Bundessozialgericht, Urteil vom 01.06.2010, Az. B 4 AS 60/09 R

4. Senat | REWIS RS 2010, 6227

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Arbeitslosengeld II - Unterkunft- und Heizkosten - keine Anwendung von § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 bei Umzug über die Grenzen des kommunalen Vergleichsraums - verfassungskonforme Auslegung)


Leitsatz

Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB 2 sind nach einem Umzug über die Grenzen des kommunalen Vergleichsraums hinaus nicht auf die Aufwendungen am bisherigen Wohnort begrenzt.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 1.2. bis 30.6.2008.

2

Der Kläger lebte bis Ende 2006 in [X.], zog dann nach [X.]. um und Anfang 2008 nach [X.] zurück. Er bezog bereits bei seinem ersten [X.]- Aufenthalt Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem [X.] Der in [X.] für ihn zuständige Grundsicherungsträger, die [X.], gewährte ihm bis Dezember 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - ohne sanktionsbedingten oder sonstigen Abzug - in Höhe von 537,52 [X.] (Regelleistung: 347 [X.] und Leistungen für Unterkunft und Heizung: 190,52 [X.]). Durch Bescheid vom 14.1.2008 hob sie die Bewilligung mit Wirkung ab dem [X.] wegen des Wechsels der Zuständigkeit auf Grund des Umzugs des [X.] auf. Am 25.1.2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom [X.] bis 30.6.2008 Grundsicherungsleistungen in Gestalt einer Regelleistung von 347 [X.] und für Kosten der Unterkunft von 193,19 [X.].

3

Den Widerspruch des [X.], mit dem dieser [X.] geltend gemacht hat, dass seine Miete - durch Mietvertrag nachgewiesen - in [X.] 300 [X.] warm betrage und er sich damit innerhalb der von dem Beklagten gezogenen "[X.]" halte, wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom [X.] zurück. Zur Begründung führte er aus, der Umzug des [X.] aus dem Bezirk E. nach [X.] sei nicht erforderlich gewesen. Daher seien auch nur die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in bisheriger angemessener Höhe von 193,19 [X.] von ihm zu erbringen (§ 22 Abs 1 Satz 2 [X.]B II).

4

Mit seiner Klage ist der Kläger insoweit erfolgreich gewesen, als das [X.] den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 25.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] verurteilt hat, dem Kläger 100,28 [X.], insgesamt 293,47 [X.] (Bruttowarmmiete in [X.] von 300 [X.] minus 6,53 [X.] Kosten der Warmwasserbereitung) als Kosten der Unterkunft zu gewähren (Urteil vom 24.7.2008). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] die Klage in Höhe von 6,53 [X.] zurückgenommen.

5

Auf die Berufung des Beklagten hat das L[X.]-Brandenburg das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Es hat ausgeführt, die vom Kläger geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung in [X.] in Höhe von 300 [X.] abzüglich der Kosten für die Warmwasserbereitung seien zwar angemessen. Sie hielten sich unstreitig in den von dem Beklagten gesetzten [X.]. Gleichwohl sei der Beklagte nicht verpflichtet, sie in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Der Umzug von E. nach [X.] sei nicht erforderlich gewesen, sodass Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 2 [X.]B II nur in der Höhe erbracht werden müssten, wie sie von der [X.] gewährt worden seien. Weder habe der Kläger den Umzug im Hinblick auf die Aufnahme einer konkreten Erwerbstätigkeit vollzogen, noch seien gesundheitliche Gründe oder sonstige Gründe [X.] Art für den Umzug ausschlaggebend gewesen. Der Anwendungsbereich des § 22 Abs 1 Satz 2 [X.]B II könne auch nicht auf einen Umzug innerhalb des "[X.]" beschränkt werden. Dieses gäben weder Gesetzestext noch Gesetzesmaterialien her. Ebenso wenig könne ein Verstoß gegen Art 11 GG angenommen werden. Ein Grundrechtseingriff liege bereits deswegen nicht vor, weil § 22 Abs 1 Satz 2 [X.]B II nicht auf die Einschränkung der Freizügigkeit ziele. Daher liege auch keine mittelbare Grundrechtsbeeinträchtigung vor. Zudem sei der Kläger tatsächlich nicht gehindert gewesen, nach [X.] umzuziehen, denn er habe für den [X.] an seinem Wohnort in [X.]. nach den Ermittlungen des Gerichts ebenfalls [X.] in [X.] mieten können. Ebenso wenig vermochte das L[X.] einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG zu erkennen. Der "wichtige Grund" iS des Art 3 Abs 1 GG liege darin, dass zu Gunsten der Finanzlage der öffentlichen Hand an dem bisherigen Wohnstandard festgehalten werden solle. Auch bei richtiger Beratung des [X.] durch den Beklagten hätte kein Leistungsanspruch bestanden, sodass die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ebenfalls nicht gegeben seien. Damit habe die Beklagte die allein streitigen Leistungen für Unterkunft und Heizung zutreffend auf 193,52 [X.] begrenzt, wobei sie bereits über die von der [X.] gewährten 190,52 [X.] hinausgegangen sei.

