X.]hkeit einer Versorgung mit einem te[X.]hnis[X.]h aufwendigen, innovativen Hilfsmittel im Einzelfall davon abhängt, ob der Leistungsbere[X.]htigte na[X.]h seinen individuellen körperli[X.]hen und geistigen Voraussetzungen und seiner persönli[X.]hen Lebensgestaltung die Gebrau[X.]hsvorteile dieses speziellen Hilfsmittels au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h nutzen kann ([X.] SozR 3-2500 § 33 [X.]4, [X.] ff unter Hinweis auf frühere Re[X.]htspre[X.]hung).

Die Beklagte ist insoweit - ausgehend von den für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (vgl § 163 [X.]) - ihren Aufgaben und Ermittlungspfli[X.]hten als Rehabilitationsträgerin na[X.]h dem [X.] gegenüber der [X.]lägerin offensi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht gere[X.]ht geworden. Sie nahm zunä[X.]hst den Antrag der [X.]lägerin mangels eines erkennbaren Versorgungskonzeptes ni[X.]ht einmal als sol[X.]hen zu den Akten und lehnte ihn letztli[X.]h ab, ohne den [X.] der [X.]lägerin au[X.]h nur ansatzweise tatsä[X.]hli[X.]h und abs[X.]hließend festgestellt zu haben. Na[X.]h § 14 Abs 2 S 1 [X.] aF gehört es aber zu den wesentli[X.]hen Aufgaben des Rehabilitationsträgers, der einen Leistungsantrag ni[X.]ht weiterleitet, den [X.] unverzügli[X.]h und umfassend festzustellen. Dazu gehört die Erstellung eines umfassenden Versorgungskonzeptes. Wenn die Beklagte diese Aufgabe ihren vertragli[X.]h gebundenen [X.] überträgt, muss sie jedenfalls au[X.]h die hinrei[X.]hende Erfüllung dieser Aufgabe si[X.]herstellen. Sinn und Zwe[X.]k der Vors[X.]hriften zur Feststellung des [X.]s und zur [X.]oordinierung der Leistungen na[X.]h dem [X.] werden indessen geradezu in ihr Gegenteil verkehrt, wenn eine Leistung mit der Begründung abgelehnt wird, der Bedarf des Antragstellers sei im Hinbli[X.]k auf mögli[X.]he preiswertere, aber ni[X.]ht getestete Alternativen ni[X.]ht hinrei[X.]hend festgestellt worden. Das Gesetz sieht die Mögli[X.]hkeit der [X.] wegen fehlender Mitwirkung eines Leistungsbere[X.]htigten nur unter den - hier ni[X.]ht vorliegenden - Voraussetzungen des § 66 [X.]B I vor.

Deshalb wird nunmehr das [X.] im wiedereröffneten Berufungsverfahren den [X.] der [X.]lägerin im Zusammenhang mit dem begehrten Prothesenfuß proprio foot® umfassend und ggf unter Beteiligung au[X.]h anderer Rehabilitationsträger, aus deren Re[X.]htsberei[X.]h ein Anspru[X.]h in Betra[X.]ht kommen kann, aufzuklären haben. Das [X.] muss dabei das gesamte materielle und [X.] Umfeld der [X.]lägerin eins[X.]hließli[X.]h ihrer individuellen privaten und berufli[X.]hen Lebensgestaltung ermitteln und auf dieser Basis ents[X.]heiden, ob der begehrte Prothesenfuß der [X.]lägerin in ihrem Lebensumfeld im Alltag wesentli[X.]he Gebrau[X.]hsvorteile bietet, die die [X.]lägerin na[X.]h ihren individuellen Fähigkeiten au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h nutzen kann, bzw wel[X.]hes konkrete Versorgungskonzept bei ihr zur Bewältigung des Alltagslebens anstelle dessen ausrei[X.]hend, zwe[X.]kmäßig und wirts[X.]haftli[X.]h ist.

