Bundessozialgericht, Urteil vom 03.09.2020, Az. B 14 AS 40/19 R

14. Senat | REWIS RS 2020, 2604

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 15. März 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Umstritten sind von August 2014 bis Januar 2015 die Bedarfe für Unterkunft und Heizung der Höhe nach.

2

Die 1986 geborene Klägerin zu 1 ist mit dem 1981 geborenen Kläger zu 2 verheiratet. Die 2006 geborene Klägerin zu 3 und der 2009 geborene Kläger zu 4 sind ihre Kinder. Die Kläger leben in einer 81,81 qm großen Mietwohnung in [X.]. Monatlich betrugen die Nettokaltmiete 517,86 [X.], die Vorauszahlungen auf Betriebskosten 240,73 [X.] und die Vorauszahlungen auf Heizkosten 207,02 [X.]. Im August und September 2014 schuldeten die Kläger wegen eines Zuschusses für geförderten Wohnraum jeweils 20,29 [X.] weniger. Jedenfalls seit Anfang 2013 bezogen die Kläger [X.] bzw Sozialgeld durch das beklagte Jobcenter. Mitte Februar 2013 forderte der Beklagte sie zur Senkung auf nach seiner Ansicht angemessene monatliche Gesamtaufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 669 [X.] auf. Dieser Betrag ergab sich aus der Wohnaufwendungenverordnung ([X.]) 2012. Die Kläger verwiesen auf eine anfänglich nicht leichte, letztlich aber geglückte Integration der Klägerin zu 3 und des [X.] zu 4 in Schule und Kindertagesstätte. Ab September 2013 berücksichtigte der Beklagte als angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung insgesamt 735,90 [X.]. Auch dieser Betrag beruhte auf den Festlegungen der [X.] 2012, enthielt aber einen Härtefallzuschlag (669 [X.] zzgl [X.]). Wegen Fortschreibungen der [X.] 2012 in den Folgejahren beliefen sich die vom Beklagten berücksichtigten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf monatlich 777,70 [X.] (ua vorläufiger Bewilligungsbescheid für August 2014 bis Januar 2015 vom [X.] idF der Bescheide vom 18.8.2014 idG des Widerspruchsbescheids vom 29.10.2014, für Januar 2015 idF des Bescheids vom 22.11.2014).

3

Mit ihren Klagen haben die Kläger neben der Änderung der angefochtenen Bescheide die Zahlung von [X.] bzw Sozialgeld unter Berücksichtigung der gesamten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung begehrt. Das [X.] hat die Klagen abgewiesen (Gerichtsbescheid vom [X.]), das L[X.] die Berufungen zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Die [X.] 2012 sei unwirksam. Bei den Aufwendungen für Unterkunft gälten von ihm selbst - anhand eines im [X.] [X.] entwickelten Modells - festgelegte Angemessenheitswerte auf der Grundlage des [X.]er Mietspiegels 2013. Ob dieser Mietspiegel qualifiziert sei, könne dahingestellt bleiben. Bei einer abstrakt angemessenen Wohnfläche von 90 qm ermittle sich der Wert von 590,40 [X.] (5,01 [X.]/qm Nettokaltmiete und 1,55 [X.]/qm Betriebskosten). Der Betrag sei nicht weiter zu erhöhen, wie sich aus dem im Vergleich zum Mietspiegel 2015 nicht extremen Preisanstieg von [X.] ergebe. Die angemessenen Heizkosten lägen auf der Grundlage des [X.] 2014 bei 151,50 [X.]. Den Klägern sei die Kostensenkung möglich und zumutbar. Es gebe keine Anhaltspunkte gegen die Verfügbarkeit von Wohnraum zu abstrakt angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.

4

Mit ihren vom Senat zugelassenen Revisionen rügen die Kläger die Verletzung von § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II, Art 3 Abs 1 GG und Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG. Gerichte dürften keine schlüssigen Konzepte erstellen. Zwar könnten sie zur Bestimmung angemessener Aufwendungen für Unterkunft auf Daten eines qualifizierten Mietspiegels zurückgreifen. Das L[X.] interpretiere diese Daten aber. Das sei nicht erlaubt. Ein - wie hier - einfacher Mietspiegel indiziere nicht, dass ausreichender Wohnraum vorhanden sei. Mit ihm könne [X.] durch die Gerichte nicht hergestellt werden. Selbst wenn der Mietspiegel 2013 qualifiziert sei, sei die Vermutung ausreichend vorhandenen Wohnraums zu abstrakt angemessenen Kosten erschüttert, weil es erhebliche Preissprünge gegeben habe. Das im [X.] [X.] entwickelte Modell werde nicht transparent gehandhabt. Die Heizkosten seien bis zum Zugang der ersten Abrechnung nach der Kostensenkungsaufforderung voll zu berücksichtigen.

