Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.08.2014, Az. B 13 R 420/13 B

13. Senat | REWIS RS 2014, 3546

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung der Amtsermittlungspflicht - unterlassene Beweiserhebung - Zurückverweisung


Tenor

Auf die Beschwerde des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 31. Oktober 2013, berichtigt mit Beschluss vom 6. Februar 2014, aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über einen Anspruch des [X.] auf Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Den Antrag des 1977 geborenen [X.] auf Rente wegen Erwerbsminderung vom Dezember 2009 lehnte die Beklagte ua nach Einholung eines Gutachtens des Orthopäden Z. vom [X.] mit Bescheid vom 26.3.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.8.2010 ab.

3

Das SG hat ua ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie [X.] vom 2.7.2011 eingeholt und die Klage mit Urteil vom [X.] abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat das [X.] ein neurologisch-psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie [X.] vom 11.12.2012 eingeholt. In diesem Gutachten heißt es ua wie folgt:

        

"Für die [X.]räume seit Dezember 2009 sind meines Erachtens leichte Tätigkeiten möglich gewesen für mindestens sechs Stunden wie in den orthopädischen Gutachten befundet, der körperliche Untersuchungsbefund ist derzeit nahezu unauffällig, außer einem sensiblen Reizsyndrom, 2009/2010 durch [X.] wurde noch eine leichte Reflexdifferenz beurteilt wie durch [X.], die derzeit nicht nachweisbar ist. Die körperliche Verfassung scheint sich verbessert zu haben, die seelische Verfassung ist eingeschränkt, möglicherweise auch bei dem jetzt chronifizierten Prozess verschlechtert im Vergleich zu den Voruntersuchungen. Eine Behandlung hat jedoch auch noch nicht im Hinblick auf die Psyche zielgerichtet stattgefunden.

        

(…)     

        

Dennoch bleibt die Einschätzung bei einem [X.] Arbeitsplatz mit einer leichten Arbeit bei sechs Stunden nach adäquater zielgerichteter Behandlung. Im Vergleich zum Gutachten des [X.] nehmen jetzt zunehmend psychische Symptome den Raum ein, insbesondere die somatoforme Affektabwehr nimmt Raum ein. Dieses dürfte sich aber in der letzten [X.] langsam progredient ergeben haben, daher die qualitativen Einschränkungen im Bereich psychischer Belastbarkeit, quantitativ ist meines Erachtens jedoch eine Einschätzung bei sechs Stunden Belastbarkeit möglich.

Eine Minderung der qualitativen Leistungsfähigkeit wird im Hinblick auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit verbleiben. Leichte Arbeiten sind meines Erachtens dauerhaft möglich. Einschränkungen im Hinblick auf Belastbarkeit des [X.] werden dauerhaft bleiben. Die Einschränkung im Bereich geistig-psychischer Belastbarkeit ist meines Erachtens jedoch zu mindern durch eine zielgerichtete psychotherapeutische Behandlung. Dennoch bleibt sicherlich die [X.], dass die psychotherapeutischen Erfolge nach psychosomatischen Rehabilitationen als auch Schmerztherapien abhängig bleiben von Motivation und Introspektionsfähigkeit des Klienten. Inwiefern im Falle einer Rentengewährung diese die Chronifizierung und das Symbol Rente als Folge erlittenen Lebensleides den [X.] vorantreiben wird, bleibt eine Vermutung, dennoch recht wahrscheinlich bei der Psychodynamik des Klienten. Wenngleich auch die Prognose ungünstig ist bei begonnenem chronifizierten Prozess, ist meines Erachtens jedoch mäßig günstig bei zielgerichteter Psychotherapie in Kombination mit orthopädisch physikalischer Therapie, die Chance unter Würdigung des Alters des Klienten als Möglichkeit unbedingt zu ergreifen. (…) Nach einem stattgehabten Heilverfahren sind sicherlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einzuleiten, um den Klienten einer [X.] Tätigkeit zuzuführen, unter günstigen Bedingungen, vorausgesetzt die Motivation des Klienten ist zu beleben, könnte nach einem Heilverfahren möglichst zeitnah durch eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Wiedereingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt stattfinden."

4

Mit Schriftsatz vom 11.4.2013 hat der im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger beantragt, "Beweis durch wiederholte Konsultation der Gutachterin Frau [X.] über die Tatsache zu erheben, dass der Kläger erwerbsgemindert ist". Zur Begründung hat er ausgeführt, das Gutachten von [X.] sei nicht schlüssig. Sie habe eine Leistungsfähigkeit von mindestens sechs Stunden täglich attestiert, diese jedoch an die Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung geknüpft, die bislang aber nicht stattgefunden habe.

5

Vom 1.4. bis [X.] hat der Kläger an einer von der Beklagten bewilligten Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen. Nach dem ärztlichen Entlassungsbericht vom [X.] ist der Kläger aus orthopädischer Sicht für leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung sechs Stunden und mehr (mit weiteren qualitativen Einschränkungen) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar.