Dabei muss das [X.] mit Bli[X.]k auf zwis[X.]henzeitli[X.]h eingetretene Re[X.]htsänderungen Folgendes bea[X.]hten: Zwar gelten die §§ 14 bis 24 [X.] idF des [X.] ledigli[X.]h für sol[X.]he Anträge, die seit dem Inkrafttreten dieser Regelungen am 1.1.2018 gestellt wurden (vgl hierzu [X.] [X.], 40 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 9). Allerdings ist für die materiell-re[X.]htli[X.]he Beurteilung der von der [X.]lägerin erhobenen auf Anfe[X.]htung der Leistungsablehnung in Verbindung mit einem konkreten Leistungsbegehren geri[X.]hteten [X.]lage au[X.]h na[X.]h einer Zurü[X.]kverweisung die Sa[X.]h- und Re[X.]htslage im [X.]punkt der letzten mündli[X.]hen Verhandlung der Tatsa[X.]heninstanz maßgebend (vgl [X.]; zB [X.] 99, 9 = [X.]-3250 § 69 [X.] 6, Rd[X.]3 mit umfassenden Na[X.]hweisen; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 54 Rd[X.]). Für den Versorgungsanspru[X.]h na[X.]h § 33 [X.] ist daher nunmehr im Falle einer neuen berufungsgeri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung mit zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass der Gesetzgeber inzwis[X.]hen mit dem [X.] vom 23.12.2016 den Behinderungsbegriff in § 2 [X.] idF des [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h entspre[X.]hend dem Verständnis der UN-BR[X.] neu gefasst und dabei dem We[X.]hselwirkungsansatz no[X.]h mehr Gewi[X.]ht beigemessen hat als na[X.]h dem bis dahin geltenden Re[X.]ht (vgl hierzu bereits näher oben unter 2. b). Dana[X.]h kommt es ni[X.]ht allein auf die wirkli[X.]hen oder vermeintli[X.]hen gesundheitli[X.]hen Defizite an. Im Vordergrund stehen vielmehr das Ziel der Teilhabe (Partizipation) an den vers[X.]hiedenen Lebensberei[X.]hen (zur alten Re[X.]htslage vgl bereits Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und BÜNDNI[X.]0/[X.] zum [X.], BT-Dru[X.]ks 14/5074 [X.]4 unter II.1; zum [X.] vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Dru[X.]ks 18/9522 [X.]2 unter [X.], [X.] zu § 2) sowie die Stärkung der Mögli[X.]hkeiten einer individuellen und den persönli[X.]hen Wüns[X.]hen entspre[X.]henden Lebensplanung und -gestaltung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Sozialraumes (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Dru[X.]ks 18/9522 [X.] unter [X.], [X.]1 unter 1.5) und der individuellen Bedarfe zu wohnen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Dru[X.]ks 18/9522 [X.] drittletzter Absatz).

b) Die Feststellungen des [X.] rei[X.]hen ebenso wenig aus zur abs[X.]hließenden Ents[X.]heidung des [X.]s über eine Leistungspfli[X.]ht der Beklagten in aufgedrängter Zuständigkeit na[X.]h § 14 Abs 2 S 1 [X.] aF iVm einer Anspru[X.]hsgrundlage eines anderen zuständigen Rehabilitationsträgers.

Die mangels Weiterleitung des [X.] na[X.]h § 14 Abs 2 S 1 [X.] aF begründete umfassende Prüfungs- und ggf au[X.]h Leistungszuständigkeit der beklagten [X.]rankenkasse als zuerst angegangene Leistungsträgerin (sog leistende Rehabilitationsträgerin; vgl Legaldefinition in § 14 Abs 2 S 1 [X.] idF des [X.] seit 1.1.2018) erstre[X.]kt si[X.]h im Außenverhältnis zum Versi[X.]herten auf alle Re[X.]htsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssit[X.]tion rehabilitationsre[X.]htli[X.]h vorgesehen sind (vgl [X.] 93, 283 = [X.]-3250 § 14 [X.], Rd[X.]5 ff; [X.] 98, 267 = [X.]-3250 § 14 [X.], Rd[X.]4; [X.] 102, 90 = [X.]-2500 § 33 [X.] 21, Rd[X.] 23).

Wenn daher der von der [X.]lägerin begehrte Prothesenfuß proprio foot® na[X.]h den obigen Ausführungen unter 3.a) ni[X.]ht bereits zur medizinis[X.]hen Rehabilitation na[X.]h den [X.]riterien des § 33 Abs 1 S 1 [X.] 3 [X.] erforderli[X.]h sein sollte, wird das [X.] weiter aufzuklären haben, ob dieses Hilfsmittel spezielle Gebrau[X.]hsvorteile zwar ni[X.]ht für das Alltagsleben der [X.]lägerin, aber zu ihrer berufli[X.]hen oder [X.]n Teilhabe oder zur Teilhabe an Bildung bietet, und ob die [X.]lägerin diese Vorteile na[X.]h ihren individuellen Fähigkeiten und ihrer privaten und berufli[X.]hen Lebensgestaltung tatsä[X.]hli[X.]h nutzen kann.

