Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.03.2018, Az. 15 W (pat) 24/16

15. Senat | REWIS RS 2018, 12895

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – "Steuerung für Fahrmischer" – Merkmale in der Anspruchsfassung - zur Auslegung von Begriffen, die als synonym zu werten sind


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2008 017 350

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dr. Feuerlein und der Richter [X.], Dr. [X.] und Dr. Freudenreich

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der [X.] des [X.] vom 15. Juli 2015 aufgehoben und das Patent 10 2008 017 350 widerrufen.

Gründe

I.

1

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Juli 2015 hat die Patentabteilung 1.25 des [X.] das Patent [X.] 10 2008 017 350 mit der Bezeichnung

2

„Steuerung für [X.]“

3

beschränkt aufrechterhalten.

4

Dem Beschluss zugrunde liegen die Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 2 vom 15. Juli 2015, von denen der einzige unabhängige Patentanspruch 1 den folgenden Wortlaut hat:

5

„Steuerung für [X.] mit einer hydraulisch angetriebenen Mischertrommel, wobei die Hydraulikpumpe des Mischerantriebs von dem Antriebsmotor des [X.]s oder einem separaten Antriebsmotor angetrieben wird, dadurch gekennzeichnet,

6

dass die Drehzahl des Antriebsmotors in Abhängigkeit von der angeforderten Trommeldrehzahl einstellbar ist, wobei die gewünschte Trommeldrehzahl über einen Bedienhebel bedarfsabhängig einstellbar ist, und dass neben dem Bedienhebel ein [X.] vorgesehen ist, wobei über das [X.] Beschleunigungs- und [X.] individuell und lastabhängig anpassbar sind.“

7

Die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Gegenstand nach Hauptantrag und damit der Gegenstand des erteilten Patents unzulässig erweitert sei, während dem ausführbaren Gegenstand nach Hilfsantrag 2 gegenüber dem von den [X.] als wesentlicher Stand der Technik geltend gemachten [X.] zukomme. Gleichermaßen sei eine erfinderische Tätigkeit anzuerkennen, denn der Fachmann werde, vor die Aufgabe gestellt, die Steuerung für [X.] für den [X.] bedienfreundlicher zu gestalten, zwar anstelle des [X.] einen bei Betonfahrmischern üblichen Bedienhebel einsetzen, er werde aber durch keine der Entgegenhaltungen oder aus seinem Fachwissen heraus veranlasst, die gemäß der Broschüre räumlich getrennte Anordnung von Bedienpult respektive Bedienhebel, mit dem der [X.] außerhalb des Fahrzeugs die Trommeldrehzahl der Mischertrommel steuert, und von im Fahrzeug angeordneten [X.] zur Anpassung der Beschleunigungs- und [X.] aufzuheben und sie lokal direkt Seite an Seite nebeneinander anzuordnen, weshalb die Steuerung nach Hilfsantrag 2 nicht nahegelegt gewesen sei. Damit komme es auch nicht darauf an, ob das [X.] bilde.

8

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der [X.] zu 1 (im Folgenden: Einsprechende oder E

9

Die im Zuge der Patentprüfung ermittelten und die weiteren für das Einspruchs- und Beschwerdeverfahren zu berücksichtigenden Druckschriften sind nachfolgend nach der von den [X.] (E

E

E

E

E

E

E

E

E

E

E

E

E

E

E

E

E

E

E

E

Ohne Nr. [X.], Herr S…, 27. April 2015, 1 S.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 20. September 2017 wurde vom Senat noch die Druckschrift

([X.]) [X.] 10 2004 006 166 A1

in das Verfahren eingeführt.

Nach Auffassung der [X.] fehle der Steuerung nach Patentanspruch 1 auch im beschränkt aufrechterhaltenen Umfang die Neuheit gegenüber dem [X.] E

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss der [X.] des [X.] vom 15. Juli 2015 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,

1. die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent im Umfang, mit welchem es mit dem angefochtenen Beschluß aufrechterhalten wurde, aufrechtzuerhalten,

2. hilfsweise das Patent im Umfang des in erster Instanz gestellten [X.] beschränkt aufrechtzuerhalten.

