Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 07.06.2017, Az. 1 ABR 32/15

1. Senat | REWIS RS 2017, 9845

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Gegenstand

Gewerkschaftlicher Unterlassungsanspruch - Nachwirkungszeitraum


Leitsatz

Der gewerkschaftliche Anspruch auf Unterlassung tarifwidriger Regelungsabreden und deren einzelvertragliche Umsetzung nach § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG erfordert eine unmittelbare und zwingende Bindung des in Anspruch genommenen Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 3 TVG an die maßgebenden Tarifbestimmungen. Nach Beendigung der Tarifgebundenheit kann das Recht auf koalitionsgemäße Betätigung durch vom Tarifvertrag abweichende betriebliche Regelungen als Voraussetzung eines negatorischen Unterlassungsanspruchs nicht mehr beeinträchtigt werden.

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde der zu 2. bis 4. beteiligten Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des [X.] vom 1. Juli 2015 - 4 [X.] - teilweise aufgehoben.

Die Beschwerde der [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 4. Dezember 2013 - 11 [X.] - wird auch im Übrigen zurückgewiesen.

2. [X.] des zu 5. beteiligten Betriebsrats gegen den genannten Beschluss des [X.] wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über Unterlassungsansprüche der [X.] - [X.].

2

Die Arbeitgeberinnen (Beteiligte zu 2. bis 4.) betreiben jeweils eine Klinik. Sie waren Mitglied im [X.] ([X.]) und wurden vom Geltungsbereich des § 40 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Krankenhäuser - im Bereich der [X.] ([X.]) erfasst. Die Arbeitgeberinnen kündigten ihre Mitgliedschaften im [X.] jeweils zum Ablauf des Jahres 2012. Jede von ihnen traf mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat (Beteiligte zu 5. bis 7.) am 29. Dezember 2012 eine Vereinbarung, die [X.]. wie folgt lautet:

        

[X.]

        
        

…       

        
        

Präambel

        
        

…       

        
        

[X.] war bestrebt, dem Personalüberhang (z.T.) durch eine tarifvertragliche Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um 12,5% (auf 35 Stunden bei Vollzeittätigkeit) zu begegnen. Verhandlungen mit der [X.] [X.] konnten indes zielführend innerhalb eines vertretbaren [X.]horizonts (7 Monate) nicht geführt werden. Es ist das gemeinsame Verständnis der Parteien, dass nunmehr kurzfristig auf [X.] im Rahmen eines ‚Bündnisses für Arbeit‘ Maßnahmen umgesetzt werden müssen, um betriebsbedingte Kündigungen nach Möglichkeit zu vermeiden, die Gesellschaft zu sanieren und den Standort nachhaltig zu sichern.

        
        

…       

        
        

§ 2 Änderungen der bestehenden Arbeitsverträge

        
        

(1)     

Die Parteien sind zu der Überzeugung gelangt, dass sich die vorgenannte Zielsetzung in der Weise als ‚Bündnis für Arbeit‘ umsetzen lässt, dass die Beschäftigten - mit Ausnahme der Ärzte und der Beschäftigten in leitender Funktion - folgende Beiträge zur Sanierung der Gesellschaft leisten:

        
                 

•       

Reduzierung der jeweils gültigen individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um 12,5 %;

        
                 

•       

Verzicht auf Leistungen gem. § 18 und § 20 TVöD;

        
        

(2)     

[X.] gewährt den Beschäftigten als Anerkennung für geleistete Sanierungsbeiträge

        
                 

•       

Sonderkündigungsschutz mit der Maßgabe, dass betriebsbedingte Beendigungskündigungen ausgeschlossen sind; ebenfalls ausgeschlossen sind solche betriebsbedingten Änderungskündigungen, die auf eine weitere Absenkung der Arbeitszeit gerichtet oder mit finanziellen Nachteilen verbunden sind;

        
                 

•       

Drei freie Tage pro Kalenderjahr zum Zwecke des Gesundheitsschutzes, von denen zwei Tage nur gegen Nachweis der Teilnahme an gesundheitsschützenden Maßnahmen gewährt werden.

        
                 

Vorstehende Regelungen sind befristet bis zum 31. Dezember 2017.

        
        

(3)     

Den Parteien ist bewusst, dass eine Umsetzung dieser Vorgaben einer individ[X.]lvertraglichen Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Beschäftigten bedarf (= Abschluss von Änderungsverträgen). Die Parteien vereinbaren vor diesem Hintergrund, dass die Gesellschaft den Beschäftigten Änderungsvertragsangebote gemäß anliegendem Muster unterbreiten und Beschäftigten sodann eine Frist zur Annahme der Änderungsvertragsangebote bis zum 14. Jan[X.]r 2013 (‚Stichtag‘) - bei der Personalabteilung eingehend - einräumen wird.

        
        

(4)     

Der Betriebsrat wird sich gegenüber den Beschäftigten dafür einsetzen, dass diese die Änderungsvertragsangebote annehmen werden; die Parteien werden den Beschäftigten die Beweggründe für die Änderungsvertragsangebote im Einzelnen erläutern.