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeins[X.]haft iS von § 55 [X.] aF bzw die Leistungen zur [X.]n Teilhabe iS von § 76 [X.] (idF des [X.]) eins[X.]hließli[X.]h der Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 75 [X.] idF des [X.]) haben die Aufgabe, dem behinderten Mens[X.]hen die Teilnahme am Leben in der Gemeins[X.]haft zu ermögli[X.]hen und s[X.]hließen ausdrü[X.]kli[X.]h subsidiär an die vorrangigen Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation an. Deshalb gehören zu den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeins[X.]haft sol[X.]he Hilfsmittel, die den Ausglei[X.]h einer glei[X.]hbere[X.]htigten Teilhabe am Leben in der Gemeins[X.]haft bezwe[X.]ken und daher zwar regelmäßig - ebenso wie die Hilfsmittel zur medizinis[X.]hen Rehabilitation - die Alltagsbewältigung betreffen, aber ni[X.]ht mehr von der medizinis[X.]hen Teilhabe umfasst sind (wie beispielsweise die in § 83 Abs 1 [X.] 2 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h aufgeführten Leistungen für ein [X.]fahrzeug). Es handelt si[X.]h dabei insbesondere um Hilfsmittel, die dem behinderten Mens[X.]hen den [X.]ontakt mit seiner Umwelt, ni[X.]ht nur mit Familie und Na[X.]hbars[X.]haft, sowie die Teilnahme am öffentli[X.]hen und kulturellen Leben ermögli[X.]hen (vgl § 55 Abs 2 [X.] und [X.] [X.] aF, § 58 [X.] aF; vgl dazu [X.] 103, 171 = [X.]-3500 § 54 [X.] 5, Rd[X.]7).

In diesem Rahmen muss das [X.] au[X.]h die betroffenen anderen Rehabilitationsträger notwendig beiladen, damit der Sa[X.]hverhalt au[X.]h im Hinbli[X.]k auf die Teilhabeziele der berufli[X.]hen und [X.]n Rehabilitation (eins[X.]hließli[X.]h der Bildung) und das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspru[X.]h auf die Versorgung mit dem begehrten Prothesenfuß proprio foot® na[X.]h den für diese Rehabilitationsträger geltenden [X.]n umfassend aufgeklärt werden kann. Zu den übrigen Anspru[X.]hsvoraussetzungen für Eingliederungsleistungen na[X.]h dem [X.] wird insbesondere zu prüfen sein, ob der Leistungsbere[X.]htigten die Aufbringung der finanziellen Mittel aus dem Einkommen und Vermögen na[X.]h den Vors[X.]hriften des 11. [X.]apitels des [X.] ni[X.]ht zuzumuten ist (vgl § 19 Abs 3 [X.] iVm §§ 82 ff [X.]). Dabei ist auf die Re[X.]htslage zum [X.]punkt der Entstehung der [X.]osten abzustellen (vgl [X.] [X.] [X.] 24/11 R - Juris Rd[X.] 20). Au[X.]h wenn im Verhältnis zur [X.]lägerin im Ergebnis grundsätzli[X.]h allein die Beklagte leistungspfli[X.]htig sein kann, ist die Beiladung aller originär als leistungspfli[X.]htig in Betra[X.]ht kommenden Rehabilitationsträger notwendig iS von § 75 Abs 2 Alt 1 [X.], weil diese der Beklagten als erstangegangener (leistender) Rehabilitationsträgerin na[X.]h Maßgabe des § 15 Abs 2 [X.] (idF des [X.]) erstattungspfli[X.]htig wären (vgl nur [X.] 93, 283 = [X.]-3250 § 14 [X.], Rd[X.] 9; [X.] 117, 192 = [X.]-1500 § 163 [X.], Rd[X.] 29 [X.]).

