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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:080218BIIIZA28.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 28/17
vom
8. Februar 2018
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
8. Februar 2018
durch [X.] [X.],
die Richter
Tombrink, [X.] und [X.] sowie die Richterin Dr. Liebert
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 2. Juni 2017
8
[X.]
wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, die gemäß § 114 Satz 1 ZPO Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer des [X.] von Darauf, dass der Kläger überdies
innerhalb der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO keine den Anforderungen des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO genügende Erklärung über seine persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse eingereicht hat und zudem über für die Bestreitung der Verfahrenskosten einzusetzendes Vermögen verfügen dürfte (§ 115 Abs. 3 ZPO), kommt es deshalb nicht mehr an.
[X.] Remmert
1
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3
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Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.04.2016 -
2-28 O 103/15 -
O[X.], Entscheidung vom 02.06.2017 -
8 [X.] -
Meta
08.02.2018
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2018, Az. III ZA 28/17 (REWIS RS 2018, 14247)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 14247
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