        
        

§ 3 Personelle Einzelmaßnahmen gem. § 99 [X.] innerhalb der S

        
        

…       

        
        

§ 4 Weitergehende Maßnahmen

        
        

…       

        
        

Änderungsvertrag

        
        

für Beschäftigte nach dem TVöD

        
                          
        

Zwischen

der A Klinikum …

        
        

vertreten durch

die Geschäftsführung

        
                 

Arbeitgeber

        
        

und Herrn

[X.]

        

09.09.1979

        
                 

Beschäftigte/r

geb. am

        
        

wohnhaft in

…       

        
        

wird   

        
        

☐ vorbehaltlich

                 
        

☒ in Abänderung des Arbeitsvertrages vom

01.01.2001

        
        

☒ i. d. F. des Änderungsvertrages vom

03.03.2003

        
        

folgender Änderungsvertrag geschlossen:

        
                          
        

§ 1     

§ 1 des Arbeitsvertrages wird

                 
                 

☐       

mit Wirkung vom _____ wie folgt geändert:

                 
                 

☐       

für den [X.]raum vom ___bis___ wie folgt geändert:

                 

Herr   

[X.]

                 
                 

wird   

                 
                 

☐       

als Vollbeschäftigte(r)

                 
                 

☒       

als Teilzeitbeschäftigte(r)

                 
                          

☐       

mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten

                 
                          

☐       

mit ____ v.H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten

                 
                                                              
                          

☒       

mit einer durchschnittl. regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von ______ Stunden

                 
                 

☐       

auf unbestimmte [X.]

                 
                 

☐       

für die [X.] bis zum_____________________

                 
                 

weiter beschäftigt.

                 
                 

Die/Der Beschäftigte (Voll- und Teilzeitbeschäftigte) ist im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

                 
        

2.1     

Der Beschäftigte verzichtet auf die Leistungen gem. § 18 und § 20 TVöD.

        
        

2.2     

[X.] gewährt dem Beschäftigten als Anerkennung für die o. g. und erbrachten Sanierungsbeiträge

        
                 

-       

Sonderkündigungsschutz mit der Maßgabe, dass betriebsbedingte Beendigungskündigungen ausgeschlossen sind; ebenfalls ausgeschlossen sind solche betriebsbedingten Änderungskündigungen, die auf eine weitere Absenkung der Arbeitszeit gerichtet oder mit finanziellen Nachteilen verbunden sind;

        
                 

-       

drei freie Tage pro Kalenderjahr zum Zwecke des Gesundheitsschutzes, von denen zwei Tage nur gegen Nachweis der Teilnahme an gesundheitsschützenden Maßnahmen gewährt werden.

        
                 

Vorstehende Regelungen sind befristet bis zum 31. Dezember 2017.

        
        

2.3     

Im Übrigen bleiben die Regelungen des Arbeitsvertrages unberührt.

        
        

2.4     

Dieser Änderungsvertrag endet, sobald ein entsprechender neuer mit der [X.] [X.] geschlossener Haustarifvertrag, der eine Absenkung der Arbeitszeit vorsieht, in [X.] tritt, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

        
        

______, den ______

________, den ______

        
                                   
        

Diese Änderungsvereinbarung wird nur wirksam, wenn der Beschäftigte sie bis zum 14. Jan[X.]r 2013 annimmt.

        

3

Nachdem die Ergebnisse der [X.] auf Beschäftigtenversammlungen am 3. Jan[X.]r 2013 vorgestellt wurden, unterzeichneten [X.] der von ihnen erfassten Arbeitnehmer entsprechende [X.].

4

Mit ihren Anträgen hat die [X.], die in allen Kliniken vertreten ist, von den drei Arbeitgeberinnen verlangt, die weitere Anwendung einzelner Bestimmungen der [X.] und der geschlossenen [X.] zu unterlassen. Ihre Ansprüche folgten sowohl aus § 23 Abs. 3 [X.] als auch aus § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 [X.]. Die generelle Reduzierung der bi[X.]erigen individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um [X.], die Vereinbarung über zu erbringende Arbeitsleistungen bei betrieblichen Notwendigkeiten sowie der vereinbarte Verzicht auf ein Leistungsentgelt und auf eine Jahressonderzahlung seien tarifwidrig. Zwar enthielten die hier streitigen Vereinbarungen der [X.] keinen unmittelbaren und zwingenden Inhalt iSd. § 77 Abs. 4 [X.]. Etwas anderes gelte aber für die §§ 3, 4 der [X.], so dass insgesamt eine Betriebsvereinbarung vorliege. Die Arbeitgeberinnen seien nach ihrem Austritt aus dem [X.] jedenfalls nach § 3 Abs. 3 [X.] tarifgebunden. Nach dem 31. Dezember 2012 erfolgte Änderungen des [X.] seien für die Nachbindung an dem hier maßgebenden [X.]-AT ohne Auswirkungen.