6

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 22 Abs 1 Satz 2 [X.]B II. Er werde durch die vom L[X.] gewählte Auslegung des § 22 Abs 1 Satz 2 [X.]B II in der ihm durch Art 11 Abs 1 GG gewährleisteten Freizügigkeit eingeschränkt, ohne dass hierfür ein Rechtfertigungsgrund iS des Art 11 Abs 2 GG vorhanden sei.

7

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts [X.]-Brandenburg vom 10. September 2009 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 24. Juli 2008 zurückzuweisen.

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält die Ausführungen des L[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet.

Der Kläger hat Anspru[X.]h auf die Übernahme der tatsä[X.]hli[X.]hen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in dem vom [X.] ausgeurteilten Umfang. Im Gegensatz zur Auffassung des L[X.] waren die Leistungen na[X.]h § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II ni[X.]ht der Höhe na[X.]h auf den im Zuständigkeitsberei[X.]h der [X.] ihm gewährten Zahlbetrag na[X.]h § 22 Abs 1 Satz 2 [X.]B II zu begrenzen. § 22 Abs 1 Satz 2 [X.]B II entfaltet na[X.]h der Gesetzesbegründung, seiner systematis[X.]hen Stellung innerhalb des § 22 Abs 1 [X.]B II und seinem Sinn und Zwe[X.]k nur für Umzüge im Verglei[X.]hsraum Wirkung. Eine derartige Reduktion des Anwendungsberei[X.]hs des § 22 Abs 1 Satz 2 [X.]B II ist zudem verfassungsre[X.]htli[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des allgemeinen Glei[X.]hheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG iVm der dur[X.]h Art 11 Abs 1 GG gewährleisteten Freizügigkeit geboten.

1. Gegenstand des Re[X.]htsstreits ist der Bes[X.]heid vom 25.1.2008 in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heides vom 3.3.2008. Zutreffend sind [X.] und L[X.] davon ausgegangen, dass die Folgebes[X.]heide ni[X.]ht Gegenstand dieses Re[X.]htsstreits geworden sind. § 96 [X.]G greift in diesen Fällen na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des B[X.] ni[X.]ht (s nur B[X.], Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.], B[X.]E 97, 242 = [X.]-4200 § 20 [X.] 1; B[X.], Urteil vom [X.] [X.]; B[X.], Urteil vom [X.] 11b [X.]/06 R). Die Beteiligten haben si[X.]h zudem in einem s[X.]hriftli[X.]hen Verglei[X.]h vor dem [X.] (Aktenzei[X.]hen: [X.] AS 22323/08) darüber geeinigt, dass der Beklagte si[X.]h für den Leistungszeitraum vom 1.7. bis 31.12.2008 der re[X.]htskräftigen Ents[X.]heidung für den hier streitbefangenen Leistungszeitraum unterwerfen wird.