6

Mit Schriftsatz vom [X.] hat der Kläger gegenüber dem [X.] zwar sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Er hat jedoch ausdrücklich an seinem mit Schriftsatz vom 11.4.2013 gestellten Beweisantrag festgehalten.

7

Mit Urteil vom 31.10.2013, berichtigt (gemäß § 138 [X.] SGG) mit Beschluss vom 6.2.2014, hat das [X.] ohne mündliche Verhandlung die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Einschätzung des sozialmedizinischen Leistungsvermögens insbesondere auf das Gutachten von [X.] vom 11.12.2012 gestützt. Die Sachverständige sei auch unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands für den Senat überzeugend und nachvollziehbar zu der Einschätzung gelangt, dass die von ihr festgestellten Gesundheitsstörungen zwar Einschränkungen in qualitativer Hinsicht (Akkord- und Nachtschichtarbeiten) bedingen. In quantitativer Hinsicht sei hiernach jedoch weiterhin eine täglich sechsstündige Belastbarkeit gegeben. Dieser inhaltlich überzeugenden Beurteilung schließe sich das Gericht an. Bei dieser Sachlage bedürfe es einer erneuten Anhörung der Sachverständigen iS des vorgenannten Antrags nicht.

8

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er vor: Die Ausführungen der Sachverständigen [X.] hinsichtlich der Auswirkungen seiner Erkrankungen auf seine Erwerbsfähigkeit seien widersprüchlich. [X.] gehe in ihrem Gutachten zwar davon aus, dass er noch in der Lage sei, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sie habe dies jedoch an die Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung geknüpft. Eine solche Behandlung habe aber bislang nicht stattgefunden. Zwar könnten die Aussagen der Gutachterin dergestalt verstanden werden, dass nach Inanspruchnahme einer adäquaten zielgerichteten Behandlung sein Leistungsvermögen wiederhergestellt sei. Diese Aussage werde jedoch durch den Hinweis der Sachverständigen relativiert, dass der Erfolg einer Psychotherapie abhängig sei von der Introspektionsfähigkeit und Motivation des [X.] und eine Rentengewährung die Chronifizierung und das "Symbol Rente als Folge erlittenen Lebensleides" den [X.] wahrscheinlich vorantreiben werde. Diese Ausführungen von [X.] könnten durchaus so gelesen werden, dass er nach Auffassung der Sachverständigen zum [X.]punkt der Gutachtenerstattung nicht leistungsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gewesen sei. Im Berufungsverfahren sei beantragt worden, die Gutachterin [X.] erneut zu hören, damit sie zu diesen Widersprüchen Stellung nehmen könne. Diesem Beweisantrag sei das [X.] ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen.

9

II. Auf die Beschwerde des [X.] war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

Der Kläger hat formgerecht (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG) und auch in der Sache zutreffend die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) gerügt (§ 160 Abs 2 [X.] SGG).

1. Das [X.] hat seine in § 103 SGG normierte Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts dadurch verletzt, dass es einem vom Kläger bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 [X.] SGG). Das [X.] hätte sich gedrängt fühlen müssen, wie vom Kläger beantragt, eine ergänzende präzisierende (schriftliche oder mündliche) gutachterliche Aussage der nervenärztlichen Sachverständigen [X.] zum Leistungsvermögen des [X.] (seit Rentenantragstellung) einzuholen, solange er sich noch nicht in einer (ihrer Ansicht nach notwendigen) "adäquaten zielgerichteten Behandlung" befunden hat bzw befindet.

Für die Frage, ob ein hinreichender Grund für die unterlassene Beweiserhebung vorliegt, kommt es darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen wäre, den Sachverhalt zu dem von dem betreffenden Beweisantrag erfassten Punkt weiter aufzuklären, ob es sich also zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (stRspr, [X.] Beschluss vom 7.4.2011 - B 9 SB 47/10 B - Juris RdNr 4). Soweit der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist, muss das Gericht von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen. Einen Beweisantrag darf es nur dann ablehnen, wenn es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn diese Tatsache als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (vgl [X.]-1500 § 160 [X.] RdNr 10; BSG Beschluss vom 7.4.2011 - aaO). Keiner dieser Ablehnungsgründe liegt hier vor.

Das [X.] hätte sich gedrängt sehen müssen, dem im Schriftsatz vom 11.4.2013 gestellten Antrag auf ergänzende (schriftliche oder mündliche) Anhörung der Sachverständigen [X.] nachzugehen. Im vorliegenden Fall sind - auch nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - die Gesundheitsstörungen des [X.] und deren Auswirkungen auf sein (quantitatives und qualitatives) Leistungsvermögen entscheidungserheblich.