5

Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts [X.]-Brandenburg vom 15. März 2018 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts [X.] vom 9. Mai 2016 aufzuheben sowie für August bis Dezember 2014 die Bescheide des Beklagten vom 18. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2014 und für Januar 2015 den Bescheid des Beklagten vom 22. November 2014 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen unter Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 945,32 [X.] für August und September 2014 sowie in Höhe von monatlich 965,61 [X.] für Oktober 2014 bis Januar 2015 weitere Leistungen nach dem [X.]B II zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässigen Revisionen der [X.]läger sind im Sinne der Aufhebung des angefo[X.]htenen Urteils und Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]). Auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] kann der Senat ni[X.]ht darüber ents[X.]heiden, ob bei den [X.]lägern höhere Aufwendungen als Bedarfe für die Unterkunft und Heizung anzuerkennen sind und daher weiteres [X.] bzw Sozialgeld zu zahlen ist.

8

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den vorinstanzli[X.]hen Ents[X.]heidungen die Bes[X.]heide des [X.]n vom 18.8.2018 für August bis Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heids vom 29.10.2014 und vom 22.11.2014 für Jan[X.]r 2015. Mit diesen Verwaltungsakten hat der [X.] jeweils höhere Leistungen als zuvor gewährt und damit vorangegangene Bewilligungsbes[X.]heide ersetzt. Der Bes[X.]heid vom 22.11.2014 ist Gegenstand des [X.]lageverfahrens geworden (§ 96 [X.]; vgl [X.] vom [X.] - B 8 [X.] 23/16 R - [X.] 4-1500 § 91 [X.] Rd[X.]1; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 96 Rd[X.]a [X.]). Die Vorläufigkeit der Bewilligungen hat si[X.]h dur[X.]h Zeitablauf erledigt; die Leistungen gelten zwis[X.]henzeitli[X.]h als abs[X.]hließend festgesetzt (§ 80 Abs 2 [X.] iVm § 41a Abs 5 Satz 1 [X.] idF dur[X.]h das [X.] zur Änderung des [X.] - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspfli[X.]ht <9. SGB [X.]> vom [X.], [X.] 1824).

9

In der Sa[X.]he ist das Verfahren bes[X.]hränkt auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung (vgl zur Abtrennbarkeit des auf diese Leistungen bezogenen [X.] au[X.]h na[X.]h dem 31.12.2010 nur [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]0 f).

2. Verfahrensre[X.]htli[X.]he Hindernisse stehen einer Sa[X.]hents[X.]heidung des Senats ni[X.]ht entgegen. Die [X.]läger verfolgen ihr Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfe[X.]htungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 [X.]), zulässigerweise geri[X.]htet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 [X.]). Das Grundurteil ist au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der zwis[X.]hen den Beteiligten allein strittigen Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung zulässig (vgl zuletzt [X.] - [X.] [X.]6/18 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]06 Rd[X.]2). Die Voraussetzungen für seinen Erlass sind erfüllt, weil die [X.]läger Ansprü[X.]he auf höheres [X.] bzw Sozialgeld haben, wenn ihrem Vorbringen zur Übernahme aller Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gefolgt wird.

Die ni[X.]ht erfolgte Beiladung des [X.] ist kein von Amts wegen zu bea[X.]htender Verfahrensmangel. Die e[X.]hte notwendige Beiladung (§ 75 Abs 2 Alt 1 [X.]) wegen seiner Trägers[X.]haft für das [X.] im in § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] genannten Umfang s[X.]heidet aus, weil der [X.] in seinem Zuständigkeitsberei[X.]h die Aufgaben des [X.] wahrnimmt (vgl § 44b Abs 1 Satz 2 [X.]). Damit ist das [X.] kein Dritter, in dessen Re[X.]htssphäre ein Urteil unmittelbar eingreifen könnte, erhielten die [X.]läger höhere Leistungen. Wegen der Wahrnehmung der Aufgaben des kommunalen Trägers dur[X.]h den [X.]n in seinem Zuständigkeitsberei[X.]h s[X.]heidet eine Beiladung na[X.]h § 75 Abs 2 Alt 2 [X.] aus. Die vom [X.]n angeregte einfa[X.]he Beiladung gemäß § 75 Abs 1 Satz 1 [X.] kommt im Revisionsverfahren ni[X.]ht in Betra[X.]ht (§ 168 Satz 1 [X.]).