Hilfsantrag 3 im Einspruchsverfahren (geltender Hilfsantrag) lautet:

„Steuerung für [X.] mit einer hydraulisch angetriebenen Mischertrommel, wobei die Hydraulikpumpe des Mischerantriebs von dem Antriebsmotor des [X.]s oder einem separaten Antriebsmotor angetrieben wird, dadurch gekennzeichnet,

dass die Drehzahl des Antriebsmotors in Abhängigkeit von der angeforderten Trommeldrehzahl einstellbar ist, wobei die gewünschte Trommeldrehzahl über einen Bedienhebel bedarfsabhängig einstellbar ist, dass der Bedienhebel zusätzlich einen Bedienknopf aufweist, wobei durch Knopfbetätigung ein [X.] zum Schnellstopp der Mischertrommel aktivierbar ist, und dass neben dem Bedienhebel ein [X.] vorgesehen ist, wobei über das [X.] Beschleunigungs- und [X.] individuell und lastabhängig anpassbar sind.“

Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der [X.] in allen Punkten entgegen und sieht die Neuheit des beschränkt aufrechterhaltenen Patentgegenstands gegenüber der E

In der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin den Senat um einen Hinweis vor Beschlussfassung ersucht. Der [X.] werde geändert, sofern es auf die Doppelfunktionalität von Bedienhebel und [X.] in Patentanspruch 1 bei der Beurteilung der Patentfähigkeit ankomme und diese Ausbildung noch nicht ausreichend in Patentanspruch 1 Niederschlag gefunden habe.

II.

Die Beschwerde der [X.] ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig (§ 73 [X.]).

Zudem ist auch die Voraussetzung für die Überprüfung des Patents im vorliegenden Einspruchsbeschwerdeverfahren erfüllt, denn der vorangegangene Einspruch der [X.] zu 1 ist frist- und formgerecht eingelegt und mit Gründen versehen, wobei die Einsprechende in ihren [X.]ätzen auch die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen tatsächlichen Umstände im Einzelnen so dargelegt haben, dass ohne eigene Ermittlungen daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes gezogen werden können.

Die Beschwerde der [X.] hat Erfolg, denn sie führt zum Widerruf des [X.]s.

1. Der zuständige Fachmann verfügt über Kenntnisse der Regeltechnik, wie auch die Parteien nicht bestreiten. Es handelt sich danach um einen Ingenieur der Regeltechnik mit Fachhochschulabschluss, der mit der [X.] und Regelung von [X.]n befasst ist oder im Team mit einem Maschinenbauingenieur der Fachrichtung Fahrzeugbau mit speziellen Kenntnissen in der Konstruktion von Betonfahrmischern arbeitet.

2. Das [X.] [X.] 10 2008 017 350 [X.] (im Folgenden: [X.]) betrifft eine Steuerung für [X.] nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 (vgl. [X.]: Abs. [0001]). [X.] weisen jeweils eine hydraulisch angetriebene Mischertrommel auf, wobei die Hydraulikpumpe des Mischerantriebs meist vom Antriebsmotor des [X.]s angetrieben wird und dazu in der Regel am Nebenantrieb des [X.], üblicherweise eines Verbrennungsmotors, angeflanscht ist. Bei sehr niedriger Drehzahl des Verbrennungsmotors darf das am Nebenabtrieb abgenommene Drehmoment nicht so hoch sein, um Motorschäden zu vermeiden. Deshalb wird die Motordrehzahl auf eine geforderte [X.] angehoben, sobald die Trommel bewegt werden soll. Die Fahrer lassen den Verbrennungsmotor üblicherweise mit hoher Drehzahl drehen, um genügend Reserven für die Trommeldrehzahl zu haben. Derartig hohe Drehzahlen des Verbrennungsmotors sind aber häufig zum Antrieb der Trommel mit der gewünschten Trommeldrehzahl unnötig und führen zu unnötig starkem Verschleiß, hoher Geräuschemission und hohem Verbrauch des Verbrennungsmotors (vgl. [X.]: Abs. [0002]-[0003]).

Nachteilen im Stand der Technik wird aufgabengemäß mit einer verbesserten Steuerung begegnet (vgl. [X.]: Abs. [0006]), wobei die Drehzahl des Antriebsmotors in Abhängigkeit von der geforderten Trommeldrehzahl und die Trommeldrehzahl über einen Bedienhebel einstellbar sind. Zusätzlich zu dem Bedienhebel ist ein [X.] vorgesehen, mit dem Beschleunigungs- und [X.] individuell und lastabhängig anpassbar sind und gegebenenfalls wahlweise dieselben Steuerungsfunktionen wie mit dem Bedienhebel realisiert werden können (vgl. [X.]: Abs. [0007]). Die mechanische Hebelbedienung ist dabei mit den Vorteilen der elektronischen Ansteuerung verbunden und die Drehzahl des Verbrennungsmotors wird automatisch an die angeforderte Trommeldrehzahl angepasst (vgl. [X.]: Abs. [0008]).