5

Die [X.] hat beantragt,

        

[X.] den zu 2. bis 4. beteiligten Arbeitgeberinnen,

                 

jeweils aufzugeben

                 

1.    

es zu unterlassen

                          

a.    

die in § 2 Abs. 1 der [X.] mit dem Betriebsrat am 29.12.2012 vereinbarte Reduzierung der jeweils gültigen individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um 12,5 % sowie

                          

b.    

die aufgrund dessen iVm. § 2 Abs. 3 (Muster in der Anlage) abgeschlossenen Änderungsverträge für Beschäftigte nach dem TVöD, Ziffer 1. mit Wirkung ab 01.01.2013 vereinbarten Teilzeitbeschäftigungen mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden bzw. mit einem vereinbarten Prozentsatz der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten bzw. mit einer Reduzierung der jeweiligen individuellen wöchentlichen Arbeitszeit um 12,5 %

                          

anzuwenden,

                 

2.    

es zu unterlassen, die Klausel unter Ziffer 1. des Änderungsvertrages anzuwenden, nach der der Beschäftigte im Rahmen begründeter betrieblicher / dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet ist,

                 

3.    

es zu unterlassen

                          

a.    

den in § 2 Abs. 1, 2. Spiegelstrich [X.] vom 29.12.2012 geregelten Verzicht auf die Leistungen gem. § 18 TVöD

                          

b.    

in Ziffer 2.1 Änderungsvertrag iVm. § 2 Abs. 3 [X.] (Muster in Anlage) vereinbarten Verzicht auf die Leistungen gem. § 18 TVöD jeweils mit dem Inhalt, dass die [X.] nach § 18 TVöD nicht gezahlt wird,

                          

anzuwenden,

                 

4.    

es zu unterlassen

                          

a.    

den in § 2 Abs. 1 der [X.] vom 29.12.2012 geregelten Verzicht auf die Leistungen gem. § 20 TVöD (Jahressonderzahlung)

                          

b.    

sowie die gem. § 2 Abs. 3 auf § 2 Abs. 1 basierende einzelvertragliche Regelung unter Ziffer 2.1 des Änderungsvertrages jeweils mit dem Inhalt, dass die Sonderzahlung nicht gezahlt wird, anzuwenden,

                 

soweit und solange zu jedem der Gegenstandsbereiche zu 1. bis 4. der Anträge mit der Antragstellerin kein Tarifvertrag in [X.] getreten ist, der die dortigen [X.] regelt.

        

I[X.]     

den zu 2. bis 4. beteiligten Arbeitgeberinnen für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen jede der Verpflichtungen gemäß Nr. 1. bis 4. ein Ordnungsgeld anzudrohen, das der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

6

Die zu 2. bis 4. beteiligten Arbeitgeberinnen sowie der zu 5. beteiligte Betriebsrat haben beantragt, die Anträge abzuweisen. Das [X.] sei die zutreffende Verfahrensart. Auch fehle der [X.] die Antragsbefugnis. Es sei nicht erkennbar, dass sie einen erheblichen Teil der Beschäftigten organisiere. Die [X.] enthielten keine wesentlichen Abweichungen von zwingenden tarifvertraglichen Regelungen. Zudem seien die [X.] zwischenzeitlich erledigt, weil Anträge auf Abschluss eines [X.] nicht mehr abgegeben würden. Schließlich wirkten die Tarifbestimmungen nur noch iSd. § 4 Abs. 5 [X.] nach. Die zu 6. und 7. beteiligten Betriebsräte haben gemeint, eine Nachbindung der Arbeitgeberinnen sei nicht beendet worden, weil der [X.]-AT als „Mantelbestandteil“ des „[X.]“ unverändert geblieben sei.

7

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Auf die Beschwerde der [X.] hat das [X.] den Anträgen im Wesentlichen stattgegeben. Mit ihren Rechtsbeschwerden verfolgen die Arbeitgeberinnen ebenso wie der zu 5. beteiligte Betriebsrat mit seiner Anschlussrechtsbeschwerde die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

8

B. Die Rechtsbeschwerden der Arbeitgeberinnen - an deren Zulassung durch das [X.] der [X.] nach § 92 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 72 Abs. 3 Arb[X.] gebunden ist, obwohl diese auf den bereits zum 31. Dezember 2004 außer [X.] getretenen Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer „Rechtssache“ gestützt wurde - sind begründet. Die Anschlussrechtsbeschwerde des zu 5. beteiligten Betriebsrats ist unzulässig.

9

[X.] Die Rechtsmittel der Arbeitgeberinnen sind erfolgreich.

