Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2002, Az. XI ZR 205/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3047

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:28. Mai 2002We[X.]Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________BGB § 138 BbZur Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmerschaft und einseitig verpflich-tender Mithaftung eines einkommens- und vermögenslosen Ehepa[X.]ners.[X.], U[X.]eil vom 28. Mai 2002 - [X.]/01 - [X.]LG Wuppe[X.]al- 2 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 28. Mai 2002 durch [X.], dieRichter [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] zu 1) wird das [X.] 16. Zivilsenats des O[X.]landesgerichts Dsseldorfvom 4. Mai 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufge-hoben, als das Versmnisu[X.]eil vom 8. Dezem[X.]2000 gegen die Beklagte zu 1) aufrechterhalten undihre Berufung gegen das U[X.]eil der Einzelrichterin [X.] Zivilkammer des [X.] vom28. Mrz 2000 zurckgewiesen worden ist.Auf die Berufung der [X.] zu 1) wird das [X.] Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des [X.] vom 28. Mrz 2000 im [X.] insoweit [X.], als die Beklagte zu 1) [X.] von 597.255,45 [X.] nebst 6% Zinsen aus596.370,72 [X.] seit dem 16. Juni 1999 veru[X.]eilt [X.] ist.Im Umfang der Arung wird die Klage abgewie-sen.Die Kosten erster Instanz sind wie folgt zu [X.] 3 -Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichenKosten der [X.] tragen sie selbst 60%, die [X.] zu 1) 1% und der Beklagte zu 2) 39%. Die [X.] der [X.] zu 1) hat [X.] zu 99% und diejenigen des [X.] zu 2)zu 22% zu erstatten. [X.] außergerichtlichenKosten tragen die [X.] selbst.Von den Kosten zweiter Instanz haben die [X.] durch ihre Smnis veranlaßten Kosten als [X.] vorab zu tragen. [X.] ent-standenen Kosten gilt:Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichenKosten der [X.] tragen sie selbst 49%, die [X.] zu 1) 2% und der Beklagte zu 2) 49%. Die [X.] der [X.] zu 1) hat [X.] zu 98% zu erstatten. [X.] außerge-richtlichen Kosten tragen die [X.] selbst.Die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten sindwie folgt zu ve[X.]eilen:Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichenKosten der [X.] tragen sie selbst 72% und der [X.] zu 2) 28%. Die außergerichtlichen Kosten [X.] zu 1) hat die [X.] zu erstatten. Der Be-- 4 -klagte zu 2) t[X.] seine auûergerichtlichen [X.].Von Rechts [X.]:Die Pa[X.]eien streiten vor allem nocr die Wirksamkeit einerMitverpflichtung der [X.] aus einem Darlehensve[X.]rag. Dem liegtfolgender Sachverhalt zugrunde:Am 15. Juli 1994 gew[X.]e die klagende Sparkasse dem [X.]), einem Immobilienmakler, ein variabel verzinsliches [X.]800.000 [X.] zu einem Zinssatz von [X.] 6,75% p.a., rckzahlbar inmonatlichen Zins- und Tilgungsraten von [X.] 5.170 [X.]