Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2016, Az. 4 AZR 830/13

4. Senat | REWIS RS 2016, 17078

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Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 9. August 2013 - 8 Sa 239/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche des [X.] auf ein höheres [X.]ruttoentgelt und eine weitere Abfindungszahlung.

2

Der Kläger, der nicht Mitglied einer [X.] ist, war seit 1997 bei der [X.] zu 2. und deren Rechtsvorgängerin in [X.] beschäftigt. Eine durch die [X.]eklagte zu 2. geplante [X.]etriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehenden [X.]etriebsrat und der zuständigen [X.] ([X.]) teilweise abgewendet werden.

3

Hierzu schlossen die [X.]eklagte zu 2. und die [X.] am 4. April 2012 einen Transfer- und Sozialtarifvertrag (nachfolgend [X.]), der [X.]. regelte:

        

„PRÄAM[X.]EL

        

(1)     

Infolge der Restrukturierungsmaßnahmen, die im Interessenausgleich vom 04.04.2012 beschrieben sind, entsteht die Notwendigkeit, die wirtschaftlichen und [X.] Nachteile, die für die [X.]eschäftigten entstehen, abzumildern.

        

(2)     

Dieser Tarifvertrag soll die [X.]edingungen dafür schaffen, dass durch die Schaffung einer Auffangstruktur die von Entlassung bedrohten [X.]eschäftigten der Nokia Siemens Networks GmbH & [X.]o. KG bei ihrer notwendigen beruflichen Neuorientierung unterstützt werden.

                 

Zu diesem Zweck soll die Transfergesellschaft der [X.] mit der Einrichtung einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit ([X.]) gem. § 216b SG[X.] III beauftragt werden. Den von der Arbeitslosigkeit bedrohten [X.]eschäftigten soll nach Maßgabe dieses Tarifvertrages der Abschluss von Transferarbeitsverhältnissen angeboten werden.

        

§ 1     

        

GELTUNGS[X.]EREI[X.]H

        

Dieser Tarifvertrag gilt

                 

(1)     

räumlich für den [X.]etrieb der Firma Nokia Siemens Networks GmbH & [X.]o. KG in München.

                 

(2)     

Persönlich: Für alle [X.]eschäftigten des [X.]. in München, sofern sie die individuellen Voraussetzungen für den Anspruch auf [X.] gemäß den §§ 169 ff SG[X.] III erfüllen.

                 

…       

        
        

§ 2     

        

[X.] EINER [X.]EE

        

Die Nokia Siemens Networks GmbH & [X.]o. KG in München beauftragt die Abteilung [X.] der [X.] mit der Einrichtung einer [X.] für die vom persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten [X.]eschäftigten.

        

...     

        

§ 4     

        

[X.] MIT [X.]

        

Zentrale Aufgabe der Transfergesellschaften ist es, die von Arbeitslosigkeit bedrohten [X.]eschäftigten in neue, nach Inhalt, Q[X.]lifikationsanforderung und Einkommen möglichst gleichwertige Arbeitsverhältnisse zu vermitteln und dabei im Interesse der zu fordernden Nachhaltigkeit nach Möglichkeit prekäre Arbeitsverhältnisse zu vermeiden. …

        

§ 5     

        

[X.] DER TRANSFERAR[X.]EITSVERHÄLTNISSE

        

Der Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgt auf [X.]asis eines [X.] (= drei Vertragsparteien), der die [X.]eendigung des mit der Nokia Siemens Networks GmbH & [X.]o. KG bestehenden Arbeitsvertrages und die [X.]egründung eines befristeten Transferarbeitsverhältnisses bei der [X.] beinhaltet.

        

Wesentliche [X.]estandteile dieses [X.] sind:

        

(1)     

Mindestlaufzeit des Transferarbeitsverhältnisses von vierundzwanzig Monaten

        

(2)     

ein Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen auf [X.]asis einer 5-Tagearbeitswoche

        

(3)     

Die [X.]eschäftigten erhalten innerhalb der [X.] - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit - ein [X.]-Monatsentgelt von monatlich 70 Prozent ihres [X.]. Das [X.]ruttomonatseinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen [X.]ruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf.

        

…       

        
        

In dem [X.] wird der Anspruch auf Abfindung und deren Fälligkeit festgehalten (§ 7).