3. Re[X.]htsgrundlage von Ansprü[X.]hen der [X.]läger auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung von August 2014 bis Jan[X.]r 2015 gegen das beklagte [X.] sind §§ 19, 22 [X.] in der ab 1.4.2011 geltenden Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 13.5.2011 ([X.] 850). Denn in Re[X.]htsstreitigkeiten über s[X.]hon abges[X.]hlossene Bewilligungszeiträume ist das damals geltende Re[X.]ht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip, vgl [X.] vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]4 f). Na[X.]h diesen Vors[X.]hriften erhalten die [X.]läger als na[X.]h dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] dem Grunde na[X.]h Leistungsbere[X.]htigte na[X.]h dem [X.] [X.] bzw Sozialgeld, die [X.] die jeweiligen (zum Individ[X.]lanspru[X.]h grundlegend [X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - [X.], 217 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]2 ff) Bedarfe für Unterkunft und Heizung abde[X.]ken.

4. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden im Rahmen der Bewilligung von [X.] und Sozialgeld in Höhe der tatsä[X.]hli[X.]hen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 [X.]). Die Prüfung der Angemessenheit des Bedarfs für die Unterkunft und der des Bedarfs für die Heizung haben grundsätzli[X.]h getrennt voneinander zu erfolgen (vgl nur [X.] vom 2.7.2009 - [X.] AS 36/08 R - [X.]E 104, 41 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]8 [X.]), unbes[X.]hadet der Wirts[X.]haftli[X.]hkeitsprüfung bei [X.]ostensenkungsaufforderungen (§ 22 Abs 1 Satz 4 [X.]) und der zwis[X.]henzeitli[X.]h eingeführten Gesamtangemessenheitsgrenze na[X.]h § 22 Abs 10 [X.] idF des 9. SGB [X.].

Zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft und für die Heizung ist von den tatsä[X.]hli[X.]hen Aufwendungen auszugehen ([X.] vom 22.9.2009 - [X.] AS 8/09 R - [X.]E 104, 179 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]5 ff). [X.] das [X.] ni[X.]ht die tatsä[X.]hli[X.]hen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen ho[X.]h hält, muss es grundsätzli[X.]h ein [X.]ostensenkungsverfahren dur[X.]hführen und der leistungsbere[X.]htigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen (zuletzt [X.] vom [X.] - [X.] [X.] - [X.], 214 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]01, Rd[X.]5).

Bei dem ents[X.]heidenden gesetzli[X.]hen Tatbestandsmerkmal "Angemessenheit" in § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] handelt es si[X.]h um einen unbestimmten Re[X.]htsbegriff (stRspr: vgl zuletzt [X.] vom [X.] - [X.] [X.] - [X.], 214 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]01, Rd[X.]6), das die Leistungspfli[X.]ht des [X.]s begrenzt (vgl [X.] vom [X.] - [X.] AS 14/08 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]6). Gegen die Verwendung dieses unbestimmten Re[X.]htsbegriffs bestehen keine dur[X.]hgreifenden Bedenken, zumal zur [X.]onkretisierung des Tatbestandsmerkmals der Angemessenheit des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] au[X.]h die Regelungen der §§ 22a bis 22[X.] [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind ([X.] vom 6.10.2017 - 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15 - Rd[X.]7; [X.] vom 12.12.2017 - [X.] AS 33/16 R - [X.], 29 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]7 f; [X.] vom [X.] - [X.] [X.] - [X.], 214 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]01, Rd[X.]7).

5. Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren S[X.]hritten zu erfolgen: Zunä[X.]hst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Verglei[X.]h mit den tatsä[X.]hli[X.]hen Aufwendungen, insbesondere au[X.]h im Hinbli[X.]k auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, eins[X.]hließli[X.]h eines Umzugs, zu prüfen (stRspr seit [X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.]/06 R - [X.], 231 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.] f; zuletzt [X.] vom [X.] - [X.] [X.] - [X.], 214 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]01, Rd[X.]9; vgl zur aktuellen Literatur [X.] in [X.], [X.]/[X.]I, § 22 [X.] Rd[X.]3 ff, Stand 3/2019; [X.] in jurisP[X.]-[X.], 5. Aufl 2020, § 22 RdNr 95 ff).

6. Wie das [X.] in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung ents[X.]hieden und der Senat in seinen Ents[X.]heidungen vom [X.] konkretisiert und zusammengefasst hat, hat die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen unter Anwendung der Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen: (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsbere[X.]htigte(n) Person(en) (dazu a), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards (dazu b), (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine na[X.]h Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgebli[X.]hen örtli[X.]hen Verglei[X.]hsraum na[X.]h einem s[X.]hlüssigen [X.]onzept (dazu [X.]), (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (vgl zur Produkttheorie grundlegend [X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - [X.], 254 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]; zuletzt [X.] vom [X.] - [X.] [X.] - [X.], 214 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]01, Rd[X.]). Nur soweit es kein s[X.]hlüssiges [X.]onzept des [X.]s gibt, ist es Sa[X.]he der Geri[X.]hte, selbst [X.] zu bestimmen.

a) Die vom [X.] getroffene Feststellung, für eine dur[X.]h vier Personen gebildete Bedarfsgemeins[X.]haft im [X.] sei in Mietwohnungen eine Wohnflä[X.]he von 90 qm angemessen, ist revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden (§ 163 [X.]).

b) Wegen des angemessenen Wohnungsstandards muss die Wohnung hinsi[X.]htli[X.]h ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfa[X.]hen und grundlegenden Bedürfnissen entspre[X.]hen und keinen gehobenen Wohnungsstandard aufweisen (vgl [X.] vom 6.8.2014 - [X.] [X.]/13 R - Rd[X.]2; vgl zur Relativität des angemessenen Standards [X.] in [X.], [X.], 6. Aufl 2017, § 22a Rd[X.]7, 28), wovon das [X.] na[X.]h dem Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen ausgegangen ist und wogegen si[X.]h die [X.]läger mit ihrer Revision ni[X.]ht gewandt haben.

[X.]) Davon ausgehend wird das [X.] die abstrakten [X.] für Nettokaltmiete und Betriebskosten zu bestimmen haben, weil der [X.] für August 2014 bis Jan[X.]r 2015 kein s[X.]hlüssiges [X.]onzept erstellt hat und si[X.]h ni[X.]ht in der Lage sieht, dies no[X.]h na[X.]hzuholen.

Das [X.] hat zum Landesre[X.]ht festgestellt, die vom [X.]n zur Leistungsbere[X.]hnung herangezogene und für ihn seinerzeit verbindli[X.]he [X.] 2012 sei für unwirksam erklärt worden und gelte daher ni[X.]ht (§ 162 [X.]). Ausgangspunkt einer Prüfung ni[X.]ht voll berü[X.]ksi[X.]htigter tatsä[X.]hli[X.]her Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist daher ni[X.]ht die [X.]. Ob hinter einzelnen ihrer Teilregelungen ein s[X.]hlüssiges [X.]onzept stehen kann, das vom beklagten [X.] dargestellt oder na[X.]hgebessert werden könnte ([X.] vom [X.] - [X.] [X.] - [X.], 214 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]01, Rd[X.]7, 28), kann dahingestellt bleiben. Ausnahmsweise kommt es darauf ni[X.]ht an. Denn der [X.] hat im Revisionsverfahren die Mögli[X.]hkeit einer Na[X.]hbesserung für den vorliegenden Fall verneint (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 163 RdNr 5d; Hau[X.]k in [X.], [X.], § 163 RdNr 83, Stand 12/2018).

7. Au[X.]h wenn dem [X.]n die Erstellung oder Na[X.]hbesserung eines s[X.]hlüssigen [X.]onzepts ni[X.]ht mögli[X.]h ist, ist das [X.] nur na[X.]h den folgenden Maßgaben bere[X.]htigt, eigene abstrakte [X.] festzulegen. Geri[X.]hte sind zwar zur Herstellung der Spru[X.]hreife der Sa[X.]he verpfli[X.]htet, aber ni[X.]ht befugt, ihrerseits ein s[X.]hlüssiges [X.]onzept - ggf mit Hilfe von Sa[X.]hverständigen - zu erstellen ([X.] vom [X.] - [X.] [X.] - [X.], 214 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]01, Rd[X.]9, 31).