. Der [X.] wurde von der [X.] zu 1) (nachfolgend: Beklagte), seiner Ehe-frau, mitunterzeichnet. Nach dem Willen der Ve[X.]ragspa[X.]eien sollte mitdem Kredit das von ihrem Ehemann am 19. April 1994 allein erworbeneHausgrundstck finanzie[X.] werden. Gesiche[X.] wurden das Darlehen [X.] alle bestehenden und kftigen, auch bedingten oder befristetenForderungen der [X.] gegen die Darlehensnehmer durch [X.] 1,07 Millionen [X.] an dem vom Ehemann der [X.] erworbenen Grundstck.Nachdem mehrere Zins- und Tilgungsraten nicht geleistet wordenwaren, kigte die Klgerin den Darlehensve[X.]rag mit Schreiben vom- 5 -24. Mai 1996 fristlos. In der Folgezeit betrieb sie die Zwangsversteige-rung der belasteten Immobilie und verrechnete den ihr zugeflossenenErlös von 730.101,86 [X.] vorrangig mit anderen Forderungen gegen [X.] der [X.], so [X.] nur noch ein Betrag von 161.392,68 [X.]auf das ausgereichte Darlehen entfiel.Die vermögenslose Beklagte, die nach ihren Angaben zum [X.]-punkt des Ve[X.]ragsschlusses im sechsten Monat schwanger und deshalbnicht mehr in der Lage war, ihrer mit maximal 1.200 [X.] brutto monatlichve[X.]eten Halbtagsttigkeit im Bro ihres Ehemannes nachzugehen, istder Auffassung: Die Mitunterzeichnung des Darlehensve[X.]rages stelleeine sie finanziell [X.] wegen besondersbelastender Umstsittenwidrige Schuldmitrnahme dar.Das [X.] hat der Klage zum groûen Teil stattgegeben unddie beklagten Eheleute wegen des geltend gemachten [X.] als Gesamtschuldner zur Zahlung von597.255,45 [X.] zuzlich Zinsen veru[X.]eilt. Ihre Berufungen sind erfolg-los geblieben. Von den beiden Revisionen ist nur die der [X.] an-genommen worden.[X.]:Die Revision der [X.] ist begrndet; sie [X.] bezlich [X.] geltend gemachten Darlehensrckzahlungsanspruchs [X.] der [X.] -I.Das Berufungsgericht hat die Mitunterzeichnung des [X.] durch die Beklagte fr eine wirksame Mithaftungserklrung ge-halten und zur Begrdung im wesentlichen ausgefh[X.]:Die von der Beklagtrnommene Mithafterfordere sietrotz fehlenden eigenen Einkommens und Verms nicht in krasserWeise. Eine andere Betrachtungsweise lasse die Besonderheit auûeracht, [X.] das Darlehen nicht [X.] habe aufgenommen werdenmssen, sondern nur deshalb, weil der Kaufpreis von 3,3 Millionen [X.]fr die von ihrem Ehemann verûe[X.]e Gesellschaftsbeteiligung nochnicht bezahlt worden sei. [X.] die Kaufpreisforderung schon bei der [X.] uneinbringlich gewesen sei, sei von der [X.]nicht schlssig vorgetragen. Vor allem stehe der Annahme einer krassenfinanziellen Ü[X.]forderung entgegen, [X.] sie aufgrund der mit [X.] getroffenen Vereinbarungr die Mithaftungsernahmeim [X.] einen gleich hohen Aufwendungserstattungs- oderAusgleichsanspruch erworben habe. Diese [X.] seien zum [X.]-punkt des Ve[X.]ragsschlusses durchaus realisierbar gewesen, weil [X.] damals noch die Kaufpreiszahlung fr die veruûe[X.]en [X.] erwa[X.]et tten. [X.] sei nicht [X.], [X.] die Beklagte nicht [X.]eits bei Abgabe der [X.] der finanziellen Untersttzung ihrer Schwiegereltern habe [X.]. Dagegen sprchen zumindest die erheblichen Geldbetrrrund 800.000 [X.], die diese ihr ab Dezem[X.] 1995, also schon vor derInanspruchnahme durch die Klritten zukommen lassen. Den Be-- 7 -weis, [X.] die Mithaftungsernahme nach einer verharmlosenden Erkl-rung der [X.] nur "pro forma" habe erfolgen sollen oder von ihr er-zwungen worden sei, sei die Beklagte schuldig geblieben.[X.] halten rechtlicher Nachprfung in wesentli-chen Punkten nicht stand.Die durch die Mitunterzeichnung des Darlehensve[X.]rages er800.000 [X.] rnommene Mithaftung der [X.] verstût, wie [X.] zutreffend [X.], [X.] § 138 Abs. 1 BGB gegen die guten Sit-ten und ist damit nichtig. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die ein-kommens- und vermslose Beklagte sei nicht finanziell kraû rfor-de[X.], ist unhaltbar.1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Be-rufungsgerichts, [X.] die Beklagte durch die Mitunterzeichnung des [X.]sve[X.]rages nach dem Willen aller Beteiligten keine gleich[X.]ech-tigte Kreditnehmerin, sondern [X.] werden sollte.a) Echter Mitdarlehensnehmer ist nach der stdigen Rechtspre-chung des [X.] nur, wer ein eigenes - sachlichesund/oder persliches - Interesse an der Kreditaufnahme hat und als imwesentlichen gleich[X.]echtigter Pa[X.]ner r die Auszahlung sowie [X.] der Darlehensvaluta mitentscheiden darf ([X.]Z 146, 37,41; Senatsu[X.]eile vom 6. Okto[X.] 1998 - [X.], [X.], 2366 [X.] -und vom 4. Dezem[X.] 2001 - [X.], [X.], 223, 224). Ob [X.] Voraussetzungen im konkreten Einzelfall erfllt sind, beu[X.]eilt sichausschlieûlich nach den [X.] erkennbaren Verhlt-nissen auf seiten der Mitdarlehensnehmer. Die kreditgebende [X.] daher nicht in der Hand, etwa durch eine im Darlehensve[X.]rag ge-wlte Formulierung wie z.B. "Mitdarlehensnehmer", "Mitantragsteller","Mitschuldner" oder dergleichen einen bloû [X.]n zu einemgleich[X.]echtigten Mitdarlehensnehmer zu machen und dadurch [X.] des § 138 Abs. 1 BGB zu entgehen (st.Rspr., siehez.B. Senatsu[X.]eil vom 4. Dezem[X.] 2001 - [X.], aaO S. 224m.w.Nachw.). Danach durfte das Berufungsgericht die [X.] [X.] bei we[X.]ender Betrachtung [X.] §§ 133, 157 [X.] als Schuldmitrnahme deuten. Zwar hat es seine Auffassungnicht einmal ansatzweise beg[X.], sondern eine Mitglbiger- undgleichgrndige Gesamtschuldnerschaft der Eheleute offenbar erst garnicht in Betracht gezogen. Da in dieser Frage weiterer Sachvo[X.]rag derProzeûpa[X.]eien nicht zu erwa[X.]en ist, kann der erkennende Senat a[X.]die gebotene Ve[X.]ragsauslegung selbst vornehmen (vgl. etwa [X.]Z 124,39, 45).b) Nach dem reinstimmenden Willen der Ve[X.]ragschlieûendendiente die [X.] 800.000 [X.] ausschlieûlich zur [X.] fr das nur vom Ehemann der [X.] [X.]eitsvor Abschluû des Darlehensve[X.]rags erworbene Hausgrundstck. [X.],[X.] die Beklagte gleichwohl [X.] die Auszahlung und Verwendung [X.] als im wesentlichen gleich[X.]echtigte Ve[X.]ragspa[X.]eimitbestimmen durfte und von einem solchen Recht ganz oder teilweiseGebrauch gemacht hat, ist nichts ersichtlich. Nach ihrer [X.] ist vielmehr davon auszugehen, [X.] sie, die mit dem Kaufder "[X.]" nicht einverstanden war, aufgrund der mit [X.] getroffenen Vereinbarung lediglich die Mithaftung fr das [X.] [X.]nehmen sollte. Der Umstand, [X.] die zu finanzierende Immo-bilie bis zur Zwangsversteigerung durch die [X.] von der ganzenFamilie der [X.] bewohnt wurde, deutet entgegen der [X.] Revisionserwiderung keineswegs darauf hin, [X.] die Beklagtegleich[X.]echtigte Mitdarlehensnehmerin sein sollte, sondern lenkt nurden Blick auf einen [X.] nicht einmal zuverlssig feststellbarenfig nur flchtigen mittelbaren Vo[X.]eil der [X.] aus der [X.] als das Berufungsgericht angenommen hat, rforde[X.]edie Mithaftungsrnahme die Beklagte von Anfang an finanziell in [X.], ohne [X.] sich fr die [X.] entlastende Momente findenlassen.a) Nach der [X.] Rechtsprechung desIX. und des [X.]