1. Die Entscheidung des [X.]s ist allerdings nicht bereits de[X.]alb aufzuheben, weil das Arbeitsgericht das Verfahren nicht in das [X.] überführt hat. Zwar hat es trotz einer Rüge der Arbeitgeberinnen nicht vorab über die zutreffende Verfahrensart entschieden, so dass der [X.] nicht nach § 93 Abs. 2, § 65 Arb[X.] an die vorliegende Verfahrensart gebunden ist. Das Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 Arb[X.] ist aber für den Anspruch einer [X.] auf die Unterlassung [X.] Betriebsvereinbarungen oder [X.], die dazu bestimmt sind, eine tarifliche Ordnung zu verdrängen, die zutreffende Verfahrensart ([X.] 17. Mai 2011 - 1 [X.] - Rn. 14 [X.], [X.]E 138, 68). Gleiches gilt, wenn die individ[X.]lvertragliche Umsetzung vereinbarter [X.] angegriffen wird. Denn auch insoweit geht die behauptete Rechtsverletzung von einem gemeinsamen Handeln der Betriebsparteien aus ([X.] 20. April 1999 - 1 [X.] - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 91, 210).

2. Die Anträge sind nach gebotener Auslegung zulässig.

a) Die Anträge bedürfen der Auslegung.

aa) Die [X.] verlangt mit den Anträgen zu [X.] 1. a., 3. a. und 4. a. von den Arbeitgeberinnen die weitere Durchführung bestimmter von den Betriebsparteien getroffener Vereinbarungen - zeitlich befristet auf den Abschluss von entsprechenden tariflichen Regelungen mit ihr - zu unterlassen. Mit diesem Unterlassungsbegehren werden keine [X.] geltend gemacht. Vielmehr ist der Antrag darauf gerichtet, dass sich die Arbeitgeberinnen bei ihrem weiteren betrieblichen Handeln - ungeachtet der Rechtsnatur der „[X.]“ und ihrer Wirksamkeit - nicht auf die von der [X.] als tarifwidrig angesehenen einzelnen, in den Anträgen näher bezeichneten [X.] stützen.

[X.]) Die mit den Anträgen zu [X.] 1. b., 2., 3. b. und 4. b. begehrte Verpflichtung ist - gleichfalls zeitlich befristet - darauf gerichtet, zukünftig die Nichtanwendung der geschlossenen [X.] insoweit zu unterlassen, als diese nach Auffassung der [X.] tarifwidrige [X.] beinhalten. Damit werden die Grenzen des negatorischen Rechtsschutzes gewahrt. Die Beeinträchtigung der kollektiven Koalitionsfreiheit, der hier mit dem Unterlassungsanspruch begegnet werden soll, liegt in der Vereinbarung [X.] betrieblicher Regelungen und deren Umsetzung in den [X.] (vgl. [X.] 17. Mai 2011 - 1 [X.] - Rn. 42, [X.]E 138, 68).

b) Mit diesem Inhalt sind die Anträge hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die begehrten Unterlassungspflichten sind so konkretisiert, dass die Arbeitgeberinnen erkennen können, was von ihnen für welchen [X.]raum verlangt wird. Es ist nicht erforderlich, dass die [X.] diejenigen Arbeitnehmer namentlich benennt, hinsichtlich derer sie von den Arbeitgeberinnen verlangt, es zu unterlassen, die geänderten vertraglichen [X.] anzuwenden. Anders als in dem der Entscheidung des [X.] vom 19. März 2003 (- 4 [X.] - zu II 2 der Gründe, [X.]E 105, 275) zu Grunde liegenden Sachverhalt hat die [X.] die Anträge nicht auf ihre Mitglieder beschränkt (vgl. [X.] 17. Mai 2011 - 1 [X.] - Rn. 25, [X.]E 138, 68).

3. Die [X.] ist entgegen der Auffassung der Arbeitgeberinnen antragsbefugt. Sie macht geltend, durch deren Maßnahmen in ihrer durch Art. 9 Abs. 3 [X.] geschützten Koalitionsfreiheit verletzt worden zu sein. Auf solche Rechtsverletzungen gestützte Unterlassungsbegehren erscheinen nicht von vornherein als aussichtslos (vgl. [X.] 17. Febr[X.]r 2015 - 1 [X.] - Rn. 16 [X.]).

4. Neben den Arbeitgeberinnen sind nach § 83 Abs. 3 Arb[X.] die einzelnen Betriebsräte beteiligt. Durch die begehrte Entscheidung, die sich gegen ihre mit der jeweiligen Arbeitgeberin getroffene Vereinbarung richtet, werden sie in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen.

5. Die Anträge der [X.] sind entgegen der Auffassung des [X.]s im Umfang der erfolgten Stattgabe unbegründet. Hinsichtlich der [X.] zu [X.] 1. a., 3. a. und 4. a. fehlt es an einer [X.] (unter b). In Bezug auf die weiteren Anträge zu [X.] 1. b., 2., 3. b. und 4. b. ist eine fortbestehende Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit der [X.] aufgrund des Wegfalls der [X.] nach § 3 Abs. 3 [X.] jedenfalls am 1. April 2014 entfallen (unter c). Der als unechter Hilfsantrag gestellte Antrag zu I[X.] fällt daher nicht zur Entscheidung an.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] steht einer [X.] bei einer Verletzung ihrer Koalitionsfreiheit durch tarifwidrige [X.] und deren einzelvertragliche Umsetzung ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 [X.] zu.

