Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2007, Az. I ZR 138/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1359

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 138/04 Verkündet am: 18. Oktober 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

HGB §§ 452, 452a Bei einem multimodalen Transport unter Einschluss einer [X.] endet diese spätestens mit dem Beginn der Verladung des [X.] auf das [X.], mit dem der nachfolgende Landtransport durchgeführt werden soll (Ergänzung zu [X.] 164, 394). [X.], [X.]. v. 18. Oktober 2007 - I ZR 138/04 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 28. Juni 2007 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil des [X.], 6. Zivilsenat, vom 19. August 2004 wird auf Kos-ten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin ist Transportversicherer der M.

AG (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die von der Versicherungsnehmerin mit dem Transport von Druckmaschinen von Bremer-haven über [X.]/[X.] nach [X.]/[X.] beauftragt worden war, wegen der am 27. Februar 2002 im Hafen von [X.] eingetretenen Beschädigung einer Druckmaschine aus abgetretenem Recht auf Schadenser-satz in Anspruch. 1 - 3 - Die Kiste 405 mit der bei dem Schadensereignis beschädigten [X.] befand sich während des [X.] von [X.] nach [X.] zusammen mit der Kiste 412 auf einem für den Umschlag benutzten [X.] [X.]. Nach der Ankunft in [X.] wurden die Kisten auf dem Trailer aus dem Schiff heraus in eine etwa 300 m entfernte [X.], um dort auf einen LKW verladen zu werden. Nach dem Lösen der Si-cherungsketten und dem Verladen der Kiste 412 wurde der Trailer rangiert, um die Kiste 405 besser verladen zu können. Dabei stürzte die nicht mehr gesi-cherte Kiste 405 auf den Boden. An ihrem Inhalt entstand ein Schaden in Höhe von 232.673,08 •. Für eine neue Verpackung sowie zwei Schadensgutachten fielen Kosten in Höhe von 4.679 • und 5.397,25 US-Dollar an. 2 Die Klägerin hat die Beklagte aus ihr von der Versicherungsnehmerin und der Empfängerin abgetretenem Recht auf Zahlung von 237.352,08 • und 5.397,25 US-Dollar nebst Zinsen in Anspruch genommen. 3 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 4 Das [X.] hat die Auffassung vertreten, die Haftung der Beklagten sei gemäß § 660 Abs. 1 HGB auf zwei Rechnungseinheiten je Kilogramm Roh-gewicht der Druckmaschine beschränkt, und hat der Klage daher nur in diesem Umfang stattgegeben. 5 Die Berufung der Klägerin hat zur Verurteilung der Beklagten gemäß dem Klageantrag geführt, da das Berufungsgericht nicht die Haftungsbeschränkung des Seefrachtrechts (§ 660 Abs. 1 HGB), sondern die für die Fracht auf der Straße maßgebliche Bestimmung des § 431 Abs. 1 HGB für anwendbar gehal-ten hat ([X.] 2004, 402 = [X.], 428). 6 - 4 - Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 7 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet und hierzu ausgeführt: 8 Die für die Anwendbarkeit [X.] Rechts erforderliche Rechtswahl sei jedenfalls darin zu erblicken, dass die Parteien auch im Berufungsverfahren ausdrücklich von seiner Geltung ausgegangen seien. Da der zwischen den [X.] geschlossene Frachtvertrag die Beförderung mit verschiedenartigen [X.] vorgesehen habe und der Schadensort bekannt sei, sei das [X.] Recht auch für die Ermittlung des hypothetischen Teilstreckenrechts maßgeblich. 9 Gemäß dem danach anzuwendenden § 452a Satz 1 HGB hafte der Frachtführer nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Be-förderung auf der Teilstrecke anzuwenden wären, auf der die Beschädigung eingetreten sei. Da beide Parteien davon ausgingen, dass die Beklagte durch das Ausstellen der [X.], in dem sie als Carrier bezeichnet sei, den Selbsteintritt erklärt habe, habe die Beklagte jedenfalls ge-mäß § 458 Satz 2 HGB die Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. 