Zur Herstellung der Spru[X.]hreife bei der Bestimmung abstrakt angemessener Aufwendungen für Unterkunft kann das Geri[X.]ht nur auf s[X.]hon vorhandene Datengrundlagen zurü[X.]kgreifen. Diese Datengrundlagen müssen die verglei[X.]hsraumbezogene, zeit- und realitätsgere[X.]hte Bestimmung abstrakter [X.] gewährleisten können (dazu a). Zuglei[X.]h hat si[X.]h das Geri[X.]ht davon zu überzeugen, dass für den von ihm festgelegten abstrakten [X.] Wohnraum in hinrei[X.]hender Anzahl tatsä[X.]hli[X.]h verfügbar ist. Denn dieser Wert muss ni[X.]ht nur geeignet sein, abstrakt angemessene Unterkunftskosten für die aktuell bewohnte Unterkunft zu definieren. Er stellt im Grundsatz au[X.]h die Höhe der Aufwendungen dar, zu der bei einem zur [X.]ostensenkung erforderli[X.]hen Umzug (vgl § 22 Abs 1 Satz 3 [X.]) innerhalb des örtli[X.]hen Verglei[X.]hsraums unabhängig von den Umständen des Einzelfalls neuer - kostenangemessener - Wohnraum angemietet werden können muss (dazu b). Sieht das Geri[X.]ht keine Mögli[X.]hkeit, unter diesen Vorgaben abstrakte [X.] selbst festzulegen, bleibt der Rü[X.]kgriff auf die Beträge aus § 12 [X.].

a) Es ist Sa[X.]he der Geri[X.]hte, selbst abstrakt angemessene Aufwendungen für Unterkunft zu bestimmen, soweit ein s[X.]hlüssiges [X.]onzept ni[X.]ht besteht. Dass nur angemessene Aufwendungen als Bedarfe zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind, gibt der Gesetzgeber als [X.] der Regelung des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] vor (vgl [X.] in Hau[X.]k/[X.], [X.], [X.] § 22 Rd[X.], Stand 10/2012) und aus verfassungsre[X.]htli[X.]hen Gründen ist die Berü[X.]ksi[X.]htigung aller unterkunftsbezogener Aufwendungen ni[X.]ht geboten (vgl [X.] vom 10.10.2017 - 1 BvR 617/14 - NJW 2017, 3770 Rd[X.]9).

In Abfolge der Prüfung abstrakter und konkreter Angemessenheit ist zunä[X.]hst der Betrag für die abstrakt angemessenen Aufwendungen für Unterkunft zu bestimmen. Dieser Betrag kann trotz begrenzter Amtsermittlungspfli[X.]ht (vgl [X.] vom 16.6.2015 - [X.] AS 44/14 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]9) dur[X.]h die Geri[X.]hte festgelegt werden. Wesentli[X.]he Faktoren sind dur[X.]h normative Ents[X.]heidungen bestimmt (angemessene Wohnungsgröße) oder vorgeprägt (Verglei[X.]hsraum) (vgl [X.] vom [X.] - [X.] [X.] - [X.], 214 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]01, Rd[X.]). Die mögli[X.]hen Erkenntnisquellen sind mit der dur[X.]h das Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und Zwölften Bu[X.]hes Sozialgesetzbu[X.]h vom 24.3.2011 ([X.] 453) eingefügten Regelung des § 22[X.] Abs 1 [X.] beispielhaft vorgegeben. Insoweit nennt der [X.]atalog des § 22[X.] Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] als Erkenntnisquellen für die Bestimmung des [X.]s Mietspiegel, q[X.]lifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken. Dass der Gesetzgeber diese Erkenntnisquellen allgemein für geeignet angesehen hat, Grundlage der Festlegung von [X.]n zu sein, ergibt si[X.]h aus der Formulierung des § 22[X.] Abs 1 Satz 1 [X.]. Soweit in ihnen keine Daten zusammengefasst sind, die si[X.]h auf die Betriebskosten als Teilelement abstrakt angemessener Unterkunftskosten beziehen, eröffnet § 22[X.] Abs 1 Satz 1 [X.] die Mögli[X.]hkeit, auf andere örtli[X.]he oder ggf überörtli[X.]he Betriebskostenübersi[X.]hten (zB den vom Deuts[X.]hen Mieterbund für das gesamte [X.] aufgestellten Übersi[X.]hten) zurü[X.]kgreifen. Falls zur zeitnahen Abbildung der maßgebli[X.]hen Verhältnisse im örtli[X.]hen Verglei[X.]hsraum erforderli[X.]h, können re[X.]hneris[X.]he [X.]orrekturen vorgenommen werden (so s[X.]hon [X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - Rd[X.]9).

