Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2018, Az. III ZA 28/17

III. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14247

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[X.]:[X.]:BGH:2018:080218BIIIZA28.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 28/17

vom

8. Februar 2018

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
8. Februar 2018
durch [X.] [X.],
die Richter
Tombrink, [X.] und [X.] sowie die Richterin Dr. Liebert

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 2. Juni 2017

8
[X.]

wird abgelehnt.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, die gemäß § 114 Satz 1 ZPO Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer des [X.] von Darauf, dass der Kläger überdies
innerhalb der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO keine den Anforderungen des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO genügende Erklärung über seine persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse eingereicht hat und zudem über für die Bestreitung der Verfahrenskosten einzusetzendes Vermögen verfügen dürfte (§ 115 Abs. 3 ZPO), kommt es deshalb nicht mehr an.

[X.] Remmert
1
-

3

-

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.04.2016 -
2-28 O 103/15 -

O[X.], Entscheidung vom 02.06.2017 -
8 [X.] -

Meta

III ZA 28/17

08.02.2018

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2018, Az. III ZA 28/17 (REWIS RS 2018, 14247)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14247

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