3. Die Lösung der Aufgabe erfolgt gemäß dem nach Hilfsantrag 2 im Einspruchsverfahren aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 durch eine Steuerung, die mit Merkmalen versehen, wie folgt lautet (zum Vergleich ist in eckigen Klammern der [X.] des erteilten Patentanspruchs 1 wiedergegeben; zusätzlich findet sich die Gliederung der Patentinhaberin in Klammern nachgestellt):

[X.] Steuerung für [X.] mit einer hydraulisch angetriebenen Mischertrommel (Merkmal 1), wobei

[X.] die Hydraulikpumpe des Mischerantriebs von dem Antriebsmotor des [X.]s oder einem separaten Antriebsmotor angetrieben wird (Merkmal 2),

[X.] die Drehzahl des Antriebsmotors in Abhängigkeit von der angeforderten Trommeldrehzahl einstellbar ist (Merkmal 3),

[X.] die gewünschte Trommeldrehzahl über einen Bedienhebel bedarfsabhängig einstellbar ist (Merkmale 4, 5),

[X.] neben [nach erteiltem Patent: zusätzlich zu] dem Bedienhebel ein [X.] vorgesehen ist (Merkmal 6),

[X.] über das [X.] Beschleunigungs- und Verzögerungsrampen individuell und lastabhängig anpassbar sind (Merkmal 7).

4. Einige Merkmale der geltenden Anspruchsfassung bedürfen der Auslegung.

4a. Die Steuerung muss geeignet und eingerichtet sein, um einen [X.] mit einer hydraulisch angetriebenen Mischertrommel zu steuern (Merkmal [X.]). Es handelt sich dabei nur der Beschreibung nach um eine elektrische Ansteuerung (vgl. [X.]: Abs. [0008] le. Satz), die gemäß Patentanspruch 1 somit auch auf andere Weise verwirklicht werden kann.

4b. Das hydraulisch, also mit Hilfe volumenbeständiger Flüssigkeiten als Kraft- und Bewegungsüberträger betriebene Pumpsystem nach Merkmal [X.] wird gemäß Stand der Technik in der Regel vom Antriebsmotor des [X.]s angetrieben, es kann aber auch von einem separaten Antriebsmotor betrieben werden (vgl. [X.]: Patentanspruch 1). Dieses Merkmal spezifiziert die Steuerung mittelbar insoweit, als die Hydraulikpumpe von dem (separaten) Antriebsmotor angetrieben wird.

4c. Nach Merkmal [X.] ist die Drehzahl des Antriebsmotors in Abhängigkeit von der angeforderten Trommeldrehzahl einstellbar. Wenn diese Einstellung, wie in der Beschreibung des [X.] dargestellt (vgl. [X.]: Abs. [0008], [0026]), automatisch erfolgen soll, ist der [X.] dahingehend nicht beschränkt. Die gewünschte Trommeldrehzahl ist über einen Bedienhebel einstellbar (Merkmal [X.]), wonach die Drehzahlen des Antriebsmotors und der Trommel über den Bedienhebel bedarfsabhängig, also nicht automatisiert geregelt werden. Dass mit der [X.] auch geregelt werden kann, stellt das [X.] explizit dar (vgl. [X.]: Abs. [0028] [X.]. Satz).

4d. Was das [X.] nach den Merkmalen [X.] bis [X.] anbelangt, können nach [X.] die Steuerungsfunktionen des Bedienhebels auch durch das [X.] verwirklicht werden (vgl. [X.]: Abs. [0007] le. Satz), so dass die Drehzahlen des Antriebsmotors und der Trommel auch über das [X.] bedarfsabhängig, also nicht automatisiert, direkt beeinflussend geregelt werden können. Diese Drehzahlregelung über das [X.] ist jedoch nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1.