        

...     

        

§ 7     

        

A[X.]FINDUNG

        

(1)     

Alle vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten [X.]eschäftigten haben mit Unterzeichnung des [X.] (Zustimmung zum Eintritt in die [X.]) einen Anspruch auf eine aus dem individuellen [X.]ruttomonatsentgelt errechnete Abfindung:

                          

a.    

[X.]eschäftigte, die vor 01.04.2007 in die Nokia Siemens Networks GmbH & [X.]o. KG oder deren Rechtsvorgängerin eingetreten sind, erhalten ein Jahresgehalt als Abfindung ([X.]asis 12 Monatsgehälter).

                          

…       

        
                          

e.    

[X.]eschäftigte, die zwischen dem 01.04.2010 und vor 01.04.2011 … eingetreten sind, erhalten zwei Monatsgehälter als Abfindung.

        

(2)     

Der Höchstbetrag für eine Abfindung nach Abs. 1 beträgt [X.] 110.000,00, …

        

(4)     

Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der [X.] zur Zahlung fällig.

        

…       

        
        

(7)     

Der Anspruch auf Abfindung und deren Fälligkeit ist in den [X.] aufzunehmen.

        

§ 8     

        

TARIFS[X.]HIEDSSTELLE

        

[X.]ei [X.] über die Auslegung der [X.]estimmungen dieses Tarifvertrages entscheidet eine aus jeweils 2 [X.]eisitzern/-innen (Arbeitgeberin / [X.] [X.]) und einem neutralen Vorsitzenden bestehende [X.]. …“

4

Ebenfalls am 4. April 2012 vereinbarten die [X.]eklagte zu 2. und der [X.]etriebsrat einen „Interessenausgleich“, der [X.]. die Gründung von vier neuen Unternehmen als Rechtsnachfolgerinnen einzelner betroffener Unternehmensbereiche, die Überleitung von Arbeitnehmern und eine Namensliste iSd. § 1 Abs. 5 [X.] zum Gegenstand hatte. Weiterhin ist unter der Überschrift „5. Sozialplan“ geregelt:

        

„Der [X.]etriebsrat und das Unternehmen stimmen dahingehend überein, dass ein gesonderter Sozialplan nicht aufgestellt wird, weil in dem als

        

- Anlage 7

        

bezeichneten Transfer- und Sozialtarifvertrag vom 04.04.2012 Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und [X.] Folgen enthalten sind, die beide [X.]etriebsparteien als Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 112 [X.] anerkennen und die sie für alle betroffenen [X.]eschäftigten abschließend übernehmen. …“

5

Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des [X.] am gleichen Tag einen [X.] und Sozialtarifvertrag (E[X.]), der wie folgt lautet:

        

„§ 1   

        

GELTUNGS[X.]EREI[X.]H

        

Dieser Tarifvertrag gilt

                 

(1)     

räumlich für den [X.]etrieb [X.]. der Firma Nokia Siemens Networks GmbH & [X.]o. KG in München.

                 

(2)     

Persönlich: Für alle [X.]eschäftigten, die bis einschließlich 23.03.2012, 12.00 Uhr Mitglied der [X.] geworden sind, sofern sie die individuellen Voraussetzungen für den Anspruch auf [X.] gemäß den §§ 169 ff SG[X.] III erfüllen.

                 

(3)     

Sachlich: Für die Rechte, Regelungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit ([X.]).

        

§ 2     

        

ERGÄNZUNG ZU DEN [X.] DER TRANSFERAR[X.]EITSVERHÄLTNISSE

        

Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasste [X.]eschäftigte erhalten unter Anrechnung ihrer Ansprüche aus § 5 Abs. 3 des Transfer- und Sozialtarifvertrages innerhalb der [X.] - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit - ein [X.]-Monatsentgelt von monatlich 80 Prozent ihres [X.]. Das [X.]ruttomonatseinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen [X.]ruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf. Die weiteren Leistungen nach § 5 des Transfer- und Sozialtarifvertrages werden von dieser Regelung nicht berührt.