. Zivilsenats des [X.] liegt eine solcheÜ[X.]forderung des [X.]n oder Mitverpflichteten bei nicht ganz geringenBankschulden grundstzlich vor, wenn er voraussichtlich nicht einmal dievon den Darlehensve[X.]ragspa[X.]eien festgelegte Zinslast aus dem [X.] Teil seines Einkommens und Verms bei Eintritt des [X.] dauerhaft tragen kann. In einem solchen Falle krasser finan-zieller Ü[X.]forderung ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohneHinzutreten weiterer [X.] zu vermuten, [X.] der [X.] persnlich nahestehende [X.] oder [X.] die frihn [X.] allein aus emotionaler Verbundenheit mit- 10 -dem Hauptschuldner [X.]nommen und der Kreditge[X.] dies in sittlichanstûiger Weise ausgenutzt hat ([X.]Z 136, 346, 351; 146, 37, 47;[X.], U[X.]eil vom 27. Januar 2000 - [X.], [X.], 410, 411;Senatsu[X.]eile vom 13. Novem[X.] 2001 - [X.] ZR 82/01, [X.], 125,126, vom 4. Dezem[X.] 2001 - [X.], [X.], 223, 224 und vom14. Mai 2002 - [X.] ZR 50/01, Umdruck S. 6 und - [X.] ZR 81/01, [X.], beide zur [X.] vorgesehen).b) So ist es hier. Nach dem unwidersprochenen Sachvo[X.]rag [X.] war sie zum [X.]punkt des Ve[X.]ragsschlusses im sechstenMonat schwanger, nicht mehr halbtags in dem Betrieb ihres Ehemannesals [X.] ttig und infolgedessen ohne eigenes Einkommen. Da eineganzttige Berufsausmit einem erheblich hheren Monatsgehaltals die vorher bezogenen 1.200 [X.] brutto in absehbarer [X.] nicht reali-stisch erschien und ein eigenes nennenswe[X.]es Vermicht vorhan-den war, konnte sie aus der maûgebenden Sicht eines rational handeln-den Kreditge[X.]s voraussichtlich auch [X.] nicht einmal die imDarlehensve[X.]rag vereinba[X.]en Zinsen von mehr als 4.000 [X.] monatlichallein aufbringen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegenauch keine besonderen Umstvor, die es rechtfe[X.]igen, eine krassefinanzielle [X.]forderung der [X.] zu verneinen.aa) Darauf, ob der gesamte Kredit nach dem Willen der Ve[X.]rags-schlieûenden schon nach kurzer [X.] mit dem Erls aus dem Verkauf [X.] des Ehemannes der [X.] wieder [X.] werden sollte, kommt es - wie die Revision zu Recht geltendmacht - nicht entscheidend an. Wenn das Berufungsgericht von der [X.]n den Nachweis verlangt, [X.] die Kaufpreisforderr- 11 -3,3 Millionen [X.] [X.]eits bei Abgabe der sonst ruisen Mithaftung end-ltig uneinbringlich gewesen sei, verkennt es, [X.] bei der Beu[X.]eilungder finanziellen [X.]forderung allein auf die Leistungsfigkeit des Mit-haftenden abzustellen ist ([X.]Z 146, 37, 43; [X.], U[X.]eil vom27. Januar 2000 - [X.], [X.], 410, 412) und die Mithaf-tungserklrung gerade dann zum Tragen kommen soll, wenn der [X.] (unvorhergesehen) seiner Verpflichtung nicht nachkommt. [X.] enthlt der Darlehensve[X.]rag, der die Zinsanpassung fr einen[X.]raum von 10 Jahren regelt, keinerlei Hinweis darauf, [X.] es [X.] dem ursprlichen Willen der Ve[X.]ragspa[X.]eien nur um eine [X.] Zwischenfinanzierung handeln sollte.bb) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der [X.]n habe als [X.] jedenfalls zum [X.]punkt des [X.]sschlusses im [X.] ein die krasse finanzielle [X.]forde-rung voll ausgleichender [X.] oder Ausgleichsanspruchgegen ihren primr haftenden Ehemann zugestanden, t[X.] die getroffe-ne Entscheidung nicht. Eine Brgschaft oder Mithaftung wird, wie [X.], von dem Betroffenen [X.] fr den Fall der Zahlungsunf-higkeit des Hauptschuldners oder anderer vergleichbarer Leistungshin-dernissrnommen. Nach gefestigter Rechtsprechung sowohl des [X.] auch des [X.]