aa) Art. 9 Abs. 3 [X.] schützt eine Koalition in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Der Schutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen. Dazu gehören sämtliche Betätigungen, die dem Zweck der Koalitionen dienen, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern ([X.] 6. Febr[X.]r 2007 - 1 [X.] II 2 a der Gründe). Die so geschützte Koalitionsfreiheit wird nicht erst dann beeinträchtigt, wenn eine Koalition daran gehindert wird, Tarifrecht zu schaffen. Eine Einschränkung oder Behinderung dieses Freiheitsrechts liegt nach der [X.]srechtsprechung bereits in [X.] oder Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Wirkung des von Koalitionen geschaffenen [X.] zu vereiteln oder leerlaufen zu lassen. [X.] ist, ob entsprechende [X.] nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 [X.] nichtig sind, also die tarifliche Ordnung nicht in rechtlich erzwingbarer Weise ersetzen können. Die Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit liegt bereits in der Eignung solcher Absprachen, aufgrund ihres erklärten [X.] faktisch an die Stelle der tariflichen Regelung zu treten. Darauf zielen tarifwidrige [X.] und auf deren Grundlage erfolgte arbeitsvertragliche [X.] mit einem vom Tarifvertrag abweichenden Inhalt ab. Ihr offenkundiger Zweck ist es, Tarifnormen als kollektive Ordnung zu verdrängen und sie damit ihrer zentralen Funktion zu berauben ([X.] 17. Mai 2011 - 1 [X.] - Rn. 35, [X.]E 138, 68).

[X.]) Geltendes Tarifrecht wird allerdings nur dann verdrängt, wenn der betreffende Tarifvertrag im Anwendungsbereich der fraglichen betrieblichen Regelung normativ gilt, sei es nach § 3 Abs. 1 [X.] oder § 3 Abs. 3 [X.]. Soweit es daran fehlt, besteht kein Geltungsanspruch des Tarifvertrags und der Arbeitgeber ist frei, mit seinen Arbeitnehmern untertarifliche Arbeitsbedingungen zu vereinbaren (vgl. [X.] 20. April 1999 - 1 [X.] - zu [X.]I 2 b [X.] und [X.]II 2 der Gründe, [X.]E 91, 210). Dies ist entgegen der Auffassung des [X.]s bereits dann der Fall, wenn der Tarifvertrag lediglich nachwirkt. Inhalt des Koalitionsschutzes ist die Sicherung der Wirkung von Tarifverträgen. Im [X.] kommt den Tarifvertragsparteien keine ausschließliche Regelungsmacht mehr zu ([X.] [X.] 15. Aufl. § 77 Rn. 210; [X.] 1999, 2362, 2365; Fitting [X.] 28. Aufl. § 77 Rn. 236 [X.]; Däubler [X.]/[X.] 4. Aufl. § 1 Rn. 1259; [X.] GK-[X.] 10. Aufl. § 77 Rn. 463; [X.] 1999, 483, 485; [X.] in: [X.]/Zachert/[X.]. § 4 Rn. 253). Die Tarifnormen „gelten“ nach § 4 Abs. 5 [X.] im [X.] zwar weiter. Sie wirken damit kraft Gesetzes für die bi[X.]er tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse nach wie vor unmittelbar, sie sind aber nicht mehr zwingend (st. Rspr., etwa [X.] 30. Jan[X.]r 2013 - 4 [X.] - Rn. 19). Nach Beendigung der [X.] kann das Recht auf koalitionsgemäße Betätigung durch von den tariflichen Inhalten abweichende betriebliche Regelungen nicht mehr beeinträchtigt werden. Es fehlen zwingende Tarifregelungen. Dann entfällt zugleich die Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit als Voraussetzung eines negatorischen Unterlassungsanspruchs, der auf die Abwehr zukünftiger Störungen gerichtet ist.

b) Die gegen die weitere Durchführung der in § 2 Abs. 1 Spiegelstrich 1 und 2 der [X.] gerichteten [X.] zu [X.] 1. a., 3. a. und 4. a. sind mangels einer [X.] unbegründet.

aa) Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob sich die [X.] für ihr Begehren neben § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 [X.] auch auf einen Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 iVm. § 77 Abs. 3 [X.] stützen kann. Der [X.] muss nicht darüber befinden, ob die Auffassung der [X.], die jeweiligen Betriebsparteien hätten am 29. Dezember 2012 namentlich im Hinblick auf § 2 Abs. 3 der Vereinbarungen nicht nur eine [X.], sondern eine Betriebsvereinbarung iSd. § 77 Abs. 3 [X.] geschlossen, zutreffend ist. Dies unterstellt, ist auch nicht zu entscheiden, ob § 77 Abs. 3 [X.] Grundnorm der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung ist, die einen gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruch gegen tarifwidrige Betriebsvereinbarungen trägt (vgl. [X.] 13. März 2001 - 1 [X.][X.] 2 a der Gründe, [X.]E 97, 167). Für einen auf § 23 Abs. 3 iVm. § 77 Abs. 3 [X.] gestützten Unterlassungsanspruch fehlt es an einer [X.].