        

§ 3     

        

ERGÄNZUNG ZU DER HÖHE DER A[X.]FINDUNG

        

Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasste [X.]eschäftigte erhalten als weiteren [X.]estandteil der Abfindung nach § 7 des Transfer- und Sozialtarifvertrages [X.] 10.000,00 unabhängig vom Zeitpunkt ihres Unternehmenseintritts. Für diese [X.]eschäftigten gilt ein Höchstbetrag von [X.] 120.000,00.

        

§ 4     

        

[X.]

        

Die Regelungen des Transfer- und Sozialtarifvertrages gelten im Übrigen entsprechend. Dies gilt insbesondere für die [X.] nach § 8 und die Patronatserklärung nach § 10.“

6

Mit Schreiben vom 4. April 2012 erhielt der Kläger von den [X.] einen „[X.]“ (nachfolgend [X.]), der [X.]. folgenden Inhalt hat:

        

Dreiseitiger Vertrag

        

zwischen

        

       

        

([X.])

        

und     

        

Nokia Siemens Networks GmbH & [X.]o. KG ([X.])

        

       

        

sowie 

        

[X.] mbH

        

([X.])

        

       

        

Präambel

        

1.    

Am 04.04.2012 wurden ein Transfer- und Sozialtarifvertrag und ein Interessenausgleich abgeschlossen. Die [X.]estimmungen dieser Vereinbarungen sind dem/der [X.] bekannt. Dem/der [X.] ist auch bekannt, dass sein/ihr Arbeitsplatz bei [X.] entfällt und insoweit das Arbeitsverhältnis bei [X.] mit Ablauf vom 30.04.2012 aus betriebsbedingten Gründen beendet werden muss. Aus diesem Grund wird dem/der [X.] ein befristetes Vermittlungs- und Q[X.]lifizierungsverhältnis mit der [X.] angeboten, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden.

        

2.    

Die [X.] [X.] wird für den Arbeitnehmer [X.] im Sinne des § 111 SG[X.] III beantragen.

        

3.    

Die [X.] bildet eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit ([X.]) im Sinne des § 111 SG[X.] III. Sie trägt die [X.]ezeichnung [X.] [X.] Mch.

        

4.    

Durch die [X.]ildung der [X.] sollen Maßnahmen zur beruflichen Q[X.]lifizierung die [X.] auf dem externen Arbeitsmarkt erhöhen.

        

Auf dieser Grundlage werden folgende Regelungen getroffen:

        

Abschnitt A: [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses mit [X.]

        

1.    

[X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses

                 

Das zwischen dem/der [X.] und [X.] bestehende Arbeitsverhältnis wird aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 30.04.2012 enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der/die [X.] tritt zum 01.05.2012 in die [X.] [X.] über.

        

2.    

Abfindungszahlung

                 

2.1.   

Die Höhe der Abfindung ist gem. § 7 Abs. 1 des

                          

Transfer- und Sozialtarifvertrags abhängig von der Dauer der [X.]etriebszugehörigkeit. Der Höchstbetrag für die Abfindung beträgt gem. § 7 Abs. 2 Transfer- und Sozialtarifvertrag [X.] 110.000,00. Im Übrigen findet § 7 Abs. 3 Anwendung.

                          

Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags fallen, erhalten gem. § 3 des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags als weiteren [X.]estandteil der Abfindung zusätzlich [X.] 10.000,00, der Höchstbetrag für die Abfindung beträgt [X.] 120.000,00.

                          

Die Abfindungszahlung ist nach Abschluss des [X.]s und vor Fälligkeit vererbbar, jedoch nicht abtretbar. Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der [X.] fällig.

                          

…       

        

Abschnitt [X.]: [X.]egründung eines Vermittlungs- und Q[X.]lifizierungsverhältnisses mit [X.]

        

1.    

Vertragsdauer

                 

Der/die [X.] und [X.] vereinbaren den Abschluss eines befristeten Vermittlungs- und Q[X.]lifizierungsvertrages ab dem [X.] Das Vermittlungs- und Q[X.]lifizierungsverhältnis endet mit Austritt aus der [X.], spätestens am 30.04.2014, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

                 

Es wird Kurzarbeit Null angeordnet und der [X.]eschäftigungsanspruch entfällt.

        

…       

        
        

4.    