. Zivilsenats des [X.] (siehe z.B. Senat[X.]Z 146, 37, 43 m.w. Nachw.) ist bei der Beu[X.]eilung der [X.] Personalsicherheit daher die bei Ve[X.]ragsabschluû vielleicht nochvorhandene Finanzkraft des Darlehensnehmers grundstzlich nicht zu[X.]cksichtigen, sondern nur das pfdbare Einkommen und Vermdes Sicherungsge[X.]s. Davon ausgehend ist von vornherein ausge-schlossen, [X.] schuldrechtliche Befreiungs- oder Regreûansprche des- 12 -[X.]n oder [X.]n gegen den Hauptschuldner, zumal wenn sie- wie hier - vllig ungesiche[X.] sind, bei der Prfung der Wirksamkeit [X.] oder Mithaftung eine Rolle spielen.cc) Rechtsfehlerhaft ist auch die Bercksichtigung von Zuwendun-gen der Schwiegereltern bei der Beu[X.]eilung der Leistungsfhigkeit [X.]. Zum [X.]punkt des Ve[X.]ragsschlusses bestand keine hinrei-chend gesiche[X.]e Aussicht der [X.] auf eine gr der [X.] ins Gewicht fallende finanzielle Untersttzung durch [X.]. Denn abgesehen davon, [X.] die Gelder nach ihremunwidersprochen gebliebenen Vo[X.]rag erst ab Dezem[X.] 1995, also [X.] [X.]eits im [X.] 1994 abgegebenen Mithaftungserklrung geflos-sen sind, handelt es sich durchweg um Leistungen, auf die sie keinenAnspruch hatte und die auch nicht, wie es grundstzlich erforderlich ge-wesen wre (vgl. [X.]Z 132, 328, 336), zum Gegenstand von [X.] ihre knftig zu erwa[X.]ende wi[X.]schaftliche Leistungsfhigkeitgemacht worden sind.dd) An der krassen finanziellen [X.]forderung der Beklagtn-de[X.] schlieûlich auch die von ihrem Ehemann bestellte Grundschulr1,07 Millionen [X.] nichts. Nach stndiger Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs sind anderweitige Sicherheitsleistungen des Kreditnehmers- vor allem dingliche Sicherheiten - grundstzlich nur dann zu [X.]ck-sichtigen, wenn sie das Mithaftungsrisiko des Betroffenen in rechtlichgesiche[X.]er Weise auf ein ve[X.]retbares Maû beschrken (vgl. etwa[X.]Z 136, 347, 352 f.; Senat [X.]Z 146, 37, 44 m.w.Nachw.). Dieseengen Voraussetzungen erfllt die Grundschuld, die - insoweit rechtlichunbedenklich - nicht nur das [X.] 800.000 [X.], sondern auch- 13 -alle gegenw[X.]igen und kftigen Forderungen der Klgerin gegen [X.] der [X.] sichern sollte, nicht (vgl. [X.]/[X.] 2001, 5, 10).c) Nach der zitie[X.]en stdigen Rechtsprechung des [X.] (siehe z.B. Senat [X.]Z 146, 37, 45; U[X.]eil vom 4. Dezem[X.]2001 - [X.], aaO [X.]) lag es demnach bei der Klgerin, imeinzelnen darzulegen und notfalls zu beweisen, [X.] die Beklagte die [X.] Mithaftung entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ausemotionaler Bindung an ihren Ehemann, sondern aufgrund eines im [X.] autonomen und eigenverantwo[X.]lichen Entschlusses r-nommen hat. [X.] ist jedoch nichts vorgetragen oder den [X.] -III.Das Berufungsu[X.]eil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPOa.[X.]). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senatin der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.[X.]) und [X.] gegen die Beklagte abweisen, soweit sie sich auf [X.] desrestlichen Darlehens richtet.[X.] Siol Mller Joeres [X.]

Meta

XI ZR 205/01

28.05.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2002, Az. XI ZR 205/01 (REWIS RS 2002, 3047)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3047

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