[X.]) Die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist Tatbestandsmerkmal des auf §§ 1004, 823 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 [X.] gestützten Unterlassungsanspruchs und damit materielle Anspruchsvoraussetzung ([X.] 20. November 2012 - 1 [X.] - Rn. 82 [X.], [X.]E 143, 354). Künftige Beeinträchtigungen eines geschützten Rechts sind grundsätzlich zu besorgen, wenn sie auf einer Verletzung[X.]andlung beruhen ([X.]) oder eine solche ernsthaft zu befürchten ist (Erstbegehungsgefahr). [X.] ist die objektive Gefahr der erneuten Begehung einer konkreten Verletzung[X.]andlung. Sie ist nicht auf die identische Verletzungsform beschränkt, sondern umfasst alle im [X.] gleichartigen Verletzungsformen ([X.] 18. November 2014 - 1 [X.] - Rn. 39 [X.], [X.]E 150, 50). Für sie besteht eine tatsächliche Vermutung, wenn es bereits zu einer Verletzung des geschützten Rechts gekommen ist. Auch bei einem Unterlassungsbegehren nach § 23 Abs. 3 iVm. § 77 Abs. 3 [X.] indiziert bereits eine grobe Pflichtverletzung die erforderliche [X.] ([X.] 7. Febr[X.]r 2012 - 1 [X.] - Rn. 15 [X.]). Diese ist im Rahmen beider Anspruchsgrundlagen allerdings dann ausgeschlossen, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen keine erneute Verletzung[X.]andlung zu erwarten ist (zu § 23 Abs. 3 [X.] [X.] 7. Febr[X.]r 2012 - 1 [X.] - Rn. 15; zu § 1004 BGB [X.] 15. Oktober 2013 - 1 [X.] - Rn. 32, [X.]E 146, 189).

cc) Indem die [X.] ihre Unterlassungsbegehren auf konkrete Vereinbarungen der [X.] beschränkt, legt sie zugleich den Bezugspunkt für die [X.] fest. Eine Auslegung der [X.] auf eine von den konkreten Vereinbarungen in den [X.] abstrahierte Verletzungsform ist angesichts des gesamten Vorbringens der [X.], sie wolle die „Unterlassung der weiteren Durchführung“ der geschlossenen [X.] erreichen, ohne Verstoß gegen § 308 ZPO nicht möglich. Daher besteht keine [X.], die Arbeitgeberinnen würden sich bei ihrem weiteren betrieblichen Handeln auf die in den Anträgen genannten Vereinbarungen in den [X.] beziehen. Diese sind - jedenfalls in Bezug auf die in den Anträgen genannten Regelungsgegenstände - auf den Abschluss von [X.] „bis zum 14. Jan[X.]r 2013“ ausgerichtet. In dem anliegenden Muster für die [X.] ist für deren Wirksamkeit eine Annahmefrist für das Vertragsangebot bis gleichfalls zu diesem Datum vorgesehen. Zukünftige Vertragsangebote gemäß § 2 Abs. 1 der [X.] kommen schon nach dem Inhalt der [X.] nicht mehr in Betracht. Auch die Arbeitgeberinnen haben im Verfahren unwidersprochen vorgebracht, die [X.] hätten sich zwischenzeitlich erledigt, weil [X.] nicht mehr angeboten würden.

c) Die [X.] kann sich für ihr Begehren nach den Anträgen zu [X.] 1. b., 2., 3. b. und 4. b. nicht auf §§ 1004, 823 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 [X.] stützen. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die Arbeitgeberinnen schon zum [X.]punkt der Anhörung vor dem [X.] nicht mehr an den [X.]-AT und den [X.] nach § 3 Abs. 3 [X.] gebunden waren. Der [X.]-AT und der [X.] befanden sich ab dem 1. April 2014 in der Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 [X.]. Bereits aus diesem Grund scheiden zukunftsbezogene Unterlassungsansprüche aus.

aa) Es bedarf de[X.]alb vorliegend keiner Entscheidung, ob neben dem in den [X.] vereinbarten Verzicht auf eine Jahressonderzahlung (§ 20 [X.]-AT) und das Leistungsentgelt (§ 18 [X.]-AT) die weiteren angegriffenen Regelungen über eine Reduzierung der bi[X.]erigen individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um [X.] und die Verpflichtung zu weiteren Arbeitsleistungen im Rahmen betrieblicher Notwendigkeiten, die § 6 Abs. 5 [X.]-K entspricht, einen tarifwidrigen Inhalt haben. Soweit die Arbeitgeberinnen meinen, der Verzicht auf die Leistungen nach §§ 18, 20 [X.]-AT sei unter Berücksichtigung der befristeten Regelungen in Nr. 2.2 der [X.] und § 2 Abs. 2 der [X.] günstiger, trifft dies nicht zu. Bei einem Günstigkeitsvergleich können nur diejenigen Regelungen miteinander verglichen werden, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen („[X.]“). [X.] einerseits sowie eine befristete Beschäftigungssicherung durch den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen und „freie Tage“ andererseits (Nr. 2.2 der [X.]muster) sind unterschiedlich geartete Regelungsgegenstände, für deren Bewertung es keinen gemeinsamen Maßstab gibt (st. Rspr. [X.] 6. November 2007 - 1 [X.] - Rn. 24 [X.], [X.]E 124, 323).