b) Bestimmt ein Geri[X.]ht selbst abstrakt angemessene Aufwendungen für Unterkunft, muss es si[X.]h davon überzeugen (§ 128 Abs 1 [X.]), dass Wohnraum zu dem von ihm bestimmten Betrag in hinrei[X.]hender Anzahl tatsä[X.]hli[X.]h verfügbar ist.

Die ri[X.]hterli[X.]he Betragsbestimmung trägt anders als die Bestimmung abstrakter [X.] dur[X.]h ein behördli[X.]hes [X.]onzept, das die Anforderungen des [X.] an die S[X.]hlüssigkeit erfüllt, die Gewähr der Ri[X.]htigkeit ni[X.]ht in si[X.]h. Ihre Grundlage ist die Orientierung an konkreten Erkenntnisquellen, die im Grundsatz geeignet sind, die maßgebli[X.]hen Gegebenheiten im örtli[X.]hen Verglei[X.]hsraum abzubilden. Dass eine (erste) geri[X.]htli[X.]he Betragsbestimmung dur[X.]h ein in allen Punkten hinrei[X.]hend geeignetes Verfahren getragen wird, was Grundlage der Bewertung eines [X.]onzepts der Verwaltung als s[X.]hlüssig ist (vgl zur [X.] [X.] vom 17.10.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.], 257 = [X.] 4-4200 § 22a [X.], Rd[X.]8 [X.]), ist ni[X.]ht vorgegeben. Eine - unter weiteren Voraussetzungen - auf der Datengrundlage "Mietspiegel" bestehende Vermutung für die Verfügbarkeit von Wohnraum wirkt auf [X.] der konkreten Angemessenheit (vgl [X.] vom 13.4.2011 - [X.] [X.]6/10 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]0, 32). Sie setzt voraus, dass der abstrakte [X.] re[X.]htsfehlerfrei festgesetzt worden ist.

Die Summe aus [X.]altmiete und Betriebskosten kann nur dann einen zutreffend gebildeten abstrakten [X.] darstellen, wenn in Betra[X.]ht kommender Wohnraum zu diesem Preis au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h in nennenswerter Zahl auf dem Markt allgemein zugängli[X.]h angeboten wird (vgl [X.] in [X.], [X.]/[X.]I, § 22 [X.] RdNr 50, 64, Stand 3/2019) und damit generell verfügbar ist. Wegen der im Verhältnis von § 22 Abs 1 Satz 1 zu § 22 Abs 1 Satz 3 [X.] angelegten Risikozuweisung obliegt es ni[X.]ht erst den Leistungsbere[X.]htigten, zur generellen Anmietbarkeit von Wohnraum im örtli[X.]hen Verglei[X.]hsraum vorzutragen (allgemein zur Verfügbarkeit von Wohnraum als Element der abstrakten Angemessenheit s[X.]hon [X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - Rd[X.]9, 22; zuletzt Urteil des Senats vom heutigen Tag im Verfahren [X.] A[X.]/19 R).