Die Beteiligten haben den Streitgegenstand au[X.]h zulässig auf die Kosten der Unterkunft (KdU) bes[X.]hränkt. Zwar sind na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des B[X.] bei einem Streit um höhere Leistungen grundsätzli[X.]h alle Anspru[X.]hsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe na[X.]h zu prüfen (B[X.] [X.]-4300 § 428 [X.] 3 Rd[X.] 16; B[X.], Urteil vom [X.] - B 11b [X.]; B[X.], Urteil vom 5.9.2007 - B 11b [X.] = [X.]-4200 § 11 [X.] 7). Ein Bes[X.]heid kann im Einzelfall jedo[X.]h glei[X.]hwohl mehrere abtrennbare Verfügungen enthalten. Um eine derartige abtrennbare Verfügung handelt es si[X.]h bei dem Betrag, der für die KdU na[X.]h § 22 [X.]B II bewilligt worden ist (vgl hierzu im Einzelnen B[X.], Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.], B[X.]E 97, 217 = [X.]-4200 § 22 [X.] 1, Rd[X.] 19, 22; s au[X.]h B[X.], Urteil vom 27.2.2008 - [X.]/11b [X.]/06 R = [X.]-4200 § 22 [X.] 9).

Der Kläger hat zudem den Streitgegenstand betragsmäßig begrenzt. Er hat die Klage vor dem [X.] in Höhe von monatli[X.]h 6,53 [X.] für die Kosten der Warmwasserbereitung zurü[X.]kgenommen. In Streit steht mithin für den streitigen Zeitraum der Differenzbetrag zwis[X.]hen seinen tatsä[X.]hli[X.]hen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in [X.] in Höhe von 300 [X.] monatli[X.]h minus 6,53 [X.] = 293,47 [X.] und den von dem Beklagten als Leistung na[X.]h § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II erbra[X.]hten 193,19 [X.], also 100,28 [X.] monatli[X.]h.

2. Der Kläger hat Anspru[X.]h auf monatli[X.]h weitere 100,28 [X.] als Leistungen für Unterkunft und Heizung in dem streitigen Zeitraum.

Er erfüllt die Voraussetzungen des § 7 [X.]B II für Leistungen der Grundsi[X.]herung. Sein Anspru[X.]h umfasst dem Grunde na[X.]h au[X.]h Leistungen für [X.] Diese werden in Höhe der tatsä[X.]hli[X.]hen Aufwendungen erbra[X.]ht, soweit sie angemessen sind (vgl § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II). Damit lässt si[X.]h der Gesetzgeber - anders als bei der paus[X.]halierten Regelleistung - bei den Unterkunftskosten zunä[X.]hst vom Prinzip der Einzelfallgere[X.]htigkeit leiten, indem er anordnet, auf die tatsä[X.]hli[X.]hen Unterkunftskosten abzustellen. Diese sind im Grundsatz zu erstatten. Allerdings sind die tatsä[X.]hli[X.]hen Kosten ni[X.]ht in beliebiger Höhe erstattungsfähig, sondern nur insoweit, als sie angemessen sind. Die [X.] limitiert somit die erstattungsfähigen Kosten der Höhe na[X.]h (B[X.], Urteil vom [X.] - [X.] AS 18/09 R).

Die vom Kläger in [X.] getätigten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatli[X.]h 300 [X.] warm sind unstreitig angemessen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II. Das L[X.] hat die angemessenen Mietkosten für einen Alleinstehenden in [X.] mit 360 [X.] warm beziffert. Die dortigen Aufwendungen des [X.] liegen mit 300 [X.] unter dieser Grenze. Der Beklagte ist mithin verpfli[X.]htet, die tatsä[X.]hli[X.]hen Aufwendungen des [X.] als Leistung für Unterkunft und Heizung in dieser Höhe zu übernehmen. Er kann ni[X.]ht damit gehört werden, dass die Leistung auf die tatsä[X.]hli[X.]hen angemessenen Aufwendungen am Wohnort des [X.] im Bezirk der [X.] zu begrenzen sei.

