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PDF anzeigen[X.] [X.] vom 27. Januar 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Januar 2011 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 16. November 2010 - 3 U 52/10 - wird abgelehnt. Gründe: Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es hier. 1 Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig, weil der Wert der Beschwer 20.000 • nicht über-steigt. 2 Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist der Auskunftsanspruch nach dem wirtschaftlichen Interesse zu bemessen, den der Kläger an der Erteilung der Auskunft hat. Dieses ist gemäß § 3 ZPO nach [X.] Ermessen zu schätzen, wobei der Wert des Auskunftsanspruchs in der [X.] nur mit einem Bruchteil - üblicherweise 1/10 bis 1/4 - des Leistungsan-spruchs zu bemessen ist, den der Auskunftsanspruch vorbereiten soll, und die Höhe des Bruchteils davon abhängt, inwieweit der Kläger für die [X.] - [X.] des Leistungsanspruchs auf die begehrte Auskunft angewiesen ist (s. etwa [X.], Urteil vom 8. Januar 1997 - [X.], NJW 1997, 1016 und Beschluss vom 22. Oktober 2009 - [X.], BeckRS 2009, 29333 Rn. 2 m.w.[X.]; [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 "Auskunft" m.w.[X.]). In seiner Klageschrift hat der Kläger den Streitwert mit 10.000 • angege-ben und damit zum Ausdruck gebracht, dass er sein wirtschaftliches Interesse an der Klage mit einem Wert in dieser Höhe veranschlagt. Dementsprechend haben beide Vorinstanzen den Streitwert auf 10.000 • festgesetzt, ohne dass dies von den Parteien beanstandet worden wäre. Demgegenüber hat der Klä-ger in seinem Prozesskostenhilfegesuch nunmehr die Beschwer mit 25.000 • angegeben und mitgeteilt, dass der Anspruch auf Schadensersatz und Berichti-gung des [X.] "mindestens 250.000 •" betrage. Da ein solcher Anspruchsumfang weder erläutert noch sonst anhand des Akteninhalts [X.] ist, ist nicht von dieser Angabe, sondern - allenfalls - von der [X.] auszugehen. 4 [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2-8 O 289/09 - O[X.], Entscheidung vom 16.11.2010 - 3 U 52/10 -
Meta
27.01.2011
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2011, Az. III ZA 20/10 (REWIS RS 2011, 9971)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9971
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