Hier hat das [X.] keine Ermittlungen zur Verfügbarkeit von Wohnraum zu dem von ihm für angemessen era[X.]hteten Preis angestellt. Es hat ausgeführt, die auf seiner abstrakten Festlegung von [X.]n na[X.]h einem Mietspiegel beruhende Vermutung der Verfügbarkeit sei ni[X.]ht ers[X.]hüttert, weil es im Jan[X.]r 2013 ein Wohnungsangebot gegeben habe, zu dem der [X.] die Zusi[X.]herung erteilt habe. Das zeige, dass Wohnraum zu den vorgegebenen Optionen offenbar vorhanden gewesen sei. Andere Unterlagen zum Beleg erfolgloser Bemühungen um angemessenen Wohnraum hätten die [X.]läger ni[X.]ht vorgelegt. Letztli[X.]h beantwortet dies nur die Frage der konkreten Verfügbarkeit einer Wohnung für die [X.]läger. Ob Wohnungen zu dem vom [X.] vorgegebenen Wert abstrakt angemessener Unterkunftsaufwendungen im verfahrensgegenständli[X.]hen Zeitraum tatsä[X.]hli[X.]h in nennenswerter Zahl auf dem Markt allgemein zugängli[X.]h angeboten worden sind, ist bislang offen.

Im Übrigen hält au[X.]h die S[X.]hlussfolgerung des [X.], im Verglei[X.]h vom Mietspiegel 2013 zum Mietspiegel 2015 habe si[X.]h na[X.]h seinem Re[X.]henmodell für eine 60 bis 90 qm große Wohnung nur eine Steigerung um [X.] ergeben, und das sei kein Preissprung, der die [X.]orrektur des aus dem Mietspiegel 2013 ermittelten [X.]s re[X.]htfertige, einer re[X.]htli[X.]hen Überprüfung ni[X.]ht stand.

Es bleibt s[X.]hon ausgehend von der Re[X.]htsauffassung des [X.], es selbst habe den [X.] anhand des [X.] 2013 korrekt bere[X.]hnet, offen, ob dieser Steigerungsbetrag die tatsä[X.]hli[X.]he Marktentwi[X.]klung wiedergibt. Denn bei einem q[X.]lifizierten Mietspiegel kann eine Anpassung an die Marktentwi[X.]klung au[X.]h über die Entwi[X.]klung des vom Statistis[X.]hen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deuts[X.]hland erfolgen 558d Abs 2 Satz 1 und 2 BGB) und si[X.]h damit vom tatsä[X.]hli[X.]hen Marktges[X.]hehen entkoppelt haben.

Zum anderen bilden na[X.]h Ansi[X.]ht des [X.] die gewi[X.]hteten Mittelwerte der [X.] für einfa[X.]he Wohnlagen die abstrakt angemessenen Nettokaltmieten ab. Dabei bezieht si[X.]h das [X.] auf einen Aufsatz, in dem ein Vors[X.]hlag als Ausgangspunkt für eine einheitli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung bei der Beurteilung angemessener Unterkunftskosten in [X.] vorgestellt worden ist (S[X.]hifferde[X.]ker/Irgang/[X.], ARCHIV für Wissens[X.]haft und Praxis der [X.] Arbeit, 2010, [X.] ff) sowie auf das Senatsurteil vom 19.10.2010 ([X.] [X.]/10 R), aus dem si[X.]h ergeben soll, dass ni[X.]ht die Spannenoberwerte, sondern die Mittelwerte der einfa[X.]hen Wohnlage zugrunde zu legen seien.

Dem Senatsurteil vom 19.10.2010 kann ni[X.]ht entnommen werden, dass na[X.]h dem vom [X.] verwendeten Modell ermittelte Beträge abstrakt angemessen sind. Der Senat hatte wegen einer Zurü[X.]kverweisung ausgeführt, das [X.] werde zu prüfen haben, ob si[X.]h aus den Grundlagendaten des Mietspiegels oder anderen Quellen weitergehende S[X.]hlüsse grundsi[X.]herungsspezifis[X.]her Art ziehen ließen. Sodann hatte er zum Ergebnis weitergehender Auswertungen dur[X.]h den Träger der Grundsi[X.]herung erläutert und zuletzt die Mögli[X.]hkeit der Bestimmung eines gewi[X.]hteten arithmetis[X.]hen Mittelwerts für ein mathematis[X.]h-statistis[X.]h na[X.]hvollziehbares [X.]onzept - um das es hier ni[X.]ht geht - dargestellt. Die vorhergehend formulierte Anforderung, letztli[X.]h sei ents[X.]heidend, ob im konkreten Verglei[X.]hsraum eine "angemessene Wohnung" für den Fall anzumieten sei, dass die Bestandswohnung unangemessen teuer sei ([X.] aaO, Rd[X.]2), hat der Senat dadur[X.]h ni[X.]ht einges[X.]hränkt oder relativiert. Sie bezieht si[X.]h zudem auf die gesamten Aufwendungen für Unterkunft, so dass für die generelle Verfügbarkeit von Wohnungen die Summe aus Nettokaltmiete und Betriebskosten Prüfungsmaßstab ist.