[X.]) Eine (etwaige) Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit der [X.] durch tarifwidrige [X.] in den geschlossenen [X.] hat mit Eintritt der Nachwirkung des [X.] bei den Arbeitgeberinnen ab dem 1. April 2014 geendet.

(1) Mit dem Austritt der Arbeitgeberinnen aus dem [X.] zum Ende des Jahres 2012 endete deren unmittelbare [X.] nach § 3 Abs. 1 [X.]. Das bedingt den Eintritt der Nachbindung nach § 3 Abs. 3 [X.] ab dem 1. Jan[X.]r 2013.

(2) Bereits nachfolgende Änderungen des [X.] wie der von den Arbeitgeberinnen angeführte Änderungsvertrag Nr. 6 zum [X.], der zum 1. April 2014 § 42 Abs. 2 Satz 2 (Einsatzzuschlag), § 51 ([X.]) sowie der Anlage [X.] und G (Tabellenentgelte) änderte, führten zur Beendigung der Nachbindung iSd. § 3 Abs. 3 [X.] sowohl an den [X.] als auch an den [X.]-AT. Weitere Änderungen erfolgten zudem durch die nachfolgenden Änderungstarifverträge Nr. 7 und Nr. 8 zum [X.] vom 29. April 2016.

(a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] führt jede Änderung eines Tarifvertrags zu dessen Ende iSd. § 3 Abs. 3 [X.]. Das ergibt sich aus der für die geänderten Tarifregelungen nunmehr fehlenden mitgliedschaftlichen Legitimation des [X.] für das ehemalige Mitglied. Ein Arbeitgeber, der aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband ausgetreten ist, kann nicht mehr zwingend an Tarifregelungen gebunden sein, die für die mit ihm konkurrierenden, im Verband verbliebenen Arbeitgeber nicht mehr mit dem gleichen Inhalt gelten ([X.] 25. Febr[X.]r 2009 - 4 [X.] - Rn. 39 f. [X.]). Dafür kommt es nicht darauf an, ob die nicht geänderten Teile eines Tarifvertrags noch eine sinnvolle Ordnung ergeben. Es trifft weiterhin nicht zu, wenn die [X.] vorbringt, die „bloße Anpassung von Zahlenwerten“ sei in gesonderten Entgelttarifverträgen erfolgt. Die Änderung von [X.] ist in den genannten [X.] zum [X.] geregelt.

(b) Entgegen der Auffassung der [X.] und der zu 6. und zu 7. beteiligten Betriebsräte führt zudem jede Änderung des [X.] zu einer Beendigung der Nachbindung in Bezug auf die Regelungen des [X.]-AT im Geltungsbereich des [X.]. Das folgt aus der Regelungstechnik des allgemeinen Teils und der besonderen Teile des [X.]. Der [X.] setzt sich in seinem jeweiligen Geltungsbereich nach dem ausdrücklichen Willen der Tarifvertragsparteien aus zwei tarifvertraglichen Regelungen zusammen und bildet insoweit eine Einheit. Der [X.]-AT mit seinen Reglungen in den §§ 1 bis 39 gilt für alle Bereiche. Die einzelnen besonderen Teile, die nur für den jeweiligen fachlichen Geltungsbereich eine unmittelbare und zwingende Geltung beanspruchen, enthalten sowohl Vorschriften, die von den Regelungen des allgemeinen Teils abweichen und de[X.]alb als speziellere Normen den Regelungen des [X.]-AT vorgehen. Daher bilden nach Nr. 1 der Vorbemerkungen zu den besonderen Teilen „Der [X.] - Allgemeiner Teil - und der jeweilige Besondere Teil … Krankenhäuser (BT-K) … im Zusammenhang das Tarifrecht für den jeweiligen Dienstleistungsbereich“, auch wenn sie rechtlich selbstständige Tarifverträge blieben (Nr. 4 der Vorbemerkungen). Dementsprechend haben die Tarifvertragsparteien nach der Vorbemerkung Nr. 2 „Zur besseren Übersicht und Lesbarkeit … aus dem [X.] des [X.] und dem jeweiligen Besonderen Teil … durchgeschriebene Fassungen für die sechs Dienstleistungsbereiche erstellt.“

(c) Darüber hinaus wurden durch die [X.] (vom 1. April 2014) sowie Nr. 11 und Nr. 12 (jeweils vom 29. April 2016) zum [X.]-AT tarifliche Regelungen des [X.]-AT im Geltungsbereich des [X.] geändert.