10 - 5 - [X.] sei schon der dem [X.] unterliegenden Teilstrecke zuzuordnen. Die [X.] habe keinen unselbständigen Annex der Beförderung über See, sondern als ortsbezogene Güterbeförderung gemäß der mit der gesetzlichen Regelung des multimodalen Transports verfolg-ten Intention eine selbständige Teilstrecke dargestellt. Zum einen habe es sich um Beförderung gehandelt, da für das Beladen des LKW eine Strecke von meh-reren hundert Metern habe zurückgelegt werden müssen. Zum anderen habe die Umladephase wegen ihres besonderen Aufwandes auch eigenes Gewicht besessen; denn die Kisten seien zu [X.] gewesen und hätten zudem wegen ihres Gewichts und ihrer Abmessungen auf [X.] transportiert werden müssen, wobei die besonderen Anweisungen der Versicherungsnehmerin für Kranung und Laschung zu berücksichtigen gewesen seien. Im Übrigen sei der Schaden jedenfalls in einer Phase eingetreten, die nicht mehr dem Löschen aus dem Schiff, sondern dem Beladen des LKW zuzurechnen sei. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass nicht nur der Trailer bereits das Schiff verlassen habe, sondern auch schon die an den beiden Kisten angebrachten Ketten gelöst ge-wesen seien, die erste Kiste vollständig auf den LKW verladen worden und der Schaden eingetreten sei, weil der Trailer nochmals rangiert worden sei, um die zweite Kiste besser auf dem LKW verladen zu können. 11 Ein entsprechender Sachverhalt wäre allerdings bislang abweichend [X.] worden, wenn die Versicherungsnehmerin die Beklagte nur mit der Durchführung eines [X.] von [X.] nach [X.] beauf-tragt hätte. Unabhängig davon, ob diese Beurteilung beim "einfachen" [X.] auch künftig noch so vorzunehmen sei, sei jedenfalls im Streitfall nach der Einführung der Vorschriften über den [X.] eine ab-weichende Abgrenzung geboten. 12 - 6 - Aus der Klausel 8.3 der [X.] ergebe sich keine abweichende Haftungsregelung, da der dort angegebene, von § 431 HGB abweichende Betrag nicht in drucktechnisch deutlicher Gestaltung beson[X.] hervorgehoben sei. Der eingetretene Schaden liege noch innerhalb des Haf-tungsrahmens des § 431 Abs. 1 HGB. 13 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die [X.], die die Beförderung der beim Ladevorgang am 27. Februar 2002 be-schädigten Druckmaschine im Wege des Selbsteintritts ausgeführt hat, den von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Schaden gemäß § 425 Abs. 1, §§ 426, 428 Satz 2, § 429 Abs. 2 und 3, §§ 430, 431 Abs. 1 und 4, § 452 Satz 1 und 2, § 452a Satz 1, §§ 453, 458 Satz 1 und 2 HGB in voller Höhe zu ersetzen hat. 14 1. Das Berufungsgericht ist, ohne darauf ausdrücklich einzugehen, von der Zuständigkeit der [X.] Gerichte sowie - unter Heranziehung des Art. 27 EGBGB - von der Anwendbarkeit des [X.] [X.]. Diese Beurteilung wird von den Parteien nicht angegriffen und lässt [X.] im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen. 15 Nicht zu entscheiden ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Rechtswahl, die die Parteien eines multimodalen Frachtvertrages in Bezug auf diesen getroffen haben, auf die hypothetischen Teilstreckenverträge durch-schlägt (so die wohl herrschende Meinung; vgl. OLG Düsseldorf [X.] 2002, 33, 34; [X.] 2003, 72, 73 und [X.] 2004, 402, 403; [X.] in [X.]/[X.], Transportrecht, § 452a HGB [X.]. 11; Valder in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., Erg-Lfg. 1/07, 16 - 7 - § 452a HGB [X.]. 19; [X.], 7. Aufl., § 452a [X.]. 4; [X.], [X.], 1999, [X.], 43; einschränkend [X.], [X.] 1999, 325, 341; [X.], [X.] 2001, 101, 103 und [X.] 2006, 435, 436 f.; a.[X.], Transportrecht, 6. Aufl., § 452 [X.]. 1a und § 452a HGB [X.]. 5; [X.], [X.], 4. Aufl., [X.]