3. Na[X.]h § 22 Abs 1 Satz 2 [X.]B II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwi[X.]klung der Grundsi[X.]herung für Arbeitsu[X.]hende vom [X.] ([X.] 1706) gilt mit Wirkung ab dem 1.8.2006: Erhöhen si[X.]h na[X.]h einem ni[X.]ht erforderli[X.]hen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbra[X.]ht. Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, na[X.]h wel[X.]hen abstrakten Kriterien die Erforderli[X.]hkeit eines Umzugs iS dieser Vors[X.]hrift zu beurteilen ist und ob der Umzug des [X.] von Ba. na[X.]h [X.] hier in diesem Sinne erforderli[X.]h war. Die Vors[X.]hrift des § 22 Abs 1 Satz 2 [X.]B II findet auf Fallgestaltungen, bei denen ein Umzug über die Grenzen des [X.] iS der Re[X.]htspre[X.]hung des B[X.] (s B[X.], Urteil vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R) hinaus vorgenommen wird, von vornherein keine Anwendung (vgl L[X.] Baden-Württemberg vom 17.7.2008 - L 7 AS 1300/08; L[X.] Niedersa[X.]hsen-Bremen vom [X.] AS 168/07 ER; [X.] in [X.], LPK-[X.]B II, 3. Aufl 2009, § 22 Rd[X.] 48, 51; [X.]/[X.] in Ei[X.]her/Spellbrink, [X.]B II, 2. Aufl 2008, § 22 Rd[X.] 47b; [X.] in [X.]/Spellbrink, Kosten der Unterkunft na[X.]h § 22 [X.]B II, [X.], 2009, [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II Stand IX/2009 § 22 Rd[X.] 95; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, 2. Aufl 2009, § 22 Rd[X.] 27b). Dieses folgt aus der Gesetzesbegründung (a), ihrer systematis[X.]hen Stellung innerhalb des § 22 Abs 1 [X.]B II (b) und dem Sinn und Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift ([X.]). Zudem ist die Reduktion des Anwendungsberei[X.]hs der Norm auf den Verglei[X.]hsraum unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des allgemeinen Glei[X.]hheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG und der dur[X.]h Art 11 Abs 1 GG gewährleisteten Freizügigkeit geboten (d).

a) Eine Begrenzung des Anwendungsberei[X.]hs der Vors[X.]hrift auf die Grenzen des [X.] mag si[X.]h zwar ni[X.]ht zwingend aus dem Wortlaut des § 22 Abs 1 Satz 2 [X.]B II ers[X.]hließen. Bereits die Begründung im Gesetzentwurf legt jedo[X.]h ein Verständnis der Norm nahe, das auf eine Anwendung innerhalb des [X.] hinausläuft (vgl [X.]/[X.] in Ei[X.]her/Spellbrink, [X.]B II, 2. Aufl 2008, § 22 Rd[X.] 47a; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, Stand IX/2009, § 22 Rd[X.] 95). In der Bundestagsdru[X.]ksa[X.]he 16/1410 wird die Einführung des § 22 Abs 1 Satz 2 [X.]B II wie folgt erläutert ([X.], zu Nummer 21 Bu[X.]hstabe a): Dur[X.]h die Regelung seien die Kosten der Unterkunft und Heizung in den Fällen auf die bisherigen angemessenen Unterkunftskosten begrenzt, in denen Hilfebedürftige unter Auss[X.]höpfung der dur[X.]h den kommunalen Träger festgelegten [X.] für Wohnraum in eine Wohnung mit höheren, gerade no[X.]h angemessenen Kosten ziehen. Es wird hier also auf die kommunalen [X.] abgestellt. Diese beziehen si[X.]h na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des B[X.] jedo[X.]h immer auf den Verglei[X.]hsraum am Wohnort des Hilfebedürftigen (vgl B[X.], Urteil vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R, B[X.]E 102, 263, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen und vom 17.12.2009 - [X.] AS 27/09 R, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen). Nur dort ist die abstrakte [X.] zu ermitteln. Soweit das Berufungsgeri[X.]ht dem entgegenhält, eine Begrenzung auf den Verglei[X.]hsraum sei ni[X.]ht mit der weiteren Begründung des Gesetzentwurfs in Übereinstimmung zu bringen, in der als Beispielsfall für die Erforderli[X.]hkeit des Umzugs die Eingliederung in Arbeit benannt werde, vermag der [X.] dem ni[X.]ht zu folgen. Das L[X.] nimmt an, ein Umzug innerhalb des örtli[X.]hen Berei[X.]hs sei bei Eingliederung in Arbeit im Regelfall ni[X.]ht erforderli[X.]h. Dabei verkennt es, dass der Verglei[X.]hsraum in der Re[X.]htspre[X.]hung des erkennenden [X.]s als ein ausrei[X.]hend großer Raum (ni[X.]ht bloß Orts- oder Stadtteil) der Wohnbebauung definiert wird, in dem auf Grund der räumli[X.]hen Nähe, der Infrastruktur und insbesondere der verkehrste[X.]hnis[X.]hen Verbundenheit ein insgesamt betra[X.]htet homogener Lebens- und Wohnberei[X.]h auszuma[X.]hen ist (B[X.], Urteil vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R, B[X.]E 102, 263, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen). Insbesondere um einer Ghettoisierung vorzubeugen, sind die Grenzen des [X.] weit zu ziehen. Der [X.] hat es deshalb ni[X.]ht für ausges[X.]hlossen gehalten, das gesamte Stadtgebiet M. als räumli[X.]hen Verglei[X.]hsmaßstab anzusehen und hat einen sol[X.]hen für das Stadtgebiet [X.], eins[X.]hließli[X.]h des Ortsteils [X.] angenommen (B[X.], Urteil vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R, B[X.]E 102, 263, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen; B[X.], Urteil vom 17.12.2009 - [X.] AS 27/09 R, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen). In einem sol[X.]hen Verglei[X.]hsraum ist die Erforderli[X.]hkeit eines Umzugs zur Eingliederung in Arbeit ni[X.]ht von vornherein ausges[X.]hlossen. Zudem fügt si[X.]h die Regelung des § 22 Abs 1 Satz 2 [X.]B II insoweit in das Konzept des [X.] ein, als sie den Ausnahme[X.]harakter der Übernahme von höheren Unterkunftskosten als den bisherigen unterstrei[X.]ht, weil in der Regel die Aufnahme einer Arbeit im Verglei[X.]hsraum keinen Umzug erfordert.