Monatliche Vergütung

                 

Der/die [X.] erhält gemäß § 5 Abs. 3 des Transfer- und Sozialtarifvertrags auf der [X.]asis der von [X.] an die [X.] zur Verfügung gestellten Gehaltsdaten, ab Eintritt in die [X.] - unter Anrechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit - bis zu ihrem/seinem Ausscheiden monatlich 70 % ihres/seines [X.]ruttoMonatsEinkommens. Das [X.]ruttoMonatsEinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen [X.]ruttoMonatsEinkommens dividiert durch zwölf.

                 

Der/die [X.], die unter den Geltungsbereich des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag fallen, erhalten gem. § 2 des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags ab Eintritt in die [X.] - unter Anrechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit - monatlich 80 % ihres/seines [X.]ruttoMonatsEinkommens.

        

...     

        
        

Abschnitt [X.]: Allgemeine Regelungen

        

…       

        
        

5.    

[X.]edingung

                 

Dieser [X.] steht unter dem Vorbehalt, dass die schriftliche Annahme des Vertragsangebots entsprechend § 3 Abs. 4 des Interessenausgleichs vom 04.04.2012 durch den/die [X.] spätestens am 13.04.2012 bis 12.00 Uhr vorliegt.“

7

Nach fristgerechter Annahme des Antrags durch den Kläger ist dieser seit dem 1. Mai 2012 bei der [X.] zu 1. im Rahmen eines „Vermittlungs- und Q[X.]lifizierungsvertrags“ beschäftigt. Das [X.]eschäftigungsverhältnis mit der [X.] zu 1. war vom 15. Mai 2012 bis zum 5. Oktober 2012 „ruhend gestellt“.

8

Mit seiner Klage begehrt der Kläger Leistungen auf Grundlage des E[X.], jedenfalls aber eine andere [X.]erechnung des ihm in der Transfergesellschaft geleisteten [X.]ruttomonatsentgelts nach dem [X.]. Er ist der Auffassung, die Differenzierung im E[X.] sei unwirksam. Deshalb könne er unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung verlangen, so behandelt zu werden, wie ein Mitglied der [X.], welches zum tariflich vorgesehenen Stichtag bereits eingetreten war. Der [X.] verstoße gegen die negative Koalitionsfreiheit. Der „Interessenausgleich“ vom 4. April 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 [X.]. Rechtsfolge sei eine „Anpassung nach oben“.

9

Der Kläger hat, nach teilweiser Klagerücknahme in der Revisionsinstanz, zuletzt beantragt:

        

1.    

die [X.]eklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres [X.] Gehalt für den [X.] in Höhe von 71.055,89 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter [X.] Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem [X.]asiszinssatz der EZ[X.] hieraus seit 1. Juni 2012 zu bezahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die [X.]eklagte zu 1. verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Mai 2013 für die weitere Dauer des [X.]eschäftigungsverhältnisses ein monatliches [X.] Gehalt in Höhe von 5.136,57 Euro brutto zu bezahlen;

        

3.    

die [X.]eklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn eine weitere Abfindung in Höhe von 10.000,00 Euro brutto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem [X.]asiszinssatz der EZ[X.] hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen;

        

5.    

die [X.]eklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres [X.] Gehalt für den [X.] in Höhe von 5.136,57 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 1.915,53 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem [X.]asiszinssatz der EZ[X.] hieraus seit 1. Dezember 2012 zu bezahlen;

        

6.    

die [X.]eklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres [X.] Gehalt für den [X.] in Höhe von 5.136,57 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.169,41 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem [X.]asiszinssatz der EZ[X.] hieraus seit 1. Jan[X.]r 2013 zu bezahlen;

        

7.    

die [X.]eklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres [X.] Gehalt für den Lohnmonat Jan[X.]r 2013 in Höhe von 5.136,57 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.182,34 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem [X.]asiszinssatz der EZ[X.] hieraus seit 1. Febr[X.]r 2013 zu bezahlen;

        

8.    

die [X.]eklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres [X.] Gehalt für den Lohnmonat Febr[X.]r 2013 in Höhe von 5.136,57 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.182,34 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem [X.]asiszinssatz der EZ[X.] hieraus seit 1. März 2013 zu bezahlen;

        

9.    

die [X.]eklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres [X.] Gehalt für den Lohnmonat März 2013 in Höhe von 5.136,57 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.319,00 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem [X.]asiszinssatz der EZ[X.] hieraus seit 1. April 2013 zu bezahlen;

        

10.     

die [X.]eklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres [X.] Gehalt für den [X.] in Höhe von 7.048,79 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.210,20 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem [X.]asiszinssatz der EZ[X.] hieraus seit 1. Mai 2013 zu bezahlen.