. § 656 [X.]. 25 f.; [X.]., [X.] 1998, 429, 432 ff.; [X.], [X.] 2003, 12, 15 f.; Mast, Der multimodale Frachtvertrag nach [X.]m Recht, 2002, S. 204 f.). Für den Fall, dass eine entsprechende Rechtswahl nicht anzunehmen oder unzulässig wäre, folgte die Anwendbarkeit des [X.] Rechts daraus, dass sowohl die Versicherungsnehmerin als auch die Beklagte, auf deren vertragliche Beziehung insoweit abzustellen ist (vgl. OLG Dresden [X.] 2002, 246; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 452a HGB [X.]. 8 f.; [X.] aaO § 452a HGB [X.]. 5; Valder in [X.]/[X.]/ [X.]/[X.] aaO § 452a HGB [X.]. 9 ff., 12; [X.] ff., 108 f.), ihre Hauptniederlassung jeweils in [X.] haben und auch nichts dafür spricht, dass der hier in Rede stehende hypothetische Teilstreckenvertrag en-gere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB; vgl. [X.], [X.]. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, NJW-RR 2006, 1694 [X.]. 15 = [X.] 2006, 466). 2. Das Berufungsgericht ist von einem multimodalen Transport unter Ein-schluss einer [X.] (§ 452 Satz 1 und 2 HGB) und wegen des bekannten [X.] von der Anwendbarkeit des § 452a Satz 1 HGB ausgegangen. Auch diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Allerdings wird zum Teil in der Literatur bei einem Umschlag zwischen dem Beladen und dem [X.] einerseits und der [X.] andererseits unterschieden und auf diese ausschließlich § 452 HGB angewandt ([X.], [X.] 2006, 435, 438). Diese Auffassung erleichtert zwar die Rechtsanwendung. Sie lässt sich aber mit dem System der §§ 452 ff. HGB und insbesondere damit nicht vereinbaren, dass 17 - 8 - § 452 HGB ersichtlich davon ausgeht, dass sich jeder Multimodaltransport [X.] in Teilstrecken i.S. des § 452a HGB zerlegen lässt ([X.] aaO § 452 HGB [X.]. 15 [X.]. 47). 3. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Druckmaschine nicht auf der [X.], sondern erst auf der anschließenden [X.] be-schädigt worden ist. Die Haftung der Beklagten sei daher nicht gemäß § 660 Abs. 1 HGB auf zwei Rechnungseinheiten je Kilogramm Rohgewicht be-schränkt. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. 18 a) Allerdings ist in dem Verbringen des [X.] nach dem [X.] aus dem Schiff innerhalb des Hafens zu dem LKW, mit dem der Weiter-transport erfolgen sollte, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine eigenständige (Land-)Teilstrecke zu sehen. Dies hat der Senat - zeitlich nach dem Berufungsurteil - für den Regelfall entschieden ([X.] 164, 394, 396 f.). Auch die Umstände des Streitfalls - Verbringen des [X.] auf einem [X.] innerhalb des [X.] über eine Strecke von ca. 300 m - legen keine andere Beurteilung nahe. Dennoch hat die angefochtene Entschei-dung Bestand. Denn das Frachtgut ist hier - an[X.] als in dem der Entschei-dung [X.] 164, 394 zugrunde liegenden Fall - nicht vor, sondern bei seiner Verladung auf den LKW, mit dem es weitertransportiert werden sollte, beschä-digt worden. Der [X.] ist aber nicht mehr der [X.], sondern schon der sich daran anschließenden [X.] zuzuordnen. Insofern bedarf die in der Entscheidung [X.] 164, 394 getroffene Aussage, die [X.] ende erst mit der Verladung des [X.] auf das Transportmittel, mit dem es aus dem Hafen entfernt werden soll, der Präzisierung. 