Die Setzung des [X.], der Betrag für die abstrakte Angemessenheit sei aufgrund der gewi[X.]hteten Mittelwerte der [X.] des [X.] zu bestimmen, hält der revisionsgeri[X.]htli[X.]hen Prüfung au[X.]h ni[X.]ht stand, wenn die Begründung seines Re[X.]henmodells herangezogen wird. Aus der angeführten "Überzeugung, dass mit der Einbeziehung der mittleren dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Mietspiegelwerte in gewi[X.]hteten Anteilen die potenziell zumutbare und damit abstrakt angemessene [X.]altmiete am gere[X.]htesten bestimmt werden kann" (S[X.]hifferde[X.]ker/ Irgang/[X.], ARCHIV für Wissens[X.]haft und Praxis der [X.] Arbeit, 2010, [X.]), ergibt si[X.]h keine generelle Verfügbarkeit von Wohnraum.

Ob si[X.]h geri[X.]htli[X.]h ein abstrakt angemessener Betrag für die Aufwendungen für Unterkunft vor dem Rü[X.]kgriff auf die Werte aus § 12 [X.] (vgl [X.] vom [X.] - [X.] [X.] - [X.], 214 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]01, Rd[X.]0) bestimmen lässt, wird das [X.] im Rahmen der ihm vorbehaltenen tatri[X.]hterli[X.]hen Beweiswürdigung zu befinden haben.

8. Ob der bes[X.]hränkten Berü[X.]ksi[X.]htigung der vom [X.] zutreffend für unangemessen ho[X.]h era[X.]hteten Aufwendungen für Heizung im verfahrensgegenständli[X.]hen Zeitraum entgegensteht, dass [X.]ostensenkungsmaßnahmen no[X.]h ni[X.]ht wirksam werden konnten, lässt si[X.]h derzeit ni[X.]ht ents[X.]heiden.

Gemäß § 22 Abs 1 Satz 3 letzter Teilsatz [X.] sind unangemessene Aufwendungen für Heizung zeitli[X.]h ni[X.]ht unbegrenzt anzuerkennen, sondern "in der Regel jedo[X.]h längstens für se[X.]hs Monate". Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der [X.]enntnis der Leistungsbere[X.]htigten von der [X.]ostensenkungsobliegenheit. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ist eine Absenkung der berü[X.]ksi[X.]htigten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ni[X.]ht s[X.]hematis[X.]h na[X.]h dem Ablauf von se[X.]hs Monaten vorzunehmen (vgl s[X.]hon [X.] vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R - [X.]E 102, 263 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]9, Rd[X.]2; [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/12 R - [X.], 1 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]5 f), was au[X.]h dem Wortlaut des Gesetzes entspri[X.]ht ("in der Regel"). Maßgebli[X.]h für den Beginn einer mögli[X.]hen Absenkung ist der Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen der Leistungsbere[X.]htigten zur Senkung ihrer Aufwendungen wirksam werden könnten ([X.] vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R - [X.]E 102, 263 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]9, Rd[X.]1), wozu es bislang an Feststellungen fehlt. Anders als die [X.]läger meinen, kann es dabei ni[X.]ht nur auf eine [X.]ostensenkung dur[X.]h Anpassung des [X.] ankommen, sondern zB au[X.]h dur[X.]h Umzug. Ents[X.]heidend sind die Umstände des Einzelfalls.

9. Bei der Beurteilung einer objektiv mögli[X.]hen Senkung der Aufwendungen dur[X.]h Umzug sowie im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 4 [X.] wird zu bea[X.]hten sein, dass unangemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung über die Frist des § 22 Abs 1 Satz 3 letzter Teilsatz [X.] ni[X.]ht angemessen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] werden.

Das [X.] wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren au[X.]h über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu ents[X.]heiden haben.

Meta

B 14 AS 40/19 R

03.09.2020

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Berlin, 9. Mai 2016, Az: S 96 AS 27946/14, Gerichtsbescheid

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 03.09.2020, Az. B 14 AS 40/19 R (REWIS RS 2020, 2604)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2604

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1 BvR 617/14

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