b) Eine Bes[X.]hränkung der Wirkung des § 22 Abs 1 Satz 2 [X.]B II auf den Verglei[X.]hsraum entspri[X.]ht au[X.]h der systematis[X.]hen Stellung der Norm innerhalb des § 22 Abs 1 [X.]B II. Die Vors[X.]hrift steht im Zusammenhang mit den Sätzen 1 und 3 des Abs 1. Die Höhe der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten na[X.]h § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II wird im Verglei[X.]hsraum im Rahmen der "abstrakten [X.]", also im "kommunalen Berei[X.]h" ermittelt. Die Verpfli[X.]htung zur Kostensenkung bei ni[X.]ht angemessenen Unterkunftskosten na[X.]h § 22 Abs 1 Satz 3 [X.]B II besteht nur innerhalb des [X.]; ggf ist sogar ein no[X.]h engerer Raum ges[X.]hützt, das [X.] Umfeld. Kosten müssen jedo[X.]h nur bis zu einem Mietpreis gesenkt werden, wie er na[X.]h einem "s[X.]hlüssigen Konzept" im Verglei[X.]hsraum als angemessen ermittelt worden ist. § 22 Abs 1 Satz 2 [X.]B II nimmt Elemente beider Regelungen in si[X.]h auf. Einerseits normiert die Vors[X.]hrift die Höhe der angemessenen Kosten iS des Satz 1 und andererseits soll sie - wie au[X.]h Satz 3 - der Verpfli[X.]htung des Leistungsträgers, unangemessene Unterkunftskosten tragen zu müssen, vorbeugen. Anknüpfungspunkt der beiden Regelungen, in die § 22 Abs 1 Satz 2 [X.]B II eingebunden ist, ist jedo[X.]h immer die abstrakt angemessene Miete im Verglei[X.]hsraum. Ein Grund, § 22 Abs 1 Satz 2 [X.]B II aus diesem systematis[X.]hen Zusammenhang herauszulösen, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