Erfindungsgemäß, aber nicht beansprucht, liegen in Summe für die durch den Bedienhebel ansteuerbaren Funktionen zumindest zwei unterschiedlich ausgebildete Bedienvorrichtungen, nämlich Tastatur und Bedienhebel vor, mit denen die Trommeldrehzahl direkt beeinflusst wird (vgl. auch Ausführungsbeispiel des [X.] mit den [X.] 14 und 17).

[X.] sind über das [X.] Beschleunigungs- und Verzögerungsrampen individuell und lastabhängig anpassbar. Diese Funktion lässt sich nicht über den Bedienhebel verwirklichen, sondern stellt eine dem [X.] vorbehaltene Möglichkeit dar, bereits im System vorhandene bzw. gespeicherte Beschleunigungs- und Verzögerungsrampen anzupassen, mithin also keine direkte Beeinflussung der Motor- oder Trommeldrehzahl im Sinne einer individuellen Rampenbildung durch die Tastatur oder den Hebel.

[X.]) genauso offen gehalten, wie der Begriff „neben“ räumlich oder als Aufzählung zu verstehen ist. Eine auf das Ausführungsbeispiel beschränkte Auslegung ist dabei nicht zulässig. Zwar trifft zu, dass gemäß Ausführungsbeispiel in [X.]. 3 der Bedienhebel 16 links neben dem Tastenfeld 20 als Teil des außen angebrachten dreiteiligen [X.] 14 (vgl. [X.]. 1) abgebildet ist, allerdings entnimmt der Fachmann dem Beispiel vom Anmeldetag explizit zwei [X.] 14 und 17 zur Steuerung des Mischerantriebs (vgl. a. a. O.: S. 4 Z. 15 – S. 5 Z. 4), von denen das außen angebrachte Bediensystem 14 ein Tastenfeld und einen Bedienhebel, das in der Fahrerkabine vorgesehene Bediensystem 17 nur ein Tastenfeld aufweist. Dabei ist das Tastenfeld des [X.] 17 ersichtlich gerade nicht räumlich neben dem Bedienhebel des [X.] 14 und folglich zusätzlich zu diesem vorgesehen. Gemäß ursprünglicher Beschreibung sollen über die Tastenfelder alle Funktionen des [X.]aufbaus kontrolliert werden, dies auch über Funkfernsteuerung (vgl. a. a. O.: S. 5 Z. 1-13). Soweit nun über den Bedienhebel die Trommeldrehzahl direkt gesteuert und geregelt werden kann (vgl. a. a. O.: S. 5 Z. 19-24), erschließt sich dem Fachmann aus diesen Angaben eine beliebige Ausgestaltung der [X.] wahlweise mit Tastenfeld und/oder Bedienhebel, denn das damit verwirklichte Bediensystem soll insgesamt alle vorgesehenen Funktionen des [X.]aufbaus bedienen und visualisieren und die Bedienung kann an mehreren Stellen am [X.] erfolgen (vgl. a. a. O.: S. 5 Z. 5-7).

direkte Beeinflussung der Trommel- und Motordrehzahl ermöglichen als auch eine über die Anpassung der hinterlegten Rampen indirekte Beeinflussung. Der Bedienhebel dient nur der direkten Beeinflussung.

[X.]) und „individuell und lastabhängig“ ([X.]) betrifft, gehen diese mit jeder bestimmungsgemäßen Steuerung der Trommeldrehzahl im Zuge des [X.] einher, da das Bedienpersonal die Trommeldrehzahl selbstverständlich stets dem Bedarf anpasst, d.h. Mischtrommel und Motor ökonomisch betreiben wird.

5. Die Zulässigkeit der Patentansprüche nach Hauptantrag mag dahingestellt bleiben können, sie ist aus Sicht des Senats aber gleichwohl gegeben.