Die [X.] haben zur [X.]egründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem dreiseitigen Vertrag der Parteien ergebe sich kein Anspruch des [X.] auf die höheren Leistungen. Er unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des E[X.]. Die vorgenommene Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zutreffend berechnet. Geschuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 [X.], der von einem „[X.]-Monatsentgelt“ handele.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein [X.]egehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist ohne Erfolg. Die auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die [X.]eklagte zu 2. keinen Anspruch auf eine weitere Abfindungszahlung in Höhe von 10.000,00 Euro brutto nach A 2.1. Abs. 2 [X.] iVm. § 3 [X.] (Antrag zu 3.). Weiterhin besteht gegen die [X.]eklagte zu 1. weder ein Anspruch auf ein [X.] von [X.] seines [X.] nach [X.] 4. Abs. 2 [X.] iVm. § 2 Satz 1 [X.] noch ein Anspruch auf eine andere [X.]erechnung von [X.] seines vormaligen, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TS-TV berechneten [X.] nach [X.] 4. Abs. 1 [X.].

I. Der Kläger kann auf Grundlage der Regelung in A 2.1. Abs. 2 [X.] iVm. § 3 [X.] keine weitere Abfindung verlangen (Antrag zu 3.). Er wird nicht vom „Geltungsbereich des [X.] und Sozialtarifvertrags“ gemäß A 2.1. Abs. 2 [X.] erfasst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 [X.] sind nicht erfüllt. Er war zum Zeitpunkt des tariflich wirksam geregelten Stichtags nicht Mitglied der tarifschließenden [X.].

1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 [X.] (zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags etwa [X.]AG 23. Februar 2011 - 4 [X.]/09 - Rn. 21 mwN) werden nicht nur „deklaratorisch“ die Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 [X.] wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt (siehe zu dieser Auslegung bereits [X.]AG 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 26 ff.; 21. August 2013 - 4 [X.] - Rn. 19; 5. September 2012 - 4 [X.] - Rn. 28 ff.). Anders als § 7 Abs. 1 TS-TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 [X.] nicht nur eine Mitgliedschaft in der [X.] im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsanspruch nach § 3 [X.] eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende [X.] (ausf. [X.]AG 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 26).

a) Durch § 1 Nr. 2 [X.] differenzieren die beiden Tarifverträge nicht zwischen Mitgliedern einer [X.] einerseits und „Unorganisierten“ oder „Außenseitern“ andererseits, sondern unterscheiden zwischen verschiedenen Gruppen von Mitgliedern der [X.] [X.] und damit allein zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern, also denjenigen, für die ein Tarifvertrag ohnehin nur Rechtsnormen über Abschluss, Inhalt und [X.]eendigung von Arbeitsverhältnissen nach § 1 Abs. 1 [X.] setzen kann ([X.]AG 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 26 mwN zur Rechtsprechung des Senats).

b) Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich nicht um eine sog. einfache Differenzierungsklausel (zum [X.]egriff [X.]AG 18. März 2009 - 4 [X.] - Rn. 31 ff., [X.]AGE 130, 43). Wie der Senat bereits ausgeführt hat (15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 42) entsteht ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung nach § 5 TS-TV iVm. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 TS-TV erst „mit Unterzeichnung des [X.] (Zustimmung zum Eintritt in die [X.])“, der nach [X.] 5. [X.] allerdings bis zum 13. April 2012, 12:00 Uhr angenommen werden konnte. De[X.]alb sind von der Stichtagsregelung auch neben den nach Abschluss der Tarifverträge beitretenden Arbeitnehmern bereits alle diejenigen [X.]smitglieder betroffen, die zwischen dem Stichtag bis zur Unterzeichnung der beiden Tarifverträge in die [X.] eingetreten sind. Der Kläger verkennt, dass sich ohne eine solche Stichtagsregelung der Regelungszweck, allein einem bestimmten „berechenbaren“ Kreis von Mitgliedern einen Anspruch auf die Ergänzungsleistungen mit ihrer Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion zu vermitteln, nicht erreichen lässt, wenn er meint, hier werde Außenseitern „perfide“ die Möglichkeit genommen, an den tariflich geregelten Ansprüchen zu partizipieren. Es wäre sonst nicht verlässlich zu bestimmen und planbar gewesen, wie viele Mitglieder einen Anspruch auf ergänzende Leistungen in den nachfolgenden beiden Jahren - erhöhte Abfindungszahlung zum einen sowie ein höheres [X.]eE-Monatsentgelt zum anderen - tatsächlich haben könnten und nach welchen abstrakten Kriterien das ausgehandelte Tarifvertragsvolumen des [X.] bei den ergänzenden Leistungen zu ermitteln gewesen wäre bzw. in welchem Umfang das Volumen („der Topf“) hätte erweitert werden müssen (dazu [X.]AG 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 42 mwN). Insofern wären die [X.]eklagte zu 2. und die [X.]eklagte zu 1. als abhängiges Unternehmen sehr wohl von nachfolgenden [X.]eitritten zur [X.] bzw. von einer umfassenden Ausdehnung des [X.] der [X.]ezugsberechtigten betroffen gewesen.

Im Übrigen hat jede Stichtagsregelung für eine tarifliche Leistung zur Folge, dass bei einem erst zeitlich danach erfolgenden [X.]sbeitritt ein Anspruch des betreffenden Arbeitnehmers kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit grundsätzlich nicht mehr entstehen kann. Weiterhin ist in Anbetracht der im TS-TV geregelten Leistungen entgegen der Auffassung der Revision auch nicht ersichtlich (vgl. bereits [X.]AG 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 40, 67), dass vorliegend der Arbeitgeber „als Sachwalter der Außenseiterinteressen“ ausfällt und die sog. Außenseiter „billig abgespeist“ wurden.

2. Diese von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zwischen [X.]smitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Rahmen der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des [X.] verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

a) Die Stichtagsregelung verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG (ausf. bereits [X.]AG 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 29 ff., 37 ff.).

aa) Die Revision kann sich nicht darauf stützen, Tarifvertragsregelungen nach § 1 Abs. 1 [X.] müssten geeignet sein, an die Stelle einer staatlichen Regelung über Arbeitsbedingungen zu treten, und daher angemessene und ausgewogene Regelungen für seinen Geltungsbereich enthalten, die Rücksicht auf die Interessen von Außenseitern nehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Erwägungen des Senats in der Entscheidung vom 18. März 2009 (- 4 [X.] - Rn. 60 ff., [X.]AGE 130, 43; [X.]. auch 23. März 2011 - 4 [X.] - Rn. 22, [X.]AGE 137, 231). Insoweit handelte es sich um nicht tragende, nicht entscheidungserhebliche Erwägungen. Sie standen zur tragenden [X.]egründung in einem rechtlichen Alternativverhältnis. An ihnen hat der Senat, wie in der Entscheidung vom 15. April 2015 bereits ausführlich begründet (- 4 [X.] - Rn. 50 ff.), - klarstellend - nicht mehr festgehalten. Auch die Ordnungsfunktion von Tarifverträgen ist entsprechend der von [X.] wegen vorgegebenen mitgliedschaftlichen Struktur der Koalitionen nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] auf die unmittelbar [X.] beschränkt (ausf. [X.]AG 7. Juli 2010 - 4 [X.] - Rn. 68, [X.]AGE 135, 80).

