Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2007, Az. IX ZR 214/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2920

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 214/04 vom 12. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 12. Juli 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 26. Mai 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 255.953,28 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. Das Berufungsurteil stellt nicht in grundsätzlicher Weise in Frage, dass entsprechend gesicherter Rechtsauffassung eine Zurückverweisung bei einem stattgebenden Grundurteil nur in Betracht kommt, wenn die Klage nicht aus anderen Gründen abweisungsreif ist. Einer höchstrichterlichen Entschei-dung hierzu bedarf es nicht. 1 Die weiteren Ausführungen des Berufungsurteils betreffen einen beson-ders gelagerten Einzelfall, zu dem der Beklagte keine durchgreifenden [X.] - 3 - sungsgründe geltend macht. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.02.2004 - 6 O 4922/02 - [X.], Entscheidung vom 26.05.2004 - 3 U 2249/04 -

Meta

IX ZR 214/04

12.07.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2007, Az. IX ZR 214/04 (REWIS RS 2007, 2920)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2920

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