[X.]) Die aus der Systematik folgende Begrenzung des Anwendungsberei[X.]hs des § 22 Abs 1 Satz 2 [X.]B II wird dur[X.]h Sinn und Zwe[X.]k der Regelung bestätigt. Mit der nur ausnahmsweisen Übernahme von höheren Unterkunftskosten gegenüber den bisher als angemessen anerkannten - au[X.]h innerhalb der [X.] - soll zweierlei vorgebeugt werden. Zum einen soll dem Missbrau[X.]h der Leistungsinanspru[X.]hnahme eine Grenze gesetzt werden. Dem Hilfebedürftigen wird es verwehrt, den maximalen Leistungsanspru[X.]h auszus[X.]höpfen, wenn sein existenzsi[X.]hernder Bedarf bereits angemessen gede[X.]kt ist (vgl [X.]/[X.] in Ei[X.]her/Spellbrink, [X.]B II, 2. Aufl, 2008, § 22 Rd[X.] 47b). Zum [X.] soll den Kostensteigerungen für Leistungen der Unterkunft innerhalb der kommunalen Grenzen vorgebeugt werden. Na[X.]h einer vom [X.], Bau und Stadtentwi[X.]klung ([X.]) in Auftrag gegebenen Studie "Kosten der Unterkunft und die Wohnungsmärkte. Auswirkungen der Regelungen zur Übernahme der Kosten der Unterkunft auf [X.] und [X.]" besteht ein direkter Zusammenhang zwis[X.]hen den für Leistungen für Unterkunft und Heizung aufgewandten Kosten der [X.] und der Mietpreisgestaltung der Anbieter von Wohnraum (Fors[X.]hungen, Heft 142, Hrsg : [X.] / [X.], [X.], [X.] ff). Au[X.]h der Deuts[X.]he Verein für öffentli[X.]he und private Fürsorge weist darauf hin, dass die kommunalen Angemessenheitsregelungen ein spezifis[X.]hes Na[X.]hfrageverhalten produzieren (Stellungnahme des Deuts[X.]hen Vereins für öffentli[X.]he und private Fürsorge zur Diskussion über eine Paus[X.]halierung der Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Grundsi[X.]herung für Arbeitsu[X.]hende vom [X.], [X.]/10 AF III, [X.]). Bewohnen Hilfebedürftige daher angemessenen Wohnraum, für den sie jedo[X.]h nur Aufwendungen unterhalb der [X.] zu tätigen haben, soll ihnen die Mögli[X.]hkeit abges[X.]hnitten werden, neuen Wohnraum unter Auss[X.]höpfung der [X.] anzumieten, um den [X.] ein Steuerungsinstrument im Hinbli[X.]k auf die Kostenentwi[X.]klung bei Leistungen na[X.]h § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II zu belassen. Ein derartiges Interesse an der [X.] besteht für die [X.] über ihren Leistungsberei[X.]h hinaus ni[X.]ht und sie kann von ihr au[X.]h über dessen Grenzen hinweg ni[X.]ht beeinflusst werden. Ziel der Regelung ist es hingegen ni[X.]ht, [X.], in denen ein hohes Mietniveau gegeben ist, vor einem weiteren Zuzug von arbeitsu[X.]henden Hilfebedürftigen zu "s[X.]hützen" ([X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, Stand IX/2009, § 22 Rd[X.] 95). Ebenso wenig ist es Sinn und Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift, den Hilfebedürftigen in seiner Dispositionsfreiheit, si[X.]h einen anderen Wohnort außerhalb des bisherigen [X.] zu su[X.]hen, einzus[X.]hränken ([X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, Stand IX/2009, § 22 Rd[X.] 95). Er soll dur[X.]h das Grundsi[X.]herungsre[X.]ht ni[X.]ht gehindert werden, an einen Ort umzuziehen, von dem er si[X.]h die Verwirkli[X.]hung seiner berufli[X.]hen oder persönli[X.]hen Chan[X.]en verspri[X.]ht, nur weil das dortige Mietniveau höher ist, als an seinem bisherigen Wohnort.

d) Die Reduktion der Begrenzung der Unterkunftskosten na[X.]h § 22 Abs 1 Satz 2 [X.]B II auf die des [X.] ist zudem na[X.]h Art 3 Abs 1 GG iVm Art 11 Abs 1 GG geboten. Prüfungsmaßstab ist insoweit vornehmli[X.]h Art 3 Abs 1 GG, weil der spezifis[X.]he S[X.]hutzgedanke des allgemeinen Glei[X.]hheitssatzes zu der hier anzuwendenden Regelung die stärkere [X.] Beziehung aufweist (vgl zur Prüfung bei Übers[X.]hneidung des Glei[X.]hheitssatzes mit Freiheitsgrundre[X.]hten [X.]E 64, 229, 238 f; 65, 104, 112 f; 75, 382, 393; 82, 60, 86).