bb) An dieser Anknüpfung des [X.] an mitgliedschaftliche Strukturen nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] hat sich auch durch die Einfügung des § 4a [X.] durch das Gesetz zur Tarifeinheit (vom 3. Juli 2015, [X.]G[X.]l. I S. 1130, mit Wirkung vom 10. Juli 2015) nichts geändert. Auch § 4a Abs. 2 Satz 1 [X.] geht nach wie vor davon aus, dass ein Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 [X.] an mehrere Tarifverträge gebunden sein kann. Nur in Fällen einer Tarifkollision iSd. § 4a Abs. 2 Satz 2 [X.] soll der Tarifvertrag der sog. [X.] den der sog. Minderheitsgewerkschaft im [X.]etrieb verdrängen können. Aber selbst im Fall einer solchen Verdrängung bleibt es schon aus verfassungsrechtlichen Gründen der eigenen Entscheidung der sog. Minderheitsgewerkschaft vorbehalten, ob sie von ihrem Nachzeichnungsrecht nach § 4a Abs. 4 [X.] Gebrauch macht. Weder die Mitglieder der sog. Minderheitsgewerkschaft noch die nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer werden im Fall einer nach § 4a Abs. 2 Satz 2 [X.] vorgesehenen Verdrängung ohne eigene [X.]ensbildung ihrer [X.] oder - bei den sog. Außenseitern - ohne [X.]eitritt zur [X.] von der unmittelbaren und zwingenden Wirkung des sog. Mehrheitstarifvertrags erfasst.

Der Annahme der Revision, den [X.]en sei auch durch das [X.] „programmatisch eine übergreifende Verantwortung für Ordnung und Verteilungsgerechtigkeit im [X.]etrieb“ zugewiesen, steht zum einen der Grundsatz des § 3 Abs. 1 [X.] entgegen, nach dem [X.]en Rechtsnormen über den Abschluss, den Inhalt und die [X.]eendigung von Arbeitsverhältnisses nur für ihre Mitglieder abschließen können (ausf. [X.]AG 7. Juli 2010 - 4 [X.] - Rn. 68 ff., [X.]AGE 135, 80). Zum anderen widerstreitet dieser Annahme die auch gesetzgeberische Vorstellung, der Grundsatz der Tarifeinheit greife nur subsidiär im Falle einer Tarifkollision ein und die Tarifvertragsparteien könnten eine Verdrängungswirkung dadurch verhindern, dass „die [X.]en ihre jeweiligen Zuständigkeiten abstimmen und ihre Tarifverträge somit für verschiedene Arbeitnehmergruppen“ abschließen ([X.]T-Drs. 18/4062 S. 9). In der Folge ist dann die Ordnungsfunktion der jeweiligen Tarifverträge wiederum nur auf die unmittelbar [X.] beschränkt (ausf. [X.]AG 7. Juli 2010 - 4 [X.] - Rn. 62, 66 mwN, 70, aaO).

cc) Soweit die Revision weiterhin und in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Senats vom 15. April 2015 meint, es sei nicht „stimmig“, einerseits zusätzliche Leistungen nur für diejenigen [X.]smitglieder vorzusehen, die zum Stichtag der [X.] bereits beigetreten waren, andererseits aber nicht zu berücksichtigen, dass der Sonderkündigungsschutz auch bei gewerkschaftlich nicht organisierten Arbeitnehmern aufgrund arbeitsvertraglichen [X.]ezugnahmen entfallen sei, trifft diese [X.]ewertung nicht zu. Ebenso wie sich die Unzulässigkeit einer Tarifnorm nur aus übergeordnetem Recht, nicht aber aus der einer vertraglichen [X.]ezugnahmeregelung der Individualvertragsparteien ergeben kann ([X.]AG 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 49 mwN), sind die Tarifvertragsparteien rechtlich grundsätzlich nicht gehalten, die Ziele des tarifautonomen [X.] und den Inhalt des so gefundenen Verhandlungskompromisses an bestehenden individuellen Arbeitsvertragsvereinbarungen zu orientieren.