[X.] bis [X.] sind dem ursprünglichen Patentanspruch 1 entnommen, wobei im Merkmal [X.] der Ausdruck „oder einem separaten Motor“ durch „oder einem separaten Antriebsmotor“ ersetzt wurde. Dies ergibt sich bereits aus dem ursprünglichen Satzzusammenhang dieser Passage, nach der die Hydraulikpumpe angetrieben wird. In Merkmal [X.], wonach „neben“ dem Bedienhebel ein [X.] vorgesehen ist, ist die im erteilten Patent gewählte, ursprünglich nicht wörtlich offenbarte Formulierung „zusätzlich zu“ wieder durch das ursprünglich offenbarte Wort „neben“ (vgl. Anmeldeunterlagen: S. 3 Abs. 3 „Neben dem Bedienhebel kann zusätzlich ein [X.] vorgesehen sein“, sowie Unteranspruch 5) ersetzt. Nach der obigen Auslegung geht damit keine Änderung der Doppeldeutigkeit einher. Folglich ist auch keine Erweiterung gegenüber dem erteilten Ausdruck „zusätzlich zu“ festzustellen. Selbst wenn die Auslegung des Wortes „neben“ auf eine ausschließlich räumliche Anordnung beschränkt zu lesen wäre, fiele dies unter die aufzählende Auslegung des Ausdrucks „zusätzlich zu“. Das Merkmal [X.] ist ebenfalls den Unterlagen vom Anmeldetag zu entnehmen (vgl. a. a. O.: S. 3 Z. 13-14 und Unteranspruch 6).

Nichts anderes ist für die [X.] 2 bis 8 festzustellen, die, wie die erteilten [X.] 2 bis 8, auf die ursprünglichen [X.] 2 bis 4 und 7 bis 10 zurückgehen.

6. Der Gegenstand des beschränkt aufrechterhaltenen Patents ist ausführbar.

[X.]) und lässt auch offen, welches Element des [X.]s in seiner Wirkung durch die Rampen beeinflusst wird. Dass je nach Anforderung beim Befüllen und folglich auch beim Entleeren unterschiedliche Trommeldrehzahlen notwendig sind, offenbaren beispielhaft bereits die [X.] 90 00 525 [X.] (vgl. E

7. Der Gegenstand nach beschränkt aufrechterhaltenem Patentanspruch 1 ist neu.

7a. Die öffentliche Zugänglichkeit des den nächsten Stand der Technik bildenden [X.]es E

Ihr ursprüngliches Bestreiten war nicht ausreichend motiviert, insbesondere schließen sich die hierzu von den [X.] geschilderten Lebenssachverhalte entgegen der Ansicht der Patentinhaberin nicht aus. Soweit die Einsprechende zu 1 vorgetragen hat, dass es sich um eine auf der Fachtagung ausgelegte Broschüre gehandelt habe, während die Einsprechende zu 2 von einem [X.] gesprochen hatte, das am Ende der Veranstaltung an die Tagungsteilnehmer sowohl in gedruckter wie auch in digitaler Form ausgehändigt worden war, handelt es sich bei beiden Verteilungswegen um tagungsübliche Vorgänge, die durchaus nebeneinander vorkommen. Die Einsprechende zu 1 hat mit [X.]. v. 17. Juni 2015 eine eidesstattliche Erklärung von [X.] vor- gelegt, in welcher er versichert, an diesem Fachkongress teilgenommen und ein Exemplar des [X.]es ausgehändigt bekommen zu haben. Auch die Einsprechende zu 2 ist dem Bestreiten der Patentinhaberin dahingehend entgegengetreten ([X.]. v. 19. August 2011, S. 1-2), dass es sich um die gleiche Broschüre handelte, die auf der Tagung auf unterschiedlichen Medien verteilt wurde, was auch dadurch gestützt werde, dass sich bei [X.] auf die gleichen Inhalte berufen. Das [X.] gehört zum Stand der Technik i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.], denn nach den [X.] spricht ein von der Patentinhaberin nicht widerlegter Anscheinsbeweis dafür, dass es vor dem Anmeldetag des [X.]s der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Nach den Regeln des Anscheinsbeweises kann davon ausgegangen werden, dass das [X.], wie auf Fachtagungen üblich, der interessierten Fachöffentlichkeit während der Tagung, spätestens am Ende der Tagung ausgehändigt wurde. Dass eine solche Tagung vom 19. -20. Oktober 2006 in [X.] stattgefunden hat, wurde von der Patentinhaberin nicht bestritten und steht außer Zweifel. Aufgrund der internationalen Ausrichtung der Tagung und der Vielfältigkeit der behandelten Themen (vgl. E

7b. In dem [X.] E 246, li. Sp. und Abb. 2; [X.]), wobei die Hydraulikpumpe von dem Antriebsmotor des [X.]s betrieben wird (vgl. E[X.]), die Drehzahl des Antriebsmotors in Abhängigkeit von der angeforderten Trommeldrehzahl einstellbar ist (vgl. E[X.]) und ein [X.] vorgesehen ist (vgl. E[X.]). Von einem Bedienhebel nach [X.] und Teilmerkmal [X.] ist auf den S. 244-253 des [X.]es keine Rede, denn die [X.]. 5 zeigt nur symbolische Darstellungen für die Funksteuerung, das Bedienpult oder das Laptop und lässt allenfalls den Schluss auf Tasten zu, was auch in Übereinstimmung mit den Ausführungen zur Drehzahlregelung über zwei Taster (Rechts/Links) steht (vgl. E

[X.] bieten Zusatzfunktionen mit einfachen Tastern bis hin zur Integration zusätzlicher Achsen in diese Griffe (vgl. E

[X.]).