19 - 9 - Bei der Annahme, dass die [X.] nicht schon mit dem Ausladen des [X.] aus dem Schiff endet, hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen, die indessen für den hier in Rede stehenden Vorgang des Bela-dens des nächsten Transportmittels keine Geltung beanspruchen können: Das Löschen sowie die Lagerung und etwaige Umlagerung des [X.] im Hafengelände seien gerade für einen Seetransport mit bzw. in Containern cha-rakteristisch; sie wiesen dementsprechend eine enge Verbindung zur [X.] auf. Außerdem werde das Transportgut beim Entladen aus dem Schiff [X.] nicht auf mögliche Schäden hin untersucht; eine solche Untersuchung erfolge frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Transportgut aus dem [X.] entfernt werden solle. Schließlich schulde der Verfrachter beim Seefracht-vertrag gemäß § 606 Satz 2 HGB die Ablieferung des [X.] und gebe den [X.] an dem Transportgut regelmäßig erst mit Zustimmung des legitimierten Empfängers auf, den er in den Stand versetzen müsse, den Besitz über [X.] auszuüben; diese Voraussetzung sei mit dem Löschen der Ladung regel-mäßig noch nicht erfüllt (vgl. [X.] 164, 394, 396 f.). 20 Rechtfertigen es diese Erwägungen, Vorgänge noch der [X.] zu-zuordnen, denen das Transportgut im [X.] an das Ausladen innerhalb des [X.] unterzogen wird, gilt dies nicht für den Vorgang des Bela-dens des nächsten Transportmittels. Dieser einheitliche Vorgang ist nicht mehr der [X.], sondern vollständig der nachfolgenden [X.] zuzurech-nen (ebenso [X.] aaO § 452 HGB [X.]. 15; [X.] in [X.]/[X.], HGB, 32. Aufl., § 452 [X.]. 6; Valder in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO § 452 HGB [X.]. 36; [X.]). 21 b) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Beklagten, der von ihr mit der Reederei abgeschlossene Seefrachtvertrag über die Kisten 22 - 10 - habe deren Beförderung von "[X.] bis FOT [X.] Pier" umfasst, so dass die Reederei die Kisten auf dem Terminal in [X.] auch noch auf den LKW für den nachfolgenden Landtransport zu verladen gehabt habe. Denn auch insoweit ist gemäß § 452a Satz 1 HGB nicht auf diesen Vertrag, sondern auf einen hypothetischen Teilstreckenvertrag zwischen den Parteien des [X.] abzustellen (vgl. OLG Dresden [X.] 2002, 246; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 452a HGB [X.]. 9; Valder in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO § 452a HGB [X.]. 13; [X.] aaO § 452a HGB [X.]. 5 m.w.N. in [X.]. 21). c) Die Druckmaschine ist allerdings nicht erst beim Hochziehen auf den LKW, sondern bereits zuvor beim Rangieren des Trailers zu Boden gestürzt. Dieser Umstand steht jedoch nicht der Annahme entgegen, dass der streitge-genständliche Schaden erst beim Verladen der Maschine auf den LKW einge-treten ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass sich in dem Scha-den das mit dem [X.] verbundene Schadensrisiko realisiert hat. Denn der Schaden beruht nach den getroffenen Feststellungen darauf, dass die Ketten, mit denen die Kiste 405 mit der Druckmaschine während des vorange-gangenen Transports auf dem [X.] befestigt gewesen war, bereits ge-löst worden waren, um das Hochziehen der Kiste auf den LKW zu ermöglichen, als der Trailer mit der nunmehr nicht mehr gesicherten Kiste nochmals rangiert wurde, um diese besser auf den LKW verladen zu können. 23 4. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt schließlich die - auch von der Revision nicht beanstandete - Beurteilung des Berufungsgerichts, die Haftung der Beklagten sei nicht gemäß der Klausel 8.3 ihrer [X.] summenmäßig beschränkt, weil die dort vorgesehene Haftungsbe-schränkung entgegen § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB nicht in drucktechnisch 24 - 11 - deutlicher Gestaltung beson[X.] hervorgehoben gewesen sei (vgl. [X.] 153, 308, 310 f.). II[X.] Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 25 [X.] Büscher
Schaffert [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.08.2003 - 420 O 34/03 - [X.], Entscheidung vom 19.08.2004 - 6 U 178/03 -

Meta

I ZR 138/04

18.10.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2007, Az. I ZR 138/04 (REWIS RS 2007, 1359)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1359

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