b) Die Stichtagsregelung in § 1 Abs. 2 [X.] verletzt weiterhin nicht die sog. negative Koalitionsfreiheit des [X.] (dazu ausf. [X.]AG 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 45 ff.). In den hier maßgebenden tarifvertraglichen Regelungen liegen entgegen der Auffassung der Revision keine nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG nichtigen Abreden. Die mit ihnen erfolgte „[X.]innendifferenzierung“ zwischen [X.]smitgliedern schränkt weder die Handlungs- und insbesondere Vertragsfreiheit des Arbeitgebers noch die der sog. Außenseiter ein. Kann der Arbeitnehmer in Ausübung der individuellen Privatautonomie aufgrund der strukturellen Unterlegenheit seine Interessen nicht durchsetzen, ist von [X.] wegen die Tarifautonomie darauf angelegt, diese Unterlegenheit durch kollektives Handeln auszugleichen und ein annähernd gleichgewichtiges Au[X.]andeln von [X.] und Arbeitsbedingungen zu erzielen ([X.]VerfG 26. Juni 1991 - 1 [X.]vR 779/85 - zu [X.] I 3 b aa der Gründe, [X.]VerfGE 84, 212). Mögliche rechtliche Auswirkungen für die „Unorganisierten“ beruhen nicht auf der normativen Wirkung der Tarifverträge, sondern auf der für das Arbeitsverhältnis privatautonom getroffenen Vereinbarung. [X.] ein Arbeitnehmer am Inhalt eines [X.] partizipieren, muss er, wenn er in den individuellen Vertragsverhandlungen seine Interessen nicht durchsetzen kann, in die tarifschließende [X.] eintreten ([X.]AG 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 49 mit umfangr. Nachw. aus der Literatur).

3. Weiterhin kann sich der Kläger weder auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ([X.]. bereits ausf. [X.]AG 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 54 bis 58) noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 [X.]etrVG stützen ([X.]. hierzu ausf. [X.]AG 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 59 bis 68). Es trifft auch nicht zu, wenn die Revision ausführt, die betriebsverfassungsrechtlichen Kontrollmechanismen, insbesondere § 75 [X.]etrVG würden ausgeschaltet, indem das „durch § 112 [X.]etrVG eigentlich den [X.]etriebsparteien anvertraute [X.] auf [X.] verlagert“ werde und dies ein „klassischer Tatbestand des Rechtsmissbrauchs, der Gesetzesumgehung“ sei. Die Revision verkennt das grundsätzlich mögliche „Nebeneinander“ von Tarifverträgen mit sozialplanähnlichem Inhalt und Sozialplänen nach § 112 [X.]etrVG sowie den Umstand, dass für beide unterschiedliche Akteure verantwortlich sind und unterschiedliche rechtliche Maßstäbe gelten (so bereits [X.]AG 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 64 ff. mwN).

II. Die Klageanträge zu 1. und 2. sowie zu 5. bis 10. sind ebenfalls ohne Erfolg.

1. Der Kläger hat aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung in [X.] 4. Abs. 2 [X.] keinen Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestarbeitsbedingungen seines [X.] nach § 2 Satz 1 [X.] („monatlich 80 Prozent ihres [X.]“). Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 [X.] eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart ([X.]AG 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 72 f. iVm. Rn. 25 bis 53). Weiterhin kann sich der Kläger auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 [X.]etrVG stützen ([X.]AG 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 74 bis 77).

2. Der Kläger kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach [X.] 4. Abs. 1 [X.] auf der [X.]asis seines (bi[X.]erigen) [X.] in Höhe von [X.] unter Heranziehung des [X.]erechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS-TV („13,5-fache des bi[X.]erigen [X.]ruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf“) beanspruchen, auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der [X.]undesagentur für Arbeit anzurechnen sind (dazu bereits [X.]AG 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 78 bis 82; sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 - 5 [X.] - Rn. 14 ff. mwN).

III. Schließlich bedurfte es auch keiner Vorlage an den [X.] des [X.]undesarbeitsgerichts nach § 45 Abs. 3 ArbGG (so schon [X.]AG 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 70). [X.]ei der vom [X.] in der Entscheidung vom 29. November 1967 behandelten Rechtsfrage (- [X.] 1/67 - [X.]AGE 20, 175) handelt es sich um eine andere als die hier infrage stehende nach der Zulässigkeit einer Differenzierung zwischen verschiedenen Gruppen von [X.]smitgliedern (oben I 1; ausf. zu den behandelten Rechtsfragen [X.]AG 18. März 2009 - 4 [X.] - Rn. 86 ff., [X.]AGE 130, 43).

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Rinck    

        

    Treber    

        

        

        

    H. Klotz    

        

    [X.]    

                 

Meta

4 AZR 830/13

27.01.2016

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 27. Februar 2013, Az: 9 Ca 11966/12, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2016, Az. 4 AZR 830/13 (REWIS RS 2016, 17078)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17078

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