4. Der erst na[X.]h Abs[X.]hluss der letzten mündli[X.]hen Verhandlung des Berufungsgeri[X.]hts erlassene Bes[X.]heid der Beklagten vom 12.4.2017, der auf die Rü[X.]knahme einer vermeintli[X.]h eingetretenen fiktiven Genehmigung geri[X.]htet ist, konnte indessen ni[X.]ht Gegenstand des Revisionsverfahrens werden, sondern gilt allenfalls in entspre[X.]hender Anwendung des § 171 [X.] als beim [X.] angefo[X.]hten (zu den Einzelheiten vgl [X.] in [X.], [X.], aaO, § 171 Rd[X.]a [X.]). Überdies geht dieser Bes[X.]heid mangels Eintritts einer gesetzli[X.]hen Genehmigungsfiktion - wie unter 1. dargelegt - letztli[X.]h ins Leere. Er hat si[X.]h auf sonstige Weise erledigt (§ 39 Abs 2 [X.]B X), denn einem gar ni[X.]ht auf die Genehmigungsfiktion na[X.]h § 13 Abs 3a [X.] stützbaren mögli[X.]hen Versorgungsanspru[X.]h der [X.]lägerin na[X.]h den oben genannten Vors[X.]hriften des materiellen Re[X.]hts steht der Bes[X.]heid jedenfalls ni[X.]ht entgegen.

5. Das [X.] wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren au[X.]h über die [X.]osten des Revisionsverfahrens mit zu ents[X.]heiden haben.

Meta

B 3 KR 18/17 R

15.03.2018

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Speyer, 17. Dezember 2015, Az: S 17 KR 278/15, Urteil

§ 11 Abs 2 S 3 SGB 5, § 13 Abs 3 S 2 SGB 5 vom 19.06.2001, § 13 Abs 3a S 1 SGB 5, § 13 Abs 3a S 6 SGB 5, § 13 Abs 3a S 7 SGB 5, § 13 Abs 3a S 9 SGB 5 vom 20.02.2013, § 13 Abs 3a S 9 SGB 5 vom 23.12.2016, § 27 Abs 1 S 1 SGB 5, § 27 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 5, § 33 Abs 1 S 1 Alt 1 SGB 5, § 33 Abs 1 S 1 Alt 2 SGB 5, § 33 Abs 1 S 1 Alt 3 SGB 5, § 40 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 6 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 8 SGB 5, § 3 Abs 1 S 2 HilfsMRL, § 6 Abs 3 HilfsMRL, § 10 Abs 2 HilfsMRL, § 2 Abs 2 RehabRL, § 2 Abs 3 RehabRL, § 3 RehabRL, § 4 Abs 3 RehabRL, § 1 SGB 9, § 2 Abs 1 SGB 9 vom 19.06.2001, § 2 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 2 Abs 1 S 2 SGB 9 2018, § 2 Abs 1 S 3 SGB 9 2018, § 4 Abs 1 Nr 1 SGB 9 vom 19.06.2001, § 5 Nr 1 SGB 9 vom 19.06.2001, § 6 Abs 1 Nr 1 SGB 9 vom 19.06.2001, § 7 S 1 SGB 9 vom 19.06.2001, § 7 S 2 SGB 9 vom 19.06.2001, § 14 Abs 1 S 1 SGB 9 vom 19.06.2001, § 14 Abs 1 S 2 SGB 9 vom 19.06.2001, § 14 Abs 1 S 3 SGB 9 vom 19.06.2001, § 14 Abs 1 S 5 SGB 9 vom 19.06.2001, § 14 Abs 2 S 1 SGB 9 vom 19.06.2001, § 14 Abs 2 S 4 SGB 9 vom 19.06.2001, § 14 Abs 2 S 4 SGB 9 2018, § 14 Abs 3 SGB 9 2018, §§ 14ff SGB 9 2018, § 15 Abs 1 S 2 SGB 9 vom 19.06.2001, § 15 Abs 1 S 3 SGB 9 vom 19.06.2001, § 18 Abs 1 SGB 9 2018, § 18 Abs 3 SGB 9 2018, § 26 Abs 1 Nr 1 SGB 9 vom 19.06.2001, § 26 Abs 2 Nr 6 SGB 9 vom 19.06.2001, § 31 Abs 1 Nr 2 SGB 9 vom 19.06.2001, § 42 Abs 2 Nr 6 SGB 9 2018, § 47 Abs 1 Nr 2 SGB 9 2018

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 15.03.2018, Az. B 3 KR 18/17 R (REWIS RS 2018, 12257)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12257

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