Der allgemeine Glei[X.]hheitssatz verbietet es, vers[X.]hiedene Gruppen von Normadressaten unglei[X.]h zu behandeln, wenn zwis[X.]hen ihnen ni[X.]ht Unters[X.]hiede von sol[X.]her Art und sol[X.]hem Gewi[X.]ht bestehen, die eine unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung re[X.]htfertigen können ([X.], Bes[X.]hlüsse vom 7.10.1980 - 1 [X.] 50/79, 1 [X.], 1 BvR 240/79, [X.]E 55, 72, 88; [X.], Bes[X.]hlüsse vom 11.5.2005 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00, [X.]E 112, 368, 401; [X.], Bes[X.]hluss vom 11.7.2006 - 1 BvR 293/05, [X.]E 116, 229, 238). Soweit die Gewährung von Sozialleistungen bedürftigkeitsabhängig ist, hat der Gesetzgeber dabei grundsätzli[X.]h einen weiten Gestaltungsspielraum ([X.], Bes[X.]hluss vom 2.2.1999 - 1 [X.] 8/97, [X.]E 100, 195, 205; B[X.], Urteil vom [X.] - B 2 U 12/02 R, B[X.]E 90, 172, 178 = [X.] 3-5910 § 76 [X.] 4). Der Gestaltungsspielraum wird jedo[X.]h umso enger, je mehr si[X.]h die Unglei[X.]hbehandlung von Personen oder Sa[X.]hverhalten auf die Ausübung grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützter Freiheiten na[X.]hteilig auswirken kann ([X.], Bes[X.]hluss vom [X.], 1 [X.] 40/92, 1 [X.] 43/92, [X.]E 88, 87, 96). Ein "wi[X.]htiger Grund" alleine ist dann - anders als das L[X.] meint - ni[X.]ht mehr ausrei[X.]hend. Ob die zur Prüfung gestellte Regelung mit dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz vereinbar ist, hängt in einem sol[X.]hen Fall vielmehr davon ab, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von sol[X.]hem Gewi[X.]ht bestanden, dass sie die Unglei[X.]hbehandlung re[X.]htfertigen konnten ([X.], Bes[X.]hluss vom 6.7.2004 - 1 [X.] 4/97, [X.]E 111, 160 = [X.]-5870 § 1 [X.] 1).

Dieser Maßstab gebietet es, den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zumindest bei den aus § 22 Abs 1 Satz 2 [X.]B II folgenden Umzugsbes[X.]hränkungen bei Übers[X.]hreitung der Grenzen des [X.] zu begrenzen. Eine Ausweitung der nur begrenzten Übernahme der Aufwendungen für Unterkunfts- und Heizkosten na[X.]h einem Umzug über die Grenzen des bisherigen [X.] hinaus würde zu einer unters[X.]hiedli[X.]hen Behandlung von Hilfebedürftigen führen, die in Berei[X.]hen mit niedrigen Mieten wohnen, gegenüber sol[X.]hen, in deren Verglei[X.]hsraum die Mieten deutli[X.]h höher sind. Während letztere ungehindert dur[X.]h die Bes[X.]hränkung des § 22 Abs 1 Satz 2 [X.]B II si[X.]h einen neuen Wohnort su[X.]hen könnten, weil in dem Berei[X.]h des "neuen" Grundsi[X.]herungsträgers die [X.] ohnehin niedriger ist als die bisherige angemessene Miete, werden Hilfebedürftige aus Verglei[X.]hsräumen mit niedrigeren Mieten anders behandelt, weil sie an diesem niedrigeren Mietniveau festgehalten würden. Eine verfassungsfeste Re[X.]htfertigung für diese Unglei[X.]hbehandlung gibt es ni[X.]ht. Soweit das L[X.] allein darauf abstellt, den Hilfebedürftigen an seinem bisherigen Wohnstandard festhalten zu wollen, wird die Unglei[X.]hbehandlung hierdur[X.]h ebenso wenig gere[X.]htfertigt, wie dur[X.]h die Benennung des Ziels, die Kosten für Unterkunftsleistungen mögli[X.]hst niedrig halten zu wollen.