[X.] bis [X.] insoweit nicht aus dem [X.] hervor. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung den [X.] fehlender Neuheit auch nicht mehr geltend gemacht.

7c. Die die Steuerung nach Patentanspruch 1 ausgestaltenden Merkmale finden sich in der Gesamtheit auch in keiner der übrigen Druckschriften. Insbesondere ist in keiner Druckschrift das Merkmal [X.], also die individuelle und lastabhängige Anpassung der Rampen über das [X.] beschrieben. Somit ist die Neuheit des Gegenstands nach Patentanspruch 1 anzuerkennen.

8. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Vor dem Hintergrund der nach [X.] geltend gemachten Aufgabe, aus dem Stand der Technik bekannte Steuerungen zu verbessern (vgl. [X.]: Abs. [0006]) und damit eine für einen [X.] bedienfreundlich gestaltete Steuerung für einen [X.] bereitzustellen, ist zu bewerten, was die Erfindung gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik leistet und welche Anregungen der Fachmann diesem Stand der Technik in Richtung der Erfindung zu entnehmen vermochte.

[X.] und [X.] aus nahezu jeder der im Verfahren befindlichen und damit gattungsgemäßen Druckschriften hervorgehen, war bei solchen [X.]n auch die energie- und lärmsparende Einstellbarkeit der Drehzahl des Antriebsmotors in Abhängigkeit von der angeforderten Trommeldrehzahl nach Merkmal [X.] im Stand der Technik bekannt und sowohl auf mechanischem (vgl. E

[X.], keine erfinderische Tätigkeit begründen, denn diese Art Bedienelement war dem Fachmann bereits für den angegebenen Zweck geläufig und im aufgezeigten Stand der Technik ebenfalls wahlweise mechanisch (vgl. Fundstellen zu [X.]) oder auf elektronischem Weg verwirklicht (vgl. E

Auch die Patentinhaberin hat den Einsatz von [X.] zur Steuerung der Trommeldrehzahl bei Betonmischern in der Verhandlung als traditionell üblich und für das Bedienpersonal komfortabel bezeichnet.

[X.]) und eine Anpassung von [X.] und Verzögerungsrampen über das [X.] (Merkmal [X.]) gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik eine erfinderische Tätigkeit zu begründen vermag.

[X.] insoweit keine erfinderische Tätigkeit zu erkennen ist.

Selbst zu einem „örtlichen“ Nebeneinander von Bedienelementen gelangt der Fachmann ohne erfinderisches Zutun, denn er wird selbstverständlich bei Arbeiten, die durch verschiedene Bedienelemente zu bewerkstelligen sind, nicht fortlaufend einen Platzwechsel vornehmen, sondern diese Bedienelemente am Arbeitsplatz bzw. den Arbeitsplätzen örtlich nahe beieinander und übersichtlich anordnen.

[X.] nennt, finden sich diese in dem [X.] E

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann folglich in naheliegender Weise ausgehend von dem [X.] E

Dem Vorbringen der Patentinhaberin kann soweit gefolgt werden, dass das [X.] E

Schließlich vermag auch ihr Vorbringen nicht zu überzeugen, dass die erfindungsgemäße Anpassung von Beschleunigungs- und [X.] mittels des [X.]s dem Fahrer vorteilhaft ermögliche, die Programmierung der Rampen ohne Beiziehung von Servicepersonal nach Bedarf selbst abzuändern. Denn die Rampen seien herkömmlicherweise voreingestellt und erfolgten bei der Auslieferung entsprechender [X.]steuerungen. Zu diesen Ausführungen finden sich keine Angaben in der Patentschrift oder in der Anmeldung, wonach sie unbeachtlich sind.