Der Kläger hat bis zuletzt seinen im vorgenannten Schriftsatz gestellten Antrag aufrechterhalten. Zwar hat er mit Schriftsatz vom [X.] einer Entscheidung des [X.] ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 153 Abs 1 iVm § 124 Abs 2 SGG - wie auch die Beklagte - zugestimmt, er hat jedoch ausdrücklich erklärt, an seinem Antrag im Schriftsatz vom 11.4.2013 festhalten zu wollen (vgl hierzu [X.]-1500 § 124 [X.] S 4 f).

Zwar dürfte der in diesem Schriftsatz von der Prozessbevollmächtigten des [X.] formulierte Antrag - streng genommen - nicht den Anforderungen eines prozessordnungsgemäß gestellten Beweisantrags iS des § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 SGG iVm § 118 Abs 1 [X.] SGG, § 403 ZPO genügen (vgl hierzu [X.]-1500 § 160a [X.] RdNr 6 mwN, RdNr 8), da der Kläger beantragt hat, "Beweis durch wiederholte Konsultation der Gutachterin Frau [X.] über die Tatsache zu erheben, dass der Kläger erwerbsgemindert ist". Letzteres ist aber eine Rechtsfrage, worüber ausschließlich das Gericht zu befinden hat.

Aus dem im Schriftsatz vom 11.4.2013 dargelegten Begründungszusammenhang ergibt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Kläger sich mit diesem Antrag unter Hinweis auf eine (damals) noch nicht durchgeführte Psychotherapie gegen das von der Sachverständigen [X.] auf nervenärztlichem Fachgebiet festgestellte Leistungsvermögen für leichte Arbeiten von mindestens sechs Stunden wendet. Denn in ihrem Gutachten hat [X.] ihre quantitative sozialmedizinische Leistungsbeurteilung der Zumutbarkeit von leichten Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich möglicherweise einschränkend - wie der Kläger meint - mit dem Vorbehalt "nach adäquater zielgerichteter Behandlung" versehen.

In der Tat kann aus dem Gutachten von [X.] nicht mit hinreichender Deutlichkeit hergeleitet werden, dass jedenfalls auf nervenärztlichem Fachgebiet ohne eine solche (vorausgehende oder begleitende) "adäquate zielgerichtete (hier: psychotherapeutische) Behandlung" ein mehr als sechsstündiges (und damit vollschichtiges) Leistungsvermögen beim Kläger vorliegt. Immerhin hat [X.] in ihrem Gutachten vom 11.12.2012 im Vergleich zum erstinstanzlich eingeholten nervenärztlichen Gutachten des [X.] vom 2.7.2011 eine Zunahme von "psychischen Symptomen" diagnostiziert und ausgeführt, dass die "seelische Verfassung" des [X.] "eingeschränkt" sei, "möglicherweise auch bei dem jetzt chronifizierten Prozess verschlechtert im Vergleich zu den Voruntersuchungen".

Vor diesem Hintergrund hätte sich das [X.] veranlasst sehen müssen, der vom Kläger beantragten zusätzlichen ergänzenden (schriftlichen oder mündlichen) Anhörung der Sachverständigen [X.] zum (aktuellen) Leistungsvermögen auf nervenärztlichem Fachgebiet (also ohne eine "adäquate zielgerichtete" Behandlung" bzw wie dieser "Behandlungsvorbehalt" in Bezug auf das Leistungsvermögen des [X.] zu verstehen ist) nachzukommen. An deren Entscheidungserheblichkeit ändert auch die durchgeführte medizinische Heilbehandlungsmaßnahme im April 2013 nichts. Der ärztliche Entlassungsbericht vom [X.] hat dem Kläger zwar ein Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten für mindestens sechs Stunden attestiert. Diese Leistungsbeurteilung erfolgte jedoch allein "aus orthopädischer Sicht". Allerdings erschließt sich aus diesem Bericht auch, dass der Kläger jedenfalls nach seinen dortigen Angaben "psychologische" bzw "psychotherapeutische" Gespräche (mit seinem Hausarzt) führt bzw geführt hat und diese auch fortsetzen wolle.

Auf dem insoweit verfahrensfehlerhaften Unterlassen entsprechender weiterer Ermittlungen kann das Berufungsurteil beruhen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das [X.] im Fall einer präzisierten Aussage der Sachverständigen zu diesem Punkt das Gutachten anders gewürdigt und/oder zumindest weitere Sachaufklärung für notwendig gehalten hätte. Dann aber ist ebenso wenig auszuschließen, dass sich ein rentenrelevant gemindertes Leistungsvermögen des [X.] ergeben und er in der Rechtsfolge einen entsprechenden (zeitlich befristeten) Rentenanspruch haben könnte.

2. Gemäß § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 [X.] SGG vorliegen. Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen macht der Senat von dieser ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch.

3. Das [X.] wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 13 R 420/13 B

07.08.2014

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Braunschweig, 27. April 2012, Az: S 60 R 504/10, Urteil

§ 103 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 124 Abs 2 SGG, § 153 Abs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 403 ZPO, § 43 SGB 6

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.08.2014, Az. B 13 R 420/13 B (REWIS RS 2014, 3546)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3546

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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