(1) Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können.
(2) Die Leistungen umfassen insbesondere
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2023 I Nr. 412
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