Insbesondere vor dem Hintergrund des in der E

Damit hat der Patentanspruch 1 keinen Bestand.

9. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist auch nicht bestandsfähig.

Der Bedienhebel weist in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag das im [X.] vom Anmeldetag offenbarte Merkmal eines Bedienknopfs auf. Durch die Knopfbetätigung ist ein [X.] zum Schnellstopp der Mischertrommel aktivierbar.

Wie auch die Patentinhaberin in der Verhandlung nicht bestritten hat, sind Einrichtungen zum Schnellstopp der [X.] im Notfall standardmäßig vorgesehen (vgl. E

10. Die Gegenstände der nach beschränkt aufrechterhaltenem Patent erteilten Unteransprüche sind von den Parteien in der Verhandlung, soweit sie keinen Eingang in den Hilfsantrag gefunden haben (vgl. Unteranspruch 6), nicht weiter diskutiert worden. Sie vermögen jedoch nicht zur Patentfähigkeit der beanspruchten Steuerung beizutragen.

10a. Die Unteransprüche 2, 5 und 7 bilden den Bedienhebel weiter aus und zwar dahingehend, dass alle Signale vom Bedienhebel berührungslos an die Steuerung übergebbar sind, der Bedienhebel aus einer Mittelstellung um 45° zu zwei Seiten hin verschwenkbar ist und die Trommeldrehzahl proportional zur Auslenkung verändert wird. Zudem soll die Stellung des Bedienhebels über mindestens einen [X.] aufnehmbar und an die Steuerung weitergebbar sein. Die berührungslose Übergabe von Signalen von einem Bedienhebel an eine Steuerung stellt allgemeines Fachwissen dar (z.B. Joysticks im Computerbereich oder bei der Steuerung von Baugeräten oder Werkzeugmaschinen) und dient der Vermeidung einer mechanischen Verbindung von Bedienhebel und Steuerung, die sonst häufig einem hohen Verschleiß durch [X.] und Feuchtigkeit unterliegt. Wenn der Bedienhebel dazu ausgestaltet ist, aus einer Mittelstellung um 45° zu zwei Seiten hin verschwenkbar zu sein und die Trommeldrehzahl proportional zur Auslenkung veränderbar ist, stellt dies für den Fachmann eine Selbstverständlichkeit dar, da Bedienhebel zur Leistungssteuerung eines Antriebs bekanntermaßen nach diesem Funktionsprinzip arbeiten. Eine entsprechende Funktionalität des Bedienhebels ist bei dem zur Steuerung der Schüttung in E

10b. Mit den Unteransprüchen 3 und 4 beanspruchte Merkmale der Bestimmbarkeit der benötigten Drehzahl des Antriebsmotors unter Berücksichtigung des Motorkennfeldes und des Einsatzes eines Dieselmotors als Antriebsmotor sind bereits in dem [X.] (vgl. E

10c. Gemäß Unteranspruch 8 ist die Steuerung weiter dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] in einer Zweikomponentenkunststoffbauweise gefertigt ist, wobei die Tasten und der Korpus aus einem Hartkunststoff und die Verbindung von Tasten und Korpus aus einem Weichkunststoff bestehen, was in E

Nach alledem ergeben sich die Gegenstände nach Hauptantrag, nach Hilfsantrag und nach den [X.]n für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (§ 4 [X.]). Das [X.] war danach zu widerrufen.

Meta

15 W (pat) 24/16

05.03.2018

Bundespatentgericht 15. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.03.2018, Az. 15 W (pat) 24/16 (REWIS RS 2018, 12895)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12895

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

19 W (pat) 15/17 (Bundespatentgericht)

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Automatische Tür- oder Fensteranlage" – Verfahren vor dem DPMA - PatG sieht eine …


9 W (pat) 15/15 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren – "Forstanhänger mit Knickdeichsel" – zur Übertragbarkeit einer offenbarten Lehre aus einem anderen technischen …


19 W (pat) 16/17 (Bundespatentgericht)

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Automatische Karusselltüranlage und Verfahren zum Betrieb einer automatischen Karusselltüranlage Anweisung" – zur Verfahrensbeteiligung …


9 W (pat) 701/18 (Bundespatentgericht)


12 W (pat) 35/19 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren – "Kraftübertragungsvorrichtung und Verfahren zur Steuerung der Reibarbeit einer Vorrichtung zur Dämpfung von Schwingungen“ …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.