Im Rahmen der Prüfung ist hier zusätzli[X.]h Art 11 Abs 1 GG zu bea[X.]hten, weil die "bena[X.]hteiligte" Gruppe dur[X.]h die Begrenzung der Unterkunftskosten am neuen Wohnort mittelbar in ihrem Re[X.]ht auf Freizügigkeit (vgl zur mittelbaren Beeinträ[X.]htigung [X.], Urteil vom 17.3.2004 - 1 BvR 1266/00, [X.]E 110, 177 Rd[X.] 35) beeinträ[X.]htigt wird. Dies hat zur Folge, dass si[X.]h die dem Gesetzgeber im Rahmen des allgemeinen Glei[X.]hheitssatzes zukommende Gestaltungsfreiheit zusätzli[X.]h verengt.

Na[X.]h Art 11 Abs 1 GG genießen alle Deuts[X.]hen Freizügigkeit im ganzen [X.]. § 22 Abs 1 Satz 2 [X.]B II berührt den sa[X.]hli[X.]hen S[X.]hutzberei[X.]h des Art 11 Abs 1 GG. Er betrifft au[X.]h die freie Wohnsitzgründung in einem Bundesland oder einer Gemeinde ([X.], Urteil vom 17.3.2004 - 1 BvR 1266/00, [X.]E 110, 177 Rd[X.] 33). Insoweit kommt es ni[X.]ht darauf an, ob § 22 Abs 1 Satz 2 [X.]B II auf die Eins[X.]hränkung der Freizügigkeit zielt. Das Grundgesetz bindet den S[X.]hutz vor Grundre[X.]htsbeeinträ[X.]htigungen ni[X.]ht an den Begriff des Eingriffs oder gibt diesen inhaltli[X.]h vor ([X.]E 110, 177 Rd[X.] 35). Au[X.]h wenn staatli[X.]he Maßnahmen nur faktis[X.]he Wirkung entfalten, müssen Grundre[X.]htsbeeinträ[X.]htigungen hinrei[X.]hend zu re[X.]htfertigen sein. Eine derartige Re[X.]htfertigung ist hier jedo[X.]h ni[X.]ht zu erkennen. Au[X.]h die Gruppe der [X.]B II-Leistungsempfänger, die am Zuzugsort höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung beanspru[X.]hen würde als an ihrem Ausgangsort, würde nur Leistungen innerhalb der Grenzen der Angemessenheit am Zuzugsort und damit na[X.]h einem [X.]B II-Leistungsempfängern angemessenen Standard erhalten. Die Belastungen des dortigen Trägers - der neuen zuständigen [X.] - würden si[X.]h mithin in den Grenzen seiner "normalen" Belastung dur[X.]h Gewährung existenzsi[X.]hernder Leistungen halten (vgl hierzu Silagi, Zur Fests[X.]hreibung der Eins[X.]hränkung der Freizügigkeit im Wohnortzuweisungsgesetz dur[X.]h das [X.], ZAR 2004, 225, 226 f). Es gehört ni[X.]ht zu den Funktionen des Grundsi[X.]herungsre[X.]hts, die aufnehmende [X.] dur[X.]h § 22 Abs 1 Satz 2 [X.]B II vor arbeitsu[X.]henden Hilfebedürftigen zu s[X.]hützen.

Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 193 [X.]G.

Meta

B 4 AS 60/09 R

01.06.2010

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Berlin, 24. Juli 2008, Az: S 157 AS 11252/08, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 20.07.2006, § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 vom 20.07.2006, Art 3 Abs 1 GG, Art 11 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 01.06.2010, Az. B 4 AS 60/09 R (REWIS RS 2010, 6227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6227

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1 BvR 293/05

1 BvL 8/97

1 BvL 4/97

1 BvR 1266/00

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