(3) Mit dem Eintritt der Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 [X.] ist die Koalitionsfreiheit der [X.] nicht mehr betroffen ([X.] 17. Mai 2011 - 1 [X.] - Rn. 37, [X.]E 138, 68, [X.]. auch oben [X.] 5 a [X.]). Der Umstand, dass es sich bei den bereits im Jan[X.]r 2013 geschlossenen [X.] nicht um andere Abmachungen iSd. § 4 Abs. 5 [X.] handelt, führt zu keinem anderen Ergebnis.

(a) Nach § 4 Abs. 5 [X.] gelten nach Ablauf eines Tarifvertrags seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden, die denselben Regelungsbereich erfasst. Für die Annahme einer solchen Abmachung zur Ablösung eines nachwirkenden Tarifvertrags ist es zwar nicht erforderlich, dass diese erst nach Eintritt der Nachwirkung geschlossen wird. Die Abrede muss aber vom [X.] der Parteien darauf gerichtet sein, eine bestimmte bestehende Tarifregelung in Anbetracht ihrer absehbar bevorstehenden Beendigung und des darauffolgenden Eintritts der Nachwirkung abzuändern (ausf. [X.] 1. Juli 2009 - 4 [X.] - Rn. 61 ff. [X.], [X.]E 131, 176).

(b) Danach handelt es sich bei den [X.] nach dem Muster in den [X.] nicht um andere Abmachungen iSd. § 4 Abs. 5 [X.]. Die [X.] sind von ihrem Regelungsgehalt nicht darauf gerichtet, eine bestimmte bestehende Tarifregelung in Anbetracht ihrer bevorstehenden Beendigung und des darauffolgenden Eintritts abzuändern. Vielmehr sollte - jedenfalls bezogen auf §§ 18, 20 [X.]-AT - unmittelbar und nicht erst zum [X.]punkt des Eintritts einer Nachwirkung eine von tariflichen Bestimmungen abweichende vertragliche Regelung geschaffen werden.

(c) Für die Begründetheit der [X.] der [X.] kommt es vorliegend nicht darauf an, wann etwaige untertarifliche individuelle Absprachen getroffen wurden und ob sie als einen nachwirkenden Tarifvertrag ersetzende andere Abmachungen iSd. § 4 Abs. 5 [X.] anzusehen sind. Der gewerkschaftliche Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 [X.] dient dem Schutz der kollektiven Koalitionsfreiheit. Er soll die zwingende und unmittelbare Geltung des von den Tarifvertragsparteien vereinbarten [X.] sichern. Die koalitionsmäßige Betätigung der [X.] wird aber ab dem Ende der [X.] des Arbeitgebers nicht mehr beeinträchtigt. Die [X.] kann daher nicht die fehlende Ablösung nachwirkenden [X.] aufgrund unzureichender individ[X.]lrechtlicher Vereinbarungen geltend machen. Hierzu fehlt ihr die Legitimation. Dies wird bestätigt durch Sinn und Zweck der Nachwirkung. Sie soll eine Überbrückungsregelung schaffen, die eine zwischenzeitliche Bestimmung der bi[X.]er tarifvertraglich geregelten Arbeitsbedingungen nach anderen Regelungen entbehrlich macht ([X.] 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 27, [X.]E 128, 175).

I[X.] Die Anschlussrechtsbeschwerde des zu 5. beteiligten Betriebsrats ist unzulässig.

1. Eine Anschlussrechtsbeschwerde muss nach § 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 Arb[X.] iVm. § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung erklärt werden. Sie kann - anders als eine Anschlussbeschwerde, weil § 90 Arb[X.] keine Frist für die Beschwerdeerwiderung kennt - nicht bis zum Anhörungstermin eingelegt werden. Maßgebend sind nach § 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 Arb[X.] die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Revision und damit die Frist von einem Monat nach § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

2. Danach ist die Anschlussrechtsbeschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden. Die Rechtsbeschwerdebegründung der Beteiligten zu 1. bis 3. wurde dem zu 5. beteiligten Betriebsrat am 20. Oktober 2015 zugestellt; die [X.] ging erst am 25. November 2015 und damit nach Ablauf der Monatsfrist beim [X.] ein.

        

    Schmidt    

        

   K. Schmidt    

        

    Treber    

        

        

        

    Hromadka    

        

    D. Wege    

                 

Meta

1 ABR 32/15

07.06.2017

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Magdeburg, 4. Dezember 2013, Az: 11 BV 18/13, Beschluss

§ 1004 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, Art 9 Abs 3 GG, § 3 Abs 1 TVG, § 3 Abs 3 TVG, § 4 Abs 5 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 07.06.2017, Az. 1 ABR 32/15 (REWIS RS 2017, 9845)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9845

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Teilweise Verfassungswidrigkeit des Tarifeinheitsgesetzes vom 3. Juli 2015 ( Art. 9 Abs. 3 GG)


Referenzen
Wird zitiert von

1 TaBV 2/19

17 Sa 1185/20

3 TaBV 40/20

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